BESCHLUSS 10 . Januar Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 Juli wird zurückgewiesen . Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens tragen Beklagten Gesamtschuldner 30/100 Beklagte weitere 58/100 Beklagten jeweils weitere 6/100 . außergerichtlichen Kosten Klägerin Beschwerdeverfahren tragen Beklagten Gesamtschuldner Beklagte weitere 42/100 Beklagten jeweils weitere 8/100 . außergerichtlichen Kosten Drittwiderbeklagten Beschwerdeverfahren fallen Beklagten Last . Übrigen tragen Parteien außergerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahren selbst . Streitwert wird 33.435,55 € festgesetzt . Gründe : Beschwerde macht Erfolg geltend Beklagten sei weitgehend untersagt worden Druckerpatronen Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen . Verbot ist auszulegen nur Waren richtet Markeninhaberin Zustimmung Europäischen Wirtschaftsraum Verkehr gebracht worden sind Art . Abs. . erfasst Schadensersatzpflicht Bezugnahme Unterlassungsantrag Einfuhr Vertrieb Waren Voraussetzungen Erschöpfung vorliegen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung