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2.1 KiB

BESCHLUSS
30
Juli
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Klägerin
Streitwertfestsetzung
12
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Schreiben
Klägerin
18
.
Juni
ist
Gegenvorstellung
Streitwertfestsetzung
Senatsbeschluss
12
.
Januar
auszulegen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Streitwertbeschwerde
obersten
Gerichtshof
Bundes
stattfindet
vgl.
Beschluss
8
.
August
ZR
juris
.
Änderung
festgesetzten
Streitwerts
besteht
jedoch
.
Klägerin
hat
Streitwert
Verfahren
Klageschrift
vorläufig
geschätzt
angegeben
.
erster
Instanz
abweichende
Wertfestsetzung
begehrt
hat
hat
Landgericht
Streitwert
festgesetzt
.
Landgericht
hat
Hauptantrag
unzulässig
abgewiesen
Beklagten
Hilfsantrag
verurteilt
.
Urteil
allein
Beklagten
Berufung
eingelegt
haben
hat
Berufungsgericht
Wert
Berufungsverfahrens
Kostenquote
erster
Instanz
Drittel
gerundet
festgesetzt
.
Berücksichtigung
Kostenquote
zweiter
Instanz
hat
Senat
Beschluss
12
.
Januar
Streitwert
allein
Beklagten
eingelegte
Revision
bestimmt
.
Klägerin
hat
7
.
Mai
Zeitpunkt
Einwände
Streitwertfestsetzungen
Landgericht
Oberlandesgericht
Bundesgerichtshof
erhoben
.
Erst
Senat
Beschluss
7
.
Mai
festgestellt
hat
Beklagten
Revision
Berufungsurteil
Verhandlungstermin
12
.
Februar
wirksam
zurückgenommen
hatten
hat
Klägerin
Schriftsatz
18
.
Juni
Streitwertfestsetzung
unter
begehrt
.
ursprüngliche
Streitwertfestsetzung
Angabe
Klägerin
entspricht
mehr
Jahre
abweichende
Wertfestsetzung
begehrt
hat
besteht
Anlass
Streitwertheraufsetzung
Abschluss
Revisionsverfahrens
.
Übrigen
hat
Klägerin
vorgetragen
wirtschaftliches
Interesse
gerade
Beklagten
Berufungsurteil
untersagten
Internet-Glücksspiele
unterlassen
beträgt
.
Zusammenhang
sind
Beschränkung
Geschäftstätigkeit
Klägerin
Bundesland
auch
Vielzahl
Anbieter
illegaler
Internet-Glücksspiele
berücksichtigen
.
Maßgeblich
ist
legale
Geschäft
Klägerin
illegalen
Internet-Glücksspiele
Beklagten
entgeht
.
Büscher
Schwonke
Kirchhoff
Richter
Feddersen
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung