NAMEN Verkündet : 24 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Beschwer Unterlassungsschuldners Abs. Nr. § Abs. Beschwer Schuldners Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet Weise ausgesprochene Verbot Nachteil auswirkt . Maßgebend sind Nachteile Schuldner Erfüllung Unterlassungsanspruchs entstehen . Bestimmung Beschwer Unterlassungsschuldners ist unterscheiden Parteien auch Bestehen Unterlassungspflicht streiten aber lediglich bereits erfolgte Verstöße unstreitig bestehende Unterlassungspflicht . Urteil 24 . Januar Kammergericht LG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Kammergerichts 29 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind Wettbewerber Gebiet Internetdienstleistungen . Beklagte nutzt Vertragsschluss Verbrauchern sogenannte Postident-Spezialverfahren . Verfahren ermöglicht Deutsche Post AG Absender Rahmen Postzustellung Identität natürlicher Personen gültigen Personalausweises Unterschrift Absender definierten Zweck festzustellen . Klägerin macht geltend Beklagte habe Kundin Klägerin Akquiseanruf Mai Verstoß § § Nr. 312c Abs. § Abs. Nr. jetzt : Art . § hinreichend Rechtswirkungen Telefonat Kundin Wege Postident-Verfahrens leistenden Unterschrift aufgeklärt . sodann Grundlage rechtswidrig gekommenen Vertrages Telefontarif Klägerin verlangte Portierung Anschlusses Kundin sei unlautere gezielte Behinderung § Nr. anzusehen . habe Beklagte Klägerin inzwischen erfolgten Widerrufs Vertrages Kundin irreführenden Eindruck erweckt bestehe rechtswirksamer Auftrag . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat geltend gemacht Mitarbeiterin habe Kundin hinreichend aufgeklärt Unterschriftsleistung Empfang Postident-Sendung Abschluss Vertrages Produkt gerichtete Willenserklärung abgegeben werde . Widerrufsschreiben Kundin habe rechtzeitig Mitteilung Kündigung Aufforderung Umstellung Telefonanschlusses Klägerin erhalten . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß Androhung Ordnungsmitteln verurteilt unterlassen Rahmen Postident-Verfahrens Deutschen Post AG Verträge Einrichtung Telefonanschlusses Empfängern zuzustellen und/oder zustellen lassen Ablieferung jeweiligen Postident-Sendung aufgeklärt worden sind Unterschriftsleistung Rahmen Empfangnahme Postident-Sendung Willenserklärung abgegeben wird Abschluss entsprechenden Vertrages gerichtet ist ; und/oder Mitteilungen Kündigung Telefonanschlusses D. AG und/oder diesbezügliche Portierungsaufträge D. AG weiterzuleiten und/oder weiterleiten lassen Vertrag basieren Rahmen Postident-Verfahrens Deutschen Post AG gekommen ist hiervon betroffenen Kunden Ablieferung jeweiligen Postident-Sendung mitgeteilt wurde Unterschriftsleistung Rahmen Empfangnahme Postident-Sendung Willenserklärung abgegeben wird Abschluss Verfahrens gerichtet ist ; und/oder D. AG mitzuteilen und/oder mitteilen lassen Kunde Telefonanschluss dort kündigen wolle Telefonanschluss genutzte Netz portiert werden solle betroffene Kunde diesbezüglichen Auftrag wirksam widerrufen hat . Landgericht hat Beklagte Erstattung vorprozessual entstandener Abmahnkosten Höhe € verurteilt ; Streitwert hat € festgesetzt . gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht unzulässig verworfen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Berufung § Abs. unzulässig verworfen Wert € übersteige . hat ausgeführt : Streit Parteien gehe Unterlassungspflichten selbst nur Frage Beklagte Unterlassungspflichten verstoßen habe . So bringe Beklagte Verurteilung Anträgen habe hinreichend Rechtsverbindlichkeit Rahmen Postident-Verfahrens leistenden Unterschrift Kundin informiert . Hinblick Antrag mache geltend sei Widerruf Kundin zugegangen . Interesse Beklagten so handeln verboten worden sei bestehe ersichtlich werde Berufung auch behauptet . Werde aber Unterlassungspflicht lediglich gestritten Pflicht verstoßen worden sei richte Beschwer Unterlassungsschuldners allenfalls Aufwand Kosten entstehen könnten Unterlassungstitel nachkomme . Streitfall habe Beklagte entsprechenden Hinweises dargelegt Aufwand Kosten insoweit € übersteigen könnten . bewertbarer Imageschaden sei Verurteilung ebenfalls entstanden . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten hat Erfolg führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Annahme Berufungsgerichts Statthaftigkeit Berufung erforderliche Beschwerdewert sei erreicht hält rechtlichen Nachprüfung stand . Abs. Nr. ist Berufung Urteil Gericht erster Instanz Streitfall Berufung zugelassen hat nur zulässig Wert Beschwerdegegenstandes € übersteigt . § Verbindung § wird Wert Beschwerdegegenstandes Gericht freiem Ermessen festgesetzt . Bewertung Rechtsmittelinteresses kann Revisionsgericht nur überprüft werden Berufungsgericht freien Ermessen gemäß § unterliegenden Wertfestsetzung Ermessensgrenze überschritten Ermessen Zweck Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat . . ; vgl. Urteil 10 . Dezember f. . Bestimmung Beschwerdegegenstandes § Abs. Nr. ist Interesse Rechtsmittelführers abzustellen erstinstanzliche Verurteilung beseitigen Beschluss 24 . Februar . 2 ; 29 . Aufl . . . Beschwer Schuldners Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet nach Weise ausgesprochene Verbot Nachteil auswirkt . . Maßgebend sind Nachteile Schuldner Erfüllung Unterlassungsanspruchs entstehen Beschluss 8 . Januar ZR . 3 ; Zöller/ aaO § . . Betracht bleiben Nachteile Befolgung Unterlassungsgebots Zuwiderhandlung etwa Festsetzung Ordnungsgeldes Bestellung Sicherheit § Abs. verbunden sind vgl. . . Berufungsgericht hat angenommen sei Bestimmung Beschwer Unterlassung verpflichteten Beklagten unterscheiden Parteien auch Bestehen Unterlassungspflicht stritten aber lediglich bereits erfolgte Verstöße Unterlassungspflicht . Stritten Parteien auch Unterlassungspflicht gehe mehr Interesse Beklagten so handeln verboten worden sei nur noch Aufwand Kosten Beklagte Einhaltung Unterlassungsverpflichtung aufwenden müsse . kann zugestimmt werden . Interesse Unterlassung verurteilten Beklagten Beseitigung Verurteilung entspricht zwar zwangsläufig doch regelmäßig Interesse Klägers Verurteilung . Interesse Klägers Unterlassung ist pauschalierend Berücksichtigung Bedeutung Größe Umsatz Verletzers Art Umfang Richtung Verletzungshandlung subjektiven Umständen Seiten Verletzers etwa Verschuldensgrad bewerten . . Grundsätzen steht Berufungsgericht Anschluss Entscheidung Oberlandesgerichts 13 . April juris ; vgl. auch Ahrens/Berneke Wettbewerbsprozess 6 . Aufl . Kap . . vertretene Ansicht sei unterscheiden Parteien auch Bestehen Unterlassungspflicht stritten aber nur bereits erfolgte Verstöße Unterlassungspflicht Einklang . differenzierende Betrachtungsweise vermengt Frage Reichweite erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots verbundenen Nachteile beklagten Unterlassungsschuldner Frage Gründen erstinstanzliche Urteil Berufung angegriffen wird . steht Rechtsmittelbeschwer Beklagten anders Beschwer Klägers formell Umfang Prozessverhaltens richtet materiell Entscheidung Rechtsposition beeinträchtigt Pflichtenkreis erweitert . Beschwer Beklagten reicht angefochtene Entscheidung Inhalt nachteilig ist ; kommt Weise Klagevorbringen Stellung genommen hat . So ist Berufung selbst dann statthaft Beklagte Klageanspruch anerkannt hat Anerkenntnisurteil ergangen ist Beschluss 15 . Januar ; vgl. auch aaO § . f. ; Musielak/Ball 9 . Aufl . . 20 ; Reichold 33 . Aufl . § . 19 ; Wieczorek/Gerken 3 . Aufl . § . 29 ; aA Rimmelspacher . 4 . Aufl . Vorbem . § . . . differenzierte Betrachtungsweise Berufungsgerichts widerspricht auch allgemeinen Rechtsgedanken Waffengleichheit Parteien vgl. Beschluss 24 . März . . Bestimmung Rechtsmittelwertgrenze Kläger stets Interesse Verurteilung Beklagten maßgebend ist wäre Beklagte Sicherstellung Zulässigkeit Rechtsmittels gezwungen immer auch Bestehen Unterlassungspflicht Abrede stellen . Fälle Kläger Beklagten je unterliegt unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten offenstehen sind zwar etwa Erteilung Auskunft gerichteten Klagen völlig auszuschließen sollten aber Interesse Waffengleichheit möglichst Ausnahme bleiben . Frage Beschwer Sinne § Abs. Nr. ist mithin Umfang Schuldner erfüllenden Unterlassungsgebots also Einschränkung wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit maßgebend . Einschränkung liegende Beschwer wird geringer Unterlassung verurteilte Beklagte prozessual nur tatsächliche Erfüllung Voraussetzungen Unterlassung verpflichtenden Anspruchsgrundlage wendet also Begehungsgefahr erforderlichen Verletzungsfall bestreitet sei auch nur Gründen prozessualer Vorsicht zusätzlich Rechtsansicht vertreten Kläger behauptete Verletzungsfall erfülle Tatbestandsvoraussetzungen Rede stehenden Verbotsnorm . zutreffend ist tatsächliche Maßstab Berufungsgericht Grundlage Rechtsauffassung Wertfestsetzung § angelegt hat Beklagten Einhaltung Unterlassungsgebots treibenden Aufwand bestimmen . Allerdings ist Berufungsgericht Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen Bemessung Interesses Beklagten -9- Beseitigung Verurteilung auch Aufwand berücksichtigt werden kann Beklagte betreiben muss Einhaltung tenorierten sicherzustellen . Aufwand ist allerdings Berufungsgericht angenommen hat Interesses Beklagten Beseitigung Verbots maßgebend allenfalls Frage Beschwer Beklagten Interesse Klägers Verurteilung übersteigt vgl. . . Annahme Berufungsgerichts reiche Einhaltung Unterlassungsverpflichtung Wesentlichen Beklagten beauftragte Vertriebsunternehmen schlichten ggf. auch kurz erläuternden informieren genügt Rahmen § Abs. Information Überwachung Mitarbeitern Beauftragten stellenden strengen Maßstäben . Erforderlich ist zunächst Personen Belehrungen Anordnungen einzuwirken Nachteile Verstoß Dienstverhältnisses auch Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen Rückmeldungen anzuordnen kontrollieren Sanktionen Nichteinhaltung Anordnung anzudrohen . hinaus müssen Anordnung auch streng überwacht gegebenenfalls angedrohte Sanktionen Kündigungen auch verhängt werden Durchsetzung Anordnungen sicherzustellen vgl. OLG ; OLG ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 10 . Aufl . Kap . . . . ; Fezer/ Büscher 2 . Aufl . . ; Brüning 2 . Aufl . Vorb . § . . ; 31 . Aufl . . ; Sosnitza Piper/Ohly/Sosnitza 5 . Aufl . . jeweils . Bereits Sicherstellung Belehrung Unterlassungspflicht Anordnung Einhaltung Verbots Überwachung nahmen wird Unternehmen regelmäßig Aufwand verursachen € übersteigt . Streitfall kommt Beklagte Hinblick Unterlassungstenor Fristenmanagement entwickeln einführen überwachen muss sicherzustellen Widerruf Kunden unverzüglich erfasst Wirksamkeit geprüft weitere Abwicklung Kündigung Portierung Telekom-Anschlusses eingebunden wird . 2 . angefochtene Urteil auch anderen Gründen richtig erweist § kann Bestand haben . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung