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2609 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
Voraussetzungen
Vorliegen
Originalhersteller
Vertrieb
parallelimportierten
Arzneimittels
neuen
Verpackung
Berufung
Markenrecht
widersetzen
kann
Ausübung
verschleierte
Beschränkung
Handels
Mitgliedstaaten
.
S.
Art
.
Satz
darstellt
gelten
auch
dann
Markeninhaber
Produkt
Inland
Ausland
unterschiedliche
Marken
verwendet
Vertrieb
parallelimportierten
Arzneimittels
Inland
Ausland
verwendeten
Bezeichnung
inländischen
Marke
Gesichtspunkt
Verwechslungsgefahr
vorgeht
.
Prüfung
Erfordernis
Umpacken
parallelimportierten
Arzneimittels
notwendig
ist
Ware
Einfuhrmitgliedstaat
vermarkten
können
Voraussetzungen
erfüllt
ist
Markeninhaber
Vertrieb
Arzneimittels
neuen
Verpackung
Wiederanbringung
Marke
widersetzen
kann
kommt
nur
konkrete
Europäischen
Wirtschaftsraum
Verkehr
gebrachte
Warenexemplar
identische
ähnliche
Waren
.
Nr.
Vertreibt
Markeninhaber
Arzneimittel
Inland
Ausland
unterschiedlichen
Marken
so
ist
Parallelimporteur
Ausland
verwendete
Inland
aber
bislang
geschützte
Bezeichnung
Inland
Marke
eintragen
lässt
Arzneimittel
Bezeichnung
weiter-)vertreibt
unlautere
Mitbewerberbehinderung
nur
gegeben
Kenntnis
Benutzung
Ausland
besondere
Umstände
hinzutreten
Verhalten
Parallelimporteurs
wettbewerbswidrig
erscheinen
lassen
.
.
12
Juli
ZR
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
2
.
September
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
Zivilkammer
26
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittel
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
19
.
Mai
Inhaberin
"
Produits
spécialités
pharmaceutiques
eingetragenen
IR-Marke
"
"
Schutz
Wirkung
19
.
Januar
erstreckt
worden
ist
.
Marke
wird
Gesellschaften
Konzern
Klägerin
hören
Herzmittel
Packungsgrößen
Tabletten
vertrieben
.
wird
Arzneimittel
Packungsgrößen
Tabletten
Marke
"
"
vertrieben
.
Inhaberin
21
.
März
"
Herzmittel
eingetragenen
Marke
"
"
ist
Tochtergesellschaft
Klägerin
Lizenz
Nutzung
Marke
erteilt
hat
.
Beklagten
importieren
Arzneimittel
"
Packungsgröße
Tabletten
vertreiben
Bezeichnung
"
"
hergestellten
neuen
äußeren
Umverpackungen
Tabletten
.
Beklagte
Muttergesellschaft
Beklagten
ist
Inhaberin
29
.
September
angemeldeten
19
.
April
"
pharmazeutische
Erzeugnisse
Präparate
Gesundheitspflege
;
diätetische
Erzeugnisse
medizinische
Zwecke
;
;
Pflaster
Verbandsmaterial
;
Papier
Pappe
Karton
Waren
Materialien
Klasse
enthalten
;
Druckerzeugnisse
;
Buchbinderartikel
;
Fotografien
;
Schreibwaren
;
Schreibmaschinen
Büroartikel
ausgenommen
Möbel
;
Lehrund
Unterrichtsmittel
ausgenommen
Apparate
;
Verpackungsmaterial
Klasse
enthalten
;
ärztliche
Versorgung
Schönheitspflege
;
wissenschaftliche
industrielle
Forschung
;
Erstellen
Programmen
Datenverarbeitung
"
eingetragenen
deutschen
Wortmarke
"
"
.
Klägerin
beanstandet
Anbieten
Vertrieb
importierten
Arzneimittels
Bezeichnung
"
"
neuen
Umverpackungen
Tabletten
Verletzung
Markenrechte
.
Beklagten
verwendete
Bezeichnung
"
"
sei
IR-Marke
identisch
Marke
"
"
verwechselbar
.
Markenrechte
seien
erschöpft
Verwendung
neuen
Umverpackungen
erforderlich
sei
.
Beklagten
könnten
Arzneimittel
Packungsgrößen
Tabletten
vertreiben
gleichfalls
vertriebenen
Packungsgrößen
Tabletten
importierten
überklebten
Packungsgröße
Tabletten
Bündeln
Packungen
Tabletten
herstellten
.
Geltendmachung
Rechte
Marken
stehe
prioritätsältere
Marke
Beklagten
Anmeldung
rechtsmissbräuchliche
"
Sperrmarke
"
unlautere
Behinderung
.
S.
§
.
darstelle
.
Klägerin
hat
beantragt
1
.
Beklagten
verurteilen
unterlassen
Arzneimittel
"
importieren
umzupacken
Bundesrepublik
eigenen
Umverpackungen
Tabletten
anzubieten
und/oder
vertreiben
;
2
.
Beklagte
verurteilen
Löschung
Eintragung
Marke
Nr.
"
"
Deutschen
Markenamt
einzuwilligen
.
Beklagten
haben
geltend
gemacht
Rechte
Marke
"
"
würden
Verwechslungsgefahr
verletzt
.
IR-Marke
"
"
könne
Klägerin
Ansprüche
stützen
Marke
Beklagten
prioritätsälter
sei
.
Behinderungsabsicht
habe
Anmeldung
vorgelegen
.
Klägerin
habe
nur
Marke
"
"
benutzt
IR-Marke
"
"
sei
Jahre
lang
erstreckt
hier
auch
benutzt
worden
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagten
Berufung
Klägerin
antragsgemäß
verurteilt
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehren
Beklagten
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Beklagten
gerichteten
Unterlassungsanspruch
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Beklagte
gerichteten
Löschungsanspruch
§
Nr.
§
Abs.
begründet
erachtet
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Unterlassungsanspruch
sei
Marke
"
"
begründet
;
Marke
"
"
komme
.
Rechte
Marke
"
"
seien
Verkehr
gebrachten
Arzneimittel
erschöpft
Umpacken
neue
Umverpackungen
erforderlich
sei
Klägerin
Markenbenutzung
weiteren
Vertrieb
Waren
Beklagten
berechtigten
Gründen
.
S.
§
Abs.
widersetzen
könne
.
übli-
che
Packungsgröße
Tabletten
ließe
Verwendung
belgischen
Original-Umverpackung
Tabletten
Überklebungen
unschwer
herstellen
.
Packungsgröße
Tabletten
könne
Bündeln
überklebten
Originalpackungen
erreicht
werden
.
Packungsgrößen
Tabletten
gebe
seien
Bündelungen
sogar
zweifacher
Weise
möglich
nämlich
Bündeln
Tabletten
Zusammenfassung
Packung
Tabletten
zweier
Packungen
Tabletten
.
Priorität
vorrangige
Marke
Beklagten
stehe
Rechten
Klägerin
Marke
"
"
Anmeldung
Marke
Beklagten
offensichtlich
gezielter
unlauterer
Behinderungsabsicht
erfolgt
sei
.
Beklagten
gehe
nur
Zweitvertrieb
parallelimportierten
Arzneimittels
Klägerin
.
benötigten
eigenes
Markenrecht
Bezeichnung
Arzneimittels
.
Marke
Beklagten
solle
demgemäß
allein
dienen
Parallelimport
Rücksicht
Rechte
Klägerin
durchsetzen
können
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Wiederherstellung
klageabweisenden
Entscheidung
Landgerichts
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Marke
"
"
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Anspruch
Beklagten
unterlassen
Packungsgrößen
Tabletten
importierte
Arzneimittel
"
eigenen
Umverpackungen
je
Tabletten
ser
Bezeichnung
anzubieten
und/oder
vertreiben
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Unterlassungsbegehren
Klägerin
richtet
Beklagten
Arzneimittel
Klägerin
Packungsgröße
Tabletten
importieren
dann
eigenen
Umverpackungen
je
Tabletten
Bezeichnung
"
"
anbieten
vertreiben
.
Beklagten
Handlungen
19
.
Januar
vorgenommen
haben
scheidet
Verletzung
IRMarke
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Nr.
schon
Marke
Zeitpunkt
Schutz
bestanden
hat
.
Schutz
IR-Marke
Klägerin
ist
erst
Wirkung
19
.
Januar
Art
.
Art
.
3ter
erstreckt
worden
.
Gemäß
Art
.
Abs.
Satz
Abs.
treten
Schutzwirkungen
erst
Zeitpunkt
Erstreckung
.
Soweit
Zeitpunkt
begründete
Begehungsgefahr
Betracht
kommt
kann
Klägerin
Beklagten
Anbieten
Vertreiben
Packungsgröße
Tabletten
importierten
Arzneimittels
Bezeichnung
"
"
19
.
Januar
§
Abs.
Nr.
Abs.
untersagen
Beklagten
insoweit
vorrangige
Recht
Beklagten
Marke
"
"
stützen
können
.
angemeldeten
eingetragenen
Marke
älterem
Zeitrang
folgende
Schutzhindernis
hier
:
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
kann
einredeweise
Verletzungsprozess
auch
Dritten
geltend
gemacht
werden
Inhaber
prioritätsälteren
Rechts
Benutzung
schuldrechtlich
gestattet
hat
vgl.
f.
Decker
;
-9-
Hotel
;
.
Leysieffer
.
Zeitrang
Marke
Beklagten
bestimmt
Tag
Anmeldung
29
.
September
§
Abs.
§
Abs.
.
ist
prioritätsälter
IR-Marke
Klägerin
Zeitrang
Parteien
unstreitige
Zeitpunkt
Schutzerstreckung
19
.
Januar
maßgeblich
ist
vgl.
§
Abs.
.
Klägerin
bestrittenen
Vortrag
Beklagten
hat
Beklagte
Beklagten
Benutzung
Marke
gestattet
.
Klägerin
kann
berufen
Beklagte
habe
Marke
"
"
Absicht
angemeldet
gezielt
behindern
.
Marke
hergeleiteten
Ansprüchen
kann
allerdings
Berufungsgericht
Recht
ausgegangen
ist
Rechtsprechung
Senats
einredeweise
entgegengehalten
werden
Seiten
Umstände
vorliegen
Geltendmachung
markenrechtlichen
Schutzes
sittenwidrig
.
S.
§
unlauter
.
S.
§
erscheinen
lassen
.
.
;
vgl.
.
3.2.2005
Russisches
Schaumgebäck
m.w
.
.
Umstände
können
insbesondere
liegen
Zeicheninhaber
Kenntnis
schutzwürdigen
Besitzstands
Vorbenutzers
hinreichenden
sachlichen
Grund
gleiche
gleichartige
Waren
gleiche
Verwechseln
ähnliche
Bezeichnung
Ziel
Störung
Besitzstands
Vorbenutzers
Absicht
Gebrauch
Bezeichnung
sperren
Kennzeichen
hat
eintragen
lassen
.
.
;
vgl.
.
;
.
m.w
.
.
wettbewerbsrechtlich
Unlautere
vgl.
§
§
Nr.
kann
auch
liegen
Zeichenanmelder
Eintragung
Zeichens
wettbewerbsrechtlich
unbedenkliche
Sperrwirkung
zweckfremd
Mittel
Wettbewerbskampfes
einsetzen
will
vgl.
.
;
.
9.10.1997
Analgin
;
.
20.1.2005
.
schutzwürdigen
Besitzstand
Bezeichnung
"
"
verfügte
Klägerin
Inland
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
Beklagten
.
Erstreckung
Schutzes
IR-Marke
Klägerin
war
noch
erfolgt
.
Klägerin
hat
Bezeichnung
"
"
Inland
Anmeldung
Marke
Beklagten
auch
benutzt
.
IR-Marke
Klägerin
geschützte
Bezeichnung
ist
vielmehr
nur
Ausland
verwendet
worden
.
Markenrecht
geltenden
Territorialitätsgrundsatzes
ist
grundsätzlich
rechtlich
unbedenklich
Inland
Zeichen
Marke
Kenntnis
Umstands
angemeldet
wird
Zeichen
benachbarten
Ausland
Marke
gleiche
sogar
identische
Waren
benutzt
vgl.
Warenzeichenrecht
.
Recrin
;
.
.
Nur
Kenntnis
Benutzung
Ausland
besondere
Umstände
hinzutreten
Verhalten
Anmelders
wettbewerbswidrig
erscheinen
lassen
steht
markenrechtliche
Territorialitätsgrundsatz
Anwendung
inländischen
Wettbewerbsrechts
.
besonderen
Umstände
sind
hier
Ansicht
Berufungsgerichts
gegeben
.
Anmeldung
Marke
kann
wettbewerbswidrig
beurteilen
sein
Anmelder
Inhaber
wertvollen
ausländischen
Zeichens
demnächst
auch
inländischen
Markt
benutzen
will
Eintragung
angemeldeten
Marke
verbundene
zeichenrechtliche
Sperre
hindern
will
Recrin
.
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
festgestellt
Klägerin
bereits
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
Beklagten
beabsichtigte
Schutz
IR-Marke
erstrecken
Beklagte
wusste
.
Vorbringen
Klägerin
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
ergibt
auch
Beklagten
entsprechender
Schluss
hätte
aufdrängen
müssen
.
Umstand
Klägerin
Arzneimittel
Bezeichnung
"
"
vertreibt
Ausland
über
Jahren
IR-Marke
"
"
benutzt
wird
legt
Annahme
Absicht
Klägerin
Bezeichnung
"
"
absehbarer
Zeit
auch
Inland
benutzen
nahe
.
Anmeldung
Marke
Beklagten
veranlasste
Schutzerstreckung
IR-Marke
Klägerin
ist
Beurteilung
Wettbewerbswidrigkeit
Verhaltens
Beklagten
Bedeutung
.
Maßgebend
Rechtmäßigkeit
Zeichenerwerbs
Beklagten
sind
Verhältnisse
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
vgl.
Recrin
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Wettbewerbswidrigkeit
Anmeldung
Marke
Beklagten
gesehen
werden
Beklagten
Marke
Vertrieb
importierten
neuen
Verpackung
versehenen
Arzneimittels
benutzen
.
Berufungsgericht
festgestellte
Absicht
Beklagten
Parallelimport
Erwerb
eigenen
Marke
Bezeichnung
"
Rücksicht
Rechte
Klägerin
durchsetzen
können
ist
unlautere
gezielte
Behinderung
Klägerin
.
S.
Nr.
gerichtet
.
Berufungsgericht
meint
Zusammenhang
angesprochenen
"
selbstverständlich
auch
geschützten
"
Rechten
Klägerin
Rechte
Originalherstellers
Arzneimittels
Parallelimporteur
beachten
muss
Ausland
importierte
Arzneimittel
Inland
vertreiben
will
.
handelt
Regel
inländische
Markenrechte
Originalherstellers
Zeichen
Kennzeichnungen
übereinstimmen
verbundenes
Unternehmen
Arzneimittel
Ausland
Verkehr
gebracht
hat
.
inländischen
Markenrechte
Beklagte
möglicherweise
hätte
Rücksicht
nehmen
müssen
standen
Klägerin
Bezeichnung
"
"
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
Beklagten
jedoch
.
Wettbewerbswidrigkeit
Zeichenerwerbs
Beklagten
folgt
auch
Beklagten
Vertrieb
parallelimportierten
Arzneimittels
Klägerin
eigenes
Markenrecht
Bezeichnung
Arzneimittels
benötigen
.
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
Beklagten
Dritten
Marke
angemeldeten
Bezeichnung
"
"
beanspruchten
Waren
Inland
besseren
Rechte
zustanden
kann
Berechtigung
Beklagten
Marke
anzumelden
abhängen
Bedürfnis
bestand
Bezeichnung
Marke
bestimmtes
Erzeugnis
benutzen
.
Inhaber
Marke
hat
grundsätzlich
Recht
Erzeugnisse
eingetragenen
Warenverzeichnisses
unbeschränkt
benutzen
dürfen
.
betreffenden
Erzeugnisse
auch
Markenschutz
Bezeichnung
vertreiben
könnte
ist
Belang
.
Sinne
zwar
notwendige
Übrigen
aber
beanstandende
Markenbenutzung
führt
Behinderung
Sperrwirkung
hinausgeht
Markenerwerb
Markenverwendung
verbunden
ist
Dritten
Bezeichnung
gleichfalls
benutzen
wollen
hingenommen
werden
muss
.
Umstand
Beklagte
Marke
fremdes
Produkt
nämlich
Konzern
Klägerin
Verkehr
gebrachtes
Arzneimittel
vertreiben
lässt
stellt
ebenfalls
unlautere
gezielte
Behinderung
Klägerin
.
S.
§
Nr.
.
Berufungsgericht
angeführten
Erwägung
Beklagten
könnten
Vertrieb
fremden
Produkts
eigenen
Markenrecht
eigenem
Gutdünken
letztlich
beliebiger
Packungsaufmachung
erzwingen
kann
Unlauterkeit
Verhaltens
Beklagten
begründet
werden
Dritten
Vertrieb
veränderten
Produkts
anderen
Markeninhabers
generell
untersagt
ist
.
Hersteller
Markenware
Marke
Verkehr
bringt
hat
grundsätzlich
Anspruch
Ware
nur
Belassung
Marke
unverändertem
Zustand
weitervertrieben
wird
.
Berufung
Markenrecht
kann
weiteren
Vertrieb
Verkehr
gebrachter
Waren
veränderten
Zustand
vielmehr
nur
dann
widersetzen
weiteren
Vertrieb
Waren
Marke
weiterbenutzt
wird
Rechte
zustehen
vgl.
§
Abs.
.
Wird
Ware
verändert
unverändert
Beseitigung
Hersteller
angebrachten
Marke
weiterveräußert
stehen
insoweit
markenrechtliche
Ansprüche
Benutzung
Marke
fehlt
vgl.
.
SB-Beschriftung
.
Markeninhaber
kann
Berufung
Markenrecht
auch
wenden
Verkehr
gebrachte
Produkt
Marke
Veränderung
Ware
Verpackung
Anbringung
fremden
Marke
weitervertrieben
wird
.
Hauptfunktion
Marke
besteht
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
gewährleisten
wird
verletzt
ursprüngliche
Kennzeichnung
zunächst
angebrachten
Marke
beseitigt
Ware
Marke
anderen
Markeninhabers
neu
gekennzeichnet
wird
.
Kennzeichnung
Ware
Marke
verbundene
Garantiefunktion
kann
nur
Inhaber
Marke
zugerechnet
werden
Ware
Verkehr
entgegentritt
.
andere
Beurteilung
ist
vorliegenden
Fall
angebracht
Marke
Beklagten
IR-Marke
Klägerin
übereinstimmt
.
Zusammenhang
muss
berücksichtigt
werden
prioritätsälteren
Marke
Beklagten
IRMarke
Klägerin
markenrechtlich
Vorrang
zukommt
.
zeichenrechtliche
Beurteilung
ist
auszugehen
Ware
Umpacken
Wieder-)Anbringen
Bezeichnung
"
"
Beklagten
Vertrieb
Inland
mehr
angebrachten
dort
geschützten
IR-Marke
Klägerin
nunmehr
Marke
Beklagten
gekennzeichnet
ist
.
kann
Klägerin
IR-Marke
Identitätsschutz
Schutz
Verwechslungsgefahr
§
Abs.
Nr.
berufen
Schutz
IR-Marke
erst
Zeitpunkt
Schutzerstreckung
zukommt
.
Vorrangs
Markenrechts
sind
auch
wettbewerbsrechtliche
Einwendungen
Klägerin
etwaigen
Gefahr
Verwechslung
Marken
ausgeschlossen
.
bestehen
auch
Anhaltspunkte
Vorliegen
Gefahr
anderweitigen
Irreführung
beteiligten
Verkehrskreise
.
Sachvortrag
Parteien
ist
auszugehen
Beklagten
Vertrieb
umgepackten
Arzneimittels
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
bestehenden
Informationspflichten
vgl.
zuletzt
.
26.4.2007
.
Boehringer
m.w
.
erfüllen
neuen
Verpackung
klar
angeben
Arzneimittel
umgepackt
hat
Hersteller
ist
.
Auch
Bekanntheitsschutz
§
Abs.
Nr.
kommt
Betracht
.
setzt
zwar
Schutzerstreckung
noch
Benutzung
Inland
zwingend
.
ausländischen
Marke
kommt
Schutz
§
Abs.
Nr.
jedoch
nur
dann
Inland
bekannt
ist
;
alleinige
Bekanntheit
Ausland
genügt
vgl.
Hacker
Markengesetz
8
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
Klägerin
Arzneimittel
Bezeichnung
"
"
benutzt
hat
geltend
gemacht
Ausland
verwendete
Bezeichnung
"
"
Inland
Zeitpunkt
Zeitrang
Marke
Beklagten
maßgeblich
ist
vgl.
.
10.10.2002
.
Voraussetzungen
Schutzes
bekannte
Marke
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
vorgelegen
haben
.
Berufungsgericht
ferner
angesprochene
Umstand
Beklagte
Berufung
Markenrecht
andere
Parallelimporteure
Verwendung
Bezeichnung
"
"
Arzneimittel
Klägerin
hindern
könnte
führt
ebenfalls
Annahme
sittenwidrigen
Zeichenerwerbs
Beklagten
3
.
Beklagten
haben
unwidersprochen
vorgetragen
gingen
andere
Parallelimporteure
Arzneimittel
Bezeichnung
"
"
vertrieben
.
Übrigen
wären
andere
Parallelimporteure
Vertrieb
importierten
Arzneimittels
selbst
dann
gehindert
Beklagte
besseren
Rechte
Bezeichnung
"
"
berufen
würde
.
Falle
wären
anderen
Parallelimporteure
berechtigt
Vertrieb
Bezeichnung
"
"
Klägerin
verwendete
Marke
"
"
benutzen
.
Parallelimporteur
ist
Markenersetzung
befugt
tatsächliche
Zugang
Märkten
Einfuhrmitgliedstaats
ältere
inländische
Marke
anderen
Zeicheninhabers
behindert
ist
vgl.
.
11.7.2002
m.w
.
.
2
.
vorstehend
bb
genannten
Gründen
steht
Klägerin
auch
§
Nr.
gestützte
Anspruch
Einwilligung
Beklagten
Löschung
Marke
"
"
.
.
angefochtene
Urteil
stellt
auch
anderen
Gründen
teilweise
richtig
§
.
Klägerin
Unterlassungsantrag
auch
Verletzung
Marke
"
"
§
Abs.
Nr.
gestützt
hat
ist
Klage
gleichfalls
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Frage
Verwechslungsgefahr
Marken
"
"
"
Feststellungen
getroffen
so
Senat
insoweit
eigene
Beurteilung
möglich
ist
.
Sache
muss
jedoch
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
selbst
dann
gegeben
ist
rechtliche
Beurteilung
Revisionsinstanz
Verwechslungsgefahr
gegenüberstehenden
Zeichen
"
"
"
"
ausgeht
.
Auch
Fall
kann
Klägerin
Grundsätzen
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Zulässigkeit
Umpackens
parallelimportierten
Arzneimitteln
entwickelt
hat
Beklagten
Anbieten
Vertrieb
Packungsgröße
Tabletten
importierten
Arzneimittel
neuen
Umverpackungen
Tabletten
untersagen
.
1
.
Beklagten
können
Ansprüchen
Klägerin
Marke
"
"
stützt
allerdings
Erschöpfung
berufen
.
§
Abs.
Art
.
Abs.
MarkenRL
erschöpfen
nur
Rechte
Marke
betreffenden
Waren
Gemeinschaft
Verkehr
gebracht
worden
sind
.
importierten
Arzneimittel
Packungsgröße
Tabletten
sind
dort
Marke
"
"
Marke
"
"
Verkehr
gebracht
worden
.
2
.
Art
.
gestützte
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Zulässigkeit
Umpackens
parallelimportierten
Arzneimitteln
ist
jedoch
Fälle
beschränkt
Markeninhaber
Produkt
Ausland
Marke
vertreibt
somit
Marke
vorgeht
Arzneimittel
Europäischen
Wirtschaftsraum
Verkehr
gebracht
hat
Parallelimporteur
Inland
weitervertreiben
will
.
Prüfung
Ausübung
Markenrechten
verschleierte
Beschränkung
Handels
Mitgliedstaaten
.
S.
Art
.
Satz
darstellt
ist
vielmehr
auch
dann
vorzunehmen
Markeninhaber
gleiche
Produkt
verschiedenen
Mitgliedstaaten
verschiedenen
Marken
vertreibt
.
Fall
Parallelimporteur
"
Zwei-Marken-Strategie
"
Originalherstellers
Weitervertrieb
Waren
inländische
Marke
ursprünglich
Ausland
verwendeten
Marke
benutzt
Markenersetzung
ist
Anwendung
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
entwickelten
Grundsätze
Zulässigkeit
Parallelimports
anerkannt
vgl.
.
Slg
.
.
Int
.
;
.
hier
beurteilenden
Fall
Markeninhaber
gleiche
Produkt
Ausland
unterschiedliche
Marken
verwendet
Vertrieb
parallel
importierten
Arzneimittels
nur
ausländischen
auch
Gesichtspunkt
Verwechslungsgefahr
gleiche
Produkt
verwendeten
inländischen
Marke
vorgeht
stellt
Frage
hierin
verschleierte
Beschränkung
Handels
Mitgliedstaaten
.
S.
Art
.
Satz
liegt
gleicher
Weise
.
kann
Markeninhaber
auch
Fall
weiteren
Vertrieb
umgepackten
parallelimportierten
Arzneimittels
Inland
Beibehaltung
Ausland
verwendeten
Bezeichnung
Berufung
Verwechslungsgefahr
inländischen
Marke
widersetzen
Parallelimporteur
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
folgenden
Voraussetzungen
weiteren
Vertrieb
umgepackten
ursprünglichen
Kennzeichnung
versehenen
Produkts
beachtet
.
Voraussetzungen
werden
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagten
vorliegenden
Fall
erfüllt
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
ist
Erschöpfung
Marke
Fällen
Parallelimports
Bedingungen
abhängig
Int
.
.
Bristol-Myers
:
Geltendmachung
Rechte
Marke
trägt
erwiesenermaßen
künstlichen
Abschottung
Märkte
.
Marktabschottung
ist
auszugehen
Markeninhaber
gleiche
Arzneimittel
verschiedenen
Mitgliedstaaten
unterschiedlichen
Packungen
Verkehr
gebracht
hat
Umpacken
Importeur
erforderlich
ist
Arzneimittel
Einfuhrmitgliedstaat
vertreiben
können
.
Originalzustand
Arzneimittels
darf
Umpacken
beeinträchtigt
werden
.
Verpackung
müssen
Umverpackung
vornehmende
Unternehmen
auch
Hersteller
genannt
sein
.
umgepackte
Arzneimittel
darf
so
aufgemacht
sein
Ruf
Marke
geschädigt
wird
.
bedeutet
Verpackung
schadhaft
schlechter
Qualität
unordentlich
sein
darf
.
Importeur
muss
Markeninhaber
vorab
Feilhalten
umgepackten
Arzneimittels
unterrichten
Verlangen
Muster
liefern
.
Erfordernis
Umpacken
notwendig
ist
Ware
Einfuhrmitgliedstaat
vermarkten
gilt
nur
Umpacken
Ware
Wahl
Wiederanbringung
Marke
Neuverpackung
Aufkleben
Etiketts
Verpackung
Ware
erfolgt
.
gilt
Art
Weise
Umpacken
durchgeführt
wird
.
Boehringer
Ingelheim/
;
EFTA-Gerichtshof
.
E-3/02
Int
.
.
.
Umpacken
Packungsgröße
Tabletten
Verkehr
gebrachten
dort
Beklagten
importierten
Arzneimittel
ist
Sinne
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
weiteren
Vertrieb
erforderlich
.
Originalverpackung
lassen
Arzneimittel
vertreiben
hier
nur
Packungsgrößen
Tabletten
üblich
sind
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
insoweit
Beklagten
gleiche
Arzneimittel
Packungsgröße
Tabletten
importieren
Umverpackung
weitervertreiben
könnten
.
Art
.
bezweckten
Schutz
freien
Warenverkehrs
ist
ebenso
Erschöpfungsgrundsatz
Art
.
nur
konkrete
Europäischen
Wirtschaftsraum
Verkehr
gebrachte
Warenexemplar
identische
ähnliche
Waren
abzustellen
vgl.
Art
.
.
Slg
.
.
Int
.
.
Wird
Erzeugnis
verschiedenen
Gestaltungen
Mitgliedstaat
Verkehr
gebracht
so
liegt
Beschränkung
Handels
Mitgliedstaaten
auch
dann
Erzeugnis
anderen
Mitgliedstaaten
nur
Gestaltungen
vertrieben
werden
kann
ausgeschlossen
sind
.
folgt
Übrigen
auch
Art
.
mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen
Mitgliedstaaten
grundsätzlich
verboten
sind
.
Art
Weise
Beklagten
Umpacken
durchführen
hat
Klägerin
beanstandet
.
ist
auch
ersichtlich
Umpacken
etwa
Originalzustand
Verpackung
enthaltenen
Arzneimittel
beeinträchtigt
Ruf
Marke
"
"
Klägerin
beschädigt
werden
könnte
.
Beklagten
geben
neuen
Umverpackung
auch
Arzneimittel
eingeführt
umverpackt
haben
Hersteller
ist
.
IV
.
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
.
Berufung
Klägerin
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
ist
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.02.2002
OLG
Entscheidung