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1405 lines
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NAMEN
Verkündet
:
2
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
Marktführerschaft
§
;
§
Frage
angesprochenen
Verkehrskreise
bestimmte
Werbung
verstehen
kann
.
S.
§
offenkundig
sein
Feststellung
Verkehrsauffassung
Erfahrungswissen
stützt
§
indessen
nur
Tatsachen
Erfahrungssätze
betrifft
Aufgabe
.
.
Richter
kann
Verkehrsverständnis
sachverständige
Hilfe
beurteilen
Erfahrungswissens
selbst
erforderliche
Sachkunde
verfügt
.
wird
allgemeinen
Fall
sein
selbst
angesprochenen
Verkehrskreisen
zählt
ist
aber
auch
denkbar
fragliche
Werbung
angesprochen
wird
Klarstellung
.
20.2.1992
Beschädigte
Verpackung
.
Frage
Irreführung
Werbung
Begriff
Marktführerschaft
Nachrichtenmagazin
Konkurrenz
Reichweite
leicht
trifft
verkaufte
Auflage
Konkurrenzblattes
jedoch
weitem
erreicht
.
.
2
.
Oktober
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Oktober
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
29
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlegt
Nachrichtenmagazin
Beklagte
konkurrierende
Magazin
.
Frankfurter
Allgemeinen
Zeitung
29
Juli
veröffentlichte
Beklagte
ganzseitige
Anzeige
oberen
Hälfte
Reichweiten
Angabe
Zahlen
Media-Analyse
1999/II
Säulendiagramm
gegenüberstellte
%
%
Mio
.
unteren
Hälfte
heißt
Schlagzeile
bestätigt
Marktführerschaft
:
Lesermarkt
Nachrichtenmagazine
behält
führende
Position
gewinnt
neue
Leser
.
bestätigt
Media-Analyse
.
erreicht
Woche
Woche
durchschnittlich
Mio.
Leser
.
ist
Montag
Tag
.
Lesern
Werbungtreibenden
Agenturen
Montag
Fakten
setzen
möchten
herzlich
bedanken
.
Anzeige
ist
nachstehend
verkleinert
wiedergegeben
.
Klägerin
hat
Beklagte
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
hat
Werbung
irreführend
beanstandet
.
Behauptung
Marktführerschaft
sei
unzutreffend
;
insbesondere
habe
Marktführerschaft
bestätigt
.
reklamierte
Spitzenstellung
Marktführer
sei
erster
Linie
verkaufte
Auflage
maßgebend
tatsächliche
Reichweite
nur
schwer
aussagekräftig
ermitteln
lasse
.
Verkaufszahlen
sei
deutlich
überlegen
.
Zahlen
Media-Analyse
seien
zwar
zutreffend
wiedergegeben
festgestellte
Vorsprung
Reichweite
sei
aber
dauerhaft
deutlich
.
andere
ebenfalls
anerkannte
Analyse
komme
Zeitraum
gegenteiligen
Ergebnis
.
sei
graphische
Darstellung
Reichweiten
Säulendiagramm
deutlich
Beklagten
verzerrt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
beanstandeten
Angaben
zutreffend
verteidigt
.
werde
Fließtextes
klar
allein
Darstellung
aktuellen
Media-Analyse“-Zahlen
gehe
nur
Reichweite
aussagten
verkauften
Auflage
tun
hätten
.
ausgewiesene
Vorsprung
lasse
klare
Aussage
MediaAnalyse
allgemein
anerkannte
Maßstab
Reichweite
also
Lesermarkt
sei
.
Branche
werde
Marktführerschaft
bereits
dann
gesprochen
Medium
entsprechenden
Kriterium
Wettbewerber
fraglichen
Zeitraum
übertroffen
habe
.
Anzeige
werde
Verkehr
zutreffend
so
verstanden
Lesermarkt
Vorsprung
aufweise
Markt
Nachrichtenmagazine
führend
sei
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
OLG
.
Hiergegen
richtet
Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsantrag
Klägerin
bejaht
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Senat
sei
Lage
erforderlichen
Feststellungen
Verkehrsauffassung
selbst
treffen
Anzeige
Frankfurter
Allgemeinen
Zeitung
breite
Öffentlichkeit
auch
Senatsmitglieder
potentielle
FOCUS-Leser
richte
.
beanstandete
Anzeige
sei
irreführend
erhebliche
Teile
angesprochenen
Publikums
Aussage
entnähmen
tatsächlichen
Verhältnissen
entspreche
.
blickfangmäßig
herausgestellte
Schlagzeile
bestätigt
Marktführerschaft
bedeute
normalem
Sprachverständnis
bereits
Marktführer
gewesen
sei
Ergebnisse
Media-Analyse
1999/II
Stellung
bestätigt
hätten
.
Bezeichne
Magazin
Marktführer
werde
naheliegend
sprachüblich
so
verstanden
Magazin
Marktführung
maßgeblichen
Punkten
übrige
Konkurrenz
übertreffe
.
umfassende
Begriff
Marktführers
signalisiere
hervorgehobene
ganz
besondere
Marktstellung
.
zähle
erster
Linie
Stellung
Magazins
Verkaufszahlen
.
Leser
Anzeige
habe
Veranlassung
behauptete
Marktführerschaft
allein
Media-Analyse
1999/II
festgehaltenen
gebnisse
beziehen
.
Selbst
Leser
bekannt
sei
fraglichen
Zahlen
Media-Analyse
nur
Reichweiten
also
bezögen
Leser
Ausgabe
fraglichen
Magazins
durchschnittlich
erreiche
verstünden
Schlagzeile
so
Marktführerschaft
auch
Reichweite
bestätigt
werde
.
Zwar
sei
Säulendiagramm
Fließtext
entnehmen
dort
gemachten
Angaben
Reichweite
Lesermarkt
beträfen
.
schließe
aber
Verständnis
keineswegs
Marktführerschaft
nur
Verkaufszahlen
auch
Reichweite
beziehe
.
Insofern
sei
beanstandete
Anzeige
unrichtig
.
sei
Verkaufszahlen
Marktführer
liege
unstreitig
sei
deutlich
.
Klägerin
auch
deutlichen
Vorsprung
signalisierende
Säulendiagramm
beanstande
sei
folgen
.
verständige
aufmerksame
Betrachter
erkenne
unschwer
Verhältnis
Säulen
übersteigert
dargestellt
sei
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
irreführende
Werbung
§
Recht
bejaht
.
Feststellung
Verkehrsauffassung
Aufgabe
Tatrichters
ist
Revisionsinstanz
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
kann
läßt
Verfahrensfehler
Nachteil
Beklagten
erkennen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Revision
unbeanstandet
Verständnis
durchschnittlich
informierten
aufmerksamen
verständigen
abgestellt
.
Zwar
handelt
Reichweite
Publikation
also
Zahl
Käufer
unterscheidenden
Zahl
Leser
Information
potentielle
Inserenten
interessiert
.
Auch
Blickfang
eingesetzte
lediglich
Fließtext
Quelle
etwas
näher
erläuterte
Angabe
mag
zunächst
Eindruck
erwecken
richte
-9-
Anzeige
Fachpublikum
Bedeutung
Abkürzung
erschließe
.
Plazierung
Anzeige
Frankfurter
Allgemeinen
Zeitung
macht
jedoch
deutlich
lediglich
potentielle
Inserenten
auch
allgemeine
Leserschaft
richtet
.
wird
Berufungsgericht
zutreffend
abgestellt
hat
zuletzt
Text
unterstrichen
Leser
Werbungtreibende
Agenturen
ausdrücklich
angesprochen
werden
.
Aufmerksamkeitsgrad
Durchschnittsverbrauchers
ist
indessen
stets
gleiche
hängt
Gegenstand
Betrachtung
.
Maßgeblich
ist
Verständnis
situationsadäquat
aufmerksamen
Durchschnittsverbrauchers
.
.
;
vgl.
.
Umgekehrte
Versteigerung
;
Urt
.
24.10.2002
Sparvorwahl
m.w
.
.
Zeitungsanzeige
Leser
allgemeinen
eher
beiläufig
Kenntnis
nehmen
kann
Irreführung
auch
dann
anzunehmen
sein
vollständiger
Lektüre
gesamten
auch
kleiner
gedruckten
Nachdenken
Fehlvorstellung
vermieden
werden
könnte
vgl.
.
20.12.2001
Scanner-Werbung
.
2
.
Auffassung
Revision
liegt
Verfahrensfehler
Berufungsgericht
eigener
Sachkunde
beurteilt
hat
angesprochenen
Leser
beanstandete
Anzeige
verstehen
.
Revision
bringt
Erfolg
sei
Berufungsgericht
verwehrt
gewesen
Irreführung
begründendes
Verkehrsverständnis
gerichtskundig
zugrunde
legen
Beklagte
abweichendes
Verständnis
Beweisantritt
vorgetragen
habe
.
Zwar
bedürften
gerichtskundige
Tatsachen
§
Beweises
;
Gegenbeweis
werde
aber
ausgeschlossen
.
kann
beigetreten
werden
.
Allerdings
trifft
offenkundige
Tatsachen
Gegenbeweis
zugänglich
sind
.
offenkundige
Tatsache
ist
anders
behandeln
Tatsache
bereits
Beweis
erbracht
ist
weiteren
Beweises
bedarf
;
anderen
Fall
kann
Überzeugung
bisherigen
Beweisaufnahme
vermeintlichen
Offenkundigkeit
gebildet
hat
Gegenbeweis
erschüttert
werden
vgl.
21
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
Prütting
.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
19
;
Musielak/Huber
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
Bornkamm
;
.
.
;
Zöller/Greger
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Annahme
Revision
kann
jedoch
Verkehrsauffassung
.
S.
§
offenkundig
sein
.
Vorschrift
§
betrifft
nur
Tatsachen
Erfahrungssätze
vgl.
Prütting
.
aaO
§
Rdn
.
3
;
Musielak/Huber
aaO
§
Rdn
.
1
;
Lindacher
.
Feststellung
Verkehrsauffassung
stützt
jedoch
Erfahrungswissen
Zeugenbeweis
gegebenenfalls
Hilfe
Sachverständigen
ermitteln
ist
vgl.
.
Sachverständige
erforderliche
Fachwissen
Meinungsumfrage
verschafft
vgl.
Zöller/Greger
aaO
§
Rdn
.
.
Richter
Verständnis
Verkehrs
sachverständige
Hilfe
dann
tut
Verkehrsauffassung
offenkundig
wäre
Beweises
bedürfte
ausgeht
eigenen
Erfahrungswissens
selbst
erforderliche
Sachkunde
verfügen
.
Beurteilung
zutrifft
bestimmt
grundsätzlich
Regeln
auch
sonst
Beantwortung
Frage
gelten
Gericht
Einholung
ständigengutachtens
verzichten
eigener
Sachkunde
entscheiden
kann
vgl.
Lindacher
;
.
Großkomm
.
Rdn
.
;
Bähr
Wettbewerbsprozeß
4
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
13
;
Bornkamm
.
Senatsentscheidungen
Meister-Kaffee
.
Beschädigte
Verpackung
.
20.2.1992
;
vgl.
auch
.
Bedingte
Unterwerfung
andere
Auffassung
entnommen
werden
kann
wird
festgehalten
.
Hat
Berufungsgericht
Verständnis
Verkehrs
Inanspruchnahme
sachverständiger
Hilfe
beurteilt
selbst
hinreichend
sachkundig
ist
hat
mögliche
keineswegs
selbstverständliche
eigene
Sachkunde
dargelegt
handelt
Verfahrensfehler
§
Revisionsverfahren
uneingeschränkt
gerügt
werden
kann
vgl.
.
;
ferner
.
19.1.1995
Rügenwalder
Teewurst
m.w
.
.
Streitfall
liegt
Verfahrensfehler
.
Gehören
entscheidenden
Richter
selbst
angesprochenen
Verkehrskreisen
bedarf
allgemeinen
Meinungsumfrage
untermauerten
Sachverständigengutachtens
Verständnis
Verkehrs
ermitteln
vgl.
Euro-Spirituosen
;
Lindacher
Großkomm
.
§
Rdn
.
.
.
.
gilt
unabhängig
Gericht
konkreten
Fall
Irreführung
eigener
Sachkunde
bejahen
verneinen
möchte
.
Elternbriefe
.
ist
unabhängig
entsprechender
Beweisantrag
gestellt
worden
ist
§
Abs.
Satz
lung
Sachverständigengutachtens
anderer
Weg
Ermittlung
Verkehrsverständnisses
näher
.
häufig
dann
geboten
erkennenden
Richter
fragliche
Werbung
angesprochen
wird
vgl.
Rügenwalder
Teewurst
.
läßt
jedoch
Rechtssatz
Inhalts
aufstellen
beantragte
Beweiserhebung
stets
geboten
ist
Richter
Rede
stehenden
Werbung
selbst
angesprochen
werden
.
zuweilen
läßt
Frage
Irreführung
beispielsweise
Irreführung
geforderten
Preis
Konsumartikels
auch
beurteilen
Rede
stehenden
Artikel
allgemeinen
nachfragt
.
anderen
Fällen
ist
ersichtlich
Fachkreise
Beurteilung
Werbeangabe
besondere
Kenntnisse
Erfahrungen
verfügen
vgl.
.
12.7.2001
Rechenzentrum
.
Schließlich
können
Gerichte
ständig
Wettbewerbssachen
befaßt
sind
besonderen
Erfahrung
erforderliche
Sachkunde
erworben
haben
eigenständig
beurteilen
können
Fachkreise
bestimmte
Werbeaussage
verstehen
.
3
.
Auch
Sache
begegnet
Beurteilung
Verkehrsauffassung
Berufungsgericht
rechtlichen
Bedenken
.
erweist
insbesondere
erfahrungswidrig
.
Ansicht
Revision
ist
Annahme
Berufungsgerichts
naheliegend
nur
durchschnittliche
Zeitungsleser
auch
potentielle
Inserent
beziehe
beanstandeten
Anzeige
verwendeten
Begriff
Marktführerschaft
erster
Linie
doch
zumindest
auch
verkaufte
Auflage
werde
Verständnis
Durchschnittsleser
zunächst
unverständlichen
Hinweis
noch
Überschrift
Säulendiagramms
verwendeten
Begriff
Reichweite
noch
Erwähnung
Lesermarktes
Media-Analyse
Fließtext
abgebracht
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
wird
Text
Anzeige
gestützt
heißt
Marktführerschaft
sei
bestätigt
worden
Berufungsgericht
Recht
ausführt
selbst
Erfolg
Magazins
verkaufter
Auflage
Reichweite
unterscheidet
erkennt
Anzeige
herausgestellten
Leistungsmerkmale
verkaufte
Auflage
Lesermarkt
betreffen
zwanglos
so
verstanden
wird
nunmehr
auch
Reichweite
Marktführerschaft
übernommen
habe
.
übrigen
hängt
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
Irreführung
Fachkreise
.
Vielmehr
reicht
beanstandete
Anzeige
ebenfalls
angesprochene
allgemeine
Leserschaft
irregeführt
wird
.
durchschnittliche
Zeitungsleser
wird
aber
häufig
klaren
sein
Erfolg
Nachrichtenmagazins
noch
andere
Weise
verkauften
Auflage
gemessen
werden
kann
wird
noch
stärker
potentielle
Inserent
Begriff
Marktführerschaft
Wertschätzung
Leser
ausdrückenden
Verkaufserfolg
verbinden
.
Selbst
Erfolgsparameter
unterscheidet
wird
klaren
sein
Reichweite
Höhe
Auflage
Nachrichtenmagazinen
derart
deutlich
auseinanderfallen
können
Streitfall
zwar
ausweislich
zitierten
Marktanalyse
fraglichen
Zeitraum
etwas
Leser
erreicht
hat
Verkaufserfolg
aber
etwa
Vierteln
verkauften
Auflage
deutlich
zurücklag
.
.
ist
Revision
Beklagten
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Bornkamm