You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2206 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Rechtsprechung
entwickelte
Toleranzgrenze
betriebsfremde
Warenumsätze
%
Gesamtumsatzes
erfordert
Großhandelsunternehmen
breit
gestreutes
Warensortiment
Selbstbedienungseinkauf
anbietet
geeignete
Kontrollmaßnahmen
Einkauf
betriebsfremder
Waren
Deckung
Privatbedarfs
verhindern
zumindest
engen
Grenzen
Toleranzbereichs
halten
II
;
.
Ergibt
aber
grund
nachträglich
durchgeführter
Rechnungskontrollen
Anteil
Privateinkäufe
nur
marginal
ist
sind
staatliche
Kontrollmaßnahmen
gerechtfertigt
.
Wird
Prozeß
Großhandelsunternehmen
nur
marginaler
Anteil
Privateinkäufe
hier
:
%
Gesamtumsatzes
behauptet
ist
Frage
Zuverlässigkeit
Großhandelsunternehmen
durchgeführten
nachträglichen
Rechnungskontrolle
Anteil
betriebsfremder
Einkäufe
Einholung
gerichtlichen
Sachverständigengutachtens
festzustellen
.
.
14
.
Dezember
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Verein
ist
Interessengemeinschaft
örtlichen
Einzelhandels
E
..
satzungsgemäßen
Aufgaben
gehört
Wahrung
gemeinsamen
Interessen
Mitglieder
"
Erledigung
grundsätzlicher
gesamten
Einzelhandel
betreffender
Fragen
"
.
Beklagte
nachfolgend
:
Beklagte
gehört
sogenannten
Metro-Gruppe
.
Beklagte
ist
Komplementärgesellschaft
Beklagten
früher
Geschäftsführer
angehörten
.
Beklagte
betreibt
Non-Food-Bereich
umfassenden
Selbstbedienungsmarkt
breit
gestreuten
Warensortiment
.
Zugang
Verkaufsstellen
erteilt
Gewerbetreibende
Großverbraucher
Einkaufsausweise
nur
Erwerb
Waren
geschäftlichen
Bedarf
Kunden
berechtigen
.
Ausgangskontrolle
betriebsfremde
Waren
Privatbedarf
gekauft
werden
findet
.
Beklagte
nimmt
Anspruch
funktionsechten
Großhandel
betreiben
wesentlichen
Toleranzgrenze
%
bleibenden
Anteil
Verkäufe
betriebsfremden
Privatbedarf
vorzunehmen
.
Beklagte
informiert
Kunden
Angebote
sogenannte
Metro-Post
"
Preise
Umsatzsteuer
gleich
großem
Druck
angegeben
sind
.
Kläger
hat
vorgetragen
gehörten
Mitglieder
Unternehmen
Warensortiment
Beklagten
abdeckten
.
verfüge
notwendige
finanzielle
personelle
Ausstattung
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Privatverkäufe
Gewerbetreibende
müsse
Beklagte
effiziente
Maßnahmen
verhindern
.
fehle
seiten
Beklagten
.
praktizierte
nachträgliche
trolle
sei
unzureichend
.
ausreichende
Kontrollmaßnahmen
könne
Beklagte
Rechtsprechung
anerkannte
Toleranzgrenze
%
Gesamtumsatzes
Verkäufen
betriebsfremden
Privatbedarf
berufen
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
unterlassen
1
.
Wiederverkäufer
gewerbliche
Verbraucher
Vorlage
Beklagten
anderen
"
Metro"-Unternehmen
ausgestellten
Einkaufsausweises
einmaligen
Einkauf
berechtigt
Waren
verkaufen
Wiederverkauf
gewerbliche
Weiterverarbeitung
gewerblichen
Eigenverbrauch
sonstige
gewerbliche
Verwertung
bestimmt
jeweiligen
gewerblichen
Tätigkeit
Personen
verwendbar
sind
und/oder
2
.
geschäftlichen
Verkehr
Wiederverkäufern
gewerblichen
Verbrauchern
Waren
erwerben
Wiederverkauf
gewerbliche
Weiterverarbeitung
gewerblichen
Eigenverbrauch
sonstige
gewerbliche
Tätigkeit
Personen
verwendbar
sind
Prospekten
Angebot
Waren
Weise
werben
geforderten
Nettopreisen
kleineres
Sternchen
hinzugefügt
ist
ersten
letzten
Seite
Prospekte
Größe
bis
zu
mm
"
Preis
gesetzliche
Mehrwertsteuer
"
erläutert
wird
Preise
gesetzlichen
Mehrwertsteuer
gegenübergestellt
werden
Ziffern
gleich
großem
Druck
Nettopreisen
wiedergegeben
werden
.
Beklagten
sind
entgegengetreten
.
haben
berufen
Verkäufe
betriebsfremden
Privatbedarfs
SB-Großmarkt
allenfalls
%
Gesamtumsatzes
lägen
.
sei
repräsentative
Untersuchungen
ausgewählten
Metro-SB-Großmärkten
auch
belegt
.
jährlichen
Untersuchungen
nachträgliche
Rechnungsprüfung
erfolgt
sei
seien
Form
Hauptverband
deutschen
Einzelhandels
Metro-Gruppe
vereinbart
worden
.
Kontrollen
Ausgangsbereich
betriebliche
Verwendbarkeit
Kunden
erworbenen
Waren
seien
erforderlich
.
Beklagten
haben
Ansicht
gewandt
beanstandete
Gegenüberstellung
Nettopreise
Preise
Umsatzsteuer
Preisangabenverordnung
verstoßen
haben
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
verfolgen
Beklagten
weiter
Abweisung
Klage
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
§
Unterlassungsanspruch
Verstoßes
Preisangabenverordnung
bejaht
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Kläger
erfülle
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
.
satzungsgemäßen
Ziele
Kläger
auch
tatsächlich
verfolge
umfaßten
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
.
Mitgliedern
Klägers
gehöre
erhebliche
Zahl
Gewerbetreibenden
Waren
gleicher
verwandter
Art
Markt
vertrieben
.
Kläger
verfüge
auch
notwendige
finanzielle
personelle
Ausstattung
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
Beklagten
verstießen
§
Vorlage
Bescheinigungen
nur
einmaligen
Einkauf
berechtigten
einzeln
ausgegeben
würden
Waren
auch
Letztverbraucher
verkauften
.
entsprechenden
Verbot
seien
Beklagten
enthoben
Verkäufe
Letztverbraucher
sogenannten
Toleranzgrenze
%
Umsatzes
blieben
.
SB-Großhandelsunternehmen
betätige
Stufe
geschäftlichen
Verkehrs
Letztverbraucher
breit
gestreutes
Warensortiment
auch
kleinen
privaten
Gebrauch
geeigneten
Gebinden
anbiete
Verwendungskontrolle
Warenausgang
sonstige
geeignete
Maßnahmen
treffe
Verkauf
Waren
unterbinden
betrieblichen
Verwendung
Gewerbetreibenden
bestimmt
seien
.
Voraussetzungen
seien
Streitfall
gegeben
.
-9-
sogenannte
Toleranzgrenze
%
könnten
Beklagten
berufen
geeignete
Kontrollmaßnahmen
Zumutbare
unternähmen
Deckung
reinen
Privatbedarfs
unterbinden
.
reichten
nachträglichen
Verwendungsprüfungen
.
spreche
Anscheinsbeweis
Lebenserfahrung
Beklagte
funktionsgerechten
Großhandel
betreibe
vorliegend
Ausgangskontrollen
eingeschränkte
Einkaufsmöglichkeiten
beständen
.
Beklagten
vorgelegten
Privatgutachten
Umsatzanteilen
Privatkäufen
%
%
kämen
seien
methodisch
überzeugend
.
Antrag
verfolgte
Verstoß
Preisangabenverordnung
folge
gleichen
Druckgröße
Bruttopreise
;
unterschiedliche
farbliche
Gestaltung
sei
ausreichend
Endpreise
.
S.
§
Abs.
hervorzuheben
.
Schranken
Gemeinschaftsrecht
stünden
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Gerichtshofes
Europäischen
Gemeinschaften
Verboten
ebenfalls
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Voraussetzungen
Prozeßführungsbefugnis
Klägers
§
Abs.
Nr.
erfüllt
sind
.
Prozeßführungsbefugnis
§
Abs.
Nr.
handelt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Prozeßvoraussetzung
Vorliegen
Lage
Verfahrens
also
auch
Revisionsgericht
Amts
geprüft
werden
muß
vgl.
.
9.10.1997
Verbandsklage
Prozeßstandschaft
;
Urt
.
Fachverband
;
Urt
.
Unternehmenskennzeichnung
.
Berufungsgericht
ist
Mitgliederlisten
zutreffend
ausgegangen
klagenden
Verein
erhebliche
Zahl
Gewerbetreibenden
angehört
Waren
gleicher
ähnlicher
Art
Markt
vertreiben
.
Ergebnis
Erfolg
macht
Revision
geltend
Berufungsgericht
habe
Angaben
Mitgliederlisten
Beurteilung
zugrunde
legen
dürfen
.
Zwar
haben
Beklagten
Angaben
Mitgliederlisten
Klägers
Nichtwissen
bestritten
.
reichte
jedoch
.
Vorprozeß
Gesellschaft
Metro-Gruppe
seinerzeit
Großmarkt
betrieb
hat
klagende
Verein
Schriftsatz
15
.
Dezember
nachgewiesen
Vielzahl
Mitglieder
direkten
Wettbewerb
Metro-SB-Großmarkt
standen
.
Richtigkeit
Angaben
hat
klagende
Verein
Revisionsverfahren
Urteil
Oberlandesgerichts
30
.
Dezember
Vorstandsmitglied
eidesstattlich
versichert
Schriftsatz
eidesstattlicher
Versicherung
S.
.
Beiakte
.
Akten
sind
Berufungsgericht
beigezogen
worden
.
reichte
Nachweis
Prozeßvoraussetzungen
Rahmen
Freibeweises
vgl.
.
IX
628
;
vgl.
auch
.
.
näher
konkretisierte
Bestreiten
Richtigkeit
Mitgliederliste
klagenden
Vereins
vorliegenden
Streitfall
Beklagten
genügt
jetzt
vorgelegte
Mitgliederliste
weitgehend
Vorprozeß
vorgelegten
Mitgliederliste
übereinstimmt
.
hat
Revisionserwiderung
zutreffend
hingewiesen
Revision
rechtserhebliche
Abweichungen
aufgezeigt
hat
.
Rechtsverstoß
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Kläger
erforderliche
personelle
sachliche
finanzielle
Ausstattung
verfügt
satzungsgemäße
Aufgabe
erfüllen
unlauteren
Wettbewerb
bekämpfen
.
ist
ausgegangen
satzungsmäßigen
Aufgaben
Klägers
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
gehört
Ziel
auch
tatsächlich
verfolgt
.
wendet
Revision
.
Recht
ist
Berufungsgericht
Annahme
Revision
auch
ausreichenden
finanziellen
Ausstattung
Klägers
ausgegangen
.
Bilanzen
weisen
Bankguthaben
DM
DM
Eigenkapital
DM
DM
.
Bankguthaben
Jahres
ist
Kopie
Kontoauszugs
ausreichend
belegt
.
Ansicht
Revision
reichte
bloße
Bestreiten
Beklagten
gegebenen
Umständen
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
liege
Verstoß
§
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Vorschrift
§
kann
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
letzte
Verbraucher
Vorlage
Bescheinigungen
Waren
verkauft
sei
denn
nur
einmaligen
Einkauf
berechtigen
Einkauf
einzeln
ausgegeben
werden
.
Vorschrift
§
dient
Verbraucherschutz
BVerfG
.
ist
erlassen
worden
Kaufscheinhandel
typischerweise
verbundene
Einzelfall
nur
schwer
nachweisbare
Irreführung
Verbraucher
vermeintliche
Vorzugsstellung
angeblich
besonders
vorteilhafte
Preisgestaltung
verhindern
vgl.
KundenEinkaufsdienst
.
Vorschrift
stellt
abstrakten
Gefährdungstatbestand
;
Feststellung
Gefahr
Irreführung
konkreten
Fall
kommt
vgl.
.
;
Kaufscheinwerbung
;
.
.
Verbot
§
unterliegt
auch
Einkaufsausweise
Letztverbraucher
ausgibt
Vorlage
Ausweise
Einkauf
Verkaufsstätten
zuläßt
vgl.
m.w
.
.
geschäftlichen
Verkehr
letzten
Verbraucher
rechnet
nur
Handel
privaten
Endabnehmer
zählt
auch
Absatz
betriebsfremder
Waren
gewerbliche
Abnehmer
Deckung
Privatbedarfs
vgl.
18
.
betriebsfremd
sind
Waren
anzusehen
Betrieb
gewerblichen
Abnehmers
verwendbar
sind
vgl.
.
ist
objektivierender
Maßstab
anzulegen
auch
Handel
üblichen
Sortimentsdiversifikation
Rechnung
trägt
.
Feststellung
gewerbliche
Abnehmer
betrieblich
verwendbare
Ware
tatsächlich
geschäftlichen
Bereich
Deckung
Privatbedarfs
verwendet
kommt
.
dahingehende
Kontrolle
jeweiligen
Verwendung
wäre
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
unerträglich
hinzunehmen
vgl.
.
wäre
Schutzzweck
§
vereinbaren
Irreführung
Verbrauchers
vermeintliche
Vorzugsstellung
angeblich
besonders
vorteilhafte
Preisgestaltung
unterbinden
.
Gefahr
Irreführung
unterliegt
gewerbliche
Abnehmer
Regel
weit
weniger
grundsätzlich
vertrauten
Bereich
betrieblich
verwendbarer
Waren
Einkäufen
Bereichs
rein
privaten
Bedarf
vgl.
18
f.
;
GroßKomm./Piper
§
Rdn
.
12
;
ders
.
:
2
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
Baumbach/Hefermehl
Wettbewerbsrecht
22
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Verpflichtung
Einkäufe
letzter
Verbraucher
unterbinden
stößt
allerdings
praktische
Schwierigkeiten
Gewerbetreibende
Waren
betriebsfremden
Eigenbedarf
miterwerben
.
hat
Rechtsprechung
Rechnung
getragen
.
Nimmt
Erwerb
Eigenbedarf
ständigen
jeher
üblichen
Geschäftspraxis
entspricht
auch
gänzlich
verhindert
werden
kann
Gewicht
fallendes
Ausmaß
ist
Gesichtspunkt
Verbraucherschutzes
wesentlich
tangiert
.
rechtfertigt
relativ
geringfügigen
Warenumsätzen
geschäftlichen
Verkehr
letzten
Verbraucher
erblicken
vgl.
Köhler/Piper
2
.
Aufl
.
Rdn
.
§
Rdn
.
.
ist
Bundesgerichtshof
bereits
Ladenschlußgesetz
ergangenen
Entscheidung
"
Ratio
"
ausgegangen
hat
Umsatzanteil
betriebsfremder
Wareneinverkäufe
%
Gesamtumsatzes
Großhandelsunternehmens
unbedenklich
angesehen
1
.
Rechtsprechung
hat
§
ergangenen
Entscheidungen
"
fortgesetzt
vgl.
18
II
;
.
Toleranzgrenze
ist
Element
funktionsgerechten
Großhandels
Rechtsordnung
Vorschriften
§
Preisangabenverordnung
ausgeht
soll
umgekehrt
verdeutlichen
Nebenumsätze
ausreichende
Kontrollmaßnahmen
gesicherten
Selbstbedienungsgroßhandels
Art
Beklagten
Funktionsechtheit
Großhandelsunternehmen
unberührt
lassen
Privilegierung
Einzelhandel
Frage
stellen
.
hinnehmbaren
Toleranzbereich
läßt
nur
sprechen
Großhandelsunternehmen
breit
gestreutes
Warensortiment
Selbstbedienungseinkauf
anbietet
geeignete
Kontrollmaßnahmen
ergreift
durchführt
Einkauf
betriebsfremder
Waren
Deckung
Privatbedarfs
verhindern
m.w
.
zumindest
engen
Grenzen
Toleranzbereichs
halten
vgl.
.
Allerdings
ist
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
verfassungsrechtlich
problematisch
Toleranzbereich
%
betriebsfremder
Umsätze
gewerblicher
Abnehmer
Großhandelsunternehmen
fehlender
Kontrollmaßnahmen
versagen
feststeht
auch
Kontrollmaßnahmen
Privatverkauf
nur
marginal
ist
.
Kontrollen
privaten
Geschäftsverkehr
Art
.
Abs.
GG
dürfen
Staat
ausschließlich
insoweit
gefordert
werden
Erreichung
Gemeinwohlbelangen
unerläßlich
sind
vgl.
BVerfG
.
Beklagte
bezogen
bedeutet
Rechtsprechung
Ausgangs-/Verwendungskontrollen
nur
insofern
fordern
darf
Aufrechterhaltung
funktionsgerechten
Großhandels
vonnöten
sind
Funktionsechtheit
Großhandels
seinerseits
wieder
Voraussetzung
wettbewerbsrechtlichen
Verbraucherschutzvorschriften
ist
.
Bestehen
Funktionsechtheit
Großhandels
tatsächlich
nur
marginaler
Privateinkäufe
Zweifel
läßt
staatliches
Kontrollverlangen
Ansicht
Bundesverfassungsgerichts
mehr
rechtfertigen
.
Marginalgrenze
"
notwendig
bisherigen
Rechtsprechung
anerkannten
"
Toleranzgrenze
"
harmonieren
muß
Umständen
Zivilgerichten
auch
Schwelle
%
Gesamtumsatzes
verortet
werden
kann
hat
offengelassen
f.
.
rechtlichen
Ansatz
zutreffend
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
jedoch
angenommen
Beklagten
geltend
gemachten
Umsatzanteil
Privatverkäufe
%
%
%
richtig
%
erörterte
Marginalgrenze
erreicht
wäre
.
Marginalgrenze
Sinne
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
setze
so
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
nur
bestimmten
geringfügigen
Umsatzanteil
müsse
auch
zweifelsfrei
feststehen
Marginalgrenze
überschritten
sei
.
könne
Beklagten
vorgelegten
Privatgutachten
F.
festgestellt
werden
.
Berufungsgericht
hat
Zuordnung
Prüffeldern
Matrix
Warengruppen
Kundengruppen
Privatgutachten
F.
Feststellung
betriebsfremden
Umsatzes
ungenau
gehalten
Beispielen
aufzeigen
lasse
.
seien
stark
generalisierende
Gruppen
gebildet
.
gelte
auch
Beklagten
vorgelegten
Warengruppen
umfassenden
"
Warengruppenplan
"
ebenfalls
zuverlässige
Zuordnung
ermögliche
.
Auch
Einzelrechnungsauswertung
Form
nachträglichen
Rechnungskontrolle
sei
ausreichend
zuverlässig
.
Zuordnung
zugrundeliegenden
Kriterien
seien
nachvollziehbar
.
Auch
Beobachtungen
Kassenbereich
Kunden
angesprochen
worden
seien
böten
Richtigkeitsgewähr
.
methodischen
Bedenken
abgesehen
seien
Privatgutachten
Festlegung
Anteils
betriebsfremder
Waren
ungeeignet
ausschließlich
grünen
Tisch
Kundenkontakte
gekommen
seien
.
fehle
Warnfunktion
Sanktionsandrohung
Kunden
Privateinkäufe
verhindern
.
Nachträgliche
Verwendbarkeitskontrollen
direkte
Kundenberührung
stellten
ausreichenden
Kontrollen
.
Auch
Privatgutachten
gewährleiste
zuverlässige
Abgrenzung
betrieblichem
privatem
Bedarf
.
bediene
nachträglichen
Rechnungskontrolle
Erwägungen
Bearbeiter
Branchenprofil
eingeflossen
seien
eindeutige
ordnung
erlaubten
.
Privatgutachten
angebotenen
Sachverständigengutachten
sei
beweisen
Großmarkt
Toleranzgrenze
%
darunterliegende
Marginalgrenze
eingehalten
werde
.
kann
gefolgt
werden
.
Berufungsgericht
hat
Beweislast
Beklagten
hohe
Anforderungen
gestellt
.
Privatgutachten
F.
vorgenommene
Zuordnung
Prüffeldern
Matrix
Warengruppen
Kundengruppen
weist
zwar
Berufungsgericht
aufgezeigten
Ungenauigkeiten
.
Recht
ist
Berufungsgericht
auch
ausgegangen
Beobachtungen
Kassenbereich
Kunden
angesprochen
wurden
Gewähr
Richtigkeit
Feststellungen
bieten
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
greift
Revision
auch
.
Beklagten
haben
jedoch
Erlaß
Urteils
Oberlandesgerichts
30
.
Dezember
Beschluß
Beschluß
BVerfG
erstellte
Privatgutachten
28
.
April
vorgelegt
Gutachter
Tag
SB-Großmarkt
angefallenen
Rechnungen
Gesamtumsatz
DM
Einzelrechnungsprüfung
Anteil
betrieblich
verwendbarer
Waren
untersucht
Anteil
richtig
%
ermittelt
hat
.
Richtigkeit
Ergebnisses
haben
Beklagten
Einholung
gerichtlichen
Sachverständigengutachtens
Beweis
gestellt
.
Recht
macht
Revision
geltend
Berufungsgericht
habe
Beweisantritt
nachgehen
müssen
.
Anteil
Privateinkäufe
%
%
Privatgutachten
F.
ausweisen
erst
recht
Anteil
%
G.-Gutachten
wäre
Marginalgrenze
Unterschreitung
staatliche
Kontrollmaßnahmen
gerechtfertigt
sind
erreicht
.
Vortrag
Beklagten
Vorlage
G.-Gutachtens
Anteil
betrieblich
verwendbarer
Privateinkäufe
Großmarkt
%
beträgt
ist
ausreichend
substantiiert
.
Allein
Umstand
Privatgutachter
nachträglichen
Rechnungskontrolle
bediente
Meinung
Berufungsgerichts
eindeutige
Zuordnung
Waren
betrieblich
verwendbaren
privaten
Einkäufen
erlaubt
rechtfertigt
Prüfungsmethode
Einschaltung
gerichtlichen
Sachverständigen
ungeeignet
verwerfen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
läßt
Einholung
gerichtlichen
Sachverständigengutachtens
Feststellung
treffen
nachträgliche
Rechnungskontrolle
Kundenbefragung
ermögliche
hinreichend
sichere
Zuordnung
Waren
betrieblich
verwendbare
Waren
betriebsfremde
Privateinkäufe
gewerblicher
Abnehmer
.
Bundesgerichtshof
hat
Metro-II-Entscheidung
nachträgliche
Überprüfungen
Belege
geeignete
Maßnahmen
Ausgangskontrolle
angeführt
auch
Metro-IIIEntscheidung
ausgeschlossen
.
steht
Feststellung
Berufungsgerichts
Ware
erkennbar
sei
gewerblich
privat
verwendet
werde
.
Privatgutachter
hat
eigenen
Angaben
dreistufige
Prüfung
Rechnungen
gewählt
zunächst
Branchenzugehörigkeit
Kunden
Rechnungsposten
geprüft
wurde
jeweilige
Ware
Wiederverkauf
Verbrauch
geeignet
war
.
Wurde
Frage
verneint
wurde
analysiert
Rechnungsposten
Produktivgut
Repräsentationszwecken
verwendbar
war
.
Konnte
Gewißheit
erlangt
werden
wurde
Grundlage
Kundeninformationssystems
Aufklärung
gebeten
.
Ergaben
Kundendatenbank
entlastenden
Hinweise
wurde
Rechnung
betriebsfremder
Privatbedarf
erfaßt
.
Berufungsgericht
wird
erneut
eröffneten
Berufungsrechtszug
Sachverständigengutachten
Richtigkeit
Ermittlungen
betrieblich
verwendbaren
Waren
nachträgliche
Rechnungskontrolle
Anteil
betriebsfremder
Einkäufe
einzuholen
haben
.
Sollte
Einholung
Sachverständigengutachtens
ausreichende
Zuverlässigkeit
nachträglichen
Rechnungskontrolle
Ermittlung
Umsatzanteils
betrieblich
verwendbarer
Waren
ergeben
ist
marginalen
Privateinkäufen
staatliches
Kontrollverlangen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
rechtfertigen
vgl.
BVerfG
erst
Toleranzgrenze
%
liegenden
Quote
auszugehen
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Hinweis
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
angenommen
Toleranzgrenze
Umsatzgeschäfte
Deckung
betriebsfremden
Eigenbedarfs
Erfolg
berufen
kann
Beklagte
warenhausartiges
Sortimentsangebot
dahingehende
Bedarfsdeckung
ermöglicht
geeignete
Kontrollmaßnahmen
verhindern
sucht
.
Nachträgliche
stichprobenartige
Rechnungskontrollen
Kunden
betrieblich
verwendbare
Waren
erwerben
Folgen
bleiben
nur
Ermittlung
entsprechenden
Anteils
Einkäufe
Gesamtumsatz
dienen
stellen
geeigneten
Kontrollmaßnahmen
Erwerb
betriebsfremder
Waren
Privatbedarf
weitestgehend
auszuschließen
vgl.
.
Soll
gleichwohl
Ausgangskontrollen
andere
annähernd
gleich
geeignete
Kontrollmaßnahmen
verzichtet
werden
setzt
unter
%
liegenden
Anteil
Privatverkäufen
.
prozentualen
Anteil
Marginalgrenze
überschritten
ist
ist
Streitfall
entscheiden
.
Beklagten
geltend
gemachten
Anteil
%
%
ist
jedenfalls
Fall
.
3
.
frei
Rechtsfehlern
ist
auch
Beurteilung
Berufungsgerichts
liege
Verstoß
§
Abs.
.
Ausgangspunkt
zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Angabe
Nettopreises
gleichen
Schriftbild
gleicher
Schrifthöhe
Bruttopreis
auch
farblich
unterschiedlichen
Gestaltung
Preisangaben
grundsätzlich
ausreicht
Hervorhebung
Endpreises
.
S.
§
Abs.
Satz
auszugehen
.
Verpflichtung
Preisangaben
Endpreis
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Halbs
.
hervorzuheben
ist
jedoch
auszugehen
Berufungsgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
feststeht
betrieblich
verwendbaren
Einkäufe
nur
so
marginal
sind
Kontrollmaßnahmen
unterbleiben
können
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
Halbs
.
ergibt
Preisangabenverordnung
anwendbar
sind
geschäftliche
Verkehr
Letztverbraucher
Weise
erfolgt
Gewerbetreibende
betriebsfremde
Waren
Deckung
Privatbedarfs
verwenden
.
Toleranzgrenze
kommt
§
Abs.
Nr.
Halbs
.
geeignete
Maßnahmen
Sorge
getragen
ist
gewerblichen
Abnehmer
nur
jeweiligen
Tätigkeit
verwendbaren
Waren
kaufen
.
Kontrollmaßnahmen
müßten
angelegt
sein
Deckung
betriebsfremden
Eigenbedarfs
Möglichkeit
auszuschließen
vgl.
.
Ist
Anteil
betriebsfremder
Waren
Gesamtumsatz
derart
gering
Funktionsechtheit
Großhandels
Zweifel
bestehen
staatliches
Kontrollverlangen
Art
.
Abs.
GG
gerechtfertigt
ist
sind
Vorschriften
Preisangabenverordnung
allerdings
anwendbar
.
.
war
Berufungsurteil
Revision
Beklagten
aufzuheben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Pokrant
Bornkamm
Büscher