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158 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
10
.
Januar
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Beklagten
Gesamtschuldner
30/100
Beklagte
weitere
58/100
Beklagten
jeweils
weitere
6/100
.
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
Beschwerdeverfahren
tragen
Beklagten
Gesamtschuldner
Beklagte
weitere
42/100
Beklagten
jeweils
weitere
8/100
.
außergerichtlichen
Kosten
Drittwiderbeklagten
Beschwerdeverfahren
fallen
Beklagten
Last
.
Übrigen
tragen
Parteien
außergerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahren
selbst
.
Streitwert
wird
33.435,55
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
macht
Erfolg
geltend
Beklagten
sei
weitgehend
untersagt
worden
Druckerpatronen
Europäischen
Wirtschaftsraum
einzuführen
.
Verbot
ist
auszulegen
nur
Waren
richtet
Markeninhaberin
Zustimmung
Europäischen
Wirtschaftsraum
Verkehr
gebracht
worden
sind
Art
.
Abs.
.
erfasst
Schadensersatzpflicht
Bezugnahme
Unterlassungsantrag
Einfuhr
Vertrieb
Waren
Voraussetzungen
Erschöpfung
vorliegen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung