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2947 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
UrhG
§
Satz
;
UrhWG
§
;
§
Abs.
Satz
Mindestvergütung
ist
Schutz
Urheber
möglichen
Entwertung
Rechte
nur
dann
erforderlich
wirtschaftlichen
Nutzung
Werke
geldwerten
Vorteile
erzielt
werden
auch
dann
nur
so
geringfügige
geldwerte
Vorteile
erzielt
werden
prozentuale
Beteiligung
Erlös
Verwerters
unzureichend
wäre
Fortführung
Urteil
18
.
Mai
8/54
Grundig-Reporter
;
Urteil
28
.
Oktober
Schallplattenimport
;
Urteil
1
.
Dezember
Multimediashow
;
Urteil
27
.
Oktober
;
Urteil
27
.
Oktober
Weihnachtsmarkt
.
Mindestvergütung
darf
allerdings
so
hoch
sein
Beteiligungsgrundsatz
ergebenden
Erfordernisse
Lasten
Verwerters
unangemessenen
Verhältnis
überschritten
werden
.
kann
aber
allein
ausgegangen
werden
Mindestvergütung
Verwerter
Verwertung
Werkes
erzielten
Erlös
erheblichen
Teil
aufzehrt
Fortführung
Schallplattenimport
;
Urteil
29
.
Januar
Musikmehrkanaldienst
;
Multimediashow
;
Live
;
Bochumer
Weihnachtsmarkt
.
Rechte
Urhebers
verletzt
kann
entlasten
Verwertungsgesellschaft
habe
§
UrhWG
Auskunft
erteilt
nehme
Rechte
Urhebers
rechnen
musste
Rechte
Urheber
selbst
Dritten
wahrgenommen
werden
.
Erteilt
Verwertungsgesellschaft
Auskunftsberechtigten
unzutreffende
Auskunft
nehme
Rechte
bestimmten
Urhebers
kann
zwar
Schadensersatzansprüchen
Auskunftsberechtigten
Verwertungsgesellschaft
§
Abs.
Satz
aber
Wegfall
Verwertungsgesellschaft
wahrgenommenen
Rechte
Urhebers
führen
.
Urteil
25
.
Oktober
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
6
.
Zivilsenat
14
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Gesellschaft
musikalische
mechanische
Vervielfältigungsrechte
.
nimmt
Berechtigungsverträgen
angeschlossenen
Komponisten
Textdichtern
Musikverlegern
gegenseitigen
Wahrnehmungsverträgen
ausländischen
Verwertungsgesellschaften
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Musikwerken
.
Beklagte
produziert
vertreibt
lizenziert
entsprechenden
Rechte
.
beabsichtigte
Verlagen
Zeitschriften
TV
Movie
Magazin
Verträge
Verwertung
hergestellten
Zeitschriftenbeilage
mount
schließen
.
E-Mail-Anfrage
Beklagten
teilte
Mitarbeiter
Klägerin
8
Juli
:
nachfolgenden
Filme
:
sind
gemapflichtige
Musikinhalte
kostet
!
Klägerin
hatte
Beklagten
bereits
früheren
Verwertungen
Films
Anmeldungen
13
Juli
2
.
Oktober
Status
Musikwerke
PM
Nicht-Mitglied
mitgeteilt
;
bedeutet
Musikstücke
zwar
urheberrechtlich
geschützt
sind
Rechte
aber
Klägerin
wahrgenommen
werden
.
Beklagte
schloss
Verlagen
13./30
Juli
TV
Movie
15
.
Oktober
Magazin
Sublizenzverträge
Recht
Nutzung
Films
Zeitschriftenbeigabe
einräumte
.
Zeitschriften
wurden
13
.
August
TV
Movie
3
.
Juni
Magazin
Exemplare
beigelegt
.
Verkaufseinheit
Zeitschrift
wurde
Endverbraucherpreis
brutto
TV
Movie
brutto
Magazin
verkauft
.
Verlage
zahlten
Beklagten
Darstellung
Stücklizenz
netto
TV
Movie
netto
Magazin
.
11
.
Mai
teilte
Klägerin
Beklagten
Erklärung
8
Juli
Film
ausschließlich
gemafreie
Musik
enthalte
beruhe
Irrtum
.
Tatsächlich
enthält
Film
Musikwerke
Komponisten
Klägerin
28
.
.
Mai
Berechtigungsvertrag
geschlossen
hat
.
Klägerin
Klageerhebung
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
UrhWG
vorgesehene
Verfahren
Schiedsstelle
durchgeführt
hat
nimmt
Beklagte
Vervielfältigung
Verbreitung
Films
Zahlung
Schadensersatzes
nebst
Zinsen
Anspruch
.
berechnet
Schadensersatz
Grundsätzen
Lizenzanalogie
Grundlage
Vergütungssätze
Vervielfältigung
Verbreitung
Werken
GEMA-Repertoires
Filmvideos
persönlichen
Gebrauch
Beigaben
Zeitschriften
sonstigen
Produkten
Dienstleistungen
Promotion
Filmvideoveröffentlichungen
Vertrieb
besondere
Vertriebswege
Tarif
VR-BT-H
.
fordert
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
VR-BT-H
Mindestvergütung
Berücksichtigung
Anteils
Spieldauer
Musikwerke
Gesamtspieldauer
Films
%
je
ermäßigt
.
insgesamt
ergibt
%
Mehrwertsteuer
Gesamtforderung
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
ist
Ansicht
Tarif
sei
anwendbar
Mindestvergütung
sei
angemessen
.
hat
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
erhoben
hilfsweise
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Auskunftspflicht
Höhe
Klageforderung
aufgerechnet
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Beklagte
verfolgt
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stehe
Beklagte
Anspruch
Schadensersatz
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
Wertersatz
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
Höhe
Zinsen
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
herangezogene
Tarif
VR-BT-H
sei
anwendbar
.
Verwertung
unterstehe
Gesamtvertrag
Klägerin
Bundesverband
Audiovisuelle
Medien
.
Klägerin
habe
Form
Vertriebs
gesonderten
Tarif
aufstellen
dürfen
.
Vertrieb
Zeitschriftenbeilage
unterscheide
Vertrieb
Einzelhandel
Preis
gebildet
werde
.
fehle
Anknüpfungspunkt
Bemessung
Lizenzgebühr
.
geforderte
Mindestvergütung
sei
angemessen
.
absolute
Mindestvergütung
sei
Auswertung
Leistung
Urhebers
unmittelbaren
wirtschaftlichen
Nutzen
gerechtfertigt
Aushöhlung
Rechte
vorzubeugen
.
feste
Mindestvergütung
müsse
Grund
auch
niedrigen
Erlös
Verwerters
gelten
.
Angemessenheit
Tarifs
VR-BT-H
könne
Vergleich
Tonträgertarifen
VR-T-H
überprüft
werden
.
Vergleich
zeige
Tarif
VR-BT-H
Größenordnung
bewege
Unterschieden
Vertrieb
Audio-CDs
gerecht
werde
.
Geltendmachung
Klageforderung
verstoße
Glauben
.
Auskunft
Klägerin
8
Juli
hier
Rede
stehende
Film
sei
gemapflichtige
Musikinhalte
sei
zwar
objektiv
falsch
.
genüge
jedoch
Anspruch
entfallen
lassen
.
Beklagte
habe
rechnen
müssen
Zahlung
Urheber
selbst
Verlag
leisten
müssen
sollten
Rechte
Klägerin
wahrgenommen
werden
.
Klageforderung
sei
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Auskunftspflicht
erloschen
.
sei
dargetan
Pflichtverletzung
Schaden
entstanden
sei
.
Beklagte
habe
behauptet
hätte
Vertrag
zutreffender
Information
anderen
finanziellen
Konditionen
gar
abgeschlossen
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
Beklagten
Grunde
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnenden
Wertersatz
beanspruchen
kann
.
Höhe
Ersatzanspruchs
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Klägerin
aufgestellten
Tarif
VR-BT-H
vorgesehenen
Mindestvergütung
berechnet
.
Geltendmachung
Forderung
verstößt
Treu
Glauben
noch
ist
Forderung
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Auskunftspflicht
erloschen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
Beklagten
Einwilligung
erfolgten
Vervielfältigung
§
UrhG
Verbreitung
§
Abs.
UrhG
urheberrechtlich
geschützten
Musikwerke
§
Abs.
Nr.
Abs.
UrhG
Repertoires
Grunde
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnenden
Wertersatz
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
beanspruchen
kann
.
Beklagte
hat
Musikwerken
Klägerin
wahrgenommenen
Repertoires
Zusammenwirken
Zeitschriftenverlagen
Einwilligung
Klägerin
vervielfältigt
verbreitet
.
hat
Beklagte
Zuweisungsgehalt
Klägerin
wahrgenommenen
Rechte
Vervielfältigung
Verbreitung
Musikwerke
eingegriffen
.
hat
Kosten
Urhebers
Nutzungsmöglichkeit
Rechte
rechtlichen
Grund
erlangt
.
Herausgabe
Erlangten
Beschaffenheit
möglich
ist
ist
Wert
ersetzen
.
objektive
Gegenwert
Gebrauch
Immaterialgüterrechts
besteht
angemessenen
üblichen
Lizenzgebühr
vgl.
Urteil
29
.
April
.
Restwertbörse
.
Umständen
kann
offenbleiben
Beklagte
Klägerin
wahrgenommenen
Rechte
schuldhaft
verletzt
hat
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnete
Ersatzanspruch
auch
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Satz
UrhG
begründet
ist
.
2
.
Höhe
Ersatzanspruchs
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Klägerin
aufgestellten
Tarif
VR-BT-H
vorgesehenen
Mindestvergütung
berechnet
.
Bestimmt
Tatrichter
angemessene
Vergütung
Einräumung
Nutzungsrechts
kann
Revisionsgericht
nur
überprüfen
Tatrichter
zutreffenden
rechtlichen
Maßstäben
ausgegangen
ist
Bemessung
Vergütung
bedeutsamen
Tatsachen
berücksichtigt
hat
Parteien
vorgebracht
worden
sind
-9-
Natur
Sache
ergeben
vgl.
Urteil
27
.
Oktober
.
;
Urteil
27
.
Oktober
.
Bochumer
Weihnachtsmarkt
jeweils
.
Bestimmung
angemessenen
Vergütung
Berufungsgericht
hält
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
Ermittlung
Höhe
Ersatzanspruchs
Einigungsvorschlag
Schiedsstelle
gefolgt
.
entspricht
Grundsatz
Tatrichter
auch
richten
kann
muss
Schiedsstelle
vorgeschalteten
vergleichbaren
Verfahren
vorgeschlagen
hat
.
Schiedsstelle
ist
wesentlich
häufiger
Gericht
derartigen
Verfahren
befasst
.
überzeugend
begründeter
Einigungsvorschlag
Schiedsstelle
hat
gewisse
Vermutung
Angemessenheit
.
gilt
nur
Streitfälle
Abschluss
Änderung
Gesamtvertrages
betreffen
auch
Streitigkeiten
Einzelnutzern
Verwertungsgesellschaften
.
Bochumer
Weihnachtsmarkt
.
Berufungsgericht
ist
Rechtsfehler
ausgegangen
Klägerin
aufgestellte
Tarif
VR-BT-H
anwendbar
ist
.
Klägerin
Schadensersatzanspruch
Streitfall
Wertersatzanspruch
angemessenen
Lizenzgebühr
hat
Berechnung
regelmäßig
Tarifvergütung
zugrunde
legen
auch
ordnungsgemäßer
Einholung
Erlaubnis
derartige
Nutzungen
berechnet
vgl.
Schadensersatzanspruch
Urteil
1
.
.
f.
Multimediashow
;
.
Bochumer
Weihnachtsmarkt
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Vergütung
Grundlage
Tarifs
VR-BT-H
berechnen
ist
.
Tarif
gilt
Vervielfältigung
Verbreitung
Werken
GEMA-Repertoires
Filmvideos
persönlichen
Gebrauch
Beigaben
Zeitschriften
.
hier
Rede
stehende
Verwertung
Musikwerke
fällt
Anwendungsbereich
Tarifs
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Klägerin
erstellte
Tarif
VR-BT-H
sei
anwendbar
Sonderregelung
gesondert
regelungsbedürftige
Sachverhalte
treffe
Gebot
Gleichbehandlung
verstoße
.
hätte
Herstellung
Verbreitung
Tarif
geltende
Gesamtvertrag
Klägerin
Bundesverband
Audiovisuelle
Medien
Mitglied
Beklagte
sei
Grundlage
zumindest
Vergleichsmaßstab
herangezogen
werden
müssen
.
unmittelbare
Anwendung
Gesamtvertrages
kommt
Betracht
Revision
insoweit
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hier
Rede
stehende
Verwertung
Spielfilms
enthaltenen
Musikwerke
erfasst
.
gilt
zwar
Vertrieb
Spielfilmen
aber
Vertrieb
Spielfilmen
Zeitschriftenbeilage
.
Auch
entsprechende
Anwendung
Gesamtvertrages
scheidet
.
Abgesehen
Parteien
Gesamtvertrages
Anwendung
Vertrieb
Spielfilmen
Zeitschriftenbeilage
ausdrücklich
geschlossen
haben
verbieten
auch
Verwertung
bestehenden
Besonderheiten
Gesamtvertrag
Berechnung
Vergütung
Vergleichsmaßstab
heranzuziehen
.
Revision
macht
allerdings
zutreffend
geltend
Annahme
Vertrieb
Zeitschriftenbeilage
fehle
Anknüpfungspunkt
Bemessung
Lizenzgebühr
Preis
gebildet
werde
überzeugt
.
Vorbringen
Beklagten
ist
Beklagten
Zeitschriftenverlagen
Einräumung
Nutzungsrechten
Spielfilm
Stücklizenzpreis
netto
TV
Movie
netto
Magazin
vereinbart
.
Preis
kann
Bemessung
Lizenzgebühr
grundsätzlich
anknüpfen
.
Dennoch
können
Regelungen
Gesamtvertrages
Art
Verwertung
Vergleichsmaßstab
herangezogen
werden
.
führen
nämlich
angemessenen
Vergütung
.
Berechnungsgrundlage
Tarife
sollen
§
Abs.
Satz
UrhWG
Regel
geldwerten
Vorteile
sein
Verwertung
erzielt
werden
.
gilt
auch
Vergütungshöhe
urheberrechtliche
Beteiligungsgrundsatz
Urheber
Leistungsschutzberechtigte
wirtschaftlichen
Nutzung
Werke
Leistungen
tunlichst
angemessen
beteiligen
ist
vgl.
Urteil
29
.
Januar
f.
Musikmehrkanaldienst
;
.
Barmen
;
.
Bochumer
Weihnachtsmarkt
jeweils
.
Nutzt
Verwerter
Werk
Vertrieb
Vervielfältigungsstücken
entspricht
Beteiligungsgrundsatz
ehesten
Vergütung
Urhebers
Absatz
Vervielfältigungsstücke
verknüpfen
Zahl
Preis
verkauften
Exemplare
binden
Urteil
7
.
Oktober
.
.
wird
genommen
angemessene
prozentuale
Beteiligung
Urhebers
Verwertung
Werkes
erzielten
Erlösen
Regel
angemessenen
Vergütung
führen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
allerdings
auch
dann
wirtschaftlichen
Nutzung
geldwerten
Vorteile
erzielt
werden
jedenfalls
Mindestvergütungsregelung
erforderlich
Urheber
möglichen
Entwertung
Rechte
schützen
.
.
;
vgl.
Urteil
18
.
Mai
8/54
GrundigReporter
;
Urteil
28
.
Oktober
;
Urteil
1
.
Oktober
.
Multimediashow
;
.
;
.
Bochumer
Weihnachtsmarkt
.
Grundsatz
gilt
auch
dann
wirtschaftlichen
Nutzung
nur
geringfügige
geldwerte
Vorteile
erzielt
werden
.
Auswertung
nur
geringfügigem
wirtschaftlichen
Nutzen
Vergütung
Form
prozentualen
Beteiligung
Erlös
Verwerters
leerliefe
unzureichend
wäre
kann
Fällen
nur
feste
Mindestvergütung
Urheber
Entwertung
Rechte
schützen
.
Verwertung
Filmen
Musikwerken
Zeitschriftenbeilage
gewährleistet
Klägerin
Beklagten
geschlossene
Gesamtvertrag
angemessene
Vergütung
.
Gesamtvertrag
sieht
Darstellung
Beklagten
Einräumung
Rechts
Vertrieb
Filmen
Musikwerken
grundsätzlich
prozentuale
Vergütung
Höhe
%
nehmer
fakturierten
Entgelts
.
ist
Anteil
Spieldauer
Werke
GEMA-Repertoires
Gesamtspieldauer
Films
berücksichtigen
.
Ferner
sieht
Gesamtvertrag
prozentuale
Mindestvergütung
%
fakturierten
Entgelts
.
ist
Anteil
Spieldauer
Werke
GEMA-Repertoires
Gesamtspieldauer
Films
Bedeutung
.
Erlösen
Lizenznehmers
unabhängige
Mindestvergütung
sieht
Gesamtvertrag
.
Vertrieb
Spielfilmen
Zeitschriftenbeilage
erzielt
Lizenznehmer
Klägerin
Einräumung
entsprechenden
Rechts
Nutzung
Zeitschriftenverlage
Regel
wesentlich
geringere
Erlöse
Vertrieb
Einzelhandel
.
ist
Umstand
geschuldet
Zeitschriftenbeilage
typischerweise
eigenständig
vermarktet
Förderung
Verkaufs
Zeitschrift
verwendet
wird
.
soll
möglichst
hoher
Erlös
Verkauf
erzielt
werden
vielmehr
soll
Vertrieb
Zeitschrift
wertvolle
preisgünstige
Beigabe
gefördert
werden
.
Vertriebsform
führt
Gesamtvertrag
allein
vorgesehene
Prozentvergütung
geringen
Entgelts
Lizenznehmers
Regel
angemessenen
Vergütung
Urhebers
.
So
verhält
auch
Streitfall
.
Einräumung
Nutzungsrechten
Spielfilm
Beklagten
Zeitschriftenverlagen
vereinbarte
Stücklizenz
beträgt
Darstellung
Beklagten
TV
Movie
Magazin
.
Gesamtvertrag
beträgt
Prozentvergütung
grundsätzlich
%
Lizenznehmer
fakturierten
Entgelts
.
Berücksichtigung
Spieldauer
Werke
GEMA-Repertoires
Gesamtspieldauer
Films
%
ergäbe
Streitfall
Prozentvergütung
%
.
errechnete
Vergütung
TV
Movie
Magazin
Gesamtentgelt
.
prozentuale
Mindestvergütung
Gesamtvertrages
%
fakturierten
Entgelts
Anteilsberechnung
führte
höheren
Vergütung
.
Vergütung
nur
TV
Movie
Magazin
wäre
Art
Werkverwertung
zweifellos
unangemessen
gering
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
VR-BT-H
errechnende
Mindestvergütung
angemessen
ist
.
Tarif
VR-BT-H
sieht
zunächst
Prozentvergütungen
.
sind
Grundlage
veröffentlichten
höchsten
Abgabepreise
Detailhandel
gebundenen
empfohlenen
Detailverkaufspreis
betreffende
Filmvideo
berechnen
betragen
%
Abgabepreis
%
Verkaufspreis
Preisgrundlage
vgl.
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
.
errechnet
Vergütung
Werke
GEMARepertoires
Anteil
Spieldauer
Werke
Gesamtspieldauer
Films
einziger
Inhalt
Hauptinhalt
Filmvideos
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
VR-BT-H
.
Tarif
VR-BT-H
enthält
ferner
Regelung
Mindestvergütungen
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
VR-BT-H
.
Mindestvergütungen
gelten
Fällen
Prozentvergütungen
niedriger
liegen
Mindestvergütungen
.
Mindestvergütung
Werke
GEMA-Repertoires
beträgt
je
Filmvideo
Berücksichtigung
Anteils
Spieldauer
Werke
GEMA-Repertoires
Gesamtspieldauer
Films
%
Preisgrundlage
jeweiligen
gütung
Anteilsberechnung
je
Betrag
höher
ist
.
ist
Streitfall
Mindestvergütung
geschuldet
Berücksichtigung
Anteils
Spieldauer
Musikwerke
Gesamtspieldauer
Films
%
je
ermäßigt
.
insgesamt
ergibt
%
Mehrwertsteuer
Klägerin
geltend
gemachte
Gesamtforderung
.
Berufungsgericht
hat
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
errechnende
Mindestvergütung
je
Vergleichs
Tonträgertarifen
VR-T-H
errechnenden
Mindestvergütung
angemessen
erachtet
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Tatrichter
kann
Angemessenheit
angewendeten
Vergütungssatzes
anderen
Vergütungssätzen
vergleichbare
Nutzungen
überprüfen
vgl.
Urteil
1
.
Juni
Tarifüberprüfung
;
Urteil
5
.
April
Gesamtvertrag
privater
Rundfunk
.
Berufungsgericht
hat
schon
Schiedsstelle
Tarif
VR-BT-H
errechnende
Mindestvergütung
Mindestvergütungen
verglichen
Anwendung
Vergütungssätze
Vervielfältigung
Werken
GEMA-Repertoires
handelsüblichen
Tonträgern
Schallplatten
Musikkassetten
Minidiscs
Verwertung
persönlichen
Gebrauch
Tarif
Vergütungssätze
Vervielfältigung
Werken
GEMA-Repertoires
Tonträgern
Verbreitung
persönlichen
Gebrauch
Beigaben
Zeitschriften
sonstigen
Produkten
Dienstleistungen
Promotion
Tonträgerveröffentlichungen
Vertrieb
besondere
triebswege
Tarif
ergäbe
.
Tarife
sind
Revision
insoweit
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
angemessen
.
Tonträgertarif
ist
Berufungsgericht
Bezugnahme
Ausführungen
Landgerichts
zutreffend
angenommen
hat
geeigneter
Vergleichsmaßstab
auch
Tarif
hier
Rede
stehende
Vervielfältigung
Verbreitung
Werken
GEMA-Repertoires
Datenträgern
persönlichen
Gebrauch
Beigaben
Zeitschriften
erfasst
.
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
VR-T-H
betrüge
Mindestvergütung
Vertrieb
entsprechenden
Tonträgers
Zeitschriftenbeilage
etwa
läge
ganz
erheblich
Mindestvergütung
Abschnitt
Ziffer
Tarif
VR-BT-H
.
Umstand
hat
Berufungsgericht
ebenso
schon
Schiedsstelle
Landgericht
Angemessenheit
Mindestvergütung
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
VR-BT-H
geschlossen
.
tatrichterliche
Beurteilung
gerichteten
Einwände
Revision
greifen
.
Revision
macht
vergeblich
geltend
unterschiedlichen
rechtlichen
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
verbiete
Angemessenheit
Video-DVD-Tarifs
Vergleich
Audio-CD-Tarifen
begründen
.
Berufungsgericht
habe
hinreichend
berücksichtigt
Nutzung
Musikwerken
ausschließlich
Komponist
Nutzung
Filmen
Vielzahl
Urhebern
berechtigt
sei
.
sei
nachvollziehbar
gerade
Musikurheber
besonders
schützenswert
sein
sollte
.
Berücksichtigung
übrigen
Herstellung
Films
mitwirkenden
Berechtigten
sei
Grundsätzen
Jahr
stammenden
lediglich
Vergütung
Musikurhebers
Höhe
%
Erlöses
Verwerters
angemessen
.
habe
Berufungsgericht
Vorbringen
Beklagten
berücksichtigt
Vergleich
Bildtonträgertarifs
Tonträgertarifen
entgegenstehe
Preisentwicklung
CD-Bereich
relativ
stabil
DVD-Bereich
relativ
instabil
sei
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
erhebliche
Abstand
Tarif
VR-BT-H
errechnenden
Vergütungen
Tonträgertarifen
entrichtenden
Vergütungen
trage
Umstand
hinreichend
Rechnung
Video-DVD-Verwertung
nur
Vergütungsansprüche
Musikurheber
auch
Filmurheber
berücksichtigen
seien
.
tatrichterliche
Beurteilung
Berufungsgerichts
Mindestvergütung
Tarifs
VR-BT-H
bewege
Vergleich
Mindestvergütungen
Tonträgertarife
Größenordnung
Unterschieden
Verwertung
Audio-CDs
gerecht
werde
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Insbesondere
ist
Berufungsgericht
Beurteilung
ausgegangen
Musikurheber
seien
Herstellung
Films
mitwirkenden
Berechtigten
besonders
schützenswert
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Gebot
Umsatz
Gewinn
Werknutzers
unabhängigen
Mindestvergütung
gelte
nur
Musikurheber
Urheber
.
Revision
geltend
macht
Vergütung
Musikurhebers
sei
nur
Höhe
%
Erlöses
Verwerters
angemessen
vernachlässigt
Streitfall
Erlös
Verwerters
unabhängigen
Mindestvergütung
bedarf
Entwertung
Rechte
Urheber
verhindern
.
Revision
rügt
weiter
Erfolg
Annahme
Berufungsgerichts
Tarif
VR-BT-H
sei
angemessen
Tonträgertarife
wesentlich
höheren
Vergütung
führen
würden
sei
tragfähig
ser
Argumentation
Tarif
angemessen
einzustufen
wäre
geringere
Vergütung
reine
Musiktarif
vorsehe
.
Berufungsgericht
hat
Angemessenheit
Tarif
errechnenden
Mindestvergütung
allein
Umstand
hergeleitet
Tonträgertarifen
errechnende
Mindestvergütung
erheblich
höher
wäre
.
Vielmehr
hat
Beurteilung
Besonderheiten
Tarife
erfassten
Werkverwertungen
berücksichtigt
gewichtet
.
Insbesondere
hat
bedacht
Anteil
Musiknutzung
Gesamtumfang
Verwertungsvorgangs
§
Abs.
Satz
UrhWG
Vertrieb
Bildtonträgern
geringer
ist
Vertrieb
reinen
Tonträgern
Bildtonträgertarif
bereits
Grund
geringeren
Vergütung
Tonträgertarife
führt
.
Revision
macht
auch
vergeblich
geltend
Berufungsgericht
habe
Vorbringen
Beklagten
beachtet
Mindestvergütung
Abschnitt
Ziffer
Tarifs
VR-BT-H
unangemessen
belaste
.
Beklagte
habe
vorgetragen
Praxis
Regelvergütung
Tarifs
VR-BT-H
leerlaufe
Mindestvergütung
einzige
Anwendungsbereich
Tarifs
sei
.
habe
weiter
vorgetragen
Anwendung
Mindestvergütung
knapp
Hälfte
Verwertung
Filmrechte
Einräumung
Sublizenzrechte
Zeitschriftenverlage
erzielten
Erlöses
abzugeben
habe
;
Klägerin
beanspruchte
Stückvergütung
betrage
%
Zeitschrift
TV
Movie
%
Zeitschrift
Magazin
erzielten
Umsatzes
Beklagten
.
habe
schließlich
vorgetragen
unverhältnismäßig
sei
prohibitiv
wirke
starken
Preiskampf
unterworfen
scharfen
Kalkulation
gezwungen
sei
.
Mindestvergütung
darf
allerdings
so
weit
gehen
Beteiligungsgrundsatz
Lasten
Verwerters
unangemessenen
Verhältnis
überschritten
wird
vgl.
Schallplattenimport
;
f.
Musikmehrkanaldienst
;
.
Multimediashow
;
.
Barmen
;
.
Bochumer
Weihnachtsmarkt
.
Allein
Erwägung
Verwerter
Verwertung
Werkes
erzielte
Erlös
werde
Mindestvergütung
erheblichen
Teil
aufgezehrt
lässt
jedoch
begründen
Beteiligungsgrundsatz
Lasten
Verwerters
unangemessenen
Verhältnis
überschritten
wird
.
Urheberrecht
verbundenen
Nutzungsrechte
stellen
Eigentum
Sinne
Art
.
Abs.
GG
.
wäre
Gewährleistung
Eigentums
Art
.
Abs.
GG
vereinbaren
geringen
Umsatz
Lizenzgebühren
kalkulierende
Urheberrechtsverletzer
erzielt
hat
entsprechende
Begrenzung
§
UrhG
gewährenden
Schadensersatzes
Form
fiktiven
Lizenzgebühr
schließen
Wert
Urheberrechts
Endeffekt
Verletzer
entschiede
BVerfG
25
.
Oktober
.
gleichfalls
fiktiven
Lizenzgebühr
berechnenden
Wertersatz
unbefugten
Eingriffs
Urheberrecht
gelten
Überlegungen
entsprechend
.
kommt
auch
Verwerter
starken
Preiskampf
ausgesetzt
ist
nur
geringe
Erlöse
erzielt
geringen
Erlöse
allein
Mindestvergütungsregelung
anwendbar
ist
.
Risiko
Verwerters
wirtschaftlichen
Verwertung
Urheberrechts
wirtschaftlichen
Erfolg
verfehlen
darf
erheblichen
Teil
Urheber
aufgebürdet
werden
Willen
Verwertung
erfolgte
.
schon
rechtswidrige
Vervielfältigung
Verbreitung
missachtete
Dispositionsbefugnis
Urhebers
würde
Berechnung
Schadensersatzes
Wertersatzes
zweites
Mal
Privatnützigkeit
Eigentums
mehr
vereinbarenden
Weise
entwertet
.
Revision
übergangen
gerügte
Vorbringen
Beklagten
sei
starken
Preiskampf
unterworfen
scharfen
wirtschaftlichen
Kalkulation
gezwungen
rechtfertigt
Schluss
Klägerin
geforderte
Mindestvergütung
etwa
Cent
wirke
Revision
geltend
macht
prohibitiv
stehe
wirtschaftlich
sinnvollen
Verwertung
Zeitschriftenbeilage
Beklagte
.
3
.
Geltendmachung
Klageforderung
verstößt
Glauben
.
Zwar
kann
Ausübung
Rechts
Glauben
Einzelfall
unzulässig
sein
Berechtigten
Anspruch
engem
Zusammenhang
stehende
schwerwiegende
Verletzung
eigener
Pflichten
Last
fällt
Urteil
15
November
ZR
.
.
abgesehen
führt
Verletzung
eigener
Pflichten
Gläubiger
jedoch
grundsätzlich
nur
Gegenansprüchen
hindert
Gläubiger
grundsätzlich
Geltendmachung
Anspruchs
Urteil
26
November
.
Allein
Klägerin
Beklagten
irrtümlich
objektiv
unzutreffende
Auskunft
GEMA-Freiheit
Filmmusik
erteilt
hat
liegt
Pflichtverletzung
so
schwerwiegend
ist
nur
Schadensersatzansprüche
Beklagten
begründen
sogar
Wegfall
Ersatzanspruchs
Klägerin
führen
könnte
.
Allerdings
kann
Ausübung
Rechts
gemäß
§
auch
widersprüchlichen
Verhaltens
ausgeschlossen
sein
Berechtigte
Verhalten
Verpflichteten
Vertrauenstatbestand
geschaffen
hat
Grundsätzen
Glauben
Widerspruch
setzen
darf
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
.
.
Beklagte
kann
jedoch
Erfolg
berufen
habe
Auskunft
Klägerin
vertrauen
dürfen
Lizenzgebühren
Nutzung
Filmmusik
zahlen
müssen
.
Beklagte
durfte
Auskunft
Klägerin
8
Juli
Film
enthalte
gemapflichtige
Musik
nur
so
verstehen
Rechte
Komponisten
Klägerin
wahrgenommen
werden
Klägerin
Beklagten
bereits
frühere
Anfragen
Status
Musikwerke
fälschlich
PM
Nicht-Mitglied
mitgeteilt
hatte
bedeutet
Musikstücke
zwar
urheberrechtlich
geschützt
sind
Rechte
aber
Klägerin
wahrgenommen
werden
.
Beklagte
musste
rechnen
Urheber
selbst
Verlag
Zahlung
leisten
müssen
.
Beklagte
kann
Ansicht
Revision
Erfolg
berufen
sei
ausgegangen
Bezug
Musikwerke
US-amerikanischen
Filmproduktion
Buy-out-Vereinbarung
geschlossen
worden
sei
Beiträge
hergestellt
worden
seien
.
Auch
US-amerikanischen
Filmproduktionen
kann
einfach
unterstellt
werden
Urheberrechte
Buy-out-Vereinbarung
handelt
Filmhersteller
liegen
.
hätten
nur
entsprechende
Nachforschungen
berechtigtes
Vertrauen
Beklagten
begründen
können
.
Beurteilung
steht
Ansicht
Revision
Senatsentscheidung
Schallplattenimport
Einklang
.
trägt
allerdings
grundsätzlich
Nutzer
Risiko
Rechtsverletzung
Auskunftsanspruch
§
UrhWG
Gebrauch
gemacht
hat
vgl.
Schallplattenimport
.
ergibt
aber
Nutzer
Risiko
Rechtsverletzung
trägt
Klägerin
Auskunft
erhalten
hat
nehme
Rechte
Urhebers
.
Allein
Geltendmachung
Auskunftsanspruchs
Klägerin
kann
Schuldner
jedenfalls
dann
entlasten
Nutzer
hier
rechnen
muss
Rechte
Urhebers
selbst
Dritten
wahrgenommen
werden
.
Beklagte
kann
schließlich
Erfolg
berufen
habe
Auskunft
Klägerin
vertrauen
dürfen
jedenfalls
Klägerin
Lizenzgebühren
Nutzung
Filmmusik
zahlen
müssen
.
steht
gebotenen
Abwägung
betroffenen
Interessen
Klägerin
eigenen
Rechte
verfolgt
Rechte
Urheber
Treuhänderin
wahrnimmt
.
unzutreffende
Auskunft
Klägerin
kann
zwar
Vorliegen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Schadensersatzansprüchen
grundsätzlich
aber
Wegfall
wahrgenommenen
Rechte
Urheber
führen
.
4
.
Klageforderung
ist
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Satz
Verletzung
Auskunftspflicht
§
UrhWG
erloschen
.
Verletzt
Schuldner
Pflicht
Schuldverhältnis
so
kann
Gläubiger
gemäß
§
Abs.
Satz
Ersatz
entstehenden
Schadens
verlangen
.
Auch
Verletzung
Pflicht
gesetzlichen
Schuldverhältnis
kann
Schadensersatzanspruch
begründen
vgl.
Palandt/Heinrichs
71
.
Aufl
.
.
.
Verwertungsgesellschaft
ist
§
UrhWG
verpflichtet
schriftliches
Verlangen
Auskunft
geben
Nutzungsrechte
bestimmten
Werk
bestimmte
Einwilligungsrechte
Vergütungsansprüche
Urheber
Inhaber
verwandten
Schutzrechts
wahrnimmt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Auskunftspflicht
§
UrhWG
scheide
Beklagte
dargetan
habe
objektiv
unrichtige
Auskunft
Klägerin
Schaden
entstanden
sei
.
Beklagte
habe
etwa
behauptet
zutreffender
Auskunft
Klägerin
Vertrag
Verlagen
anderen
finanziellen
Konditionen
gar
abgeschlossen
hätte
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Beurteilung
Vorbringen
Beklagten
Acht
gelassen
zutreffende
Information
GEMA-Pflichtigkeit
Spielfilms
Vertragsgestaltung
Verlagen
berücksichtigt
worden
sei
.
Revision
übergangen
gerügte
Vortrag
Beklagten
lässt
offen
Hinweis
Wahrnehmung
Rechte
Klägerin
tung
Sublizenzverträge
Zeitschriftenverlagen
beeinflusst
hätte
infolgedessen
Vermögenslage
Beklagten
dann
günstiger
wäre
tatsächlich
ist
.
.
ist
Revision
Berufungsurteil
Kosten
Beklagten
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung