NAMEN Verkündet : 12 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja Voraussetzungen Vorliegen Originalhersteller Vertrieb parallelimportierten Arzneimittels neuen Verpackung Berufung Markenrecht widersetzen kann Ausübung verschleierte Beschränkung Handels Mitgliedstaaten . S. Art . Satz darstellt gelten auch dann Markeninhaber Produkt Inland Ausland unterschiedliche Marken verwendet Vertrieb parallelimportierten Arzneimittels Inland Ausland verwendeten Bezeichnung inländischen Marke Gesichtspunkt Verwechslungsgefahr vorgeht . Prüfung Erfordernis Umpacken parallelimportierten Arzneimittels notwendig ist Ware Einfuhrmitgliedstaat vermarkten können Voraussetzungen erfüllt ist Markeninhaber Vertrieb Arzneimittels neuen Verpackung Wiederanbringung Marke widersetzen kann kommt nur konkrete Europäischen Wirtschaftsraum Verkehr gebrachte Warenexemplar identische ähnliche Waren . Nr. Vertreibt Markeninhaber Arzneimittel Inland Ausland unterschiedlichen Marken so ist Parallelimporteur Ausland verwendete Inland aber bislang geschützte Bezeichnung Inland Marke eintragen lässt Arzneimittel Bezeichnung weiter-)vertreibt unlautere Mitbewerberbehinderung nur gegeben Kenntnis Benutzung Ausland besondere Umstände hinzutreten Verhalten Parallelimporteurs wettbewerbswidrig erscheinen lassen . . 12 Juli ZR OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 2 . September aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil Landgerichts Zivilkammer 26 . Februar wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsmittel . Tatbestand : Klägerin ist 19 . Mai Inhaberin " Produits spécialités pharmaceutiques eingetragenen IR-Marke " " Schutz Wirkung 19 . Januar erstreckt worden ist . Marke wird Gesellschaften Konzern Klägerin hören Herzmittel Packungsgrößen Tabletten vertrieben . wird Arzneimittel Packungsgrößen Tabletten Marke " " vertrieben . Inhaberin 21 . März " Herzmittel eingetragenen Marke " " ist Tochtergesellschaft Klägerin Lizenz Nutzung Marke erteilt hat . Beklagten importieren Arzneimittel " Packungsgröße Tabletten vertreiben Bezeichnung " " hergestellten neuen äußeren Umverpackungen Tabletten . Beklagte Muttergesellschaft Beklagten ist Inhaberin 29 . September angemeldeten 19 . April " pharmazeutische Erzeugnisse Präparate Gesundheitspflege ; diätetische Erzeugnisse medizinische Zwecke ; ; Pflaster Verbandsmaterial ; Papier Pappe Karton Waren Materialien Klasse enthalten ; Druckerzeugnisse ; Buchbinderartikel ; Fotografien ; Schreibwaren ; Schreibmaschinen Büroartikel ausgenommen Möbel ; Lehrund Unterrichtsmittel ausgenommen Apparate ; Verpackungsmaterial Klasse enthalten ; ärztliche Versorgung Schönheitspflege ; wissenschaftliche industrielle Forschung ; Erstellen Programmen Datenverarbeitung " eingetragenen deutschen Wortmarke " " . Klägerin beanstandet Anbieten Vertrieb importierten Arzneimittels Bezeichnung " " neuen Umverpackungen Tabletten Verletzung Markenrechte . Beklagten verwendete Bezeichnung " " sei IR-Marke identisch Marke " " verwechselbar . Markenrechte seien erschöpft Verwendung neuen Umverpackungen erforderlich sei . Beklagten könnten Arzneimittel Packungsgrößen Tabletten vertreiben gleichfalls vertriebenen Packungsgrößen Tabletten importierten überklebten Packungsgröße Tabletten Bündeln Packungen Tabletten herstellten . Geltendmachung Rechte Marken stehe prioritätsältere Marke Beklagten Anmeldung rechtsmissbräuchliche " Sperrmarke " unlautere Behinderung . S. § . darstelle . Klägerin hat beantragt 1 . Beklagten verurteilen unterlassen Arzneimittel " importieren umzupacken Bundesrepublik eigenen Umverpackungen Tabletten anzubieten und/oder vertreiben ; 2 . Beklagte verurteilen Löschung Eintragung Marke Nr. " " Deutschen Markenamt einzuwilligen . Beklagten haben geltend gemacht Rechte Marke " " würden Verwechslungsgefahr verletzt . IR-Marke " " könne Klägerin Ansprüche stützen Marke Beklagten prioritätsälter sei . Behinderungsabsicht habe Anmeldung vorgelegen . Klägerin habe nur Marke " " benutzt IR-Marke " " sei Jahre lang erstreckt hier auch benutzt worden . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Beklagten Berufung Klägerin antragsgemäß verurteilt . Senat zugelassenen Revision begehren Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Beklagten gerichteten Unterlassungsanspruch Klägerin gemäß § Abs. Nr. Abs. Beklagte gerichteten Löschungsanspruch § Nr. § Abs. begründet erachtet . Begründung hat ausgeführt : Unterlassungsanspruch sei Marke " " begründet ; Marke " " komme . Rechte Marke " " seien Verkehr gebrachten Arzneimittel erschöpft Umpacken neue Umverpackungen erforderlich sei Klägerin Markenbenutzung weiteren Vertrieb Waren Beklagten berechtigten Gründen . S. § Abs. widersetzen könne . übli- che Packungsgröße Tabletten ließe Verwendung belgischen Original-Umverpackung Tabletten Überklebungen unschwer herstellen . Packungsgröße Tabletten könne Bündeln überklebten Originalpackungen erreicht werden . Packungsgrößen Tabletten gebe seien Bündelungen sogar zweifacher Weise möglich nämlich Bündeln Tabletten Zusammenfassung Packung Tabletten zweier Packungen Tabletten . Priorität vorrangige Marke Beklagten stehe Rechten Klägerin Marke " " Anmeldung Marke Beklagten offensichtlich gezielter unlauterer Behinderungsabsicht erfolgt sei . Beklagten gehe nur Zweitvertrieb parallelimportierten Arzneimittels Klägerin . benötigten eigenes Markenrecht Bezeichnung Arzneimittels . Marke Beklagten solle demgemäß allein dienen Parallelimport Rücksicht Rechte Klägerin durchsetzen können . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung angefochtenen Urteils Wiederherstellung klageabweisenden Entscheidung Landgerichts . 1 . Auffassung Berufungsgerichts Klägerin habe Marke " " gemäß § Abs. Nr. Abs. Anspruch Beklagten unterlassen Packungsgrößen Tabletten importierte Arzneimittel " eigenen Umverpackungen je Tabletten ser Bezeichnung anzubieten und/oder vertreiben hält rechtlichen Nachprüfung stand . Unterlassungsbegehren Klägerin richtet Beklagten Arzneimittel Klägerin Packungsgröße Tabletten importieren dann eigenen Umverpackungen je Tabletten Bezeichnung " " anbieten vertreiben . Beklagten Handlungen 19 . Januar vorgenommen haben scheidet Verletzung IRMarke Klägerin gemäß § Abs. Nr. schon Marke Zeitpunkt Schutz bestanden hat . Schutz IR-Marke Klägerin ist erst Wirkung 19 . Januar Art . Art . 3ter erstreckt worden . Gemäß Art . Abs. Satz Abs. treten Schutzwirkungen erst Zeitpunkt Erstreckung . Soweit Zeitpunkt begründete Begehungsgefahr Betracht kommt kann Klägerin Beklagten Anbieten Vertreiben Packungsgröße Tabletten importierten Arzneimittels Bezeichnung " " 19 . Januar § Abs. Nr. Abs. untersagen Beklagten insoweit vorrangige Recht Beklagten Marke " " stützen können . angemeldeten eingetragenen Marke älterem Zeitrang folgende Schutzhindernis hier : § Abs. § Abs. Nr. kann einredeweise Verletzungsprozess auch Dritten geltend gemacht werden Inhaber prioritätsälteren Rechts Benutzung schuldrechtlich gestattet hat vgl. f. Decker ; -9- Hotel ; . Leysieffer . Zeitrang Marke Beklagten bestimmt Tag Anmeldung 29 . September § Abs. § Abs. . ist prioritätsälter IR-Marke Klägerin Zeitrang Parteien unstreitige Zeitpunkt Schutzerstreckung 19 . Januar maßgeblich ist vgl. § Abs. . Klägerin bestrittenen Vortrag Beklagten hat Beklagte Beklagten Benutzung Marke gestattet . Klägerin kann berufen Beklagte habe Marke " " Absicht angemeldet gezielt behindern . Marke hergeleiteten Ansprüchen kann allerdings Berufungsgericht Recht ausgegangen ist Rechtsprechung Senats einredeweise entgegengehalten werden Seiten Umstände vorliegen Geltendmachung markenrechtlichen Schutzes sittenwidrig . S. § unlauter . S. § erscheinen lassen . . ; vgl. . 3.2.2005 Russisches Schaumgebäck m.w . . Umstände können insbesondere liegen Zeicheninhaber Kenntnis schutzwürdigen Besitzstands Vorbenutzers hinreichenden sachlichen Grund gleiche gleichartige Waren gleiche Verwechseln ähnliche Bezeichnung Ziel Störung Besitzstands Vorbenutzers Absicht Gebrauch Bezeichnung sperren Kennzeichen hat eintragen lassen . . ; vgl. . ; . m.w . . wettbewerbsrechtlich Unlautere vgl. § § Nr. kann auch liegen Zeichenanmelder Eintragung Zeichens wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd Mittel Wettbewerbskampfes einsetzen will vgl. . ; . 9.10.1997 Analgin ; . 20.1.2005 . schutzwürdigen Besitzstand Bezeichnung " " verfügte Klägerin Inland Zeitpunkt Anmeldung Marke Beklagten . Erstreckung Schutzes IR-Marke Klägerin war noch erfolgt . Klägerin hat Bezeichnung " " Inland Anmeldung Marke Beklagten auch benutzt . IR-Marke Klägerin geschützte Bezeichnung ist vielmehr nur Ausland verwendet worden . Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich Inland Zeichen Marke Kenntnis Umstands angemeldet wird Zeichen benachbarten Ausland Marke gleiche sogar identische Waren benutzt vgl. Warenzeichenrecht . Recrin ; . . Nur Kenntnis Benutzung Ausland besondere Umstände hinzutreten Verhalten Anmelders wettbewerbswidrig erscheinen lassen steht markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz Anwendung inländischen Wettbewerbsrechts . besonderen Umstände sind hier Ansicht Berufungsgerichts gegeben . Anmeldung Marke kann wettbewerbswidrig beurteilen sein Anmelder Inhaber wertvollen ausländischen Zeichens demnächst auch inländischen Markt benutzen will Eintragung angemeldeten Marke verbundene zeichenrechtliche Sperre hindern will Recrin . . Berufungsgericht hat jedoch festgestellt Klägerin bereits Zeitpunkt Anmeldung Marke Beklagten beabsichtigte Schutz IR-Marke erstrecken Beklagte wusste . Vorbringen Klägerin Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt auch Beklagten entsprechender Schluss hätte aufdrängen müssen . Umstand Klägerin Arzneimittel Bezeichnung " " vertreibt Ausland über Jahren IR-Marke " " benutzt wird legt Annahme Absicht Klägerin Bezeichnung " " absehbarer Zeit auch Inland benutzen nahe . Anmeldung Marke Beklagten veranlasste Schutzerstreckung IR-Marke Klägerin ist Beurteilung Wettbewerbswidrigkeit Verhaltens Beklagten Bedeutung . Maßgebend Rechtmäßigkeit Zeichenerwerbs Beklagten sind Verhältnisse Zeitpunkt Anmeldung Marke vgl. Recrin . Auffassung Berufungsgerichts kann Wettbewerbswidrigkeit Anmeldung Marke Beklagten gesehen werden Beklagten Marke Vertrieb importierten neuen Verpackung versehenen Arzneimittels benutzen . Berufungsgericht festgestellte Absicht Beklagten Parallelimport Erwerb eigenen Marke Bezeichnung " Rücksicht Rechte Klägerin durchsetzen können ist unlautere gezielte Behinderung Klägerin . S. Nr. gerichtet . Berufungsgericht meint Zusammenhang angesprochenen " selbstverständlich auch geschützten " Rechten Klägerin Rechte Originalherstellers Arzneimittels Parallelimporteur beachten muss Ausland importierte Arzneimittel Inland vertreiben will . handelt Regel inländische Markenrechte Originalherstellers Zeichen Kennzeichnungen übereinstimmen verbundenes Unternehmen Arzneimittel Ausland Verkehr gebracht hat . inländischen Markenrechte Beklagte möglicherweise hätte Rücksicht nehmen müssen standen Klägerin Bezeichnung " " Zeitpunkt Anmeldung Marke Beklagten jedoch . Wettbewerbswidrigkeit Zeichenerwerbs Beklagten folgt auch Beklagten Vertrieb parallelimportierten Arzneimittels Klägerin eigenes Markenrecht Bezeichnung Arzneimittels benötigen . Zeitpunkt Anmeldung Marke Beklagten Dritten Marke angemeldeten Bezeichnung " " beanspruchten Waren Inland besseren Rechte zustanden kann Berechtigung Beklagten Marke anzumelden abhängen Bedürfnis bestand Bezeichnung Marke bestimmtes Erzeugnis benutzen . Inhaber Marke hat grundsätzlich Recht Erzeugnisse eingetragenen Warenverzeichnisses unbeschränkt benutzen dürfen . betreffenden Erzeugnisse auch Markenschutz Bezeichnung vertreiben könnte ist Belang . Sinne zwar notwendige Übrigen aber beanstandende Markenbenutzung führt Behinderung Sperrwirkung hinausgeht Markenerwerb Markenverwendung verbunden ist Dritten Bezeichnung gleichfalls benutzen wollen hingenommen werden muss . Umstand Beklagte Marke fremdes Produkt nämlich Konzern Klägerin Verkehr gebrachtes Arzneimittel vertreiben lässt stellt ebenfalls unlautere gezielte Behinderung Klägerin . S. § Nr. . Berufungsgericht angeführten Erwägung Beklagten könnten Vertrieb fremden Produkts eigenen Markenrecht eigenem Gutdünken letztlich beliebiger Packungsaufmachung erzwingen kann Unlauterkeit Verhaltens Beklagten begründet werden Dritten Vertrieb veränderten Produkts anderen Markeninhabers generell untersagt ist . Hersteller Markenware Marke Verkehr bringt hat grundsätzlich Anspruch Ware nur Belassung Marke unverändertem Zustand weitervertrieben wird . Berufung Markenrecht kann weiteren Vertrieb Verkehr gebrachter Waren veränderten Zustand vielmehr nur dann widersetzen weiteren Vertrieb Waren Marke weiterbenutzt wird Rechte zustehen vgl. § Abs. . Wird Ware verändert unverändert Beseitigung Hersteller angebrachten Marke weiterveräußert stehen insoweit markenrechtliche Ansprüche Benutzung Marke fehlt vgl. . SB-Beschriftung . Markeninhaber kann Berufung Markenrecht auch wenden Verkehr gebrachte Produkt Marke Veränderung Ware Verpackung Anbringung fremden Marke weitervertrieben wird . Hauptfunktion Marke besteht Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Dienstleistungen gewährleisten wird verletzt ursprüngliche Kennzeichnung zunächst angebrachten Marke beseitigt Ware Marke anderen Markeninhabers neu gekennzeichnet wird . Kennzeichnung Ware Marke verbundene Garantiefunktion kann nur Inhaber Marke zugerechnet werden Ware Verkehr entgegentritt . andere Beurteilung ist vorliegenden Fall angebracht Marke Beklagten IR-Marke Klägerin übereinstimmt . Zusammenhang muss berücksichtigt werden prioritätsälteren Marke Beklagten IRMarke Klägerin markenrechtlich Vorrang zukommt . zeichenrechtliche Beurteilung ist auszugehen Ware Umpacken Wieder-)Anbringen Bezeichnung " " Beklagten Vertrieb Inland mehr angebrachten dort geschützten IR-Marke Klägerin nunmehr Marke Beklagten gekennzeichnet ist . kann Klägerin IR-Marke Identitätsschutz Schutz Verwechslungsgefahr § Abs. Nr. berufen Schutz IR-Marke erst Zeitpunkt Schutzerstreckung zukommt . Vorrangs Markenrechts sind auch wettbewerbsrechtliche Einwendungen Klägerin etwaigen Gefahr Verwechslung Marken ausgeschlossen . bestehen auch Anhaltspunkte Vorliegen Gefahr anderweitigen Irreführung beteiligten Verkehrskreise . Sachvortrag Parteien ist auszugehen Beklagten Vertrieb umgepackten Arzneimittels Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften bestehenden Informationspflichten vgl. zuletzt . 26.4.2007 . Boehringer m.w . erfüllen neuen Verpackung klar angeben Arzneimittel umgepackt hat Hersteller ist . Auch Bekanntheitsschutz § Abs. Nr. kommt Betracht . setzt zwar Schutzerstreckung noch Benutzung Inland zwingend . ausländischen Marke kommt Schutz § Abs. Nr. jedoch nur dann Inland bekannt ist ; alleinige Bekanntheit Ausland genügt vgl. Hacker Markengesetz 8 . Aufl . Rdn . ; . Klägerin Arzneimittel Bezeichnung " " benutzt hat geltend gemacht Ausland verwendete Bezeichnung " " Inland Zeitpunkt Zeitrang Marke Beklagten maßgeblich ist vgl. . 10.10.2002 . Voraussetzungen Schutzes bekannte Marke § Nr. § Abs. Nr. vorgelegen haben . Berufungsgericht ferner angesprochene Umstand Beklagte Berufung Markenrecht andere Parallelimporteure Verwendung Bezeichnung " " Arzneimittel Klägerin hindern könnte führt ebenfalls Annahme sittenwidrigen Zeichenerwerbs Beklagten 3 . Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen gingen andere Parallelimporteure Arzneimittel Bezeichnung " " vertrieben . Übrigen wären andere Parallelimporteure Vertrieb importierten Arzneimittels selbst dann gehindert Beklagte besseren Rechte Bezeichnung " " berufen würde . Falle wären anderen Parallelimporteure berechtigt Vertrieb Bezeichnung " " Klägerin verwendete Marke " " benutzen . Parallelimporteur ist Markenersetzung befugt tatsächliche Zugang Märkten Einfuhrmitgliedstaats ältere inländische Marke anderen Zeicheninhabers behindert ist vgl. . 11.7.2002 m.w . . 2 . vorstehend bb genannten Gründen steht Klägerin auch § Nr. gestützte Anspruch Einwilligung Beklagten Löschung Marke " " . . angefochtene Urteil stellt auch anderen Gründen teilweise richtig § . Klägerin Unterlassungsantrag auch Verletzung Marke " " § Abs. Nr. gestützt hat ist Klage gleichfalls unbegründet . Berufungsgericht hat zwar Frage Verwechslungsgefahr Marken " " " Feststellungen getroffen so Senat insoweit eigene Beurteilung möglich ist . Sache muss jedoch Berufungsgericht zurückverwiesen werden geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst dann gegeben ist rechtliche Beurteilung Revisionsinstanz Verwechslungsgefahr gegenüberstehenden Zeichen " " " " ausgeht . Auch Fall kann Klägerin Grundsätzen Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Zulässigkeit Umpackens parallelimportierten Arzneimitteln entwickelt hat Beklagten Anbieten Vertrieb Packungsgröße Tabletten importierten Arzneimittel neuen Umverpackungen Tabletten untersagen . 1 . Beklagten können Ansprüchen Klägerin Marke " " stützt allerdings Erschöpfung berufen . § Abs. Art . Abs. MarkenRL erschöpfen nur Rechte Marke betreffenden Waren Gemeinschaft Verkehr gebracht worden sind . importierten Arzneimittel Packungsgröße Tabletten sind dort Marke " " Marke " " Verkehr gebracht worden . 2 . Art . gestützte Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Zulässigkeit Umpackens parallelimportierten Arzneimitteln ist jedoch Fälle beschränkt Markeninhaber Produkt Ausland Marke vertreibt somit Marke vorgeht Arzneimittel Europäischen Wirtschaftsraum Verkehr gebracht hat Parallelimporteur Inland weitervertreiben will . Prüfung Ausübung Markenrechten verschleierte Beschränkung Handels Mitgliedstaaten . S. Art . Satz darstellt ist vielmehr auch dann vorzunehmen Markeninhaber gleiche Produkt verschiedenen Mitgliedstaaten verschiedenen Marken vertreibt . Fall Parallelimporteur " Zwei-Marken-Strategie " Originalherstellers Weitervertrieb Waren inländische Marke ursprünglich Ausland verwendeten Marke benutzt Markenersetzung ist Anwendung Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze Zulässigkeit Parallelimports anerkannt vgl. . Slg . . Int . ; . hier beurteilenden Fall Markeninhaber gleiche Produkt Ausland unterschiedliche Marken verwendet Vertrieb parallel importierten Arzneimittels nur ausländischen auch Gesichtspunkt Verwechslungsgefahr gleiche Produkt verwendeten inländischen Marke vorgeht stellt Frage hierin verschleierte Beschränkung Handels Mitgliedstaaten . S. Art . Satz liegt gleicher Weise . kann Markeninhaber auch Fall weiteren Vertrieb umgepackten parallelimportierten Arzneimittels Inland Beibehaltung Ausland verwendeten Bezeichnung Berufung Verwechslungsgefahr inländischen Marke widersetzen Parallelimporteur Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften folgenden Voraussetzungen weiteren Vertrieb umgepackten ursprünglichen Kennzeichnung versehenen Produkts beachtet . Voraussetzungen werden Auffassung Berufungsgerichts Beklagten vorliegenden Fall erfüllt . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften ist Erschöpfung Marke Fällen Parallelimports Bedingungen abhängig Int . . Bristol-Myers : Geltendmachung Rechte Marke trägt erwiesenermaßen künstlichen Abschottung Märkte . Marktabschottung ist auszugehen Markeninhaber gleiche Arzneimittel verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Packungen Verkehr gebracht hat Umpacken Importeur erforderlich ist Arzneimittel Einfuhrmitgliedstaat vertreiben können . Originalzustand Arzneimittels darf Umpacken beeinträchtigt werden . Verpackung müssen Umverpackung vornehmende Unternehmen auch Hersteller genannt sein . umgepackte Arzneimittel darf so aufgemacht sein Ruf Marke geschädigt wird . bedeutet Verpackung schadhaft schlechter Qualität unordentlich sein darf . Importeur muss Markeninhaber vorab Feilhalten umgepackten Arzneimittels unterrichten Verlangen Muster liefern . Erfordernis Umpacken notwendig ist Ware Einfuhrmitgliedstaat vermarkten gilt nur Umpacken Ware Wahl Wiederanbringung Marke Neuverpackung Aufkleben Etiketts Verpackung Ware erfolgt . gilt Art Weise Umpacken durchgeführt wird . Boehringer Ingelheim/ ; EFTA-Gerichtshof . E-3/02 Int . . . Umpacken Packungsgröße Tabletten Verkehr gebrachten dort Beklagten importierten Arzneimittel ist Sinne Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften weiteren Vertrieb erforderlich . Originalverpackung lassen Arzneimittel vertreiben hier nur Packungsgrößen Tabletten üblich sind . Auffassung Berufungsgerichts kommt insoweit Beklagten gleiche Arzneimittel Packungsgröße Tabletten importieren Umverpackung weitervertreiben könnten . Art . bezweckten Schutz freien Warenverkehrs ist ebenso Erschöpfungsgrundsatz Art . nur konkrete Europäischen Wirtschaftsraum Verkehr gebrachte Warenexemplar identische ähnliche Waren abzustellen vgl. Art . . Slg . . Int . . Wird Erzeugnis verschiedenen Gestaltungen Mitgliedstaat Verkehr gebracht so liegt Beschränkung Handels Mitgliedstaaten auch dann Erzeugnis anderen Mitgliedstaaten nur Gestaltungen vertrieben werden kann ausgeschlossen sind . folgt Übrigen auch Art . mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Mitgliedstaaten grundsätzlich verboten sind . Art Weise Beklagten Umpacken durchführen hat Klägerin beanstandet . ist auch ersichtlich Umpacken etwa Originalzustand Verpackung enthaltenen Arzneimittel beeinträchtigt Ruf Marke " " Klägerin beschädigt werden könnte . Beklagten geben neuen Umverpackung auch Arzneimittel eingeführt umverpackt haben Hersteller ist . IV . ist angefochtene Urteil aufzuheben . Berufung Klägerin klageabweisende Urteil Landgerichts ist zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung 26.02.2002 OLG Entscheidung