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9.6 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
26
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Dr.
Hufpflege
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Rahmen
Preisangabenverordnung
stellt
Werbung
Verhältnis
Angebot
Aliud
Minus
Sinne
Vorstufe
.
Grundpreis
ist
dann
.
S.
§
Abs.
Satz
unmittelbarer
Nähe
Endpreises
angegeben
Preise
Blick
wahrgenommen
werden
können
Abgrenzung
Internet-Reservierungssystem
.
Versandkosten
.
Regelung
§
Abs.
Preisauszeichnung
Waren
Katalogen
Warenlisten
Bildschirmen
angeboten
werden
kann
bereits
Werbung
bestehende
Verpflichtung
Angabe
Grundpreises
§
übertragen
werden
.
Urteil
26
.
Februar
ZR
AG
Seligenstadt
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Landgerichts
21
.
Zivilkammer
26
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
vertreibt
Internet
.
gab
28
.
September
Klägerin
Zentrale
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
.
verpflichtete
unterlassen
Letztverbraucher
gerichteten
Werbung
Internet
sonst
werblich
Produkte
Sortiments
Angabe
Grundpreises
Preisangabenverordnung
werben
.
Fall
schuldhaften
Zuwiderhandlung
Klägerin
zahlenden
billigem
Ermessen
festzusetzenden
Vertragsstrafe
.
22
November
warb
Beklagte
Startseite
Internet
Sonderangebot
Produkt
"
Dr.
Hufpflege
"
Preis
.
Preis
war
verkleinert
durchgestrichen
Preis
dargestellt
.
Grundpreis
war
erst
weiteren
Seite
angegeben
Anklicken
Produkts
gelangte
.
Auffassung
Klägerin
hat
Beklagte
Präsentation
Produkt
Internet
Angabe
Grundpreises
Preisangabenverordnung
geworben
vereinbarte
Vertragsstrafe
verwirkt
.
Amtsgericht
hat
erhobenen
Klage
Zahlung
Zinsen
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
habe
September
übernommene
Unterlassungsverpflichtung
verletzt
Klägerin
beanstandeten
Werbung
November
Grundpreis
Hufpflegemittels
unmittelbarer
Nähe
Endpreises
angegeben
habe
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Startseite
sei
erste
Eindruck
Kunde
Internetunternehmen
Angebot
erhalte
.
Kunden
müsse
deutlich
Augen
geführt
werden
Erlangung
weiterer
Produktinformationen
Link
betätigen
müsse
;
müsse
auch
erkennbar
sein
Informationen
Zusatzseite
bereitgehalten
würden
.
Hufpflegemittel
stelle
angesprochene
Zielgruppe
Artikel
täglichen
Bedarfs
.
Verbraucher
seien
weiterführenden
Produktbeschreibung
interessiert
träfen
Kaufentscheidung
weiterführende
Seite
angeklickt
Grundpreisangabe
wahrgenommen
haben
.
Beklagte
habe
auch
schuldhaft
Unterlassungsvertrag
verstoßen
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Revision
fehlt
bereits
Verstoß
Unterlassungsverpflichtung
28
.
September
Beklagte
fragliche
Hufpflegemittel
Startseite
Internetauftritts
22
November
unmittelbaren
Erwerb
ermöglichenden
Weise
dargestellt
insoweit
klaren
Wortlaut
Unterlassungserklärung
erforderlich
beworben
bereits
angeboten
habe
.
kann
zugestimmt
werden
.
Allerdings
muss
Anbieten
Waren
Letztverbrauchern
§
Abs.
Satz
Fall
Blick
Streitfall
Rede
stehende
Erfordernis
Angabe
Grundpreises
§
Abs.
Satz
Werben
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
Satz
schon
unterschieden
werden
Werben
Gegensatz
Anbieten
nur
dann
Vorschriften
Preisangabenverordnung
unterliegt
Angabe
Preisen
erfolgt
vgl.
Telefonischer
Auskunftsdienst
;
.
DM-Gutschein
Autokauf
;
OLG
374
;
OLG
;
27
.
Aufl
.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
Umstand
ändert
aber
Werbung
Preisangabenverordnung
Verhältnis
Angebot
Aliud
Minus
Sinne
Vorstufe
Angebot
ist
.
Werbung
ist
Angebote
generell
geltenden
Anforderungen
nur
dann
unterworfen
qualifizierter
Form
Angabe
Preisen
erfolgt
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Dementsprechend
stellt
Anbieten
Zusammenhang
regelmäßig
auch
Werbung
.
m.w
.
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Grundpreis
Hufpflegemittel
§
Abs.
Satz
i.V.
Satz
PAngV
erforderlich
unmittelbarer
Nähe
Endpreises
angegeben
.
ausreichend
sei
Grundpreis
erst
allgemeinen
Produktbeschreibung
nennen
nur
Anklicken
Produkts
erreicht
werden
könne
Kunden
aufgerufen
werde
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
Revision
rügt
vergeblich
Berufungsgericht
habe
hinreichend
berücksichtigt
Bestimmungen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Ort
Preisangaben
machen
seien
Bedeutung
Berücksichtigung
§
Abs.
Satz
allgemeinen
Verkehrsauffassung
auszulegen
seien
Preisangabenverordnung
gemäß
§
Abs.
Satz
abgestuftes
System
Formenstrenge
kenne
Grundpreis
gemäß
§
Abs.
Satz
gegebenenfalls
Blick
Endpreis
vernachlässigt
werden
könne
.
Preisangabenverordnung
sieht
Abstufung
formalen
Anforderungen
Endpreisangaben
einerseits
Grundpreisangaben
andererseits
.
Insbesondere
gelten
§
Abs.
Satz
statuierten
Grundsätze
Preisklarheit
Preiswahrheit
ausdrücklich
Preisangabenverordnung
machenden
Angaben
Grundpreise
gleicher
Weise
Endpreise
.
UWG/Ernst
.
Rdn
.
.
gilt
§
Abs.
Satz
geregelte
Erfordernis
eindeutigen
Zuordnung
erforderlichen
Angaben
Angebot
Werbung
.
UWG/Ernst
aaO
Rdn
.
.
Hervorhebung
Endpreises
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
nur
dann
geboten
Preisaufgliederung
vorliegt
heißt
Endpreis
auch
Preisbestandteile
ausgewiesen
sind
.
UWG/Ernst
aaO
Rdn
.
;
Rdn
.
;
Angabe
Grundpreises
Endpreis
stellt
allerdings
Preisaufgliederung
Rdn
.
3
;
aaO
Rdn
.
1
;
.
UWG/Ernst
aaO
Rdn
.
m.w
.
.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Angabe
Grundpreises
verzichtet
werden
kann
Endpreis
identisch
ist
lässt
ebenfalls
Abstufung
Endpreisangaben
einerseits
Grundpreisangaben
andererseits
stellenden
Anforderungen
erkennen
.
trägt
lediglich
Umstand
Rechnung
Fall
Erfordernis
Angabe
gleichen
Preise
nebeneinander
überflüssige
Förmelei
darstellte
vgl.
GewO
Stand
§
Rdn
.
8)
.
Revision
macht
ferner
geltend
Frage
elektronische
Verweis
Verbraucher
klar
erkennbar
sei
sei
Verkehrsauffassung
maßgeblich
;
durchschnittlich
versierte
Internetnutzer
wisse
Homepage
regelmäßig
weitere
Informationen
Anklicken
etwa
dargestellten
Produkte
Erfahrung
bringen
ließen
.
Auch
Einwand
hat
Revision
Erfolg
.
berücksichtigt
hinreichend
Grundpreis
gemäß
§
Abs.
Satz
unmittelbarer
Nähe
Endpreises
anzugeben
ist
.
setzt
Preise
Blick
wahrgenommen
werden
können
Harte/Henning/Völker
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
aaO
§
.
;
.
Rdn
.
.
bloße
unmittelbare
Erreichbarkeit
gemäß
§
Abs.
Diensteanbietern
verfügbar
haltenden
Informationen
genügt
reicht
insoweit
Auffassung
Revision
Hinblick
klaren
Wortlaut
Regelung
Preisangabenverordnung
.
ist
berücksichtigen
Bestimmungen
Telemediengesetzes
ausdrücklich
nur
Mindeststandard
festlegen
.
vorliegend
beurteilende
Sachverhalt
lässt
vergleichen
Senatsentscheidung
"
Internet-Reservierungssystem
"
.
zugrunde
lag
.
dort
getroffenen
Feststellungen
wurden
Kunden
bereits
Rahmen
Werbung
klar
unmissverständlich
hingewiesen
buchenden
Flugreise
Flugtarif
anfallenden
Steuern
Gebühren
jeweiligen
Flugziel
Flugroute
abhingen
endgültige
Flugpreis
erst
Auswahl
gewünschten
Flugverbindung
angezeigt
werden
könne
.
fehlte
Werbung
Beklagten
Klägerin
Verstoß
Parteien
bestehende
Vertragsstrafenvereinbarung
beanstandet
entsprechenden
vornherein
gegebenen
Unterrichtung
Kunden
Grundpreis
.
kommt
Grundpreis
Ware
.
S.
§
endgültige
Preis
Flugreise
variabel
auch
Grund
ersichtlich
ist
Werbenden
hinderte
Grundpreis
Bestimmung
§
unmittelbarer
Nähe
so
anzugeben
Preise
Blick
wahrgenommen
werden
können
.
vorliegende
Beurteilung
steht
auch
Widerspruch
Senatsurteil
"
Versandkosten
"
.
.
Senat
hat
dort
ausgesprochen
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
anzugebenden
Versandkosten
Internet
erfolgenden
Bestellungen
notwendig
unmittelbarem
Zusammenhang
Preis
Produkts
auszuweisen
sind
auch
noch
alsbald
leicht
erkennbar
gut
wahrnehmbar
gesonderten
Seite
gemacht
werden
können
noch
Einleitung
notwendig
aufgerufen
werden
muss
.
hat
begründet
Verbraucher
bereits
längerem
geläufig
ist
Versandhandel
Endpreis
üblicherweise
Versandkosten
anfallen
Drittkosten
Warenpreis
gesondert
Ware
Sendung
erhoben
werden
.
Hinweis
.
Münzangebot
.
ist
Erfordernis
Warenangeboten
näherer
Maßgabe
§
Endpreis
auch
Grundpreis
anzugeben
Bewusstsein
Letztverbraucher
weitem
-9-
ankert
.
Hinblick
ist
Bereich
strengere
Beurteilung
geboten
.
entspricht
unterschiedlichen
Wortlaut
Bestimmungen
.
§
Abs.
Satz
ist
Grundpreis
unmittelbarer
Nähe
Endpreises
anzugeben
.
ist
Angabe
gegebenenfalls
Höhe
zusätzlich
Versandkosten
anfallen
gemäß
§
Abs.
Satz
Angebot
Werbung
lediglich
eindeutig
zuzuordnen
.
unmittelbaren
räumlichen
Bezug
Angabe
Angebot
Werbung
fordert
Gesetz
vgl.
.
Versandkosten
;
Bornkamm
aaO
Rdn
.
;
Rohnke
.
Umständen
kommt
zusätzlichen
Erwägungen
Berufungsgerichts
hier
Rede
stehenden
Produkt
handele
Artikel
täglichen
Bedarfs
Folge
häufig
Kauf
Interesse
weiteren
Produktbeschreibungen
bestehe
.
Abs.
können
Katalogen
Warenlisten
Bildschirmen
angebotene
Waren
ausgezeichnet
werden
Preise
unmittelbar
Abbildungen
Beschreibungen
Waren
Katalogen
Warenlisten
Zusammenhang
stehenden
Preisverzeichnissen
angegeben
werden
.
Bestimmung
kommt
Angebote
Versandhandels
Schallplattenclubs
Neuwagenhandel
Bedeutung
vgl.
Harte/Henning/Völker
aaO
Rdn
.
14
;
aaO
§
.
;
.
Rdn
.
.
regelt
Form
Preisangabe
Angeboten
bestehenden
Erfordernissen
Rechnung
tragend
relativ
großzügig
vgl.
Harte/Henning/Völker
aaO
Rdn
.
.
Ansicht
Revision
kann
aber
entsprechend
Regelung
bereits
Werbung
bestehende
Verpflichtung
Angabe
Grundpreises
gemäß
§
übertragen
werden
.
Gründe
Lockerung
Anforderungen
Preisauszeichnung
Waren
gelten
Katalogen
Warenlisten
Bildschirmen
angeboten
werden
spielen
Grundpreisangabe
gemäß
§
Rolle
.
.
hat
Revision
Beklagten
Erfolg
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
AG
Seligenstadt
Entscheidung
17.03.2006
Entscheidung