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1404 lines
12 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
18
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Betriebskrankenkasse
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Buchst
.
;
Abs.
Nr.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Richtlinie
2005/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Mai
unlautere
Geschäftspraktiken
binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr
Unternehmen
Verbrauchern
Änderung
Richtlinie
84/450/EWG
Rates
Richtlinien
2002/65/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
.
Nr.
11
.
Juni
S.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Ist
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
unlautere
Geschäftspraktiken
auszulegen
Geschäftspraxis
Unternehmens
Verbrauchern
darstellende
Handlung
Gewerbetreibenden
auch
liegen
kann
gesetzliche
Krankenkasse
Mitgliedern
irreführende
Angaben
macht
Nachteile
Mitgliedern
Falle
Wechsels
anderen
gesetzlichen
Krankenkasse
entstehen
?
Beschluss
18
.
Januar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Richtlinie
2005/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Mai
unlautere
Geschäftspraktiken
binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr
Unternehmen
Verbrauchern
Änderung
Richtlinie
84/450/EWG
Rates
Richtlinien
2002/65/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
.
Nr.
11
.
Juni
S.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Ist
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
auszulegen
Geschäftspraxis
Unternehmens
Verbrauchern
darstellende
Handlung
Gewerbetreibenden
auch
liegen
kann
gesetzliche
Krankenkasse
Mitgliedern
irreführende
Angaben
macht
Nachteile
Mitgliedern
Falle
Wechsels
anderen
gesetzlichen
Krankenkasse
entstehen
?
Gründe
:
Klägerin
Zentrale
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
nimmt
Beklagte
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
organisierte
gesetzliche
Krankenkasse
hauptsächlich
Unterlassung
folgenden
Dezember
Internetseite
erschienenen
Aussagen
Anspruch
:
jetzt
verlässt
bindet
Neue
nächsten
Monate
.
Somit
entgehen
attraktive
Angebote
nächsten
Jahr
bietet
müssen
Ende
möglicherweise
drauf
zahlen
neue
Kasse
zugeteilten
Geld
auskommt
Zusatzbeitrag
erhebt
.
Klägerin
ist
Auffassung
beanstandeten
Informationen
seien
irreführend
wettbewerbsrechtlich
unzulässig
.
Beklagte
verschweige
Falle
Erhebung
Zusatzbeitrags
Versicherungsnehmer
gesetzliches
Sonderkündigungsrecht
bestehe
.
Klägerin
mahnte
Beklagte
Schreiben
17
.
Dezember
forderte
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten
.
Beklagte
entfernte
beanstandeten
Aussagen
Internetseite
.
Schreiben
6
.
Januar
teilte
Klägerin
räume
Internetseite
fehlerhafte
Information
eingestellt
haben
sage
zukünftig
mehr
beanstandeten
Aussagen
werben
.
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
Übernahme
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
war
Beklagte
bereit
.
Beklagte
ist
Ansicht
Ausstrahlungswirkung
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
seien
Vorschriften
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
Streitfall
anwendbar
.
Richtlinie
erfordere
Art
.
Buchst
.
"
Geschäftspraktik
"
"
Gewerbetreibenden
"
Sinne
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
.
fehle
vorliegenden
Fall
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
Gewinnerzielungsabsicht
handele
.
Landgericht
hat
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilt
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
beanstandeten
Aussagen
werben
Klägerin
Zinsen
zahlen
.
gerichtete
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
II
.
Erfolg
Revision
hängt
Verurteilung
Unterlassung
Rede
steht
Auslegung
Art
.
Abs.
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
2005/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Mai
unlautere
Geschäftspraktiken
binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr
Unternehmen
Verbrauchern
Änderung
Richtlinie
84/450/EWG
Rates
Richtlinien
2002/65/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
Richtlinie
unlautere
Geschäftspraktiken
.
Nr.
11
.
Juni
S.
.
Entscheidung
Rechtsmittel
Beklagten
ist
Verfahren
auszusetzen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
einzuholen
.
Senat
möchte
Übereinstimmung
Berufungsgericht
Verstoß
§
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
bejahen
.
Voraussetzung
ist
jedoch
angegriffene
Werbemaßnahme
überhaupt
Vorschriften
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
beurteilt
werden
kann
.
1
.
Abs.
Satz
handelt
unlauter
irreführende
geschäftliche
Handlung
vornimmt
.
geschäftliche
Handlung
"
ist
Abs.
Nr.
Verhalten
Person
eigenen
fremden
Unternehmens
schluss
Förderung
Absatzes
Bezugs
Waren
Dienstleistungen
Abschluss
Durchführung
Vertrags
Waren
Dienstleistungen
objektiv
zusammenhängt
.
"
Unternehmer
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
natürliche
juristische
Person
geschäftliche
Handlungen
Rahmen
gewerblichen
handwerklichen
beruflichen
Tätigkeit
vornimmt
.
genannten
Vorschriften
dienen
Umsetzung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
2005/29/EG
.
sind
Lichte
Wortlauts
Ziele
Richtlinie
auszulegen
Urteil
5
.
Oktober
Slg
.
.
f.
EuZW
.
A./Deutsches
Rotes
Kreuz
Kreisverband
;
Urteil
26
November
.
.
.
geklärt
kann
angesehen
werden
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
Auslegung
Abs.
Nr.
erlaubt
beanstandete
Handlung
Geschäftspraktik
Geschäftsverkehr
Unternehmen
Verbrauchern
anzusehen
ist
Beklagte
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
Aufgaben
gesetzlichen
Krankenversicherung
erfüllt
Vornahme
beanstandeten
Maßnahme
Gewerbetreibende
gehandelt
hat
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Frage
bislang
ersichtlich
noch
entschieden
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
findet
Richtlinie
Anwendung
unlautere
Geschäftspraktiken
Unternehmen
Verbrauchern
.
"
Geschäftspraktik
Unternehmen
Verbrauchern
"
wird
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
Handlung
Unterlassung
Verhaltensweise
Erklärung
kommerzielle
Mitteilung
Werbung
Marketing
Gewerbetreibenden
bezeichnet
unmittelbar
förderung
Verkauf
Lieferung
Produkts
Verbraucher
zusammenhängt
.
.
Buchst
.
Richtlinie
ist
"
Gewerbetreibender
"
natürliche
juristische
Person
Geschäftsverkehr
Sinne
Richtlinie
Rahmen
gewerblichen
handwerklichen
beruflichen
Tätigkeit
handelt
.
Richtlinie
verwendeten
Rechtsbegriffe
"
Geschäftspraktik
Unternehmen
Verbrauchern
"
Gewerbetreibender
"
sind
Begriffe
Gemeinschaftsrechts
autonom
auszulegen
Urteil
11
.
März
.
.
;
30
.
Aufl
.
.
.
.
setzen
marktbezogene
wirtschaftliche
Tätigkeit
Unternehmens
.
Unternehmen
ist
Einheit
wirtschaftliche
Tätigkeit
ausübt
unabhängig
Rechtsform
Art
Finanzierung
Urteil
11
.
Dezember
.
.
WuW/E
EU-R
u.a.
;
Urteil
3
.
März
WuW/E
.
.
wirtschaftliche
Tätigkeit
ist
Tätigkeit
Anbieten
Gütern
Dienstleistungen
bestimmten
Markt
besteht
Urteil
11
Juli
C-205/03
Slg
.
.
WuW/E
FENIN/Kommission
;
Urteil
3
.
März
WuW/E
.
Prévoyance
.
Zusammenhang
Anwendung
Art
.
jetzt
:
Art
.
soziale
Sicherungssysteme
hat
Gerichtshof
entschieden
deutschen
gesetzlichen
Krankenkassen
Festsetzung
Festbeträge
Arzneimittel
Unternehmen
noch
Zusammenschlüsse
Unternehmensvereinigungen
Sinne
genannten
Vorschriften
tätig
werden
Urteil
16
.
März
u.a.
Slg
.
.
.
WuW/E
EU-R
Bundesverband
u.a./IchthyolGesellschaft
Co
u.a.
;
siehe
auch
Sozialversicherungssysteme
anderer
Mitgliedstaaten
Urteil
17
.
Februar
C-159/91
Slg
.
.
EuZW
Poucet
Pistre
.
verfolgen
Einrichtungen
Verwaltung
gesetzlicher
Krankenund
Rentenversicherungssysteme
betraut
sind
staatlichen
Aufsicht
unterliegen
rein
sozialen
Zweck
üben
insoweit
wirtschaftliche
Tätigkeit
nur
Gesetze
anwenden
Möglichkeit
haben
Höhe
Beiträge
Verwendung
Mittel
Bestimmung
Leistungsumfangs
Einfluss
nehmen
.
Auch
deutschen
gesetzlichen
Krankenkassen
erbringen
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Wesentlichen
gleiche
Pflichtleistungen
unabhängig
Höhe
Beiträge
Gewinnerzielungsabsicht
.
Tätigkeit
beruhe
Grundsatz
nationalen
Solidarität
.
Umstand
Krankenkassen
bestehenden
Risikoausgleich
folge
gesetzlichen
Krankenkassen
miteinander
noch
privaten
Einrichtungen
Erbringung
gesetzlich
vorgeschriebenen
Leistungskatalogs
konkurrierten
.
Bewertung
stehe
so
Gerichtshof
Krankenkassen
gewissem
Umfang
Wettbewerb
Mitglieder
stünden
Zusammenhang
auch
gewissen
Spielraum
Festsetzung
Beiträge
verfügten
Slg
.
.
.
Bundesverband
u.a./Ichthyol-Gesellschaft
Co
u.a.
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
allerdings
auch
möglich
erachtet
Krankenkassen
vertretenden
Einheiten
Kassenverbände
Aufgabe
rein
sozialer
Art
Rahmen
Verwaltung
deutschen
Systems
sozialen
Sicherheit
Geschäftstätigkeiten
üben
sozialen
wirtschaftlichen
Zweck
haben
.
Fall
wären
Rahmen
Tätigkeiten
Unternehmen
anzusehen
.
.
Bundesverband
u.a./Ichthyol-Gesellschaft
Co
u.a.
;
Urteil
5
.
März
.
.
WuW/E
Kattner
Stahlbau
Metall-Berufsgenossenschaft
.
2
.
Senat
hat
Zweifel
Auslegung
Art
.
Art
.
entwickelten
Grundsätze
auch
Auslegung
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
maßgeblich
sind
.
könnte
Zielsetzung
Richtlinie
sprechen
.
Zweck
ist
Verbraucher
Beeinträchtigungen
wirtschaftlichen
Interessen
unlautere
Geschäftspraktiken
Geschäftsverkehr
Unternehmen
Verbrauchern
schützen
vgl.
Erwägungsgrund
Art
.
Richtlinie
Verwirklichung
hohen
Verbraucherschutzniveaus
dienen
Erwägungsgründe
.
Insofern
könnte
hier
Rede
stehenden
Auslegung
Richtlinie
maßgeblicher
Bedeutung
sein
beanstandete
Maßnahme
Sicht
Verbraucher
Beklagten
angebotene
Dienstleistung
nachfragen
Marktbezug
hat
.
könnte
Erwägungsgrund
Richtlinie
sprechen
Richtlinie
Geschäftspraktiken
bezieht
unmittelbarem
Zusammenhang
Beeinflussung
geschäftlichen
Entscheidungen
Verbrauchers
Bezug
Produkte
stehen
.
Jedenfalls
dann
irreführende
Handlungen
Verhältnis
Verbrauchern
Bereich
ergriffen
werden
Teilwettbewerb
anbietenden
Einrichtungen
geprägt
ist
Maßnahme
gerade
Zwecke
Ausnutzung
Gesetzgeber
eröffneten
wettbewerblichen
Handlungsspielräume
erfolgt
Beeinträchtigung
-9-
chen
Interessen
Verbraucher
befürchten
ist
liegt
Handlung
irreführende
Geschäftspraktik
Sinne
Art
.
Art
.
Abs.
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
einzustufen
.
Beantwortung
Vorlagefrage
könnte
auch
Bedeutung
sein
deutsche
Gesetzgeber
verschiedene
gesetzgeberische
Maßnahmen
vgl.
Gesetz
Sicherung
Strukturverbesserung
gesetzlichen
Krankenkasse
[
Gesundheitsstrukturgesetz
21
.
Dezember
.
S.
;
Gesetz
Stärkung
Wettbewerbs
gesetzlichen
Krankenversicherung
26
.
März
[
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
.
S.
Gunsten
gesetzlichen
Krankenkassen
gezielt
Handlungsspielräume
eröffnet
hat
auch
eingeschränkten
Qualitätswettbewerb
gesetzlichen
Krankenkassen
ermöglichen
vgl.
Monopolkommission
18
.
Hauptgutachten
BT-Drucks
.
S.
.
.
§
§
haben
Versicherungspflichtige
Versicherungsberechtigte
Recht
verschiedenen
Anbietern
bevorzugten
Träger
Krankenkasse
wählen
.
Zwar
können
Träger
gesetzlichen
Krankenkassen
Beitragssätze
frei
bestimmen
;
werden
Inkrafttreten
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
§
Kassen
einheitlich
festgesetzt
.
haben
jedoch
Möglichkeit
Zusatzbeiträge
erheben
§
Beitragsrückerstattungen
gewähren
§
Abs.
besondere
Wahltarife
anzubieten
§
.
Gemeinsames
gesetzgeberisches
Ziel
Maßnahmen
ist
Wirtschaftlichkeit
Systems
gesetzlichen
Krankenkassen
verbessern
vgl.
Regierungsbegründung
Entwurf
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
BT-Drucks
.
16/3100
S.
.
Machen
Krankenkassen
Handlungsmöglichkeiten
Gebrauch
treten
anderen
Krankenkassen
Wettbewerb
Mitglieder
handeln
Willen
Gesetzgebers
insoweit
jedenfalls
ternehmerisch
.
Ziel
Wettbewerbshandlungen
ist
Beiträge
Mitglieder
vereinnahmen
Weise
eigene
Einnahmesituation
verbessern
.
Sicht
Verbrauchers
handelt
Wahl
bevorzugten
Krankenkasse
Kreis
konkurrierender
Anbieter
ebenfalls
geschäftliche
Entscheidung
irreführende
Beeinflussung
gesetzliche
Krankenkasse
Beeinträchtigung
wirtschaftlichen
Interessen
Folge
haben
kann
.
Insofern
stellt
Unterschied
Marktbezug
beanstandeten
Handlung
Wettbewerb
öffentlich-rechtlich
organisierten
Trägern
sozialer
Sicherungssysteme
privaten
Anbietern
ergibt
.
Hintergrund
Richtlinie
erstrebten
hohen
Verbraucherschutzniveaus
erscheint
zweifelhaft
Auslegung
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
unlautere
Handlungen
gesetzlichen
Krankenkassen
Wettbewerb
Mitglieder
Anwendungsbereich
Richtlinie
ausgenommen
sind
Schutzzweck
hinreichend
Rechnung
trägt
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.10.2009
Entscheidung