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9.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Nr.
Werbung
Vermittlung
Erwerbs
Vorratsgesellschaft
Vermittlern
angesprochenen
Rechtsanwälten
Steuerberatern
Wirtschaftsprüfern
Vermittlung
Teilnahme
Gewinnspiel
attraktiven
Gewinn
hier
:
Smart-Cabriolet
angeboten
wird
ist
unlauter
.
S.
§
Nr.
.
Urteil
2
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
Juli
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
AG
gründet
Gesellschaften
Vorrat
veräußert
.
Zeitraum
15
November
28
.
Februar
führte
Internet
"
Winteraktion
bezeichnete
Werbemaßnahme
hieß
:
F.-Winter-Aktion
15
November
28
.
Februar
Große
F.-Vorratsgesellschaft
kleinem
Smart-Cabrio
?
oben
genannten
Zeitpunkt
verschenkt
AG
Vermittlern
Anwaltskanzleien/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern
etc.
Erwerbern
"
großen
"
F.-Vorratsgesellschaft
kleines
"
.
müssen
tun
?
Vermittlung
Erwerb
F.-Vorratsgesellschaft
erhalten
Gesellschaftsunterlagen
F.-Ordner
"
Firma
fertig
los
"
.
Gesellschaftsordner
befindet
F.-Winteraktion
Faxvordruck
Namen
erworbenen
Gesellschaft
.
Bitte
schätzen
Anzahl
Ordner
Smart-Cabrio
Insassen
geschlossenem
Verdeck
passen
teilen
Schätzung
Faxdokument
.
Klägerin
Zentrale
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
hat
Werbung
wettbewerbswidrig
beanstandet
Beklagte
Unterlassung
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
juris
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
untersagt
wird
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Werbeaktion
Vermittlung
eigenen
Angeboten
Produkten
Teilnahme
Gewinnspiel
beworben
wird
durchzuführen
auch
Personen
wendet
Interessen
Dritter
Entscheidung
beachten
haben
nämlich
Rechtsanwälte
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
wörtlich
inhaltsgleichen
nachstehenden
Ankündigungen
geworben
wird
:
folgt
oben
wiedergegebene
Werbetext
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stünden
Klageansprüche
beanstandete
Werbeaktion
Beklagten
geeignet
sei
Entscheidungsfreiheit
sonstiger
Marktteilnehmer
.
S.
§
Nr.
unangemessenen
unsachlichen
Einfluss
beeinträchtigen
.
Zwar
genüge
§
Nr.
folge
Koppelung
Absatzgeschäfts
Gewinnspiel
anderen
Marktteilnehmern
Verbrauchern
gesehen
Beeinträchtigung
unangemessenen
unsachlichen
Einfluss
.
S.
§
Nr.
anzunehmen
.
schließe
aber
Einzelfall
auch
Werbeaktion
Absatzgeschäft
Gewinnspiel
koppele
sonstigen
Marktteilnehmern
unlauter
.
S.
§
Nr.
anzusehen
Werbeaktion
weiteren
Umstandes
unangemessene
unsachliche
Beeinflussung
darstelle
.
Voraussetzung
sei
hier
erfüllt
Werbung
angesprochenen
Rechtsanwälte
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Tätigkeit
Teilnahme
Gewinnspiel
versprochen
werde
nämlich
Vermittlung
"
großen
"
F.-Vorratsgesellschaft
Interessen
Dritter
nämlich
Erwerber
wahren
hätten
.
Gefahr
Fällen
gemäß
§
Nr.
begegnen
sei
bestehe
umworbene
Person
gebotene
kritische
Prüfung
Produkts
vernachlässige
Dritten
unsachlich
berate
nur
Genuss
Aussicht
gestellten
Vergünstigung
kommen
.
Gefahr
unsachlichen
Beratung
sei
Objektivität
Neutralität
verpflichteten
Berater
erst
dann
bejahen
rechnen
sei
Ergebnis
Möglichkeit
Teilnahme
Gewinnspiel
Dritten
nachteiliges
Angebot
Produkt
empfehle
.
Vielmehr
genüge
Möglichkeit
Teilnahme
Gewinnspiel
geeignet
sei
Berater
treffenden
Wertungen
einzufließen
Angebote
Produkte
eingehender
prüfen
Angeboten
Produkten
Falle
Gleichwertigkeit
Vorzug
geben
solle
.
Dann
werde
Objektivität
Beworbenen
verständigen
Verbraucher
erwartet
geschäftlich
notwendig
üblich
beeinträchtigt
.
vorliegenden
Fall
sei
Berücksichtigung
Erwartungshaltung
Dritten
Stellung
Vergünstigungsempfängers
Wertes
Art
Vergünstigung
anzunehmen
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Rügen
Revision
bleiben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
§
Nr.
Beklagten
Unterlassung
beanstandeten
Werbemaßnahme
verlangen
kann
.
1
.
Verkündung
Berufungsurteils
ist
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
Erste
Gesetz
Änderung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
22
.
Dezember
.
S.
Kraft
getreten
30
.
Dezember
geändert
worden
.
rechtliche
Beurteilung
maßgebliche
Rechtslage
hat
allerdings
inhaltlich
verändert
.
Streitfall
geht
Beurteilung
auch
Rechtsanwälte
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
gerichteten
Werbemaßnahme
Gesichtspunkt
sonstige
Marktteilnehmer
unangemessene
unsachliche
Einflussnahme
Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigt
werden
.
Anwendungsbereich
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
Unternehmen
Verbrauchern
ist
betroffen
vgl.
Art
.
Abs.
Richtlinie
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
unangemessene
unsachliche
Einflussnahme
.
S.
§
Nr.
Betracht
kommt
angesprochene
Verkehr
treffenden
Entscheidungen
auch
Interessen
dritter
Personen
wahren
hat
beanstandete
Werbemaßnahme
veranlasst
werden
kann
Entscheidung
allein
Interesse
Dritten
auszurichten
auch
leiten
lassen
versprochener
Vorteil
Vergünstigung
zufließt
vgl.
.
30.1.2003
Kleidersack
;
Urt
.
21.4.2005
Quersubventionierung
Laborgemeinschaften
;
Urt
.
.
Nachlass
Selbstbeteiligung
;
vgl.
ferner
Fezer/Steinbeck
Rdn
.
;
Stuckel
2
.
Aufl
.
Nr.
Rdn
.
86
;
27
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Seichter
2
.
Aufl
.
Nr.
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Streitfall
sei
unangemessene
unsachliche
Beeinflussung
.
S.
§
Nr.
anzunehmen
Erwartungshaltung
Personen
berücksichtigt
Erwerbs
Vorratsgesellschaften
Beklagten
Rechtsanwälten
Steuerberatern
Wirtschaftsprüfern
beraten
ließen
.
Weiter
hat
Stellung
Berater
mögliche
Empfänger
Gewinnspiel
ausgelobten
Vergünstigung
Wert
Art
abgestellt
.
Beurteilung
begegnet
Rechtsgründen
Bedenken
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Rechtsanwälte
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
beanstandete
Werbung
Vermittler
Vorratsgesellschaften
Beklagten
richtet
unabhängige
Berater
Vertreter
Auftraggeber
Rechtssachen
steuerlichen
wirtschaftlichen
Angelegenheiten
vgl.
§
3
Abs.
;
Satz
§
Abs.
StBerG
;
Abs.
grundsätzlich
objektiven
neutralen
Entscheidung
verpflichtet
sind
Interessen
Auftraggeber
wahrt
.
Stellung
unabhängige
nur
Interessen
Mandanten
verpflichtete
Berater
folgt
unabhängig
Frage
Einzelfall
Verstoß
bestimmte
berufsrechtliche
Vorschriften
etwa
Abs.
gegeben
ist
Rechtsanwälte
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Beratung
Mandanten
Kauf
Vorratsgesellschaft
erwägen
allein
Interesse
potentiellen
Erwerbers
leiten
beeinflussen
lassen
sollen
Empfehlung
bestimmten
Angebots
möglicherweise
persönlich
Vergünstigung
zufließt
.
vorstehend
angeführten
Grundsätzen
unzulässige
Einflussnahme
Personen
Interessen
Dritter
beachten
haben
kann
auch
Angebot
Teilnahme
Gewinnspiel
Vermittlung
beworbenen
Produkts
bestehen
Teilnahmebedingungen
insbesondere
ausgelobte
Gewinn
geeignet
sind
Entscheidung
Vermittlers
beeinflussen
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Streitfall
eröffnete
Möglichkeit
Teilnahme
Gewinnspiel
könne
Berater
treffenden
Wertungen
einfließen
Angebote
Produkte
eingehender
prüfen
Angeboten
Produkten
Gleichwertigkeit
Vorzug
geben
soll
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ausgelobten
SmartCabrio
handele
zumindest
Wert
auch
hier
angesprochenen
Berufskreise
interessanten
Gewinn
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Würdigung
Streitfall
liege
unangemessene
unsachliche
nahme
.
S.
§
Nr.
Wertung
§
Nr.
ergebenden
Folgen
verkannt
.
auch
Revision
sieht
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
jedenfalls
sonstigen
Marktteilnehmern
jedwede
Kopplung
Absatzgeschäfts
Gewinnspiel
§
Nr.
unlauter
anzusehen
ist
.
Ansicht
Revision
kommt
Streitfall
auch
Absatzgeschäft
verknüpfte
Angebot
Teilnahme
Gewinnspiel
geeignet
ist
Rationalität
Nachfrageentscheidung
angesprochenen
Verkehrsteilnehmer
vollständig
Hintergrund
treten
lassen
Blick
Regelung
§
Nr.
sonstigen
Marktteilnehmern
insoweit
anderer
Maßstab
anzulegen
ist
Verbrauchern
.
Unlauterkeit
beanstandeten
Werbemaßnahme
Beklagten
folgt
Angebot
Teilnahme
Gewinnspiel
Vermittlung
großen
F.-Vorratsgesellschaft
unangemessene
unsachliche
Einflussnahme
Vermittler
angesprochenen
Berater
ausgeübt
wird
etwa
Höhe
Art
ausgelobten
Gewinns
Gefahr
besteht
Rationalität
Entscheidung
Berater
vollständig
Hintergrund
tritt
.
beworbene
Teilnahme
Gewinnspiel
ist
vielmehr
unlautere
unangemessene
unsachliche
Einflussnahme
beanstanden
angesprochenen
Berater
Empfehlung
bestimmtes
Angebot
ausschließlich
Interesse
Mandanten
auch
zufließenden
möglichen
persönlichen
Vergünstigung
leiten
lassen
sollen
.
Gefahr
unangemessenen
unsachlichen
Beeinflussung
entfällt
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
auch
Mandanten
angesprochenen
Berater
Entscheidung
Erwerb
Vorratsgesellschaft
möglicherweise
Aushändigung
Ordners
Gesellschaftsunterlagen
Gewinnspiel
-9-
Teilnahmebedingungen
Kenntnis
erlangen
eventuell
gemäß
§
Herausgabe
etwaigen
Gewinns
verlangen
können
vgl.
.
m.w
.
.
Berufungsgericht
ist
weiter
zutreffend
ausgegangen
Rahmen
§
Nr.
ankommt
betreffende
Verhalten
auch
berufsrechtliche
Regelungen
verstößt
Wahrung
beruflichen
Unabhängigkeit
Beraters
Gegenstand
haben
.
Insbesondere
kann
unangemessene
unsachliche
Beeinflussung
.
S.
§
Nr.
schon
dann
bejahen
sein
beanstandete
Werbemaßnahme
geeignet
ist
angesprochenen
Berater
auch
Eingehen
Bindung
.
S.
§
Abs.
Hinblick
angebotene
Teilnahme
Gewinnspiel
Vermittlung
beworbenen
Produkts
veranlassen
vgl.
Verhältnis
§
Nr.
Verbotstatbeständen
ärztlichen
Berufsordnung
f.
Quersubventionierung
Laborleistungen
.
3
.
Anspruch
Ersatz
Abmahnkosten
folgt
§
Abs.
Satz
.
.
ist
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.11.2005
OLG
Entscheidung
07.07.2006