NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Rechtsprechung entwickelte Toleranzgrenze betriebsfremde Warenumsätze % Gesamtumsatzes erfordert Großhandelsunternehmen breit gestreutes Warensortiment Selbstbedienungseinkauf anbietet geeignete Kontrollmaßnahmen Einkauf betriebsfremder Waren Deckung Privatbedarfs verhindern zumindest engen Grenzen Toleranzbereichs halten II ; . Ergibt aber grund nachträglich durchgeführter Rechnungskontrollen Anteil Privateinkäufe nur marginal ist sind staatliche Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt . Wird Prozeß Großhandelsunternehmen nur marginaler Anteil Privateinkäufe hier : % Gesamtumsatzes behauptet ist Frage Zuverlässigkeit Großhandelsunternehmen durchgeführten nachträglichen Rechnungskontrolle Anteil betriebsfremder Einkäufe Einholung gerichtlichen Sachverständigengutachtens festzustellen . . 14 . Dezember I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Juni aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Verein ist Interessengemeinschaft örtlichen Einzelhandels E .. satzungsgemäßen Aufgaben gehört Wahrung gemeinsamen Interessen Mitglieder " Erledigung grundsätzlicher gesamten Einzelhandel betreffender Fragen " . Beklagte nachfolgend : Beklagte gehört sogenannten Metro-Gruppe . Beklagte ist Komplementärgesellschaft Beklagten früher Geschäftsführer angehörten . Beklagte betreibt Non-Food-Bereich umfassenden Selbstbedienungsmarkt breit gestreuten Warensortiment . Zugang Verkaufsstellen erteilt Gewerbetreibende Großverbraucher Einkaufsausweise nur Erwerb Waren geschäftlichen Bedarf Kunden berechtigen . Ausgangskontrolle betriebsfremde Waren Privatbedarf gekauft werden findet . Beklagte nimmt Anspruch funktionsechten Großhandel betreiben wesentlichen Toleranzgrenze % bleibenden Anteil Verkäufe betriebsfremden Privatbedarf vorzunehmen . Beklagte informiert Kunden Angebote sogenannte Metro-Post " Preise Umsatzsteuer gleich großem Druck angegeben sind . Kläger hat vorgetragen gehörten Mitglieder Unternehmen Warensortiment Beklagten abdeckten . verfüge notwendige finanzielle personelle Ausstattung . Kläger hat geltend gemacht Privatverkäufe Gewerbetreibende müsse Beklagte effiziente Maßnahmen verhindern . fehle seiten Beklagten . praktizierte nachträgliche trolle sei unzureichend . ausreichende Kontrollmaßnahmen könne Beklagte Rechtsprechung anerkannte Toleranzgrenze % Gesamtumsatzes Verkäufen betriebsfremden Privatbedarf berufen . Kläger hat beantragt Beklagten verurteilen unterlassen 1 . Wiederverkäufer gewerbliche Verbraucher Vorlage Beklagten anderen " Metro"-Unternehmen ausgestellten Einkaufsausweises einmaligen Einkauf berechtigt Waren verkaufen Wiederverkauf gewerbliche Weiterverarbeitung gewerblichen Eigenverbrauch sonstige gewerbliche Verwertung bestimmt jeweiligen gewerblichen Tätigkeit Personen verwendbar sind und/oder 2 . geschäftlichen Verkehr Wiederverkäufern gewerblichen Verbrauchern Waren erwerben Wiederverkauf gewerbliche Weiterverarbeitung gewerblichen Eigenverbrauch sonstige gewerbliche Tätigkeit Personen verwendbar sind Prospekten Angebot Waren Weise werben geforderten Nettopreisen kleineres Sternchen hinzugefügt ist ersten letzten Seite Prospekte Größe bis zu mm " Preis gesetzliche Mehrwertsteuer " erläutert wird Preise gesetzlichen Mehrwertsteuer gegenübergestellt werden Ziffern gleich großem Druck Nettopreisen wiedergegeben werden . Beklagten sind entgegengetreten . haben berufen Verkäufe betriebsfremden Privatbedarfs SB-Großmarkt allenfalls % Gesamtumsatzes lägen . sei repräsentative Untersuchungen ausgewählten Metro-SB-Großmärkten auch belegt . jährlichen Untersuchungen nachträgliche Rechnungsprüfung erfolgt sei seien Form Hauptverband deutschen Einzelhandels Metro-Gruppe vereinbart worden . Kontrollen Ausgangsbereich betriebliche Verwendbarkeit Kunden erworbenen Waren seien erforderlich . Beklagten haben Ansicht gewandt beanstandete Gegenüberstellung Nettopreise Preise Umsatzsteuer Preisangabenverordnung verstoßen haben . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Revision verfolgen Beklagten weiter Abweisung Klage . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch § Unterlassungsanspruch Verstoßes Preisangabenverordnung bejaht . Begründung hat ausgeführt : Kläger erfülle Voraussetzungen § Abs. Nr. . satzungsgemäßen Ziele Kläger auch tatsächlich verfolge umfaßten Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs . Mitgliedern Klägers gehöre erhebliche Zahl Gewerbetreibenden Waren gleicher verwandter Art Markt vertrieben . Kläger verfüge auch notwendige finanzielle personelle Ausstattung . S. § Abs. Nr. . Beklagten verstießen § Vorlage Bescheinigungen nur einmaligen Einkauf berechtigten einzeln ausgegeben würden Waren auch Letztverbraucher verkauften . entsprechenden Verbot seien Beklagten enthoben Verkäufe Letztverbraucher sogenannten Toleranzgrenze % Umsatzes blieben . SB-Großhandelsunternehmen betätige Stufe geschäftlichen Verkehrs Letztverbraucher breit gestreutes Warensortiment auch kleinen privaten Gebrauch geeigneten Gebinden anbiete Verwendungskontrolle Warenausgang sonstige geeignete Maßnahmen treffe Verkauf Waren unterbinden betrieblichen Verwendung Gewerbetreibenden bestimmt seien . Voraussetzungen seien Streitfall gegeben . -9- sogenannte Toleranzgrenze % könnten Beklagten berufen geeignete Kontrollmaßnahmen Zumutbare unternähmen Deckung reinen Privatbedarfs unterbinden . reichten nachträglichen Verwendungsprüfungen . spreche Anscheinsbeweis Lebenserfahrung Beklagte funktionsgerechten Großhandel betreibe vorliegend Ausgangskontrollen eingeschränkte Einkaufsmöglichkeiten beständen . Beklagten vorgelegten Privatgutachten Umsatzanteilen Privatkäufen % % kämen seien methodisch überzeugend . Antrag verfolgte Verstoß Preisangabenverordnung folge gleichen Druckgröße Bruttopreise ; unterschiedliche farbliche Gestaltung sei ausreichend Endpreise . S. § Abs. hervorzuheben . Schranken Gemeinschaftsrecht stünden Berücksichtigung Rechtsprechung Gerichtshofes Europäischen Gemeinschaften Verboten ebenfalls . II . Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Voraussetzungen Prozeßführungsbefugnis Klägers § Abs. Nr. erfüllt sind . Prozeßführungsbefugnis § Abs. Nr. handelt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Prozeßvoraussetzung Vorliegen Lage Verfahrens also auch Revisionsgericht Amts geprüft werden muß vgl. . 9.10.1997 Verbandsklage Prozeßstandschaft ; Urt . Fachverband ; Urt . Unternehmenskennzeichnung . Berufungsgericht ist Mitgliederlisten zutreffend ausgegangen klagenden Verein erhebliche Zahl Gewerbetreibenden angehört Waren gleicher ähnlicher Art Markt vertreiben . Ergebnis Erfolg macht Revision geltend Berufungsgericht habe Angaben Mitgliederlisten Beurteilung zugrunde legen dürfen . Zwar haben Beklagten Angaben Mitgliederlisten Klägers Nichtwissen bestritten . reichte jedoch . Vorprozeß Gesellschaft Metro-Gruppe seinerzeit Großmarkt betrieb hat klagende Verein Schriftsatz 15 . Dezember nachgewiesen Vielzahl Mitglieder direkten Wettbewerb Metro-SB-Großmarkt standen . Richtigkeit Angaben hat klagende Verein Revisionsverfahren Urteil Oberlandesgerichts 30 . Dezember Vorstandsmitglied eidesstattlich versichert Schriftsatz eidesstattlicher Versicherung S. . Beiakte . Akten sind Berufungsgericht beigezogen worden . reichte Nachweis Prozeßvoraussetzungen Rahmen Freibeweises vgl. . IX 628 ; vgl. auch . . näher konkretisierte Bestreiten Richtigkeit Mitgliederliste klagenden Vereins vorliegenden Streitfall Beklagten genügt jetzt vorgelegte Mitgliederliste weitgehend Vorprozeß vorgelegten Mitgliederliste übereinstimmt . hat Revisionserwiderung zutreffend hingewiesen Revision rechtserhebliche Abweichungen aufgezeigt hat . Rechtsverstoß hat Berufungsgericht auch angenommen Kläger erforderliche personelle sachliche finanzielle Ausstattung verfügt satzungsgemäße Aufgabe erfüllen unlauteren Wettbewerb bekämpfen . ist ausgegangen satzungsmäßigen Aufgaben Klägers Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört Ziel auch tatsächlich verfolgt . wendet Revision . Recht ist Berufungsgericht Annahme Revision auch ausreichenden finanziellen Ausstattung Klägers ausgegangen . Bilanzen weisen Bankguthaben DM DM Eigenkapital DM DM . Bankguthaben Jahres ist Kopie Kontoauszugs ausreichend belegt . Ansicht Revision reichte bloße Bestreiten Beklagten gegebenen Umständen . 2 . Annahme Berufungsgerichts liege Verstoß § hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Vorschrift § kann Unterlassung Anspruch genommen werden geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs letzte Verbraucher Vorlage Bescheinigungen Waren verkauft sei denn nur einmaligen Einkauf berechtigen Einkauf einzeln ausgegeben werden . Vorschrift § dient Verbraucherschutz BVerfG . ist erlassen worden Kaufscheinhandel typischerweise verbundene Einzelfall nur schwer nachweisbare Irreführung Verbraucher vermeintliche Vorzugsstellung angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung verhindern vgl. KundenEinkaufsdienst . Vorschrift stellt abstrakten Gefährdungstatbestand ; Feststellung Gefahr Irreführung konkreten Fall kommt vgl. . ; Kaufscheinwerbung ; . . Verbot § unterliegt auch Einkaufsausweise Letztverbraucher ausgibt Vorlage Ausweise Einkauf Verkaufsstätten zuläßt vgl. m.w . . geschäftlichen Verkehr letzten Verbraucher rechnet nur Handel privaten Endabnehmer zählt auch Absatz betriebsfremder Waren gewerbliche Abnehmer Deckung Privatbedarfs vgl. 18 . betriebsfremd sind Waren anzusehen Betrieb gewerblichen Abnehmers verwendbar sind vgl. . ist objektivierender Maßstab anzulegen auch Handel üblichen Sortimentsdiversifikation Rechnung trägt . Feststellung gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Ware tatsächlich geschäftlichen Bereich Deckung Privatbedarfs verwendet kommt . dahingehende Kontrolle jeweiligen Verwendung wäre Rechtsprechung Bundesgerichtshofes unerträglich hinzunehmen vgl. . wäre Schutzzweck § vereinbaren Irreführung Verbrauchers vermeintliche Vorzugsstellung angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung unterbinden . Gefahr Irreführung unterliegt gewerbliche Abnehmer Regel weit weniger grundsätzlich vertrauten Bereich betrieblich verwendbarer Waren Einkäufen Bereichs rein privaten Bedarf vgl. 18 f. ; GroßKomm./Piper § Rdn . 12 ; ders . : 2 . Aufl . Rdn . 7 ; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 22 . Aufl . Rdn . . Verpflichtung Einkäufe letzter Verbraucher unterbinden stößt allerdings praktische Schwierigkeiten Gewerbetreibende Waren betriebsfremden Eigenbedarf miterwerben . hat Rechtsprechung Rechnung getragen . Nimmt Erwerb Eigenbedarf ständigen jeher üblichen Geschäftspraxis entspricht auch gänzlich verhindert werden kann Gewicht fallendes Ausmaß ist Gesichtspunkt Verbraucherschutzes wesentlich tangiert . rechtfertigt relativ geringfügigen Warenumsätzen geschäftlichen Verkehr letzten Verbraucher erblicken vgl. Köhler/Piper 2 . Aufl . Rdn . § Rdn . . ist Bundesgerichtshof bereits Ladenschlußgesetz ergangenen Entscheidung " Ratio " ausgegangen hat Umsatzanteil betriebsfremder Wareneinverkäufe % Gesamtumsatzes Großhandelsunternehmens unbedenklich angesehen 1 . Rechtsprechung hat § ergangenen Entscheidungen " fortgesetzt vgl. 18 II ; . Toleranzgrenze ist Element funktionsgerechten Großhandels Rechtsordnung Vorschriften § Preisangabenverordnung ausgeht soll umgekehrt verdeutlichen Nebenumsätze ausreichende Kontrollmaßnahmen gesicherten Selbstbedienungsgroßhandels Art Beklagten Funktionsechtheit Großhandelsunternehmen unberührt lassen Privilegierung Einzelhandel Frage stellen . hinnehmbaren Toleranzbereich läßt nur sprechen Großhandelsunternehmen breit gestreutes Warensortiment Selbstbedienungseinkauf anbietet geeignete Kontrollmaßnahmen ergreift durchführt Einkauf betriebsfremder Waren Deckung Privatbedarfs verhindern m.w . zumindest engen Grenzen Toleranzbereichs halten vgl. . Allerdings ist Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich problematisch Toleranzbereich % betriebsfremder Umsätze gewerblicher Abnehmer Großhandelsunternehmen fehlender Kontrollmaßnahmen versagen feststeht auch Kontrollmaßnahmen Privatverkauf nur marginal ist . Kontrollen privaten Geschäftsverkehr Art . Abs. GG dürfen Staat ausschließlich insoweit gefordert werden Erreichung Gemeinwohlbelangen unerläßlich sind vgl. BVerfG . Beklagte bezogen bedeutet Rechtsprechung Ausgangs-/Verwendungskontrollen nur insofern fordern darf Aufrechterhaltung funktionsgerechten Großhandels vonnöten sind Funktionsechtheit Großhandels seinerseits wieder Voraussetzung wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ist . Bestehen Funktionsechtheit Großhandels tatsächlich nur marginaler Privateinkäufe Zweifel läßt staatliches Kontrollverlangen Ansicht Bundesverfassungsgerichts mehr rechtfertigen . Marginalgrenze " notwendig bisherigen Rechtsprechung anerkannten " Toleranzgrenze " harmonieren muß Umständen Zivilgerichten auch Schwelle % Gesamtumsatzes verortet werden kann hat offengelassen f. . rechtlichen Ansatz zutreffend ist auch Berufungsgericht ausgegangen . hat jedoch angenommen Beklagten geltend gemachten Umsatzanteil Privatverkäufe % % % richtig % erörterte Marginalgrenze erreicht wäre . Marginalgrenze Sinne Entscheidung Bundesverfassungsgerichts setze so hat Berufungsgericht ausgeführt nur bestimmten geringfügigen Umsatzanteil müsse auch zweifelsfrei feststehen Marginalgrenze überschritten sei . könne Beklagten vorgelegten Privatgutachten F. festgestellt werden . Berufungsgericht hat Zuordnung Prüffeldern Matrix Warengruppen Kundengruppen Privatgutachten F. Feststellung betriebsfremden Umsatzes ungenau gehalten Beispielen aufzeigen lasse . seien stark generalisierende Gruppen gebildet . gelte auch Beklagten vorgelegten Warengruppen umfassenden " Warengruppenplan " ebenfalls zuverlässige Zuordnung ermögliche . Auch Einzelrechnungsauswertung Form nachträglichen Rechnungskontrolle sei ausreichend zuverlässig . Zuordnung zugrundeliegenden Kriterien seien nachvollziehbar . Auch Beobachtungen Kassenbereich Kunden angesprochen worden seien böten Richtigkeitsgewähr . methodischen Bedenken abgesehen seien Privatgutachten Festlegung Anteils betriebsfremder Waren ungeeignet ausschließlich grünen Tisch Kundenkontakte gekommen seien . fehle Warnfunktion Sanktionsandrohung Kunden Privateinkäufe verhindern . Nachträgliche Verwendbarkeitskontrollen direkte Kundenberührung stellten ausreichenden Kontrollen . Auch Privatgutachten gewährleiste zuverlässige Abgrenzung betrieblichem privatem Bedarf . bediene nachträglichen Rechnungskontrolle Erwägungen Bearbeiter Branchenprofil eingeflossen seien eindeutige ordnung erlaubten . Privatgutachten angebotenen Sachverständigengutachten sei beweisen Großmarkt Toleranzgrenze % darunterliegende Marginalgrenze eingehalten werde . kann gefolgt werden . Berufungsgericht hat Beweislast Beklagten hohe Anforderungen gestellt . Privatgutachten F. vorgenommene Zuordnung Prüffeldern Matrix Warengruppen Kundengruppen weist zwar Berufungsgericht aufgezeigten Ungenauigkeiten . Recht ist Berufungsgericht auch ausgegangen Beobachtungen Kassenbereich Kunden angesprochen wurden Gewähr Richtigkeit Feststellungen bieten . Beurteilung Berufungsgerichts greift Revision auch . Beklagten haben jedoch Erlaß Urteils Oberlandesgerichts 30 . Dezember Beschluß Beschluß BVerfG erstellte Privatgutachten 28 . April vorgelegt Gutachter Tag SB-Großmarkt angefallenen Rechnungen Gesamtumsatz DM Einzelrechnungsprüfung Anteil betrieblich verwendbarer Waren untersucht Anteil richtig % ermittelt hat . Richtigkeit Ergebnisses haben Beklagten Einholung gerichtlichen Sachverständigengutachtens Beweis gestellt . Recht macht Revision geltend Berufungsgericht habe Beweisantritt nachgehen müssen . Anteil Privateinkäufe % % Privatgutachten F. ausweisen erst recht Anteil % G.-Gutachten wäre Marginalgrenze Unterschreitung staatliche Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind erreicht . Vortrag Beklagten Vorlage G.-Gutachtens Anteil betrieblich verwendbarer Privateinkäufe Großmarkt % beträgt ist ausreichend substantiiert . Allein Umstand Privatgutachter nachträglichen Rechnungskontrolle bediente Meinung Berufungsgerichts eindeutige Zuordnung Waren betrieblich verwendbaren privaten Einkäufen erlaubt rechtfertigt Prüfungsmethode Einschaltung gerichtlichen Sachverständigen ungeeignet verwerfen . Ansicht Berufungsgerichts läßt Einholung gerichtlichen Sachverständigengutachtens Feststellung treffen nachträgliche Rechnungskontrolle Kundenbefragung ermögliche hinreichend sichere Zuordnung Waren betrieblich verwendbare Waren betriebsfremde Privateinkäufe gewerblicher Abnehmer . Bundesgerichtshof hat Metro-II-Entscheidung nachträgliche Überprüfungen Belege geeignete Maßnahmen Ausgangskontrolle angeführt auch Metro-IIIEntscheidung ausgeschlossen . steht Feststellung Berufungsgerichts Ware erkennbar sei gewerblich privat verwendet werde . Privatgutachter hat eigenen Angaben dreistufige Prüfung Rechnungen gewählt zunächst Branchenzugehörigkeit Kunden Rechnungsposten geprüft wurde jeweilige Ware Wiederverkauf Verbrauch geeignet war . Wurde Frage verneint wurde analysiert Rechnungsposten Produktivgut Repräsentationszwecken verwendbar war . Konnte Gewißheit erlangt werden wurde Grundlage Kundeninformationssystems Aufklärung gebeten . Ergaben Kundendatenbank entlastenden Hinweise wurde Rechnung betriebsfremder Privatbedarf erfaßt . Berufungsgericht wird erneut eröffneten Berufungsrechtszug Sachverständigengutachten Richtigkeit Ermittlungen betrieblich verwendbaren Waren nachträgliche Rechnungskontrolle Anteil betriebsfremder Einkäufe einzuholen haben . Sollte Einholung Sachverständigengutachtens ausreichende Zuverlässigkeit nachträglichen Rechnungskontrolle Ermittlung Umsatzanteils betrieblich verwendbarer Waren ergeben ist marginalen Privateinkäufen staatliches Kontrollverlangen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen vgl. BVerfG erst Toleranzgrenze % liegenden Quote auszugehen . Recht hat Berufungsgericht Hinweis Rechtsprechung Bundesgerichtshofes angenommen Toleranzgrenze Umsatzgeschäfte Deckung betriebsfremden Eigenbedarfs Erfolg berufen kann Beklagte warenhausartiges Sortimentsangebot dahingehende Bedarfsdeckung ermöglicht geeignete Kontrollmaßnahmen verhindern sucht . Nachträgliche stichprobenartige Rechnungskontrollen Kunden betrieblich verwendbare Waren erwerben Folgen bleiben nur Ermittlung entsprechenden Anteils Einkäufe Gesamtumsatz dienen stellen geeigneten Kontrollmaßnahmen Erwerb betriebsfremder Waren Privatbedarf weitestgehend auszuschließen vgl. . Soll gleichwohl Ausgangskontrollen andere annähernd gleich geeignete Kontrollmaßnahmen verzichtet werden setzt unter % liegenden Anteil Privatverkäufen . prozentualen Anteil Marginalgrenze überschritten ist ist Streitfall entscheiden . Beklagten geltend gemachten Anteil % % ist jedenfalls Fall . 3 . frei Rechtsfehlern ist auch Beurteilung Berufungsgerichts liege Verstoß § Abs. . Ausgangspunkt zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Angabe Nettopreises gleichen Schriftbild gleicher Schrifthöhe Bruttopreis auch farblich unterschiedlichen Gestaltung Preisangaben grundsätzlich ausreicht Hervorhebung Endpreises . S. § Abs. Satz auszugehen . Verpflichtung Preisangaben Endpreis § Abs. Satz § Abs. § Abs. Nr. Halbs . hervorzuheben ist jedoch auszugehen Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme feststeht betrieblich verwendbaren Einkäufe nur so marginal sind Kontrollmaßnahmen unterbleiben können . Vorschrift § Abs. Nr. Halbs . ergibt Preisangabenverordnung anwendbar sind geschäftliche Verkehr Letztverbraucher Weise erfolgt Gewerbetreibende betriebsfremde Waren Deckung Privatbedarfs verwenden . Toleranzgrenze kommt § Abs. Nr. Halbs . geeignete Maßnahmen Sorge getragen ist gewerblichen Abnehmer nur jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen . Kontrollmaßnahmen müßten angelegt sein Deckung betriebsfremden Eigenbedarfs Möglichkeit auszuschließen vgl. . Ist Anteil betriebsfremder Waren Gesamtumsatz derart gering Funktionsechtheit Großhandels Zweifel bestehen staatliches Kontrollverlangen Art . Abs. GG gerechtfertigt ist sind Vorschriften Preisangabenverordnung allerdings anwendbar . . war Berufungsurteil Revision Beklagten aufzuheben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen . Pokrant Bornkamm Büscher