NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Beklagte sind Wettbewerber Herstellung Vertrieb Decksteinen Schiefer Dacheindeckungen . Beklagte war Geschäftsführer Beklagten . Klägerin ist Inhaberin 21 Juli angemeldeten 9 . Dezember Nr. " Dacheindeckungsplatten " eingetragenen nachfolgend abgebildeten Geschmacksmuster Klägerin ist weiter Inhaberin 26 . August angemeldeten 5 . Januar Nr. " Dacheindeckungsplatten " eingetragenen nachfolgend abgebildeten Geschmacksmuster Flos 16.8/98 Ende 1998/Anfang vertreibt Klägerin Inland mustergemäße Schieferplatten eingetragenen Marke " . gibt verschiedene Arten Dach Schiefer einzudecken so Altdeutsche Deckung Schuppenschablonendeckung Bogenschnittdeckung jeweils zahlreichen Varianten . werden unterschiedlich gestaltete Decksteine verwendet . Anmeldung Muster Klägerin gab u.a. sog. Schuppenschablone rechte Schuppe sog. Bogenschnittschablone Bogenschnittschablone rechts Bogenschnittschablone läuft Seitenkanten asymmetrischen Bogen sog. Bogenschnitt . Schuppenschablone wird etwa Bogenschnittschablone etwa Asbestzement verwendet . Deckung Steinen werden Rechtsdeckung Linksdeckung unterschiedlich gestaltete Decksteine benötigt zwar jeweils Deckrichtung ausgerichteten Gestaltung . mustergemäßen Decksteine können symmetrischen Form auch Linksdeckung verwendet werden . Beklagten bringen Schieferplatten Klagegeschmacksmustern ähnlich sind Bezeichnung " Multiform " Verkehr . Klägerin ist Ansicht Beklagten Rechte eingetragenen Geschmacksmustern verletzt wettbewerbswidrig gehandelt haben . hat Unterlassung Auskunftserteilung Rechnungslegung Vernichtung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten geklagt . Landgericht hat Klägerin Ansprüche Verletzung international registrierten Geschmacksmusters geltend gemacht . Beklagten haben vorgetragen eingetragenen Muster seien Tag Anmeldung schutzfähig gewesen neu eigentümlich seien . vertriebenen Decksteine seien Decksteinen Klägerin nur optischer auch technischer Hinsicht vollkommen verschieden . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsverfahren hat Klägerin beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen 1 . Meidung Gericht Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € ersatzweise Ordnungshaft Ordnungshaft bis zu Monaten Wiederholungsfall bis zu Jahren unterlassen Schieferplatten Maßgabe nachfolgender Abbildungen folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen : Schieferplatte weist Wesentlichen Grundform Vierecks ; Grundform ist Quadrat Deckung Rundbogen-Format Rhombus Deckung Schablonen-Format ausgebildet ; Ecken Vierecks ist mittig Rundung kreisförmigen Segments ausgebildet Eckabrundung ; Eckabrundung ist symmetrisch gedachten winkelhalbierenden Diagonalen angeordnet ; vorzugsweise Schablonen-Deckung und/oder und/oder -9- und/oder vorzugsweise Rundbogen-Deckung und/oder und/oder herzustellen herstellen lassen und/oder hergestellten Schieferplatten bewerben anzubieten Verkehr bringen bewerben anbieten Verkehr bringen lassen ; hilfsweise geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs bewerben anzubieten Verkehr bringen bewerben anbieten Verkehr bringen lassen ; 2 . Klägerin Auskunft erteilen Rechnung legen Umfang Beklagten vorstehend Ziffer bezeichneten Handlungen 15 . Februar begangen haben zwar Angabe Herstellungsmengen -zeiten eigenen fremden Räumen gelagerten Mengen Falle Lieferung Mengen erhaltenen bestellten Erzeugnisse Namen Anschriften Hersteller Lieferanten anderer Vorbesitzer einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt Liefermengen -zeiten -preisen ggf. Typenbezeichnungen Qualitäten Größen usw. Namen Anschriften gewerblichen Abnehmer einzelnen Angebote aufgeschlüsselt Angebotsmengen -zeiten -preisen ggf. Typenbezeichnungen Qualitäten Größen usw. Namen Anschriften Angebotsempfänger betriebenen Werbung Bemusterungen aufgeschlüsselt Werbeträgern Auflagen Stückzahlen Auflage Werbeträger Verbreitungszeiten Verbreitungsgebieten einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten rein produktbezogenen Gestehungskosten erzielten Gewinns ; 3 . Eigentum auch mittelbaren Besitz Beklagten befindlichen vorstehend Ziffer bezeichneten Erzeugnisse Klägerin beauftragenden Gerichtsvollzieher Zwecke Vernichtung herauszugeben ; II . festzustellen Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind Klägerin Schaden erstatten Klägerin vorstehend Ziffer bezeichneten Beklagten 15 . Februar begangenen Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgt Klägerin Klageanträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unbegründet angesehen . hat ausgeführt : Klägerin stünden Ansprüche Geschmacksmusterrecht Klagegeschmacksmuster insoweit noch anzuwendenden Geschmacksmustergesetz früherer Fassung schutzfähig seien . Prüfung Schutzfähigkeit Muster sei Erscheinungsbild einzelnen Muster also einzelnen Decksteins abzustellen . sei bereits fraglich symmetrische Gestaltungsform Muster Anmeldezeitpunkt neu gewesen sei . Jedenfalls fehle Mustern erforderlichen Eigentümlichkeit Sinne § Abs. . symmetrische Form Decksteine habe gestalterisch Hand gelegen . althergebrachten Decksteine wiesen traditionell grundsätzlich asymmetrische Krümmungen seitlich ausgebildet seien je Deckrichtung linken rechten Längsseite Decksteins befänden . Bogenschnitt führe einzelnen Decksteinen ansprechenden " gequält " wirkenden Formen schon zeichnerische Darstellung kompliziert sei . traditionelle Vorherrschen Bezug einzelnen Stein ästhetisch unbefriedigenden Formen lasse nur erklären technisch notwendig angesehen worden seien bestimmte Verlegeergebnisse erreichen . Technische Erfordernisse etwa Besonderheiten ergeben haben könnten seien aber jedenfalls langem entfallen . herkömmlichen Gestaltungen provozierten geradezu Frage einfach symmetrische Formen Quadrat Rhombus jeweils abgerundeten Ecke verwendet würden Klägerin " erfunden " haben wolle . gelte umso symmetrischer Deckstein auch große technische Vorteile habe Linksdeckung auch Rechtsdeckung Deckung " unten " eigne . Marktführerin sei habe schon Jahr Schieferdecksteine Form sog. Rechteck-Schablonen angeboten . gestalterische Schritt Rechteck Quadrat Sonderform Rechtecks Klagegeschmacksmustern sei außerordentlich gering auch technische Vorteile erzielt werden könnten . angegriffene " Multiform"-Stein entspreche Gestaltung Verhältnis Klagegeschmacksmustern prioritätsjüngeren Gebrauchsmuster . Habe aber symmetrische Gestaltung Decksteine technischen Vorzüge technisches Schutzrecht erlangt werden können dann liege auch technischen Gründen ausgesprochen nahe . Klägerin könne Klage auch Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz stützen . II . Revision Klägerin führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsgericht ist Unrecht ausgegangen Klagegeschmacksmuster schutzfähig seien . 1 . Schutzfähigkeit Geschmacksmustern Klagegeschmacksmuster 28 . Oktober eingetragen worden sind beurteilt noch Geschmacksmustergesetz Inkrafttreten Geschmacksmusterreformgesetzes 12 . März . S. 1 . Juni geltenden Fassung § Abs. Satz GeschmMG ; vgl. . Handtuchklemmen . 2 . Gegenstand eingetragenen Muster Klägerin ist jeweils Gestaltung einzelner Decksteine Dacheindeckungsplatten . Gestaltungen sind geschmacksmusterfähig Sinne § . selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse beziehen bestimmt geeignet sind Farbensinn Betrachters wirken vgl. . Kotflügel . betreffenden Erzeugnisse sind Zwischenfabrikate Endprodukte gerade auch Hinblick besondere Gestaltung erworben werden Verlegeverbund anderen verschiedener Weise verwendet werden können . Umstand Dacheindeckungsplatten bereits allein Geschmackssinn wirken eigene ästhetische Wirkung Verlegeverbund entfalten sollen steht Musterfähigkeit vgl. auch Kotflügel ; Eichmann/v . Falckenstein Geschmacksmustergesetz 2 . Aufl . § Rdn . . 3 . Schutzfähigkeit Muster ist allein beurteilen ästhetischen Gehalt hinterlegten Abbildungen erkennbar machen vgl. . Holzstühle ; Eichmann/v . Falckenstein aaO Rdn . jeweils m.w . . besonderen Verlegebilder Verlegung mustergemäßen Decksteinen Dacheindeckungsplatten erreicht werden können kommt Beurteilung Schutzfähigkeit Muster . entstehende Verlegebild hängt nur Form Steins auch jeweiligen Art Verlegung . ergibt auch gegebenenfalls Weise Teile mustergemäßen Decksteine verdeckt werden . 4 . Beurteilung Muster neu Sinne § Abs. . ist kommt Ansicht Berufungsgerichts Form etwa geometrische Form schon Anmeldezeitpunkt bekannt war . Entscheidend ist vielmehr Gestaltungen gerade Rede stehenden Gebiet vorhanden gewesen sind vgl. . 16.4.1975 261 Gemäldewand . vorbekannte Formen sind Ansicht Revision auch Preisliste Jahr angebotenen Decksteine " Spezial-Wabendeckung " sog. Rechteck-Schablonen berücksichtigen . Berufungsgericht ist Recht entsprechenden Vorbringen Beklagten ausgegangen unstreitig war vgl. . . Gestaltungen weichen aber erheblich Gestaltungen Klagegeschmacksmuster . Beklagten haben dargetan jeweils Kombination sämtlicher Gesamteindruck Klagegeschmacksmuster bestimmender Gestaltungselemente Gebiet Dacheindeckungsplatten vorbekannt gewesen ist . Rügen Revisionserwiderung Berufungsgericht Unrecht vorbekannte berücksichtigt habe hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . 5 . eingetragenen Muster haben Ansicht Berufungsgerichts auch erforderliche Eigentümlichkeit . Muster Modell ist eigentümlich Sinne § Abs. . ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen Ergebnis eigenpersönlichen farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint Durchschnittskönnen Mustergestalters Kenntnis betreffenden Fachgebiets hinausgeht vgl. Urt . 20.5.1974 Dreifachkombinationsschalter ; . 21.1.1977 f. Kettenkerze ; vgl. weiter Eichmann/v . Falckenstein aaO Rdn . ; Nirk/Kurtze Geschmacksmustergesetz 2 . Aufl . Rdn . . kommt Gestaltung künstlerischer Wert zugesprochen werden kann vgl. . 15.2.2001 Sitz-Liegemöbel . Prüfung Eigentümlichkeit Grades ist anders Prüfung Neuheit Einzelvergleich Klagemusters Entgegenhaltungen vorzunehmen Gesamtvergleich vorbekannten Formgestaltungen vgl. GRUR SitzLiegemöbel m.w . . Nur Vergleich gerade betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit Gesamtheit Verbindung Verfügung stehenden freien Formen lässt feststellen Muster schöpferischen Gehalt aufweist Geschmacksmusterschutz erforderlich ist Schutzumfang bestimmender erreicht ist vgl. Holzstühle m.w . . Gesamtvergleich muss ausgehen Feststellung Gesamteindrucks Musters Gestaltungsmerkmale Gesamteindruck beruht . Beurteilung ästhetischen Gesamteindruck Muster Modell macht Eigenschaften Gesamteindruck bestimmt wird ist Auffassung geschmackliche ästhetische Fragen aufgeschlossenen einigermaßen vertrauten betrachters maßgebend vgl. GRUR Sitz-Liegemöbel m.w . . Vergleich so ermittelten ästhetischen Gesamteindrucks Musters Modells vorbekannten Formgestaltungen kommt jedoch Kenntnis Durchschnittsbetrachter bereits vorhandenen Formenschatz besitzt . Entscheidend ist vielmehr Beurteilung Frage Neuheit Musters Modells Formgestaltungen inländischen Fachkreisen bekannt anzusehen sind ; Durchschnittskönnen Durchschnittswissen soll Muster Modell schöpferische Eigentümlichkeit abheben vgl. Kettenkerze . Senat kann Streitfall Frage Eigentümlichkeit beurteilen Klagegeschmacksmuster substantiiert entgegengehaltene Formenschatz unstreitigen Sachverhalt gehören vgl. . Lunette m.w . . ästhetische Gesamteindruck Muster wird maßgeblich Zusammenspiel Gestaltungselementen geprägt . weisen Steine Grundform gleichseitigen Vierecks Form Rhombus Quadrats Ecke abgerundet ist sog. Eckabrundung . bilden Eckabrundungen Ausschnitt . Rundung verläuft dementsprechend symmetrisch gedachten eckhalbierenden Diagonalen sog. symmetrische Eckabrundung . Kombination Elemente verleiht Gesamtbild Decksteine jeweils symmetrisch-gleichförmigen harmonischen Eindruck . Gesamtvergleich Muster vorbekannten Decksteingestaltungen ergibt geprägte Gesamteindruck ter eigentümlich ist . vorbekannten Decksteine weisen jeweils nur Merkmale Gesamteindruck Muster prägend sind . haben einfach Form Quadrats Rhombus haben durchweg gerade symmetrisches zugleich ausgewogenes Erscheinungsbild . gilt nur herkömmliche Decksteine sog. Bogenschnittschablone auch Preisliste KG Jahr angebotenen Decksteine . " Spezial-Wabendeckung " quadratische Grundform zugrunde liegt weist Eckabrundung nur abgeschnittene " Ecke . sog. Rechteck-Schablonen haben zwar rechts links Eckabrundung Form Rechtecks . Eckabrundung ist dementsprechend symmetrisch winkelhalbierenden Diagonale ausgerichtet . Rechteck-Schablonen vermitteln symmetrischen ausgewogenen Eindruck Klagegeschmacksmuster . Umstand Gestaltung Muster technischen Vorteilen verbunden ist hindert Mustern Eigentümlichkeit beizumessen . Schutzfähigkeit § Abs. . ist nur ausgeschlossen Formgestaltungen handelt objektiv ausschließlich technisch bedingt sind . Geschmacksmusterfähigkeit steht Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis Gestaltung maßgeblichen Merkmal zugleich sogar erster Linie Gebrauchszweck dient fördert ästhetische Gehalt Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist vgl. . 1.10.1980 Anm . ; Handtuchklemmen m.w . . mustergemäßen Decksteine weisen Decksteinen anderen Formen unstreitig Vorteil vielseitigen Verwendbarkeit . So werden sog. Bogenschnittdeckung Rechtsdeckung Linksdeckung Daches verschiedene Decksteine benötigt rechte Decksteine Bogenschnitt linken Längsseite linke Decksteine Bogenschnitt rechten Längsseite . Decksteine können Rechtsdeckung auch Linksdeckung Deckung " unten " verwendet werden . technischen Vorteil besitzen jedoch Decksteinen Form Quadrats Rhombus unstreitig auch Decksteine sog. Wabendeckung . sind Decksteine quadratischen Grundform Ecken Winkel etwa ° angrenzenden Kanten abgeschnitten ist . mustergemäßen Decksteine besitzen allerdings weiteren Vorteil sog. Bogenschnittformen Verlegebild erreicht werden kann geschwungene " wellige " Linienführung auszeichnet . ist aber technischer ästhetischer Vorteil Einsatz mustergemäßen Decksteine . Sicht geschmackliche ästhetische Fragen aufgeschlossenen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters weisen Muster Klägerin Vergleich Gebiet Fassadenund Dacheindeckungsplatten vorbekannten Formen deutlich abweichenden Gesamteindruck . nur oberflächlicher Betrachtung fällt Vergleich vorbekannten Formen symmetrisch-gleichförmige harmonische Eindruck . Durchschnittsbetrachter Kenntnisse besonderen Sachgebiet hätte allerdings kaum erkannt Formen Dacheindeckungsplatten Zeit Anmeldung ungewöhnlich waren . ist jedoch Beurteilung Eigentümlichkeit Bedeutung oben dargelegt Kenntnis Durchschnittsbetrachters bereits vorhandenen Formenschatz ankommt . Muster Klägerin haben auch notwendige Gestaltungshöhe . spricht Ansicht Berufungsgerichts Muster jeweils geometrische Formen verwenden vorbekannt waren . Entscheidend ist vielmehr Gestaltung Muster Verwendung Dacheindeckungsplatten Gesamtvergleich vorbekannten Decksteingestaltungen Durchschnittskönnen Mustergestalters Gebiet schutzbegründender Weise übersteigt . ist berücksichtigen Gestaltung Decksteinen funktionsbedingt u.a. Rücksicht größtmögliche Materialausbeute Fachregel Dachdeckerhandwerks verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum besteht . Mustergestalter hat Herkömmlichen abweichende ästhetische Gestaltung Decksteine Aufgabe gelöst vielseitig verwendbaren Stein Verlegebilder erzielen vorbekannten Deckbildern " welligen " Linienführung entsprechen . geometrischen Formen angegriffenen Muster hat Gestalter geschaffen ; handelt vorbekannte Formen . gestalterische Leistung liegt Wahl Formen sinnvolle Formen Fassadenund Beurteilung auch symmetrisch-gleichförmigen Decksteine fachgerecht verlegt werden können . Nutzung schlichter geometrischer Formen dürfen allerdings Anforderungen Gestaltungshöhe niedrig angesetzt werden vgl. auch Dreifachkombinationsschalter . vorliegenden Fall ist jedoch gestalterische Leistung gegeben Durchschnittskönnen Mustergestalters betreffenden Gebiet Geschmacksmusterschutz hinreichenden Maß übersteigt bereits ersichtlich ist technische Möglichkeit mustergemäßen Gestaltung Feststellungen Berufungsgerichts schon fünfziger Jahren gegeben war angegriffenen Mustern benutzt worden ist vgl. auch Eichmann/v . Falckenstein aaO Rdn . . Selbst Preisliste Jahr angebotenen Decksteine " Spezial-Wabendeckung " sog. Rechteck-Schablonen hatten Anlass gegeben Decksteine Form schaffen . . Revision Klägerin ist Berufungsurteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht wird nunmehr umstrittene Frage Nachbildungstatbestand gegeben ist entscheiden haben . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 21.01.2004 OLG Entscheidung