NAMEN Verkündet : 25 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja UrhG § Satz ; UrhWG § ; § Abs. Satz Mindestvergütung ist Schutz Urheber möglichen Entwertung Rechte nur dann erforderlich wirtschaftlichen Nutzung Werke geldwerten Vorteile erzielt werden auch dann nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden prozentuale Beteiligung Erlös Verwerters unzureichend wäre Fortführung Urteil 18 . Mai 8/54 Grundig-Reporter ; Urteil 28 . Oktober Schallplattenimport ; Urteil 1 . Dezember Multimediashow ; Urteil 27 . Oktober ; Urteil 27 . Oktober Weihnachtsmarkt . Mindestvergütung darf allerdings so hoch sein Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse Lasten Verwerters unangemessenen Verhältnis überschritten werden . kann aber allein ausgegangen werden Mindestvergütung Verwerter Verwertung Werkes erzielten Erlös erheblichen Teil aufzehrt Fortführung Schallplattenimport ; Urteil 29 . Januar Musikmehrkanaldienst ; Multimediashow ; Live ; Bochumer Weihnachtsmarkt . Rechte Urhebers verletzt kann entlasten Verwertungsgesellschaft habe § UrhWG Auskunft erteilt nehme Rechte Urhebers rechnen musste Rechte Urheber selbst Dritten wahrgenommen werden . Erteilt Verwertungsgesellschaft Auskunftsberechtigten unzutreffende Auskunft nehme Rechte bestimmten Urhebers kann zwar Schadensersatzansprüchen Auskunftsberechtigten Verwertungsgesellschaft § Abs. Satz aber Wegfall Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte Urhebers führen . Urteil 25 . Oktober I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Oberlandesgerichts 6 . Zivilsenat 14 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Gesellschaft musikalische mechanische Vervielfältigungsrechte . nimmt Berechtigungsverträgen angeschlossenen Komponisten Textdichtern Musikverlegern gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen ausländischen Verwertungsgesellschaften urheberrechtlichen Nutzungsrechte Musikwerken . Beklagte produziert vertreibt lizenziert entsprechenden Rechte . beabsichtigte Verlagen Zeitschriften TV Movie Magazin Verträge Verwertung hergestellten Zeitschriftenbeilage mount schließen . E-Mail-Anfrage Beklagten teilte Mitarbeiter Klägerin 8 Juli : nachfolgenden Filme : sind gemapflichtige Musikinhalte kostet ! Klägerin hatte Beklagten bereits früheren Verwertungen Films Anmeldungen 13 Juli 2 . Oktober Status Musikwerke PM Nicht-Mitglied mitgeteilt ; bedeutet Musikstücke zwar urheberrechtlich geschützt sind Rechte aber Klägerin wahrgenommen werden . Beklagte schloss Verlagen 13./30 Juli TV Movie 15 . Oktober Magazin Sublizenzverträge Recht Nutzung Films Zeitschriftenbeigabe einräumte . Zeitschriften wurden 13 . August TV Movie 3 . Juni Magazin Exemplare beigelegt . Verkaufseinheit Zeitschrift wurde Endverbraucherpreis € brutto TV Movie € brutto Magazin verkauft . Verlage zahlten Beklagten Darstellung Stücklizenz € netto TV Movie € netto Magazin . 11 . Mai teilte Klägerin Beklagten Erklärung 8 Juli Film ausschließlich gemafreie Musik enthalte beruhe Irrtum . Tatsächlich enthält Film Musikwerke Komponisten Klägerin 28 . . Mai Berechtigungsvertrag geschlossen hat . Klägerin Klageerhebung § Abs. Nr. . § Abs. UrhWG vorgesehene Verfahren Schiedsstelle durchgeführt hat nimmt Beklagte Vervielfältigung Verbreitung Films Zahlung Schadensersatzes € nebst Zinsen Anspruch . berechnet Schadensersatz Grundsätzen Lizenzanalogie Grundlage Vergütungssätze Vervielfältigung Verbreitung Werken GEMA-Repertoires Filmvideos persönlichen Gebrauch Beigaben Zeitschriften sonstigen Produkten Dienstleistungen Promotion Filmvideoveröffentlichungen Vertrieb besondere Vertriebswege Tarif VR-BT-H . fordert Abschnitt Ziffer Tarifs VR-BT-H Mindestvergütung € Berücksichtigung Anteils Spieldauer Musikwerke Gesamtspieldauer Films % € je ermäßigt . insgesamt ergibt % Mehrwertsteuer Gesamtforderung € . Beklagte ist entgegengetreten . ist Ansicht Tarif sei anwendbar Mindestvergütung sei angemessen . hat Einwand unzulässigen Rechtsausübung erhoben hilfsweise Schadensersatzanspruch Verletzung Auskunftspflicht Höhe Klageforderung aufgerechnet . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Beklagte verfolgt Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stehe Beklagte Anspruch Schadensersatz § Abs. Satz UrhG aF Wertersatz § Abs. Satz Fall § Abs. Höhe € Zinsen . hat ausgeführt : Klägerin herangezogene Tarif VR-BT-H sei anwendbar . Verwertung unterstehe Gesamtvertrag Klägerin Bundesverband Audiovisuelle Medien . Klägerin habe Form Vertriebs gesonderten Tarif aufstellen dürfen . Vertrieb Zeitschriftenbeilage unterscheide Vertrieb Einzelhandel Preis gebildet werde . fehle Anknüpfungspunkt Bemessung Lizenzgebühr . geforderte Mindestvergütung sei angemessen . absolute Mindestvergütung sei Auswertung Leistung Urhebers unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen gerechtfertigt Aushöhlung Rechte vorzubeugen . feste Mindestvergütung müsse Grund auch niedrigen Erlös Verwerters gelten . Angemessenheit Tarifs VR-BT-H könne Vergleich Tonträgertarifen VR-T-H überprüft werden . Vergleich zeige Tarif VR-BT-H Größenordnung bewege Unterschieden Vertrieb Audio-CDs gerecht werde . Geltendmachung Klageforderung verstoße Glauben . Auskunft Klägerin 8 Juli hier Rede stehende Film sei gemapflichtige Musikinhalte sei zwar objektiv falsch . genüge jedoch Anspruch entfallen lassen . Beklagte habe rechnen müssen Zahlung Urheber selbst Verlag leisten müssen sollten Rechte Klägerin wahrgenommen werden . Klageforderung sei hilfsweise erklärte Aufrechnung Schadensersatzanspruch Verletzung Auskunftspflicht erloschen . sei dargetan Pflichtverletzung Schaden entstanden sei . Beklagte habe behauptet hätte Vertrag zutreffender Information anderen finanziellen Konditionen gar abgeschlossen . II . Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin Beklagten Grunde Grundsätzen Lizenzanalogie berechnenden Wertersatz beanspruchen kann . Höhe Ersatzanspruchs hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Klägerin aufgestellten Tarif VR-BT-H vorgesehenen Mindestvergütung berechnet . Geltendmachung Forderung verstößt Treu Glauben noch ist Forderung hilfsweise erklärte Aufrechnung Schadensersatzanspruch Verletzung Auskunftspflicht erloschen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägerin Beklagten Einwilligung erfolgten Vervielfältigung § UrhG Verbreitung § Abs. UrhG urheberrechtlich geschützten Musikwerke § Abs. Nr. Abs. UrhG Repertoires Grunde Grundsätzen Lizenzanalogie berechnenden Wertersatz § Abs. Satz Fall § Abs. beanspruchen kann . Beklagte hat Musikwerken Klägerin wahrgenommenen Repertoires Zusammenwirken Zeitschriftenverlagen Einwilligung Klägerin vervielfältigt verbreitet . hat Beklagte Zuweisungsgehalt Klägerin wahrgenommenen Rechte Vervielfältigung Verbreitung Musikwerke eingegriffen . hat Kosten Urhebers Nutzungsmöglichkeit Rechte rechtlichen Grund erlangt . Herausgabe Erlangten Beschaffenheit möglich ist ist Wert ersetzen . objektive Gegenwert Gebrauch Immaterialgüterrechts besteht angemessenen üblichen Lizenzgebühr vgl. Urteil 29 . April . Restwertbörse . Umständen kann offenbleiben Beklagte Klägerin wahrgenommenen Rechte schuldhaft verletzt hat Grundsätzen Lizenzanalogie berechnete Ersatzanspruch auch Schadensersatzanspruch § Abs. Satz UrhG begründet ist . 2 . Höhe Ersatzanspruchs hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Klägerin aufgestellten Tarif VR-BT-H vorgesehenen Mindestvergütung € berechnet . Bestimmt Tatrichter angemessene Vergütung Einräumung Nutzungsrechts kann Revisionsgericht nur überprüfen Tatrichter zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist Bemessung Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat Parteien vorgebracht worden sind -9- Natur Sache ergeben vgl. Urteil 27 . Oktober . ; Urteil 27 . Oktober . Bochumer Weihnachtsmarkt jeweils . Bestimmung angemessenen Vergütung Berufungsgericht hält Nachprüfung stand . Berufungsgericht ist Ermittlung Höhe Ersatzanspruchs Einigungsvorschlag Schiedsstelle gefolgt . entspricht Grundsatz Tatrichter auch richten kann muss Schiedsstelle vorgeschalteten vergleichbaren Verfahren vorgeschlagen hat . Schiedsstelle ist wesentlich häufiger Gericht derartigen Verfahren befasst . überzeugend begründeter Einigungsvorschlag Schiedsstelle hat gewisse Vermutung Angemessenheit . gilt nur Streitfälle Abschluss Änderung Gesamtvertrages betreffen auch Streitigkeiten Einzelnutzern Verwertungsgesellschaften . Bochumer Weihnachtsmarkt . Berufungsgericht ist Rechtsfehler ausgegangen Klägerin aufgestellte Tarif VR-BT-H anwendbar ist . Klägerin Schadensersatzanspruch Streitfall Wertersatzanspruch angemessenen Lizenzgebühr hat Berechnung regelmäßig Tarifvergütung zugrunde legen auch ordnungsgemäßer Einholung Erlaubnis derartige Nutzungen berechnet vgl. Schadensersatzanspruch Urteil 1 . . f. Multimediashow ; . Bochumer Weihnachtsmarkt . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Vergütung Grundlage Tarifs VR-BT-H berechnen ist . Tarif gilt Vervielfältigung Verbreitung Werken GEMA-Repertoires Filmvideos persönlichen Gebrauch Beigaben Zeitschriften . hier Rede stehende Verwertung Musikwerke fällt Anwendungsbereich Tarifs . Revision macht Erfolg geltend Klägerin erstellte Tarif VR-BT-H sei anwendbar Sonderregelung gesondert regelungsbedürftige Sachverhalte treffe Gebot Gleichbehandlung verstoße . hätte Herstellung Verbreitung Tarif geltende Gesamtvertrag Klägerin Bundesverband Audiovisuelle Medien Mitglied Beklagte sei Grundlage zumindest Vergleichsmaßstab herangezogen werden müssen . unmittelbare Anwendung Gesamtvertrages kommt Betracht Revision insoweit angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hier Rede stehende Verwertung Spielfilms enthaltenen Musikwerke erfasst . gilt zwar Vertrieb Spielfilmen aber Vertrieb Spielfilmen Zeitschriftenbeilage . Auch entsprechende Anwendung Gesamtvertrages scheidet . Abgesehen Parteien Gesamtvertrages Anwendung Vertrieb Spielfilmen Zeitschriftenbeilage ausdrücklich geschlossen haben verbieten auch Verwertung bestehenden Besonderheiten Gesamtvertrag Berechnung Vergütung Vergleichsmaßstab heranzuziehen . Revision macht allerdings zutreffend geltend Annahme Vertrieb Zeitschriftenbeilage fehle Anknüpfungspunkt Bemessung Lizenzgebühr Preis gebildet werde überzeugt . Vorbringen Beklagten ist Beklagten Zeitschriftenverlagen Einräumung Nutzungsrechten Spielfilm Stücklizenzpreis € netto TV Movie € netto Magazin vereinbart . Preis kann Bemessung Lizenzgebühr grundsätzlich anknüpfen . Dennoch können Regelungen Gesamtvertrages Art Verwertung Vergleichsmaßstab herangezogen werden . führen nämlich angemessenen Vergütung . Berechnungsgrundlage Tarife sollen § Abs. Satz UrhWG Regel geldwerten Vorteile sein Verwertung erzielt werden . gilt auch Vergütungshöhe urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz Urheber Leistungsschutzberechtigte wirtschaftlichen Nutzung Werke Leistungen tunlichst angemessen beteiligen ist vgl. Urteil 29 . Januar f. Musikmehrkanaldienst ; . Barmen ; . Bochumer Weihnachtsmarkt jeweils . Nutzt Verwerter Werk Vertrieb Vervielfältigungsstücken entspricht Beteiligungsgrundsatz ehesten Vergütung Urhebers Absatz Vervielfältigungsstücke verknüpfen Zahl Preis verkauften Exemplare binden Urteil 7 . Oktober . . wird genommen angemessene prozentuale Beteiligung Urhebers Verwertung Werkes erzielten Erlösen Regel angemessenen Vergütung führen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist allerdings auch dann wirtschaftlichen Nutzung geldwerten Vorteile erzielt werden jedenfalls Mindestvergütungsregelung erforderlich Urheber möglichen Entwertung Rechte schützen . . ; vgl. Urteil 18 . Mai 8/54 GrundigReporter ; Urteil 28 . Oktober ; Urteil 1 . Oktober . Multimediashow ; . ; . Bochumer Weihnachtsmarkt . Grundsatz gilt auch dann wirtschaftlichen Nutzung nur geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden . Auswertung nur geringfügigem wirtschaftlichen Nutzen Vergütung Form prozentualen Beteiligung Erlös Verwerters leerliefe unzureichend wäre kann Fällen nur feste Mindestvergütung Urheber Entwertung Rechte schützen . Verwertung Filmen Musikwerken Zeitschriftenbeilage gewährleistet Klägerin Beklagten geschlossene Gesamtvertrag angemessene Vergütung . Gesamtvertrag sieht Darstellung Beklagten Einräumung Rechts Vertrieb Filmen Musikwerken grundsätzlich prozentuale Vergütung Höhe % nehmer fakturierten Entgelts . ist Anteil Spieldauer Werke GEMA-Repertoires Gesamtspieldauer Films berücksichtigen . Ferner sieht Gesamtvertrag prozentuale Mindestvergütung % fakturierten Entgelts . ist Anteil Spieldauer Werke GEMA-Repertoires Gesamtspieldauer Films Bedeutung . Erlösen Lizenznehmers unabhängige Mindestvergütung sieht Gesamtvertrag . Vertrieb Spielfilmen Zeitschriftenbeilage erzielt Lizenznehmer Klägerin Einräumung entsprechenden Rechts Nutzung Zeitschriftenverlage Regel wesentlich geringere Erlöse Vertrieb Einzelhandel . ist Umstand geschuldet Zeitschriftenbeilage typischerweise eigenständig vermarktet Förderung Verkaufs Zeitschrift verwendet wird . soll möglichst hoher Erlös Verkauf erzielt werden vielmehr soll Vertrieb Zeitschrift wertvolle preisgünstige Beigabe gefördert werden . Vertriebsform führt Gesamtvertrag allein vorgesehene Prozentvergütung geringen Entgelts Lizenznehmers Regel angemessenen Vergütung Urhebers . So verhält auch Streitfall . Einräumung Nutzungsrechten Spielfilm Beklagten Zeitschriftenverlagen vereinbarte Stücklizenz beträgt Darstellung Beklagten € TV Movie € Magazin . Gesamtvertrag beträgt Prozentvergütung grundsätzlich % Lizenznehmer fakturierten Entgelts . Berücksichtigung Spieldauer Werke GEMA-Repertoires Gesamtspieldauer Films % ergäbe Streitfall Prozentvergütung % . errechnete Vergütung € TV Movie € Magazin Gesamtentgelt € € € € . prozentuale Mindestvergütung Gesamtvertrages % fakturierten Entgelts Anteilsberechnung führte höheren Vergütung . Vergütung nur € TV Movie € Magazin wäre Art Werkverwertung zweifellos unangemessen gering . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Abschnitt Ziffer Tarifs VR-BT-H errechnende Mindestvergütung angemessen ist . Tarif VR-BT-H sieht zunächst Prozentvergütungen . sind Grundlage veröffentlichten höchsten Abgabepreise Detailhandel gebundenen empfohlenen Detailverkaufspreis betreffende Filmvideo berechnen betragen % Abgabepreis % Verkaufspreis Preisgrundlage vgl. Abschnitt Ziffer Tarifs . errechnet Vergütung Werke GEMARepertoires Anteil Spieldauer Werke Gesamtspieldauer Films einziger Inhalt Hauptinhalt Filmvideos Abschnitt Ziffer Tarifs VR-BT-H . Tarif VR-BT-H enthält ferner Regelung Mindestvergütungen Abschnitt Ziffer Tarifs VR-BT-H . Mindestvergütungen gelten Fällen Prozentvergütungen niedriger liegen Mindestvergütungen . Mindestvergütung Werke GEMA-Repertoires beträgt je Filmvideo € Berücksichtigung Anteils Spieldauer Werke GEMA-Repertoires Gesamtspieldauer Films % Preisgrundlage jeweiligen gütung Anteilsberechnung je Betrag höher ist . ist Streitfall Mindestvergütung € geschuldet Berücksichtigung Anteils Spieldauer Musikwerke Gesamtspieldauer Films % € je ermäßigt . insgesamt ergibt % Mehrwertsteuer Klägerin geltend gemachte Gesamtforderung € . Berufungsgericht hat Abschnitt Ziffer Tarifs errechnende Mindestvergütung € je Vergleichs Tonträgertarifen VR-T-H errechnenden Mindestvergütung angemessen erachtet . ist Rechtsgründen beanstanden . Tatrichter kann Angemessenheit angewendeten Vergütungssatzes anderen Vergütungssätzen vergleichbare Nutzungen überprüfen vgl. Urteil 1 . Juni Tarifüberprüfung ; Urteil 5 . April Gesamtvertrag privater Rundfunk . Berufungsgericht hat schon Schiedsstelle Tarif VR-BT-H errechnende Mindestvergütung Mindestvergütungen verglichen Anwendung Vergütungssätze Vervielfältigung Werken GEMA-Repertoires handelsüblichen Tonträgern Schallplatten Musikkassetten Minidiscs Verwertung persönlichen Gebrauch Tarif Vergütungssätze Vervielfältigung Werken GEMA-Repertoires Tonträgern Verbreitung persönlichen Gebrauch Beigaben Zeitschriften sonstigen Produkten Dienstleistungen Promotion Tonträgerveröffentlichungen Vertrieb besondere triebswege Tarif ergäbe . Tarife sind Revision insoweit angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts angemessen . Tonträgertarif ist Berufungsgericht Bezugnahme Ausführungen Landgerichts zutreffend angenommen hat geeigneter Vergleichsmaßstab auch Tarif hier Rede stehende Vervielfältigung Verbreitung Werken GEMA-Repertoires Datenträgern persönlichen Gebrauch Beigaben Zeitschriften erfasst . Abschnitt Ziffer Tarifs VR-T-H betrüge Mindestvergütung Vertrieb entsprechenden Tonträgers Zeitschriftenbeilage etwa € läge ganz erheblich Mindestvergütung Abschnitt Ziffer Tarif VR-BT-H € . Umstand hat Berufungsgericht ebenso schon Schiedsstelle Landgericht Angemessenheit Mindestvergütung Abschnitt Ziffer Tarifs VR-BT-H geschlossen . tatrichterliche Beurteilung gerichteten Einwände Revision greifen . Revision macht vergeblich geltend unterschiedlichen rechtlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten verbiete Angemessenheit Video-DVD-Tarifs Vergleich Audio-CD-Tarifen begründen . Berufungsgericht habe hinreichend berücksichtigt Nutzung Musikwerken ausschließlich Komponist Nutzung Filmen Vielzahl Urhebern berechtigt sei . sei nachvollziehbar gerade Musikurheber besonders schützenswert sein sollte . Berücksichtigung übrigen Herstellung Films mitwirkenden Berechtigten sei Grundsätzen Jahr stammenden lediglich Vergütung Musikurhebers Höhe % Erlöses Verwerters angemessen . habe Berufungsgericht Vorbringen Beklagten berücksichtigt Vergleich Bildtonträgertarifs Tonträgertarifen entgegenstehe Preisentwicklung CD-Bereich relativ stabil DVD-Bereich relativ instabil sei . Berufungsgericht hat angenommen erhebliche Abstand Tarif VR-BT-H errechnenden Vergütungen Tonträgertarifen entrichtenden Vergütungen trage Umstand hinreichend Rechnung Video-DVD-Verwertung nur Vergütungsansprüche Musikurheber auch Filmurheber berücksichtigen seien . tatrichterliche Beurteilung Berufungsgerichts Mindestvergütung Tarifs VR-BT-H bewege Vergleich Mindestvergütungen Tonträgertarife Größenordnung Unterschieden Verwertung Audio-CDs gerecht werde lässt Rechtsfehler erkennen . Insbesondere ist Berufungsgericht Beurteilung ausgegangen Musikurheber seien Herstellung Films mitwirkenden Berechtigten besonders schützenswert . Berufungsgericht hat angenommen Gebot Umsatz Gewinn Werknutzers unabhängigen Mindestvergütung gelte nur Musikurheber Urheber . Revision geltend macht Vergütung Musikurhebers sei nur Höhe % Erlöses Verwerters angemessen vernachlässigt Streitfall Erlös Verwerters unabhängigen Mindestvergütung bedarf Entwertung Rechte Urheber verhindern . Revision rügt weiter Erfolg Annahme Berufungsgerichts Tarif VR-BT-H sei angemessen Tonträgertarife wesentlich höheren Vergütung führen würden sei tragfähig ser Argumentation Tarif angemessen einzustufen wäre geringere Vergütung reine Musiktarif vorsehe . Berufungsgericht hat Angemessenheit Tarif errechnenden Mindestvergütung allein Umstand hergeleitet Tonträgertarifen errechnende Mindestvergütung erheblich höher wäre . Vielmehr hat Beurteilung Besonderheiten Tarife erfassten Werkverwertungen berücksichtigt gewichtet . Insbesondere hat bedacht Anteil Musiknutzung Gesamtumfang Verwertungsvorgangs § Abs. Satz UrhWG Vertrieb Bildtonträgern geringer ist Vertrieb reinen Tonträgern Bildtonträgertarif bereits Grund geringeren Vergütung Tonträgertarife führt . Revision macht auch vergeblich geltend Berufungsgericht habe Vorbringen Beklagten beachtet Mindestvergütung Abschnitt Ziffer Tarifs VR-BT-H unangemessen belaste . Beklagte habe vorgetragen Praxis Regelvergütung Tarifs VR-BT-H leerlaufe Mindestvergütung einzige Anwendungsbereich Tarifs sei . habe weiter vorgetragen Anwendung Mindestvergütung knapp Hälfte Verwertung Filmrechte Einräumung Sublizenzrechte Zeitschriftenverlage erzielten Erlöses abzugeben habe ; Klägerin beanspruchte Stückvergütung € betrage % Zeitschrift TV Movie € % Zeitschrift Magazin € erzielten Umsatzes Beklagten . habe schließlich vorgetragen unverhältnismäßig sei prohibitiv wirke starken Preiskampf unterworfen scharfen Kalkulation gezwungen sei . Mindestvergütung darf allerdings so weit gehen Beteiligungsgrundsatz Lasten Verwerters unangemessenen Verhältnis überschritten wird vgl. Schallplattenimport ; f. Musikmehrkanaldienst ; . Multimediashow ; . Barmen ; . Bochumer Weihnachtsmarkt . Allein Erwägung Verwerter Verwertung Werkes erzielte Erlös werde Mindestvergütung erheblichen Teil aufgezehrt lässt jedoch begründen Beteiligungsgrundsatz Lasten Verwerters unangemessenen Verhältnis überschritten wird . Urheberrecht verbundenen Nutzungsrechte stellen Eigentum Sinne Art . Abs. GG . wäre Gewährleistung Eigentums Art . Abs. GG vereinbaren geringen Umsatz Lizenzgebühren kalkulierende Urheberrechtsverletzer erzielt hat entsprechende Begrenzung § UrhG gewährenden Schadensersatzes Form fiktiven Lizenzgebühr schließen Wert Urheberrechts Endeffekt Verletzer entschiede BVerfG 25 . Oktober . gleichfalls fiktiven Lizenzgebühr berechnenden Wertersatz unbefugten Eingriffs Urheberrecht gelten Überlegungen entsprechend . kommt auch Verwerter starken Preiskampf ausgesetzt ist nur geringe Erlöse erzielt geringen Erlöse allein Mindestvergütungsregelung anwendbar ist . Risiko Verwerters wirtschaftlichen Verwertung Urheberrechts wirtschaftlichen Erfolg verfehlen darf erheblichen Teil Urheber aufgebürdet werden Willen Verwertung erfolgte . schon rechtswidrige Vervielfältigung Verbreitung missachtete Dispositionsbefugnis Urhebers würde Berechnung Schadensersatzes Wertersatzes zweites Mal Privatnützigkeit Eigentums mehr vereinbarenden Weise entwertet . Revision übergangen gerügte Vorbringen Beklagten sei starken Preiskampf unterworfen scharfen wirtschaftlichen Kalkulation gezwungen rechtfertigt Schluss Klägerin geforderte Mindestvergütung etwa Cent wirke Revision geltend macht prohibitiv stehe wirtschaftlich sinnvollen Verwertung Zeitschriftenbeilage Beklagte . 3 . Geltendmachung Klageforderung verstößt Glauben . Zwar kann Ausübung Rechts Glauben Einzelfall unzulässig sein Berechtigten Anspruch engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten Last fällt Urteil 15 November ZR . . abgesehen führt Verletzung eigener Pflichten Gläubiger jedoch grundsätzlich nur Gegenansprüchen hindert Gläubiger grundsätzlich Geltendmachung Anspruchs Urteil 26 November . Allein Klägerin Beklagten irrtümlich objektiv unzutreffende Auskunft GEMA-Freiheit Filmmusik erteilt hat liegt Pflichtverletzung so schwerwiegend ist nur Schadensersatzansprüche Beklagten begründen sogar Wegfall Ersatzanspruchs Klägerin führen könnte . Allerdings kann Ausübung Rechts gemäß § auch widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein Berechtigte Verhalten Verpflichteten Vertrauenstatbestand geschaffen hat Grundsätzen Glauben Widerspruch setzen darf vgl. Urteil 18 . Oktober . . Beklagte kann jedoch Erfolg berufen habe Auskunft Klägerin vertrauen dürfen Lizenzgebühren Nutzung Filmmusik zahlen müssen . Beklagte durfte Auskunft Klägerin 8 Juli Film enthalte gemapflichtige Musik nur so verstehen Rechte Komponisten Klägerin wahrgenommen werden Klägerin Beklagten bereits frühere Anfragen Status Musikwerke fälschlich PM Nicht-Mitglied mitgeteilt hatte bedeutet Musikstücke zwar urheberrechtlich geschützt sind Rechte aber Klägerin wahrgenommen werden . Beklagte musste rechnen Urheber selbst Verlag Zahlung leisten müssen . Beklagte kann Ansicht Revision Erfolg berufen sei ausgegangen Bezug Musikwerke US-amerikanischen Filmproduktion Buy-out-Vereinbarung geschlossen worden sei Beiträge hergestellt worden seien . Auch US-amerikanischen Filmproduktionen kann einfach unterstellt werden Urheberrechte Buy-out-Vereinbarung handelt Filmhersteller liegen . hätten nur entsprechende Nachforschungen berechtigtes Vertrauen Beklagten begründen können . Beurteilung steht Ansicht Revision Senatsentscheidung Schallplattenimport Einklang . trägt allerdings grundsätzlich Nutzer Risiko Rechtsverletzung Auskunftsanspruch § UrhWG Gebrauch gemacht hat vgl. Schallplattenimport . ergibt aber Nutzer Risiko Rechtsverletzung trägt Klägerin Auskunft erhalten hat nehme Rechte Urhebers . Allein Geltendmachung Auskunftsanspruchs Klägerin kann Schuldner jedenfalls dann entlasten Nutzer hier rechnen muss Rechte Urhebers selbst Dritten wahrgenommen werden . Beklagte kann schließlich Erfolg berufen habe Auskunft Klägerin vertrauen dürfen jedenfalls Klägerin Lizenzgebühren Nutzung Filmmusik zahlen müssen . steht gebotenen Abwägung betroffenen Interessen Klägerin eigenen Rechte verfolgt Rechte Urheber Treuhänderin wahrnimmt . unzutreffende Auskunft Klägerin kann zwar Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüchen grundsätzlich aber Wegfall wahrgenommenen Rechte Urheber führen . 4 . Klageforderung ist hilfsweise erklärte Aufrechnung Schadensersatzanspruch § Abs. Satz Verletzung Auskunftspflicht § UrhWG erloschen . Verletzt Schuldner Pflicht Schuldverhältnis so kann Gläubiger gemäß § Abs. Satz Ersatz entstehenden Schadens verlangen . Auch Verletzung Pflicht gesetzlichen Schuldverhältnis kann Schadensersatzanspruch begründen vgl. Palandt/Heinrichs 71 . Aufl . . . Verwertungsgesellschaft ist § UrhWG verpflichtet schriftliches Verlangen Auskunft geben Nutzungsrechte bestimmten Werk bestimmte Einwilligungsrechte Vergütungsansprüche Urheber Inhaber verwandten Schutzrechts wahrnimmt . Berufungsgericht hat angenommen Schadensersatzanspruch Verletzung Auskunftspflicht § UrhWG scheide Beklagte dargetan habe objektiv unrichtige Auskunft Klägerin Schaden entstanden sei . Beklagte habe etwa behauptet zutreffender Auskunft Klägerin Vertrag Verlagen anderen finanziellen Konditionen gar abgeschlossen hätte . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht habe Beurteilung Vorbringen Beklagten Acht gelassen zutreffende Information GEMA-Pflichtigkeit Spielfilms Vertragsgestaltung Verlagen berücksichtigt worden sei . Revision übergangen gerügte Vortrag Beklagten lässt offen Hinweis Wahrnehmung Rechte Klägerin tung Sublizenzverträge Zeitschriftenverlagen beeinflusst hätte infolgedessen Vermögenslage Beklagten dann günstiger wäre tatsächlich ist . . ist Revision Berufungsurteil Kosten Beklagten § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung