NAMEN Verkündet : 16 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja 1-Pfennig-Farbbild § ; § Abs. Satz einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung anbietet darf Gesamtpreis bilden läßt besonders günstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen muß § Abs. Satz Gesamtpreis angeben . . 16 November OLG I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 16 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 Juli Kostenpunkt übrigen teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefaßt : Berufung Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 17 . Februar Kostenpunkt aufgehoben übrigen Weise geändert Tenor vorbezeichneten Urteils Nr. Wort " insbesondere " Wörter " und/oder " Verurteilung Nr. entfallen . Klage wird auch Umfang Abänderung abgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : Parteien betreiben Einzelhandelsmärkte Entwicklung Filmen Fertigung entsprechenden Abzügen anbieten . Beklagte warb 27 . Oktober nachstehend verkleinert wiedergegebenen Beilage S. -Presse Überschrift " Treue lohnt " Farbabzug Größe Kleinbild-Negativ-Farbfilm Zeit 27 . 31 . Oktober Pfennig herstellen würde . Preis sollte nur Verbindung sogenannten Popline-Erstentwicklung gelten . berechnete Beklagte DM Entwicklung Films DM Bildern jeweils unabhängig entsprechenden Beauftragung stets mitgelieferten sogenannten Indexabzug so 24-Bilder-Auftrag insgesamt DM belief . Klägerin hat Anzeige Gesichtspunkt Verstoßes Verbot übertriebenen Anlockens Behinderungswettbewerbs Ankündigens unzulässigen Sonderveranstaltung irreführenden Werbung wettbewerbswidrig beanstandet . hat beantragt Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Entwicklung Farbbildabzügen Größe Kleinbild-Negativ Aussage " Pfennig " insbesondere beanstandeten Anzeige ersichtlich ist werben geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Farbbildabzüge Größe Kleinbild-Negativ Pfennig Abzug verkaufen . Weiterhin hat beantragt Beklagte Auskunftserteilung verurteilen Schadensersatzverpflichtung festzustellen ; hat Berufungsinstanz Hilfsantrag gestellt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat beanstandete Werbung verteidigt hier gegebenen auch Klägerin selbst geltend gemachten Fall Verdrängungsabsicht Preis bewirktes Anlocken Kunden § verstoße auch Voraussetzungen weiteren Klägerin geltend gemachten Verbotsgründe vorlägen . Landgericht hat Klage Teil Auskunftsanspruchs stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen OLG . verfolgt Revision Zurückweisung Klägerin beantragt Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angegriffenen Werbung Durchführung beworbenen Aktion übertriebenen Anlockens § unzulässige Wertreklame gesehen . Geldwerte Vergünstigungen wesentliches Kennzeichen könnten auch dann vorliegen Leistungen ungewöhnlich niedrigen nur Scheinentgelt anzusehenden Preis gewährt würden . sei hier Fall durchschnittliche Fotoamateur erkenne Preis Pfennig ca. 1/30 eventuell sogar 1/45 durchschnittlich geforderten Preises entsprechenden Fotoabzug liege . Beklagte sei Gewährung Vergünstigung bewußt Interessenten Aufsuchen schäfts veranlasse dann übrigen normal kalkulierten Warenangebot konfrontiert werde . Wirkung übertriebenen Anlockens werde noch verstärkt Beklagte Werbeaktion Werbung andere Artikel Angebots verbunden Schlagzeile " Treue lohnt " Hinweis Preisgarantie geworben habe . II . hiergegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg . 1 . Hauptantrag Klägerin entsprechende Verurteilung Beklagten Berufungsgericht hat Bestand Werbung Entwicklung Farbbildabzügen Größe Kleinbild-Negativ Preisangabe " Pfennig " generell untersagt worden ist . Beklagte hat so allgemein Entwicklung entsprechender Abzüge genannten Preis geworben . Werbung war nämlich u.a. gekennzeichnet Angebot Tage befristet Fälle beschränkt war Erstentwicklung erfolgte . bringt Verurteilung zugrunde gelegte Klageantrag Charakteristische beanstandeten Werbung jedenfalls teilweise mehr Ausdruck reicht noch zulässige Verallgemeinerung beanstandeten Verhaltensweise . . ; vgl. . ZR Vorratslücken ; Urt . Kontrollnummernbeseitigung . 2 . weit gefaßten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt ist Klage allgemeinen entnehmen jedenfalls konkret beanstandete Werbemaßnahme untersagt werden soll vgl. Rotes Kreuz ; . Wärme Leben ; Urt . 842 Auslaufmodelle . ist hier schon Fall Klägerin Insbesondere-Zusatz Klageantrag Ausdruck gebracht hat jedenfalls Untersagung beanstandeten Werbung konkreten Ausgestaltung erstrebte . Nur Pfennig ; Urt . Aktivierungskosten je . . 3 . Antrag konkrete Verletzungsform bezieht steht Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch . Annahme Berufungsgerichts stellt beanstandete Werbung allerdings übertriebenes Anlocken § . Auftrag Entwicklung Films Herstellung sogenannten Indexabzugs Preis insgesamt DM gekoppelten Erwerb Erstabzügen handelt insoweit maßgeblichen Sicht Verkehrs Gestaltung beanstandeten Werbeanzeige Gesamtangebot . ergibt Tatsache Erstabzüge vorherige Entwicklung Films voraussetzen Beklagte entwickelten Film Abzügen stets auch sogenannten Indexabzug mitliefert DM Rechnung stellt . Gesamtangebot kann alleinigen Ankündigung besonders günstigen Preises Teil erbringenden Leistung unsachliches Mittel erblickt werden . Werbung besonders günstigen Abgabe Abzüge stellt legitimer Hinweis -9- verschiedene Bestandteile bestimmten günstigen Preis angebotenen Gesamtleistung Hinweis eigene Leistungsfähigkeit . Anlockwirkung attraktiven Angebot ausgeht ist wettbewerbswidrig gewollte Folge Leistungswettbewerbs Handy DM ; . 28.4.1994 Zinsgünstige Kfz-Finanzierung Herstellerbank ; Urt . 25.9.1997 Skibindungsmontage . Beklagte hat beanstandeten Werbung aber Verpflichtung verschiedenen Preisbestandteile angebotenen Gesamtleistung Endpreis Sinne § Abs. Satz Verordnung Regelung Preisangaben 14.3.1985 . S. Fassung 3 . ÄnderungsVO 22.7.1997 . S. zusammenzufassen zugleich § verstoßen . Preisbestandteile Teil nämlich Film anfallenden Kosten Entwicklung DM Indexabzug DM anlangte fix waren übrigen Anzahl Kunden bestellten Abzüge abhingen stand Verpflichtung . berücksichtigen ist Filme regelmäßig bestimmte vorgegebene Anzahl Bildern umfassen . Beklagten wäre weiteres möglich gewesen Anzeige jedenfalls üblichen Filme insbesondere Aufnahmen vorgesehen sind entsprechende Endpreise anzugeben . Hinblick verstößt Beklagte Endpreisangabe absieht besonders günstigen Preis einzelnen Bestandteils herausstellt § Abs. Satz Umständen kann offenbleiben Klägerin Berufungsverfahren geltend gemacht hat Verbraucher beanstandete Werbung auch . S. § irregeführt wird . 4 . begründet ist Klage insoweit Klägerin Antrag wendet Beklagte Farbbilder Format Stückpreis Pfennig abgibt . Berufungsgericht hat Verurteilung Beklagten Punkt Sicht folgerichtig begründet fortdauernde Bereitschaft Beklagten Abzüge Preis Pfennig abzugeben Kunden auch weiterhin unlauterer Weise angelockt würden . jedoch beanstandeten Angebot übertriebenes Anlocken liegt kann Wettbewerbsverstoß auch Durchführung Aktion fortwirken . Begründung Antrags kann Klägerin auch stützen konkret beanstandete Anzeige § Abs. Satz möglicherweise auch § verstößt . Abgabe Waren Verstoß Bestimmungen Preisangabenverordnung irreführende Weise beworben worden sind ist genommen wettbewerbswidrig § angenommen werden kann Werbung liegende Verstoß Entscheidung Kunden beworbene Angebot noch fortwirkt ; ist niemals auszuschließen Werbeanzeige unzureichend irreführend informierten Verbraucher Vertragsschluß Kenntnis maßgeblichen Umständen erlangt haben vgl. . 261 Handy-Endpreis ; Urt . Umdr . S. . 5 . Erfolg bleibt Revision auch insoweit Beklagte bezogen jetzt noch verbotene Verhalten Auskunftserteilung verurteilt Verpflichtung Leistung Schadensersatz festgestellt worden ist . Insoweit genügt Lebenserfahrung Eintritt Schadens Zukunft Sicherheit erwarten ist f. Feuer Eis Dynamit ; . Falsche Herstellerpreisempfehlung m.w . . fortbestehenden Wiederholungsgefahr ist Auffassung Revision zeitliche Beschränkung Ansprüche Zeitraum Werbeaktion veranlaßt . Revisionserwiderung weist übrigen Recht Klägerin Berechnung etwa entstandenen Schadens auch Auskunft Beklagten verkauften Abzüge benötigt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Büscher Bornkamm