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1877 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Beklagte
sind
Wettbewerber
Herstellung
Vertrieb
Decksteinen
Schiefer
Dacheindeckungen
.
Beklagte
war
Geschäftsführer
Beklagten
.
Klägerin
ist
Inhaberin
21
Juli
angemeldeten
9
.
Dezember
Nr.
"
Dacheindeckungsplatten
"
eingetragenen
nachfolgend
abgebildeten
Geschmacksmuster
Klägerin
ist
weiter
Inhaberin
26
.
August
angemeldeten
5
.
Januar
Nr.
"
Dacheindeckungsplatten
"
eingetragenen
nachfolgend
abgebildeten
Geschmacksmuster
Flos
16.8/98
Ende
1998/Anfang
vertreibt
Klägerin
Inland
mustergemäße
Schieferplatten
eingetragenen
Marke
"
.
gibt
verschiedene
Arten
Dach
Schiefer
einzudecken
so
Altdeutsche
Deckung
Schuppenschablonendeckung
Bogenschnittdeckung
jeweils
zahlreichen
Varianten
.
werden
unterschiedlich
gestaltete
Decksteine
verwendet
.
Anmeldung
Muster
Klägerin
gab
u.a.
sog.
Schuppenschablone
rechte
Schuppe
sog.
Bogenschnittschablone
Bogenschnittschablone
rechts
Bogenschnittschablone
läuft
Seitenkanten
asymmetrischen
Bogen
sog.
Bogenschnitt
.
Schuppenschablone
wird
etwa
Bogenschnittschablone
etwa
Asbestzement
verwendet
.
Deckung
Steinen
werden
Rechtsdeckung
Linksdeckung
unterschiedlich
gestaltete
Decksteine
benötigt
zwar
jeweils
Deckrichtung
ausgerichteten
Gestaltung
.
mustergemäßen
Decksteine
können
symmetrischen
Form
auch
Linksdeckung
verwendet
werden
.
Beklagten
bringen
Schieferplatten
Klagegeschmacksmustern
ähnlich
sind
Bezeichnung
"
Multiform
"
Verkehr
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagten
Rechte
eingetragenen
Geschmacksmustern
verletzt
wettbewerbswidrig
gehandelt
haben
.
hat
Unterlassung
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Vernichtung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
geklagt
.
Landgericht
hat
Klägerin
Ansprüche
Verletzung
international
registrierten
Geschmacksmusters
geltend
gemacht
.
Beklagten
haben
vorgetragen
eingetragenen
Muster
seien
Tag
Anmeldung
schutzfähig
gewesen
neu
eigentümlich
seien
.
vertriebenen
Decksteine
seien
Decksteinen
Klägerin
nur
optischer
auch
technischer
Hinsicht
vollkommen
verschieden
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
1
.
Meidung
Gericht
Fall
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
ersatzweise
Ordnungshaft
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
Wiederholungsfall
bis
zu
Jahren
unterlassen
Schieferplatten
Maßgabe
nachfolgender
Abbildungen
folgende
Gestaltungsmerkmale
aufweisen
:
Schieferplatte
weist
Wesentlichen
Grundform
Vierecks
;
Grundform
ist
Quadrat
Deckung
Rundbogen-Format
Rhombus
Deckung
Schablonen-Format
ausgebildet
;
Ecken
Vierecks
ist
mittig
Rundung
kreisförmigen
Segments
ausgebildet
Eckabrundung
;
Eckabrundung
ist
symmetrisch
gedachten
winkelhalbierenden
Diagonalen
angeordnet
;
vorzugsweise
Schablonen-Deckung
und/oder
und/oder
-9-
und/oder
vorzugsweise
Rundbogen-Deckung
und/oder
und/oder
herzustellen
herstellen
lassen
und/oder
hergestellten
Schieferplatten
bewerben
anzubieten
Verkehr
bringen
bewerben
anbieten
Verkehr
bringen
lassen
;
hilfsweise
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
bewerben
anzubieten
Verkehr
bringen
bewerben
anbieten
Verkehr
bringen
lassen
;
2
.
Klägerin
Auskunft
erteilen
Rechnung
legen
Umfang
Beklagten
vorstehend
Ziffer
bezeichneten
Handlungen
15
.
Februar
begangen
haben
zwar
Angabe
Herstellungsmengen
-zeiten
eigenen
fremden
Räumen
gelagerten
Mengen
Falle
Lieferung
Mengen
erhaltenen
bestellten
Erzeugnisse
Namen
Anschriften
Hersteller
Lieferanten
anderer
Vorbesitzer
einzelnen
Lieferungen
aufgeschlüsselt
Liefermengen
-zeiten
-preisen
ggf.
Typenbezeichnungen
Qualitäten
Größen
usw.
Namen
Anschriften
gewerblichen
Abnehmer
einzelnen
Angebote
aufgeschlüsselt
Angebotsmengen
-zeiten
-preisen
ggf.
Typenbezeichnungen
Qualitäten
Größen
usw.
Namen
Anschriften
Angebotsempfänger
betriebenen
Werbung
Bemusterungen
aufgeschlüsselt
Werbeträgern
Auflagen
Stückzahlen
Auflage
Werbeträger
Verbreitungszeiten
Verbreitungsgebieten
einzelnen
Kostenfaktoren
aufgeschlüsselten
rein
produktbezogenen
Gestehungskosten
erzielten
Gewinns
;
3
.
Eigentum
auch
mittelbaren
Besitz
Beklagten
befindlichen
vorstehend
Ziffer
bezeichneten
Erzeugnisse
Klägerin
beauftragenden
Gerichtsvollzieher
Zwecke
Vernichtung
herauszugeben
;
II
.
festzustellen
Beklagten
gesamtschuldnerisch
verpflichtet
sind
Klägerin
Schaden
erstatten
Klägerin
vorstehend
Ziffer
bezeichneten
Beklagten
15
.
Februar
begangenen
Handlungen
entstanden
ist
und/oder
künftig
noch
entstehen
wird
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unbegründet
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
stünden
Ansprüche
Geschmacksmusterrecht
Klagegeschmacksmuster
insoweit
noch
anzuwendenden
Geschmacksmustergesetz
früherer
Fassung
schutzfähig
seien
.
Prüfung
Schutzfähigkeit
Muster
sei
Erscheinungsbild
einzelnen
Muster
also
einzelnen
Decksteins
abzustellen
.
sei
bereits
fraglich
symmetrische
Gestaltungsform
Muster
Anmeldezeitpunkt
neu
gewesen
sei
.
Jedenfalls
fehle
Mustern
erforderlichen
Eigentümlichkeit
Sinne
§
Abs.
.
symmetrische
Form
Decksteine
habe
gestalterisch
Hand
gelegen
.
althergebrachten
Decksteine
wiesen
traditionell
grundsätzlich
asymmetrische
Krümmungen
seitlich
ausgebildet
seien
je
Deckrichtung
linken
rechten
Längsseite
Decksteins
befänden
.
Bogenschnitt
führe
einzelnen
Decksteinen
ansprechenden
"
gequält
"
wirkenden
Formen
schon
zeichnerische
Darstellung
kompliziert
sei
.
traditionelle
Vorherrschen
Bezug
einzelnen
Stein
ästhetisch
unbefriedigenden
Formen
lasse
nur
erklären
technisch
notwendig
angesehen
worden
seien
bestimmte
Verlegeergebnisse
erreichen
.
Technische
Erfordernisse
etwa
Besonderheiten
ergeben
haben
könnten
seien
aber
jedenfalls
langem
entfallen
.
herkömmlichen
Gestaltungen
provozierten
geradezu
Frage
einfach
symmetrische
Formen
Quadrat
Rhombus
jeweils
abgerundeten
Ecke
verwendet
würden
Klägerin
"
erfunden
"
haben
wolle
.
gelte
umso
symmetrischer
Deckstein
auch
große
technische
Vorteile
habe
Linksdeckung
auch
Rechtsdeckung
Deckung
"
unten
"
eigne
.
Marktführerin
sei
habe
schon
Jahr
Schieferdecksteine
Form
sog.
Rechteck-Schablonen
angeboten
.
gestalterische
Schritt
Rechteck
Quadrat
Sonderform
Rechtecks
Klagegeschmacksmustern
sei
außerordentlich
gering
auch
technische
Vorteile
erzielt
werden
könnten
.
angegriffene
"
Multiform"-Stein
entspreche
Gestaltung
Verhältnis
Klagegeschmacksmustern
prioritätsjüngeren
Gebrauchsmuster
.
Habe
aber
symmetrische
Gestaltung
Decksteine
technischen
Vorzüge
technisches
Schutzrecht
erlangt
werden
können
dann
liege
auch
technischen
Gründen
ausgesprochen
nahe
.
Klägerin
könne
Klage
auch
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
stützen
.
II
.
Revision
Klägerin
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
ist
Unrecht
ausgegangen
Klagegeschmacksmuster
schutzfähig
seien
.
1
.
Schutzfähigkeit
Geschmacksmustern
Klagegeschmacksmuster
28
.
Oktober
eingetragen
worden
sind
beurteilt
noch
Geschmacksmustergesetz
Inkrafttreten
Geschmacksmusterreformgesetzes
12
.
März
.
S.
1
.
Juni
geltenden
Fassung
§
Abs.
Satz
GeschmMG
;
vgl.
.
Handtuchklemmen
.
2
.
Gegenstand
eingetragenen
Muster
Klägerin
ist
jeweils
Gestaltung
einzelner
Decksteine
Dacheindeckungsplatten
.
Gestaltungen
sind
geschmacksmusterfähig
Sinne
§
.
selbständig
verkehrsfähige
Erzeugnisse
beziehen
bestimmt
geeignet
sind
Farbensinn
Betrachters
wirken
vgl.
.
Kotflügel
.
betreffenden
Erzeugnisse
sind
Zwischenfabrikate
Endprodukte
gerade
auch
Hinblick
besondere
Gestaltung
erworben
werden
Verlegeverbund
anderen
verschiedener
Weise
verwendet
werden
können
.
Umstand
Dacheindeckungsplatten
bereits
allein
Geschmackssinn
wirken
eigene
ästhetische
Wirkung
Verlegeverbund
entfalten
sollen
steht
Musterfähigkeit
vgl.
auch
Kotflügel
;
Eichmann/v
.
Falckenstein
Geschmacksmustergesetz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
Schutzfähigkeit
Muster
ist
allein
beurteilen
ästhetischen
Gehalt
hinterlegten
Abbildungen
erkennbar
machen
vgl.
.
Holzstühle
;
Eichmann/v
.
Falckenstein
aaO
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
besonderen
Verlegebilder
Verlegung
mustergemäßen
Decksteinen
Dacheindeckungsplatten
erreicht
werden
können
kommt
Beurteilung
Schutzfähigkeit
Muster
.
entstehende
Verlegebild
hängt
nur
Form
Steins
auch
jeweiligen
Art
Verlegung
.
ergibt
auch
gegebenenfalls
Weise
Teile
mustergemäßen
Decksteine
verdeckt
werden
.
4
.
Beurteilung
Muster
neu
Sinne
§
Abs.
.
ist
kommt
Ansicht
Berufungsgerichts
Form
etwa
geometrische
Form
schon
Anmeldezeitpunkt
bekannt
war
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Gestaltungen
gerade
Rede
stehenden
Gebiet
vorhanden
gewesen
sind
vgl.
.
16.4.1975
261
Gemäldewand
.
vorbekannte
Formen
sind
Ansicht
Revision
auch
Preisliste
Jahr
angebotenen
Decksteine
"
Spezial-Wabendeckung
"
sog.
Rechteck-Schablonen
berücksichtigen
.
Berufungsgericht
ist
Recht
entsprechenden
Vorbringen
Beklagten
ausgegangen
unstreitig
war
vgl.
.
.
Gestaltungen
weichen
aber
erheblich
Gestaltungen
Klagegeschmacksmuster
.
Beklagten
haben
dargetan
jeweils
Kombination
sämtlicher
Gesamteindruck
Klagegeschmacksmuster
bestimmender
Gestaltungselemente
Gebiet
Dacheindeckungsplatten
vorbekannt
gewesen
ist
.
Rügen
Revisionserwiderung
Berufungsgericht
Unrecht
vorbekannte
berücksichtigt
habe
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
5
.
eingetragenen
Muster
haben
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
erforderliche
Eigentümlichkeit
.
Muster
Modell
ist
eigentümlich
Sinne
§
Abs.
.
ästhetische
Wirkung
maßgebenden
Merkmalen
Ergebnis
eigenpersönlichen
farbenschöpferischen
Tätigkeit
erscheint
Durchschnittskönnen
Mustergestalters
Kenntnis
betreffenden
Fachgebiets
hinausgeht
vgl.
Urt
.
20.5.1974
Dreifachkombinationsschalter
;
.
21.1.1977
f.
Kettenkerze
;
vgl.
weiter
Eichmann/v
.
Falckenstein
aaO
Rdn
.
;
Nirk/Kurtze
Geschmacksmustergesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
kommt
Gestaltung
künstlerischer
Wert
zugesprochen
werden
kann
vgl.
.
15.2.2001
Sitz-Liegemöbel
.
Prüfung
Eigentümlichkeit
Grades
ist
anders
Prüfung
Neuheit
Einzelvergleich
Klagemusters
Entgegenhaltungen
vorzunehmen
Gesamtvergleich
vorbekannten
Formgestaltungen
vgl.
GRUR
SitzLiegemöbel
m.w
.
.
Nur
Vergleich
gerade
betreffenden
Gebiet
geleisteten
formgestalterischen
Vorarbeit
Gesamtheit
Verbindung
Verfügung
stehenden
freien
Formen
lässt
feststellen
Muster
schöpferischen
Gehalt
aufweist
Geschmacksmusterschutz
erforderlich
ist
Schutzumfang
bestimmender
erreicht
ist
vgl.
Holzstühle
m.w
.
.
Gesamtvergleich
muss
ausgehen
Feststellung
Gesamteindrucks
Musters
Gestaltungsmerkmale
Gesamteindruck
beruht
.
Beurteilung
ästhetischen
Gesamteindruck
Muster
Modell
macht
Eigenschaften
Gesamteindruck
bestimmt
wird
ist
Auffassung
geschmackliche
ästhetische
Fragen
aufgeschlossenen
einigermaßen
vertrauten
betrachters
maßgebend
vgl.
GRUR
Sitz-Liegemöbel
m.w
.
.
Vergleich
so
ermittelten
ästhetischen
Gesamteindrucks
Musters
Modells
vorbekannten
Formgestaltungen
kommt
jedoch
Kenntnis
Durchschnittsbetrachter
bereits
vorhandenen
Formenschatz
besitzt
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Beurteilung
Frage
Neuheit
Musters
Modells
Formgestaltungen
inländischen
Fachkreisen
bekannt
anzusehen
sind
;
Durchschnittskönnen
Durchschnittswissen
soll
Muster
Modell
schöpferische
Eigentümlichkeit
abheben
vgl.
Kettenkerze
.
Senat
kann
Streitfall
Frage
Eigentümlichkeit
beurteilen
Klagegeschmacksmuster
substantiiert
entgegengehaltene
Formenschatz
unstreitigen
Sachverhalt
gehören
vgl.
.
Lunette
m.w
.
.
ästhetische
Gesamteindruck
Muster
wird
maßgeblich
Zusammenspiel
Gestaltungselementen
geprägt
.
weisen
Steine
Grundform
gleichseitigen
Vierecks
Form
Rhombus
Quadrats
Ecke
abgerundet
ist
sog.
Eckabrundung
.
bilden
Eckabrundungen
Ausschnitt
.
Rundung
verläuft
dementsprechend
symmetrisch
gedachten
eckhalbierenden
Diagonalen
sog.
symmetrische
Eckabrundung
.
Kombination
Elemente
verleiht
Gesamtbild
Decksteine
jeweils
symmetrisch-gleichförmigen
harmonischen
Eindruck
.
Gesamtvergleich
Muster
vorbekannten
Decksteingestaltungen
ergibt
geprägte
Gesamteindruck
ter
eigentümlich
ist
.
vorbekannten
Decksteine
weisen
jeweils
nur
Merkmale
Gesamteindruck
Muster
prägend
sind
.
haben
einfach
Form
Quadrats
Rhombus
haben
durchweg
gerade
symmetrisches
zugleich
ausgewogenes
Erscheinungsbild
.
gilt
nur
herkömmliche
Decksteine
sog.
Bogenschnittschablone
auch
Preisliste
KG
Jahr
angebotenen
Decksteine
.
"
Spezial-Wabendeckung
"
quadratische
Grundform
zugrunde
liegt
weist
Eckabrundung
nur
abgeschnittene
"
Ecke
.
sog.
Rechteck-Schablonen
haben
zwar
rechts
links
Eckabrundung
Form
Rechtecks
.
Eckabrundung
ist
dementsprechend
symmetrisch
winkelhalbierenden
Diagonale
ausgerichtet
.
Rechteck-Schablonen
vermitteln
symmetrischen
ausgewogenen
Eindruck
Klagegeschmacksmuster
.
Umstand
Gestaltung
Muster
technischen
Vorteilen
verbunden
ist
hindert
Mustern
Eigentümlichkeit
beizumessen
.
Schutzfähigkeit
§
Abs.
.
ist
nur
ausgeschlossen
Formgestaltungen
handelt
objektiv
ausschließlich
technisch
bedingt
sind
.
Geschmacksmusterfähigkeit
steht
Gebrauchszwecken
dienenden
Erzeugnis
Gestaltung
maßgeblichen
Merkmal
zugleich
sogar
erster
Linie
Gebrauchszweck
dient
fördert
ästhetische
Gehalt
Zweck
gemäß
gestaltete
Gebrauchsform
eingegangen
ist
vgl.
.
1.10.1980
Anm
.
;
Handtuchklemmen
m.w
.
.
mustergemäßen
Decksteine
weisen
Decksteinen
anderen
Formen
unstreitig
Vorteil
vielseitigen
Verwendbarkeit
.
So
werden
sog.
Bogenschnittdeckung
Rechtsdeckung
Linksdeckung
Daches
verschiedene
Decksteine
benötigt
rechte
Decksteine
Bogenschnitt
linken
Längsseite
linke
Decksteine
Bogenschnitt
rechten
Längsseite
.
Decksteine
können
Rechtsdeckung
auch
Linksdeckung
Deckung
"
unten
"
verwendet
werden
.
technischen
Vorteil
besitzen
jedoch
Decksteinen
Form
Quadrats
Rhombus
unstreitig
auch
Decksteine
sog.
Wabendeckung
.
sind
Decksteine
quadratischen
Grundform
Ecken
Winkel
etwa
°
angrenzenden
Kanten
abgeschnitten
ist
.
mustergemäßen
Decksteine
besitzen
allerdings
weiteren
Vorteil
sog.
Bogenschnittformen
Verlegebild
erreicht
werden
kann
geschwungene
"
wellige
"
Linienführung
auszeichnet
.
ist
aber
technischer
ästhetischer
Vorteil
Einsatz
mustergemäßen
Decksteine
.
Sicht
geschmackliche
ästhetische
Fragen
aufgeschlossenen
einigermaßen
vertrauten
Durchschnittsbetrachters
weisen
Muster
Klägerin
Vergleich
Gebiet
Fassadenund
Dacheindeckungsplatten
vorbekannten
Formen
deutlich
abweichenden
Gesamteindruck
.
nur
oberflächlicher
Betrachtung
fällt
Vergleich
vorbekannten
Formen
symmetrisch-gleichförmige
harmonische
Eindruck
.
Durchschnittsbetrachter
Kenntnisse
besonderen
Sachgebiet
hätte
allerdings
kaum
erkannt
Formen
Dacheindeckungsplatten
Zeit
Anmeldung
ungewöhnlich
waren
.
ist
jedoch
Beurteilung
Eigentümlichkeit
Bedeutung
oben
dargelegt
Kenntnis
Durchschnittsbetrachters
bereits
vorhandenen
Formenschatz
ankommt
.
Muster
Klägerin
haben
auch
notwendige
Gestaltungshöhe
.
spricht
Ansicht
Berufungsgerichts
Muster
jeweils
geometrische
Formen
verwenden
vorbekannt
waren
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Gestaltung
Muster
Verwendung
Dacheindeckungsplatten
Gesamtvergleich
vorbekannten
Decksteingestaltungen
Durchschnittskönnen
Mustergestalters
Gebiet
schutzbegründender
Weise
übersteigt
.
ist
berücksichtigen
Gestaltung
Decksteinen
funktionsbedingt
u.a.
Rücksicht
größtmögliche
Materialausbeute
Fachregel
Dachdeckerhandwerks
verhältnismäßig
enger
Gestaltungsspielraum
besteht
.
Mustergestalter
hat
Herkömmlichen
abweichende
ästhetische
Gestaltung
Decksteine
Aufgabe
gelöst
vielseitig
verwendbaren
Stein
Verlegebilder
erzielen
vorbekannten
Deckbildern
"
welligen
"
Linienführung
entsprechen
.
geometrischen
Formen
angegriffenen
Muster
hat
Gestalter
geschaffen
;
handelt
vorbekannte
Formen
.
gestalterische
Leistung
liegt
Wahl
Formen
sinnvolle
Formen
Fassadenund
Beurteilung
auch
symmetrisch-gleichförmigen
Decksteine
fachgerecht
verlegt
werden
können
.
Nutzung
schlichter
geometrischer
Formen
dürfen
allerdings
Anforderungen
Gestaltungshöhe
niedrig
angesetzt
werden
vgl.
auch
Dreifachkombinationsschalter
.
vorliegenden
Fall
ist
jedoch
gestalterische
Leistung
gegeben
Durchschnittskönnen
Mustergestalters
betreffenden
Gebiet
Geschmacksmusterschutz
hinreichenden
Maß
übersteigt
bereits
ersichtlich
ist
technische
Möglichkeit
mustergemäßen
Gestaltung
Feststellungen
Berufungsgerichts
schon
fünfziger
Jahren
gegeben
war
angegriffenen
Mustern
benutzt
worden
ist
vgl.
auch
Eichmann/v
.
Falckenstein
aaO
Rdn
.
.
Selbst
Preisliste
Jahr
angebotenen
Decksteine
"
Spezial-Wabendeckung
"
sog.
Rechteck-Schablonen
hatten
Anlass
gegeben
Decksteine
Form
schaffen
.
.
Revision
Klägerin
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
umstrittene
Frage
Nachbildungstatbestand
gegeben
ist
entscheiden
haben
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.01.2004
OLG
Entscheidung