NAMEN Verkündet : 2 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja Marktführerschaft § ; § Frage angesprochenen Verkehrskreise bestimmte Werbung verstehen kann . S. § offenkundig sein Feststellung Verkehrsauffassung Erfahrungswissen stützt § indessen nur Tatsachen Erfahrungssätze betrifft Aufgabe . . Richter kann Verkehrsverständnis sachverständige Hilfe beurteilen Erfahrungswissens selbst erforderliche Sachkunde verfügt . wird allgemeinen Fall sein selbst angesprochenen Verkehrskreisen zählt ist aber auch denkbar fragliche Werbung angesprochen wird Klarstellung . 20.2.1992 Beschädigte Verpackung . Frage Irreführung Werbung Begriff Marktführerschaft Nachrichtenmagazin Konkurrenz Reichweite leicht trifft verkaufte Auflage Konkurrenzblattes jedoch weitem erreicht . . 2 . Oktober OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Oktober Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 29 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin verlegt Nachrichtenmagazin Beklagte konkurrierende Magazin . Frankfurter Allgemeinen Zeitung 29 Juli veröffentlichte Beklagte ganzseitige Anzeige oberen Hälfte Reichweiten Angabe Zahlen Media-Analyse 1999/II Säulendiagramm gegenüberstellte % % Mio . unteren Hälfte heißt Schlagzeile bestätigt Marktführerschaft : Lesermarkt Nachrichtenmagazine behält führende Position gewinnt neue Leser . bestätigt Media-Analyse . erreicht Woche Woche durchschnittlich Mio. Leser . ist Montag Tag . Lesern Werbungtreibenden Agenturen Montag Fakten setzen möchten herzlich bedanken . Anzeige ist nachstehend verkleinert wiedergegeben . Klägerin hat Beklagte Unterlassung Anspruch genommen . hat Werbung irreführend beanstandet . Behauptung Marktführerschaft sei unzutreffend ; insbesondere habe Marktführerschaft bestätigt . reklamierte Spitzenstellung Marktführer sei erster Linie verkaufte Auflage maßgebend tatsächliche Reichweite nur schwer aussagekräftig ermitteln lasse . Verkaufszahlen sei deutlich überlegen . Zahlen Media-Analyse seien zwar zutreffend wiedergegeben festgestellte Vorsprung Reichweite sei aber dauerhaft deutlich . andere ebenfalls anerkannte Analyse komme Zeitraum gegenteiligen Ergebnis . sei graphische Darstellung Reichweiten Säulendiagramm deutlich Beklagten verzerrt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat beanstandeten Angaben zutreffend verteidigt . werde Fließtextes klar allein Darstellung aktuellen Media-Analyse“-Zahlen gehe nur Reichweite aussagten verkauften Auflage tun hätten . ausgewiesene Vorsprung lasse klare Aussage MediaAnalyse allgemein anerkannte Maßstab Reichweite also Lesermarkt sei . Branche werde Marktführerschaft bereits dann gesprochen Medium entsprechenden Kriterium Wettbewerber fraglichen Zeitraum übertroffen habe . Anzeige werde Verkehr zutreffend so verstanden Lesermarkt Vorsprung aufweise Markt Nachrichtenmagazine führend sei . Landgericht hat Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen OLG . Hiergegen richtet Revision Beklagten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsantrag Klägerin bejaht . Begründung hat ausgeführt : Senat sei Lage erforderlichen Feststellungen Verkehrsauffassung selbst treffen Anzeige Frankfurter Allgemeinen Zeitung breite Öffentlichkeit auch Senatsmitglieder potentielle FOCUS-Leser richte . beanstandete Anzeige sei irreführend erhebliche Teile angesprochenen Publikums Aussage entnähmen tatsächlichen Verhältnissen entspreche . blickfangmäßig herausgestellte Schlagzeile bestätigt Marktführerschaft bedeute normalem Sprachverständnis bereits Marktführer gewesen sei Ergebnisse Media-Analyse 1999/II Stellung bestätigt hätten . Bezeichne Magazin Marktführer werde naheliegend sprachüblich so verstanden Magazin Marktführung maßgeblichen Punkten übrige Konkurrenz übertreffe . umfassende Begriff Marktführers signalisiere hervorgehobene ganz besondere Marktstellung . zähle erster Linie Stellung Magazins Verkaufszahlen . Leser Anzeige habe Veranlassung behauptete Marktführerschaft allein Media-Analyse 1999/II festgehaltenen gebnisse beziehen . Selbst Leser bekannt sei fraglichen Zahlen Media-Analyse nur Reichweiten also bezögen Leser Ausgabe fraglichen Magazins durchschnittlich erreiche verstünden Schlagzeile so Marktführerschaft auch Reichweite bestätigt werde . Zwar sei Säulendiagramm Fließtext entnehmen dort gemachten Angaben Reichweite Lesermarkt beträfen . schließe aber Verständnis keineswegs Marktführerschaft nur Verkaufszahlen auch Reichweite beziehe . Insofern sei beanstandete Anzeige unrichtig . sei Verkaufszahlen Marktführer liege unstreitig sei deutlich . Klägerin auch deutlichen Vorsprung signalisierende Säulendiagramm beanstande sei folgen . verständige aufmerksame Betrachter erkenne unschwer Verhältnis Säulen übersteigert dargestellt sei . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Berufungsgericht hat irreführende Werbung § Recht bejaht . Feststellung Verkehrsauffassung Aufgabe Tatrichters ist Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüft werden kann läßt Verfahrensfehler Nachteil Beklagten erkennen . 1 . Berufungsgericht hat zutreffend Revision unbeanstandet Verständnis durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen abgestellt . Zwar handelt Reichweite Publikation also Zahl Käufer unterscheidenden Zahl Leser Information potentielle Inserenten interessiert . Auch Blickfang eingesetzte lediglich Fließtext Quelle etwas näher erläuterte Angabe mag zunächst Eindruck erwecken richte -9- Anzeige Fachpublikum Bedeutung Abkürzung erschließe . Plazierung Anzeige Frankfurter Allgemeinen Zeitung macht jedoch deutlich lediglich potentielle Inserenten auch allgemeine Leserschaft richtet . wird Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat zuletzt Text unterstrichen Leser Werbungtreibende Agenturen ausdrücklich angesprochen werden . Aufmerksamkeitsgrad Durchschnittsverbrauchers ist indessen stets gleiche hängt Gegenstand Betrachtung . Maßgeblich ist Verständnis situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers . . ; vgl. . Umgekehrte Versteigerung ; Urt . 24.10.2002 Sparvorwahl m.w . . Zeitungsanzeige Leser allgemeinen eher beiläufig Kenntnis nehmen kann Irreführung auch dann anzunehmen sein vollständiger Lektüre gesamten auch kleiner gedruckten Nachdenken Fehlvorstellung vermieden werden könnte vgl. . 20.12.2001 Scanner-Werbung . 2 . Auffassung Revision liegt Verfahrensfehler Berufungsgericht eigener Sachkunde beurteilt hat angesprochenen Leser beanstandete Anzeige verstehen . Revision bringt Erfolg sei Berufungsgericht verwehrt gewesen Irreführung begründendes Verkehrsverständnis gerichtskundig zugrunde legen Beklagte abweichendes Verständnis Beweisantritt vorgetragen habe . Zwar bedürften gerichtskundige Tatsachen § Beweises ; Gegenbeweis werde aber ausgeschlossen . kann beigetreten werden . Allerdings trifft offenkundige Tatsachen Gegenbeweis zugänglich sind . offenkundige Tatsache ist anders behandeln Tatsache bereits Beweis erbracht ist weiteren Beweises bedarf ; anderen Fall kann Überzeugung bisherigen Beweisaufnahme vermeintlichen Offenkundigkeit gebildet hat Gegenbeweis erschüttert werden vgl. 21 . Aufl . Rdn . 7 ; Prütting . 2 . Aufl . § Rdn . 19 ; Musielak/Huber 3 . Aufl . § Rdn . 3 ; Bornkamm ; . . ; Zöller/Greger 24 . Aufl . § Rdn . . Annahme Revision kann jedoch Verkehrsauffassung . S. § offenkundig sein . Vorschrift § betrifft nur Tatsachen Erfahrungssätze vgl. Prütting . aaO § Rdn . 3 ; Musielak/Huber aaO § Rdn . 1 ; Lindacher . Feststellung Verkehrsauffassung stützt jedoch Erfahrungswissen Zeugenbeweis gegebenenfalls Hilfe Sachverständigen ermitteln ist vgl. . Sachverständige erforderliche Fachwissen Meinungsumfrage verschafft vgl. Zöller/Greger aaO § Rdn . . Richter Verständnis Verkehrs sachverständige Hilfe dann tut Verkehrsauffassung offenkundig wäre Beweises bedürfte ausgeht eigenen Erfahrungswissens selbst erforderliche Sachkunde verfügen . Beurteilung zutrifft bestimmt grundsätzlich Regeln auch sonst Beantwortung Frage gelten Gericht Einholung ständigengutachtens verzichten eigener Sachkunde entscheiden kann vgl. Lindacher ; . Großkomm . Rdn . ; Bähr Wettbewerbsprozeß 4 . Aufl . Kap . Rdn . 13 ; Bornkamm . Senatsentscheidungen Meister-Kaffee . Beschädigte Verpackung . 20.2.1992 ; vgl. auch . Bedingte Unterwerfung andere Auffassung entnommen werden kann wird festgehalten . Hat Berufungsgericht Verständnis Verkehrs Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt selbst hinreichend sachkundig ist hat mögliche keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde dargelegt handelt Verfahrensfehler § Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann vgl. . ; ferner . 19.1.1995 Rügenwalder Teewurst m.w . . Streitfall liegt Verfahrensfehler . Gehören entscheidenden Richter selbst angesprochenen Verkehrskreisen bedarf allgemeinen Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens Verständnis Verkehrs ermitteln vgl. Euro-Spirituosen ; Lindacher Großkomm . § Rdn . . . . gilt unabhängig Gericht konkreten Fall Irreführung eigener Sachkunde bejahen verneinen möchte . Elternbriefe . ist unabhängig entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist § Abs. Satz lung Sachverständigengutachtens anderer Weg Ermittlung Verkehrsverständnisses näher . häufig dann geboten erkennenden Richter fragliche Werbung angesprochen wird vgl. Rügenwalder Teewurst . läßt jedoch Rechtssatz Inhalts aufstellen beantragte Beweiserhebung stets geboten ist Richter Rede stehenden Werbung selbst angesprochen werden . zuweilen läßt Frage Irreführung beispielsweise Irreführung geforderten Preis Konsumartikels auch beurteilen Rede stehenden Artikel allgemeinen nachfragt . anderen Fällen ist ersichtlich Fachkreise Beurteilung Werbeangabe besondere Kenntnisse Erfahrungen verfügen vgl. . 12.7.2001 Rechenzentrum . Schließlich können Gerichte ständig Wettbewerbssachen befaßt sind besonderen Erfahrung erforderliche Sachkunde erworben haben eigenständig beurteilen können Fachkreise bestimmte Werbeaussage verstehen . 3 . Auch Sache begegnet Beurteilung Verkehrsauffassung Berufungsgericht rechtlichen Bedenken . erweist insbesondere erfahrungswidrig . Ansicht Revision ist Annahme Berufungsgerichts naheliegend nur durchschnittliche Zeitungsleser auch potentielle Inserent beziehe beanstandeten Anzeige verwendeten Begriff Marktführerschaft erster Linie doch zumindest auch verkaufte Auflage werde Verständnis Durchschnittsleser zunächst unverständlichen Hinweis noch Überschrift Säulendiagramms verwendeten Begriff Reichweite noch Erwähnung Lesermarktes Media-Analyse Fließtext abgebracht . Beurteilung Berufungsgerichts wird Text Anzeige gestützt heißt Marktführerschaft sei bestätigt worden Berufungsgericht Recht ausführt selbst Erfolg Magazins verkaufter Auflage Reichweite unterscheidet erkennt Anzeige herausgestellten Leistungsmerkmale verkaufte Auflage Lesermarkt betreffen zwanglos so verstanden wird nunmehr auch Reichweite Marktführerschaft übernommen habe . übrigen hängt geltend gemachte Unterlassungsanspruch Irreführung Fachkreise . Vielmehr reicht beanstandete Anzeige ebenfalls angesprochene allgemeine Leserschaft irregeführt wird . durchschnittliche Zeitungsleser wird aber häufig klaren sein Erfolg Nachrichtenmagazins noch andere Weise verkauften Auflage gemessen werden kann wird noch stärker potentielle Inserent Begriff Marktführerschaft Wertschätzung Leser ausdrückenden Verkaufserfolg verbinden . Selbst Erfolgsparameter unterscheidet wird klaren sein Reichweite Höhe Auflage Nachrichtenmagazinen derart deutlich auseinanderfallen können Streitfall zwar ausweislich zitierten Marktanalyse fraglichen Zeitraum etwas Leser erreicht hat Verkaufserfolg aber etwa Vierteln verkauften Auflage deutlich zurücklag . . ist Revision Beklagten zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Bornkamm