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NAMEN
Verkündet
:
24
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Beschwer
Unterlassungsschuldners
Abs.
Nr.
§
Abs.
Beschwer
Schuldners
Unterlassung
verpflichtenden
Urteils
richtet
Weise
ausgesprochene
Verbot
Nachteil
auswirkt
.
Maßgebend
sind
Nachteile
Schuldner
Erfüllung
Unterlassungsanspruchs
entstehen
.
Bestimmung
Beschwer
Unterlassungsschuldners
ist
unterscheiden
Parteien
auch
Bestehen
Unterlassungspflicht
streiten
aber
lediglich
bereits
erfolgte
Verstöße
unstreitig
bestehende
Unterlassungspflicht
.
Urteil
24
.
Januar
Kammergericht
LG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Kammergerichts
29
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Wettbewerber
Gebiet
Internetdienstleistungen
.
Beklagte
nutzt
Vertragsschluss
Verbrauchern
sogenannte
Postident-Spezialverfahren
.
Verfahren
ermöglicht
Deutsche
Post
AG
Absender
Rahmen
Postzustellung
Identität
natürlicher
Personen
gültigen
Personalausweises
Unterschrift
Absender
definierten
Zweck
festzustellen
.
Klägerin
macht
geltend
Beklagte
habe
Kundin
Klägerin
Akquiseanruf
Mai
Verstoß
§
§
Nr.
312c
Abs.
§
Abs.
Nr.
jetzt
:
Art
.
§
hinreichend
Rechtswirkungen
Telefonat
Kundin
Wege
Postident-Verfahrens
leistenden
Unterschrift
aufgeklärt
.
sodann
Grundlage
rechtswidrig
gekommenen
Vertrages
Telefontarif
Klägerin
verlangte
Portierung
Anschlusses
Kundin
sei
unlautere
gezielte
Behinderung
§
Nr.
anzusehen
.
habe
Beklagte
Klägerin
inzwischen
erfolgten
Widerrufs
Vertrages
Kundin
irreführenden
Eindruck
erweckt
bestehe
rechtswirksamer
Auftrag
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
geltend
gemacht
Mitarbeiterin
habe
Kundin
hinreichend
aufgeklärt
Unterschriftsleistung
Empfang
Postident-Sendung
Abschluss
Vertrages
Produkt
gerichtete
Willenserklärung
abgegeben
werde
.
Widerrufsschreiben
Kundin
habe
rechtzeitig
Mitteilung
Kündigung
Aufforderung
Umstellung
Telefonanschlusses
Klägerin
erhalten
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilt
unterlassen
Rahmen
Postident-Verfahrens
Deutschen
Post
AG
Verträge
Einrichtung
Telefonanschlusses
Empfängern
zuzustellen
und/oder
zustellen
lassen
Ablieferung
jeweiligen
Postident-Sendung
aufgeklärt
worden
sind
Unterschriftsleistung
Rahmen
Empfangnahme
Postident-Sendung
Willenserklärung
abgegeben
wird
Abschluss
entsprechenden
Vertrages
gerichtet
ist
;
und/oder
Mitteilungen
Kündigung
Telefonanschlusses
D.
AG
und/oder
diesbezügliche
Portierungsaufträge
D.
AG
weiterzuleiten
und/oder
weiterleiten
lassen
Vertrag
basieren
Rahmen
Postident-Verfahrens
Deutschen
Post
AG
gekommen
ist
hiervon
betroffenen
Kunden
Ablieferung
jeweiligen
Postident-Sendung
mitgeteilt
wurde
Unterschriftsleistung
Rahmen
Empfangnahme
Postident-Sendung
Willenserklärung
abgegeben
wird
Abschluss
Verfahrens
gerichtet
ist
;
und/oder
D.
AG
mitzuteilen
und/oder
mitteilen
lassen
Kunde
Telefonanschluss
dort
kündigen
wolle
Telefonanschluss
genutzte
Netz
portiert
werden
solle
betroffene
Kunde
diesbezüglichen
Auftrag
wirksam
widerrufen
hat
.
Landgericht
hat
Beklagte
Erstattung
vorprozessual
entstandener
Abmahnkosten
Höhe
verurteilt
;
Streitwert
hat
festgesetzt
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
unzulässig
verworfen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Berufung
§
Abs.
unzulässig
verworfen
Wert
übersteige
.
hat
ausgeführt
:
Streit
Parteien
gehe
Unterlassungspflichten
selbst
nur
Frage
Beklagte
Unterlassungspflichten
verstoßen
habe
.
So
bringe
Beklagte
Verurteilung
Anträgen
habe
hinreichend
Rechtsverbindlichkeit
Rahmen
Postident-Verfahrens
leistenden
Unterschrift
Kundin
informiert
.
Hinblick
Antrag
mache
geltend
sei
Widerruf
Kundin
zugegangen
.
Interesse
Beklagten
so
handeln
verboten
worden
sei
bestehe
ersichtlich
werde
Berufung
auch
behauptet
.
Werde
aber
Unterlassungspflicht
lediglich
gestritten
Pflicht
verstoßen
worden
sei
richte
Beschwer
Unterlassungsschuldners
allenfalls
Aufwand
Kosten
entstehen
könnten
Unterlassungstitel
nachkomme
.
Streitfall
habe
Beklagte
entsprechenden
Hinweises
dargelegt
Aufwand
Kosten
insoweit
übersteigen
könnten
.
bewertbarer
Imageschaden
sei
Verurteilung
ebenfalls
entstanden
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Statthaftigkeit
Berufung
erforderliche
Beschwerdewert
sei
erreicht
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Abs.
Nr.
ist
Berufung
Urteil
Gericht
erster
Instanz
Streitfall
Berufung
zugelassen
hat
nur
zulässig
Wert
Beschwerdegegenstandes
übersteigt
.
§
Verbindung
§
wird
Wert
Beschwerdegegenstandes
Gericht
freiem
Ermessen
festgesetzt
.
Bewertung
Rechtsmittelinteresses
kann
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
Berufungsgericht
freien
Ermessen
gemäß
§
unterliegenden
Wertfestsetzung
Ermessensgrenze
überschritten
Ermessen
Zweck
Ermächtigung
entsprechenden
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
.
.
;
vgl.
Urteil
10
.
Dezember
f.
.
Bestimmung
Beschwerdegegenstandes
§
Abs.
Nr.
ist
Interesse
Rechtsmittelführers
abzustellen
erstinstanzliche
Verurteilung
beseitigen
Beschluss
24
.
Februar
.
2
;
29
.
Aufl
.
.
.
Beschwer
Schuldners
Unterlassung
verpflichtenden
Urteils
richtet
nach
Weise
ausgesprochene
Verbot
Nachteil
auswirkt
.
.
Maßgebend
sind
Nachteile
Schuldner
Erfüllung
Unterlassungsanspruchs
entstehen
Beschluss
8
.
Januar
ZR
.
3
;
Zöller/
aaO
§
.
.
Betracht
bleiben
Nachteile
Befolgung
Unterlassungsgebots
Zuwiderhandlung
etwa
Festsetzung
Ordnungsgeldes
Bestellung
Sicherheit
§
Abs.
verbunden
sind
vgl.
.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
sei
Bestimmung
Beschwer
Unterlassung
verpflichteten
Beklagten
unterscheiden
Parteien
auch
Bestehen
Unterlassungspflicht
stritten
aber
lediglich
bereits
erfolgte
Verstöße
Unterlassungspflicht
.
Stritten
Parteien
auch
Unterlassungspflicht
gehe
mehr
Interesse
Beklagten
so
handeln
verboten
worden
sei
nur
noch
Aufwand
Kosten
Beklagte
Einhaltung
Unterlassungsverpflichtung
aufwenden
müsse
.
kann
zugestimmt
werden
.
Interesse
Unterlassung
verurteilten
Beklagten
Beseitigung
Verurteilung
entspricht
zwar
zwangsläufig
doch
regelmäßig
Interesse
Klägers
Verurteilung
.
Interesse
Klägers
Unterlassung
ist
pauschalierend
Berücksichtigung
Bedeutung
Größe
Umsatz
Verletzers
Art
Umfang
Richtung
Verletzungshandlung
subjektiven
Umständen
Seiten
Verletzers
etwa
Verschuldensgrad
bewerten
.
.
Grundsätzen
steht
Berufungsgericht
Anschluss
Entscheidung
Oberlandesgerichts
13
.
April
juris
;
vgl.
auch
Ahrens/Berneke
Wettbewerbsprozess
6
.
Aufl
.
Kap
.
.
vertretene
Ansicht
sei
unterscheiden
Parteien
auch
Bestehen
Unterlassungspflicht
stritten
aber
nur
bereits
erfolgte
Verstöße
Unterlassungspflicht
Einklang
.
differenzierende
Betrachtungsweise
vermengt
Frage
Reichweite
erstinstanzlichen
Gericht
ausgesprochenen
Unterlassungsgebots
verbundenen
Nachteile
beklagten
Unterlassungsschuldner
Frage
Gründen
erstinstanzliche
Urteil
Berufung
angegriffen
wird
.
steht
Rechtsmittelbeschwer
Beklagten
anders
Beschwer
Klägers
formell
Umfang
Prozessverhaltens
richtet
materiell
Entscheidung
Rechtsposition
beeinträchtigt
Pflichtenkreis
erweitert
.
Beschwer
Beklagten
reicht
angefochtene
Entscheidung
Inhalt
nachteilig
ist
;
kommt
Weise
Klagevorbringen
Stellung
genommen
hat
.
So
ist
Berufung
selbst
dann
statthaft
Beklagte
Klageanspruch
anerkannt
hat
Anerkenntnisurteil
ergangen
ist
Beschluss
15
.
Januar
;
vgl.
auch
aaO
§
.
f.
;
Musielak/Ball
9
.
Aufl
.
.
20
;
Reichold
33
.
Aufl
.
§
.
19
;
Wieczorek/Gerken
3
.
Aufl
.
§
.
29
;
aA
Rimmelspacher
.
4
.
Aufl
.
Vorbem
.
§
.
.
.
differenzierte
Betrachtungsweise
Berufungsgerichts
widerspricht
auch
allgemeinen
Rechtsgedanken
Waffengleichheit
Parteien
vgl.
Beschluss
24
.
März
.
.
Bestimmung
Rechtsmittelwertgrenze
Kläger
stets
Interesse
Verurteilung
Beklagten
maßgebend
ist
wäre
Beklagte
Sicherstellung
Zulässigkeit
Rechtsmittels
gezwungen
immer
auch
Bestehen
Unterlassungspflicht
Abrede
stellen
.
Fälle
Kläger
Beklagten
je
unterliegt
unterschiedliche
Rechtsmittelmöglichkeiten
offenstehen
sind
zwar
etwa
Erteilung
Auskunft
gerichteten
Klagen
völlig
auszuschließen
sollten
aber
Interesse
Waffengleichheit
möglichst
Ausnahme
bleiben
.
Frage
Beschwer
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
mithin
Umfang
Schuldner
erfüllenden
Unterlassungsgebots
also
Einschränkung
wirtschaftlichen
Betätigungsfreiheit
maßgebend
.
Einschränkung
liegende
Beschwer
wird
geringer
Unterlassung
verurteilte
Beklagte
prozessual
nur
tatsächliche
Erfüllung
Voraussetzungen
Unterlassung
verpflichtenden
Anspruchsgrundlage
wendet
also
Begehungsgefahr
erforderlichen
Verletzungsfall
bestreitet
sei
auch
nur
Gründen
prozessualer
Vorsicht
zusätzlich
Rechtsansicht
vertreten
Kläger
behauptete
Verletzungsfall
erfülle
Tatbestandsvoraussetzungen
Rede
stehenden
Verbotsnorm
.
zutreffend
ist
tatsächliche
Maßstab
Berufungsgericht
Grundlage
Rechtsauffassung
Wertfestsetzung
§
angelegt
hat
Beklagten
Einhaltung
Unterlassungsgebots
treibenden
Aufwand
bestimmen
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
zutreffend
ausgegangen
Bemessung
Interesses
Beklagten
-9-
Beseitigung
Verurteilung
auch
Aufwand
berücksichtigt
werden
kann
Beklagte
betreiben
muss
Einhaltung
tenorierten
sicherzustellen
.
Aufwand
ist
allerdings
Berufungsgericht
angenommen
hat
Interesses
Beklagten
Beseitigung
Verbots
maßgebend
allenfalls
Frage
Beschwer
Beklagten
Interesse
Klägers
Verurteilung
übersteigt
vgl.
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
reiche
Einhaltung
Unterlassungsverpflichtung
Wesentlichen
Beklagten
beauftragte
Vertriebsunternehmen
schlichten
ggf.
auch
kurz
erläuternden
informieren
genügt
Rahmen
§
Abs.
Information
Überwachung
Mitarbeitern
Beauftragten
stellenden
strengen
Maßstäben
.
Erforderlich
ist
zunächst
Personen
Belehrungen
Anordnungen
einzuwirken
Nachteile
Verstoß
Dienstverhältnisses
auch
Zwangsvollstreckung
deutlich
hinzuweisen
Rückmeldungen
anzuordnen
kontrollieren
Sanktionen
Nichteinhaltung
Anordnung
anzudrohen
.
hinaus
müssen
Anordnung
auch
streng
überwacht
gegebenenfalls
angedrohte
Sanktionen
Kündigungen
auch
verhängt
werden
Durchsetzung
Anordnungen
sicherzustellen
vgl.
OLG
;
OLG
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
10
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
.
;
Fezer/
Büscher
2
.
Aufl
.
.
;
Brüning
2
.
Aufl
.
Vorb
.
§
.
.
;
31
.
Aufl
.
.
;
Sosnitza
Piper/Ohly/Sosnitza
5
.
Aufl
.
.
jeweils
.
Bereits
Sicherstellung
Belehrung
Unterlassungspflicht
Anordnung
Einhaltung
Verbots
Überwachung
nahmen
wird
Unternehmen
regelmäßig
Aufwand
verursachen
übersteigt
.
Streitfall
kommt
Beklagte
Hinblick
Unterlassungstenor
Fristenmanagement
entwickeln
einführen
überwachen
muss
sicherzustellen
Widerruf
Kunden
unverzüglich
erfasst
Wirksamkeit
geprüft
weitere
Abwicklung
Kündigung
Portierung
Telekom-Anschlusses
eingebunden
wird
.
2
.
angefochtene
Urteil
auch
anderen
Gründen
richtig
erweist
§
kann
Bestand
haben
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung