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1479 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
UrhG
§
Abs.
§
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
UrhG
findet
Anwendung
Vereinbarungen
ausübende
Künstler
Tonträgerhersteller
Nutzung
geschützten
Leistung
einwilligen
.
Hat
ausübender
Künstler
Einwilligung
erteilt
Darbietung
beliebigen
Weise
ausgewertet
wird
ist
Vermarktung
Aufnahme
CD
auch
dann
Vertragszweck
umfaßt
Nutzungsmöglichkeit
Zeitpunkt
Einwilligung
noch
bekannt
war
.
.
10
.
Oktober
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Landgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Künstlernamen
ist
Musiker
.
betreibt
eigenes
Tonstudio
Tonträger
herstellt
.
Beklagte
verwertet
Schallaufnahmen
Klägers
.
Parteien
streiten
Beklagte
berechtigt
ist
alte
Schallaufnahmen
Klägers
CD-Tonträgern
verwerten
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
genden
:
Musik
GmbH
schloß
Kläger
18
.
Juni
Vertrag
Schallplattenauswertung
Produktionen
Klägers
ging
.
Vertrag
heißt
u.a.
:
Gegenstand
Vertrages
ist
Recht
Schallaufnahmen
Produzenten
auszuwerten
.
Zweck
überläßt
Produzent
überspielungsfähige
Tonbänder
Schallaufnahmen
LP
Künstlers
.
Produzent
überträgt
Lizenznehmern
Einschränkung
ganze
Welt
exklusiv
zeitlich
unbegrenzt
Recht
Schallaufnahmen
beliebigen
Weise
auszuwerten
.
Rechtsübertragung
schließt
Leistungsschutzrechte
-ansprüche
sonstigen
Rechte
Mitwirkenden
Vertragsaufnahmen
.
1M.
darf
Vertragsaufnahmen
Lizenznehmer
gehörenden
Label
veröffentlichen
veröffentlichen
lassen
.
2Über
Zeitpunkt
Art
Form
Veröffentlichung
entscheidet
Produzent
gemeinsamer
Absprache
.
§
Abs.
waren
selben
Tag
unterzeichneten
Besonderen
Vereinbarungen
Bestandteil
Vertrages
.
Ziffer
Vereinbarungen
heißt
:
Samplerveröffentlichungen
Werken
Künstlers
nimmt
Genehmigung
Produzenten
.
Kläger
überließ
nur
Grundlage
Vertrags
nahmen
Einzeltiteln
zusammengefaßt
wurden
.
Kläger
hatte
Aufnahmen
auch
künstlerisch
Interpret
mitgewirkt
.
Ende
November
erfuhr
Kläger
.
GmbH
Rechtsnachfolgerin
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Drittunternehmen
stattet
hatte
CD
herauszubringen
.
Kläger
Rechte
ausübender
Künstler
geltend
macht
ist
Auffassung
Verwertung
CD-Tonträgern
sei
damals
noch
unbekannte
Schallplatte
eigenständige
Vertrages
erlaubt
.
Durchführung
Instanzen
erfolgreichen
Verfügungsverfahrens
vgl.
KG
hat
Kläger
Beklagte
Hauptsacheverfahren
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Sprung-)Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
weiter
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Landgericht
hat
Unterlassung
Verwertung
CD-Tonträgern
gerichteten
Anspruch
Klägers
§
Abs.
Abs.
Satz
§
Abs.
UrhG
bejaht
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beklagten
stehe
Nutzung
Recht
.
habe
Kläger
Beklagten
Rechtsvorgängerin
Recht
ausdrücklich
übertragen
noch
sei
entsprechende
Befugnis
Recht
enthalten
Schallaufnahme
Langspielplatte
Musikkassette
verbreiten
.
Verwertung
CD
stelle
Verhältnis
Verbreitung
Musikkassette
neue
Nutzungsart
Abschluß
Vertrags
18
.
Juni
noch
unbekannt
gewesen
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
Nachprüfung
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Beklagte
stützt
Anspruch
genommene
Recht
Titel
Aufnahme
Verbreitung
CD-Tonträgern
verwerten
erster
Linie
§
Abs.
18
.
Juni
geschlossenen
Vertrages
.
Dort
hat
Kläger
Produzent
künstlerisch
Mitwirkenden
Recht
übertragen
Schallaufnahmen
beliebigen
Weise
auszuwerten
.
2
.
Landgericht
hat
Verweis
Entscheidungsgründe
Berufungsurteils
vorausgegangenen
Verfügungsverfahren
KG
Ansicht
vertreten
Nutzungsrechtseinräumung
betreffe
CDRechte
Werk
.
Auswertung
Musikaufnahmen
CD
handele
andere
Nutzungsart
Auswertung
Langspielplatte
Musikkassette
so
Beklagte
Vertrag
entsprechenden
Rechte
erhalten
habe
.
Möglichkeit
digitalen
Speicherung
Musik
CD
sei
noch
bekannt
gewesen
.
hat
Landgericht
Regelung
§
Abs.
UrhG
abgestellt
Einräumung
Nutzungsrechten
noch
bekannte
Nutzungsarten
unwirksam
ist
.
stillschweigenden
Annahme
Landgerichts
kommt
Bestimmung
vorliegend
jedoch
Anwendung
.
Streitfall
nötigt
Landgericht
Mittelpunkt
stehende
Rechtsprechung
Schrifttum
umstrittene
Frage
beantworten
Auswertung
Tonaufnahmen
CD
Aufnahmen
herkömmlichen
Langspielplatten
Musikkassetten
neue
Nutzungsart
darstellt
bejahend
KG
;
OLG
f.
;
f.
;
144
;
Reber
796
;
.
;
Urheberrecht
9
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
18
;
unbekannte
Nutzungsart
S.
;
verneinend
OLG
;
[
;
Gamm
;
Schack
Urhebervertragsrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
551
;
Castendyk
.
systematischen
Einordnung
Vorschrift
Urheberrecht
betitelten
Ersten
Teil
Gesetz(es
Urheberrecht
verwandte
Schutzrechte
Fünften
Abschnitt
Rechtsverkehr
Urheberrecht
wird
bereits
deutlich
Bestimmung
zunächst
lediglich
urheberrechtliche
Werke
bezieht
.
Rechte
Werken
etwa
§
UrhG
macht
Kläger
aber
geltend
.
hat
vorgetragen
Komponist
Textdichter
sein
.
Rede
stehen
vielmehr
Rechte
Klägers
Tonträgerhersteller
§
Abs.
Satz
UrhG
ausübender
Künstler
§
Abs.
UrhG
.
Rechte
sind
Verwandte
Schutzrechte
Zweiten
Teil
Urheberrechtsgesetzes
§
§
UrhG
geregelt
.
Vierten
Teil
Gesetzes
§
UrhG
Gemeinsame
Bestimmungen
Urheberrecht
verwandte
Schutzrechte
finden
Bestimmungen
Rechtseinräumung
.
Bereits
systematische
Stellung
§
Abs.
Urheberrechtsgesetz
legt
Bestimmung
andere
Rechte
nur
Falle
ausdrücklichen
Regelung
anzuwenden
.
derartige
Regelung
gibt
beispielsweise
§
Abs.
UrhG.
Dort
ist
bestimmt
Lichtbilder
entsprechender
Anwendung
Lichtbildwerke
geltenden
Vorschriften
Ersten
Teils
geschützt
werden
;
schließt
Anwendung
§
Abs.
UrhG
.
lassen
Vorschriften
ausübende
Künstler
.
UrhG
§
UrhG
Regelung
vermissen
Leistungen
Genuß
Schutzvorschrift
§
Abs.
UrhG
gelangen
.
verdeutlichen
insbesondere
Regelungen
§
§
Abs.
UrhG
kurzem
eingefügten
§
Abs.
UrhG
:
Bestimmungen
erklären
Teile
einzelne
Vorschriften
Ersten
Teils
Urheberrechtsgesetzes
§
Abs.
UrhG
sogar
einzelne
Absätze
§
UrhG
entsprechend
anwendbar
.
entsprechende
Anwendung
hier
Rede
stehenden
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
ist
dort
gerade
vorgesehen
.
handelt
hierbei
auch
planwidrige
Regelungslücke
richterlicher
Rechtsfortbildung
geschlossen
werden
könnte
.
Zuge
Reform
Urhebervertragsrechts
ist
diskutiert
worden
§
Abs.
UrhG
auch
noch
andere
Absätze
Bestimmung
Leistungen
ausübenden
Künstler
anwendbar
sein
sollen
.
Gesetzgeber
hat
gleichwohl
selektiven
Regelung
Absatzes
ausschließenden
Verweisung
belassen
.
So
war
Vorfeld
jüngst
Kraft
getretenen
Gesetzes
Stärkung
vertraglichen
Stellung
Urhebern
ausübenden
Künstlern
22
.
März
.
S.
zunächst
geplant
ausübende
Künstler
§
Abs.
UrhG
Vorschrift
§
Abs.
UrhG
entsprechend
anwendbar
erklären
vgl.
Gesetzentwurf
Regierungsfraktionen
BT-Drucks
.
14/6433
S.
.
Änderung
wurde
letztlich
verzichtet
zwar
Begründung
sei
praktikabel
Darbietungen
Mitwirkenden
Rechte
neue
bislang
unbekannte
Nutzungsarten
zahlreichen
ausübenden
Künstlern
nachträglich
erworben
werden
müßten
Beschlußempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
Auch
Regierungsentwurf
Richtlinie
2001/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
22
.
Mai
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
umgesetzt
werden
soll
BR-Drucks
.
sieht
Rechte
ausübenden
Künstler
§
Rechte
lediglich
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
UrhG
;
Anwendung
§
Abs.
UrhG
Leistungsschutzrechte
ausübenden
Künstler
Tonträgerhersteller
soll
ausdrücklich
ausgeschlossen
bleiben
.
Begründung
Gesetzentwurfs
verweist
Tonträgerhersteller
Verweisung
u.a.
Vorschriften
ausgeklammert
worden
seien
lediglich
Schutz
Urhebers
regelmäßig
schwächeren
Vertragspartei
dienen
§
Abs.
BR-Drucks
.
S.
.
mündlichen
Verhandlung
Senat
ist
schließlich
Frage
erörtert
worden
Nichtanwendbarkeit
§
Abs.
UrhG
Leistungen
ausübenden
Künstler
erst
Jahre
eingefügten
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
.
ergibt
also
vorher
bestehende
Anwendbarkeit
erst
neue
Bestimmung
abgeschafft
worden
ist
.
ist
eindeutig
verneinen
vgl.
Schack
Fn
.
22
;
.
Auch
schon
Einfügung
neuen
Bestimmung
sprachen
Systematik
Gesetzes
ausdrückliche
Aufzählung
entsprechend
anzuwendenden
Vorschriften
Ersten
Teils
Urheberrechtsgesetzes
Abs.
UrhG
Leistungen
ausübenden
Künstler
Tonträgerhersteller
entsprechend
anzuwenden
.
heute
Gemeinsamkeiten
Urheberrecht
Leistungsschutzrecht
ausübenden
Künstler
betont
werden
lag
gesetzlichen
Regelung
Vorstellung
zugrunde
Urheberrecht
Leistungsschutzrechten
rechtsdogmatisch
klare
Trennungslinie
ziehen
sei
Inhalt
Umfang
Leistungsschutzrechte
jeweils
Berücksichtigung
besonderen
Bedürfnisse
schützenden
Personengruppen
selbständig
bestimmen
seien
-9-
einfach
entsprechenden
Anwendung
urheberrechtlicher
Grundsätze
gewonnen
werden
könnten
Begründung
Regierungsentwurfs
Urheberrechtsgesetzes
BT-Drucks
.
IV/270
S.
.
entsprach
allgemeiner
Auffassung
lediglich
§
Abs.
UrhG
ausdrücklich
normierte
stets
aber
Ausdruck
allgemeinen
Rechtsgedankens
verstandene
Zweckübertragungsregel
auch
Einwilligung
Inhaber
Leistungsschutzrechten
anzuwenden
ist
.
23.2.1979
f.
;
.
22.9.1983
Synchronisationssprecher
;
Gamm
Urheberrechtsgesetz
Einf
.
Rdn
.
;
Büscher
Urheberrecht
UrhG
Rdn
.
5
;
Krüger
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
§
.
UrhG
Rdn
.
17
;
anders
lediglich
f.
.
.
entsprechende
Anwendbarkeit
§
Abs.
UrhG
übrigen
auch
Schrifttum
ersichtlich
befürwortet
wurde
vgl.
Krüger
aaO
§
§
.
UrhG
Rdn
.
19
;
Kroitzsch
Urheberrechtsgesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
6
;
aaO
§
UrhG
Rdn
.
fehlte
auch
schon
bisherigen
Recht
Grundlage
.
läßt
auch
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
entnehmen
Frage
problematisieren
ausgegangen
sind
§
Abs.
UrhG
sei
Einwilligung
ausübende
Künstler
anwendbar
vgl.
KG
;
OLG
;
.
3
.
Steht
§
Abs.
UrhG
Auswertung
CD-Tonträgern
so
stellt
weitere
Frage
beanstandete
Nutzung
Kläger
Vertrag
18
.
Juni
erklärten
Einwilligung
erfaßt
ist
.
Abs.
Vertrages
enthält
umfassende
Rechtseinräumung
.
§
Abs.
Satz
entscheidet
jedoch
Zeitpunkt
Art
Form
öffentlichung
Vertragsaufnahmen
Produzent
also
Kläger
gemeinsamer
Absprache
nunmehr
also
Beklagten
.
visionserwiderung
macht
geltend
Unterlassungsanspruch
Klägers
auch
Regelung
ergebe
gemeinsamen
Absprache
Produzenten
bezüglich
Art
Form
Veröffentlichung
fehle
.
Landgericht
brauchte
bereits
Klageschrift
vorgetragenen
rechtlichen
Gesichtspunkt
§
Abs.
UrhG
vertretenen
Standpunkts
nachzugehen
.
Nunmehr
wird
ankommen
.
Auch
naheliegen
mag
Kläger
nur
Wie
auch
Ob
mitentscheiden
sollte
ist
vertragliche
Bestimmung
zunächst
Tatrichter
auszulegen
;
ferner
bedarf
Feststellungen
Frage
§
Abs.
Satz
erforderlichen
Voraussetzungen
Auswertung
CD
vorliegenden
Fall
erfüllt
sind
.
Entsprechendes
gilt
Ziffer
Besonderen
Vereinbarungen
Sampler-Veröffentlichungen
Werken
Künstlers
nur
Genehmigung
Produzenten
vornimmt
.
4
.
Sollte
Landgericht
Schluß
kommen
Beklagten
beanstandete
Nutzung
vertraglichen
Regelung
§
Abs.
Satz
untersagt
werden
kann
wird
Zweckübertragungsgedanken
Abs.
UrhG
ergeben
.
Regel
Umfang
Nutzungsrechts
Zweifel
Einräumung
verfolgten
Zweck
richtet
wird
Ausdruck
allgemeinen
Rechtsgedankens
verstanden
oben
dargelegt
einhellig
auch
Einwilligung
Inhaber
Leistungsschutzrechten
angewandt
.
Streitfall
war
§
Abs.
Vertrages
erteilte
Einwilligung
umfassende
Nutzung
gerichtet
Einschränkung
zeitlich
unbegrenzt
Recht
Schallaufnahmen
beliebigen
Weise
auszuwerten
;
Zweck
beschränkt
stimmtes
Trägermedium
umfaßt
auch
Zeitpunkt
Vertragsabschlusses
noch
bekannte
Nutzung
Schallaufnahmen
CD
inzwischen
herkömmlichen
Langspielplatten
fast
vollständig
verdrängt
hat
.
handelt
hierbei
zusätzliche
Nutzung
Parteien
Auge
gefaßte
Form
Verwertung
tritt
wirtschaftlich
eigenständige
Verwertung
erlaubt
vgl.
Videozweitauswertung
;
.
Vielmehr
geht
technisch
neue
Nutzungsvariante
Beklagten
ermöglicht
vertraglich
vereinbarte
Nutzung
auch
Zeit
fortzusetzen
Nachfrage
Verbraucher
mehr
Langspielplatten
CD-Tonträger
richtet
ursprünglichen
Vertragszweck
gedeckt
ist
.
.
Revision
Beklagten
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
.
Sache
ist
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückzuverweisen
auch
Entscheidung
Kosten
Revision
übertragen
ist
.
Bornkamm
Büscher