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2752 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Satz
§
Abs.
§
Recht
Verlegers
Folgeauflagen
Werkes
veranstalten
kann
auch
ausdrückliche
Erwähnung
Gesamtinhalt
Verlagsvertrages
ergeben
.
§
Satz
VerlG
ist
auch
Übersetzungsverträge
anwendbar
.
Verleger
kann
treffenden
Last
Neuauflage
veranstalten
auch
nachkommen
Sonderausgabe
herausgibt
.
steht
gleich
Sonderausgabe
eigenen
anderen
Verlag
veranlasst
.
Urteil
3
.
Februar
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
Zurückweisung
Anschlussrevision
Beklagten
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Nachteil
Klägers
erkannt
hat
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Zivilkammer
13
.
Dezember
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
Verlag
schloss
Beklagten
Übersetzer
Verträge
Übersetzung
folgender
Romane
Autors
deutsche
Sprache
verpflichtete
:
Vertrag
26
.
November/16
.
Dezember
Whiskey
Vertrag
30
.
August/18
.
Oktober
Vertrag
31
.
März/
20
.
April
.
Kläger
veröffentlichte
Übersetzungen
Beklagten
zunächst
Hardcover-Ausgabe
.
Hardcover-Exemplare
Übersetzungen
waren
Whiskey
deutschen
Ausgabe
Fluss
Whisky
wär
deutschen
Ausgabe
lieferbar
.
Jeweils
Jahre
Erstveröffentlichung
gab
Deutsche
Taschenbuchverlag
Übersetzungen
Lizenz
Klägers
Taschenbuch
.
Werke
sind
heute
noch
Taschenbuch
lieferbar
.
Beklagte
setzte
Kläger
Schreiben
30
.
Januar
Frist
1
Juli
Veranstaltung
Neuauflage
Übersetzungen
kündigte
Verstreichen
Frist
§
VerlG
Vertrag
zurücktreten
werde
.
Kläger
Rechterückruf
unwirksam
erklärt
hatte
stellte
Beklagte
Schreiben
18
.
Mai
klar
Rückruf
Rechte
§
UrhG
Rücktritt
Verlagsvertrag
§
VerlG
angekündigt
habe
Voraussetzungen
Rücktritt
Ansicht
erfüllt
seien
Verlag
eigene
Neuauflage
veranstalte
.
Kläger
Schreiben
30
.
Juni
mitgeteilt
hatte
habe
Vorbereitung
Nachauflagen
Titel
begonnen
Laufe
Sommers
erscheinen
würden
erklärte
Beklagte
Schreiben
7
Juli
gesetzte
Frist
.
Beklagte
rief
Schreiben
anwaltlichen
Vertreters
12
Juli
Nutzungsrechte
Übersetzungen
erklärte
gemäß
§
§
§
VerlG
Rücktritt
Verlagsvertrag
.
begründete
Kläger
gesetzten
Frist
eigene
Neuauflage
Titel
veranstaltet
habe
offenbar
nur
beibehalten
wolle
.
Schreiben
19
.
August
21
.
Oktober
wandte
Beklagte
Lizenznehmer
Klägers
teilte
Rechte
Übersetzungen
wieder
zustünden
.
Kläger
ist
Auffassung
Beklagte
sei
Rückruf
noch
Rücktritt
berechtigt
.
beantragt
festzustellen
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Übersetzungen
Rückruf
Rücktritt
Beklagten
zurückgefallen
sind
.
Landgericht
hat
Feststellungsantrag
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
Landgerichts
teilweise
abgeändert
.
hat
festgestellt
Nutzungsrechte
Übersetzungen
seien
Ausnahme
Rechts
Veranstaltung
Neuauflage
Hardcover-Ausgabe
Rückruf
Rücktritt
Beklagten
zurückgefallen
;
Klage
Rechts
Veranstaltung
Neuauflage
Hardcover-Ausgabe
hat
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Anschlussrevision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Recht
Veranstaltung
weiterer
Hardcover-Ausgaben
sämtlicher
Übersetzungen
stehe
Beklagten
;
übrigen
Rechte
Übersetzungen
stünden
Kläger
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Übersetzungsverträgen
handele
echte
Verlagsverträge
bloße
Bestellverträge
.
Beklagte
habe
Kläger
ausschließliche
Recht
Vervielfältigung
Verbreitung
Übersetzungen
insbesondere
Recht
Lizenzierung
Taschenbuchausgaben
eingeräumt
.
Übersetzungen
Romane
Whiskey
habe
Beklagte
Kläger
Recht
Veranstaltung
Folgeauflagen
vertraglich
eingeräumt
.
sei
Kläger
nur
Veranstaltung
Auflage
berechtigt
gewesen
Beklagte
vornherein
Inhaber
Rechts
Veranstaltung
weiterer
Auflagen
geblieben
.
Selbst
Beklagte
Kläger
Recht
Veranstaltung
Folgeauflagen
eingeräumt
hätte
wäre
nur
Hardcover-Recht
Beklagten
zurückgefallen
Rücktritt
Rückruf
ausschließlich
Nichtdurchführung
Folgeauflage
Hardcover-Ausgabe
begründet
habe
.
E-Mail
Klägers
30
.
Juni
enthalte
rechtsverbindliche
Zusage
Neuauflage
Hardcover-Ausgabe
.
Beklagte
sei
auch
Missachtung
Zusage
Rücktritt
berechtigt
gewesen
.
Bezüglich
Übersetzung
habe
Beklagte
Kläger
zwar
Recht
Veranstaltung
Folgeauflagen
vertraglich
eingeräumt
.
Beklagten
habe
jedoch
Rücktrittsrecht
§
VerlG
zugestanden
.
Entscheidung
Bundesgerichtshof
stehe
Anwendbarkeit
Bestimmung
Streitfall
.
Voraussetzungen
Vorschrift
seien
erfüllt
Kläger
Neuauflage
Hardcover-Ausgabe
veranstaltet
Lizenzierung
Taschenbuchausgabe
beschränkt
habe
.
Beklagte
sei
berechtigt
gewesen
Recht
Veranstaltung
Hardcover-Ausgaben
auch
nur
zurückzurufen
.
II
.
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
Anschlussrevision
Beklagten
ist
begründet
.
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Beklagte
Kläger
Übersetzungen
Werke
Autors
Whiskey
eingeräumt
hat
sind
auch
Veranstaltung
Hardcover-Ausgabe
Schreiben
anwaltlichen
Vertreters
Beklagten
12
Juli
erklärten
Rücktritt
Vertrag
§
Satz
§
VerlG
Rückrufs
Nutzungsrechte
§
UrhG
Beklagten
zurückgefallen
.
1
.
Übersetzungsverträge
sind
Verlagsverträge
Beklagte
verpflichtet
hat
Kläger
urheberrechtlich
geschützten
Übersetzungen
§
Satz
UrhG
Vervielfältigung
Verbreitung
eigene
Rechnung
überlassen
Satz
VerlG
.
Berufungsgericht
ist
Übersetzungsverträge
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
echte
Verlagsverträge
Auswertungspflicht
Satz
VerlG
bloße
Bestellverträge
Auswertungspflicht
VerlG
handelt
.
2
.
Beklagte
hat
Kläger
sämtlicher
Übersetzungen
Recht
Veranstaltung
eigener
Verlagsausgaben
auch
Recht
Vergabe
Lizenzen
Taschenbuchausgaben
Sonderausgaben
andere
Verlage
eingeräumt
.
§
Verträge
26
.
November/
16
.
Dezember
30
.
August/18
.
Oktober
Whiskey
hat
Beklagte
Kläger
ausschließliche
Recht
Vervielfältigung
Verbreitung
Übersetzungen
§
Abs.
Satz
Nebenrechte
Recht
Lizenzvergebung
billigen
Schulausgaben
Dritte
insbesondere
fremde
Verlage
Buchgemeinschaften
usw.
§
Abs.
Satz
Buchst
.
zeitlich
unbeschränkt
Dauer
Übersetzung
zugrunde
liegenden
Whiskey
eingeräumt
.
Übersetzung
Romans
hat
Beklagte
Kläger
§
Vertrags
31
.
.
April
Dauer
Übersetzung
zugrunde
liegenden
Lizenzvertrags
ausschließliche
Recht
Vervielfältigung
Verbreitung
Übersetzung
Ausgaben
Auflagen
Stückzahlbegrenzung
Nr.
bestimmte
ausschließliche
Nebenrechte
Recht
Vergabe
Lizenzen
Buchgemeinschaftsausgaben
Nr.
Buchst
.
eingeräumt
.
3
.
Beklagte
hat
Kläger
auch
Recht
Veranstaltung
Folgeauflagen
eingeräumt
zwar
Ansicht
Berufungsgerichts
nur
Übersetzung
Werkes
auch
bezüglich
Übersetzungen
Werke
Whiskey
.
Übersetzung
Werkes
hat
Beklagte
Kläger
§
Nr.
Vertrags
31
.
.
April
Dauer
Übersetzung
zugrunde
liegenden
Lizenzvertrags
ausschließliche
Recht
Vervielfältigung
Verbreitung
Übersetzung
ausdrücklich
Ausgaben
Auflagen
Stückzahlbegrenzung
eingeräumt
.
Übersetzungen
Werke
Whiskey
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagte
habe
Kläger
lediglich
Recht
Veranstaltung
einzigen
HardcoverAuflage
eingeräumt
sei
Inhaber
Rechts
Veranstaltung
weiterer
Hardcover-Auflagen
geblieben
.
hat
ausgeführt
Berechtigung
Veranstaltung
Folgeauflagen
Verträgen
geregelt
sei
.
Abs.
Satz
VerlG
sei
Verleger
nur
Auflage
berechtigt
.
Urheberrecht
geltende
Übertragungszwecklehre
spreche
gleichfalls
Beklagte
Kläger
Recht
Folgeauflagen
eingeräumt
habe
.
Schließlich
zeige
Einräumung
Rechts
Veranstaltung
Folgeauflagen
§
Nr.
Vertrags
Übersetzung
Werkes
Beklagte
Kläger
Recht
Veranstaltung
Folgeauflagen
anderen
Werke
eingeräumt
habe
.
Beurteilung
kann
zugestimmt
werden
.
Recht
Veranstaltung
Auflagen
kann
auch
ausdrückliche
Erwähnung
Gesamtinhalt
Vertrags
ergeben
Schricker
Verlagsrecht
3
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
hat
berücksichtigt
§
Verträge
Übersetzung
Werke
Whiskey
nachträglichen
Äußerungen
Beklagten
zweifelsfrei
ergibt
vgl.
Urteil
22
.
April
Comic-Übersetzungen
Kläger
Willen
Parteien
Recht
Veranstaltung
Neuauflagen
§
Satz
VerlG
haben
soll
.
Umständen
greift
Auslegungs-)Regelung
§
Abs.
Satz
VerlG
Verleger
Zweifel
nur
Auflage
berechtigt
ist
Schricker
aaO
.
.
-9-
Parteien
haben
§
Vertrags
26
.
November/16
.
Dezember
vorformulierte
Regelung
Übersetzer
stehen
Rechte
§
Verlagsgesetz
gestrichen
.
haben
auch
Ausdruck
gebracht
Beklagten
Recht
§
Satz
VerlG
erhalten
bleiben
soll
Vertrag
zurückzutreten
Kläger
neue
Auflage
veranstaltet
.
Rücktrittsrecht
Beklagten
setzt
Recht
Klägers
Veranstaltung
Folgeauflagen
.
§
Vertrags
30
.
August/18
.
Oktober
Whiskey
haben
Parteien
zunächst
auch
hier
vorformulierten
Ausschluss
Rechte
Übersetzers
§
VerlG
gestrichen
.
Später
haben
gleichlautende
Regelung
wieder
eingefügt
;
Beklagten
vorgelegte
Vertragsausfertigung
anders
Kläger
vorgelegte
Vertragsausfertigung
§
VerlG
§
VerlG
nennt
ist
offenbar
Schreibfehler
.
Parteien
haben
ausdrücklich
vereinbart
Beklagte
Recht
Rücktritt
Vertrag
§
Satz
VerlG
haben
soll
Kläger
neue
Auflage
veranstaltet
.
Auch
Regelung
setzt
Recht
Klägers
Veranstaltung
Folgeauflagen
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
Auslegung
Verträge
nachträgliche
Verhalten
Beklagten
hinreichend
berücksichtigt
hat
.
nachträgliche
Verhalten
Vertragsparteien
kann
zwar
objektiven
Vertragsinhalt
mehr
beeinflussen
hat
aber
Bedeutung
Ermittlung
tatsächlichen
Willens
tatsächlichen
Verständnisses
Vertragsparteien
Urteil
22
.
April
.
.
Beklagte
hat
Kläger
E-Mail
5
.
Mai
sämtlicher
hier
Rede
stehender
Übersetzungen
Frist
gemäß
VerlG
Nutzung
Verlagsrechte
Veranstaltung
Neuauflagen
gesetzt
.
hat
18
.
Mai
ausdrücklich
vorgehalten
Voraussetzungen
Rücktritt
Verlagsvertrag
erfüllt
seien
Verlag
eigene
!
Neuauflage
veranstaltet
.
E-Mail
7
Juli
hat
Beklagte
erklärt
Kläger
angekündigten
Neuauflage
Titel
Steine
Weg
legen
wolle
.
Äußerungen
Beklagten
geht
eindeutig
auch
Recht
Klägers
Veranstaltung
Neuauflagen
ausgegangen
ist
.
4
.
Beklagten
Schreiben
12
Juli
unterbliebenen
Neuauflage
Übersetzungen
Verlag
Klägers
erklärte
Rücktritt
Vertrag
war
§
Satz
VerlG
berechtigt
.
Hat
Verleger
hier
Kläger
Recht
neue
Auflage
veranstalten
so
kann
Verfasser
angemessene
Frist
Ausübung
Rechtes
bestimmen
;
Verfasser
ist
Ablauf
Frist
gemäß
§
Satz
VerlG
berechtigt
Vertrag
zurückzutreten
Veranstaltung
Neuauflage
rechtzeitig
erfolgt
ist
.
Beklagten
stand
Rücktrittsrecht
§
Satz
VerlG
vornherein
nur
Verträge
Übersetzung
Werke
Vertrags
Übersetzung
Werks
Whiskey
.
Parteien
haben
§
Vertrages
26
.
November/16
.
Dezember
gestrichen
bestimmte
Übersetzer
Rechte
§
VerlG
zustehen
.
Vertrag
31
.
.
April
enthält
gleichfalls
Regelung
Rechte
Übersetzers
§
VerlG
ausgeschlossen
sind
.
Beklagte
ist
bezüglich
Verträge
gehindert
Rücktrittsrecht
Satz
VerlG
geltend
machen
.
haben
Parteien
Regelung
§
Vertrags
30
.
August/18
.
Oktober
Whiskey
setzer
Rechte
§
VerlG
zustehen
zunächst
zwar
gestrichen
sodann
aber
wieder
eingefügt
.
haben
Rücktrittsrecht
Übersetzers
§
Satz
VerlG
ausdrücklich
ausgeschlossen
.
Beklagte
kann
Übersetzung
Rücktrittsrecht
§
Satz
VerlG
berufen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
§
Satz
VerlG
auch
Übersetzungsverträge
anwendbar
ist
.
Senatsentscheidung
Urteil
17
.
Juni
steht
.
Senat
hat
Entscheidung
ausgeführt
§
Satz
VerlG
Übersetzungsvertrag
Auswertungspflicht
passt
.
Bestimmung
besagt
Verleger
Recht
weiteren
Auflagen
eingeräumt
ist
verpflichtet
ist
Recht
Gebrauch
machen
.
Regelfall
ist
Bestimmung
interessengerecht
Urheber
Fall
Verweigerung
Neuauflage
Recht
einräumt
Verlagsvertrag
kündigen
Verlagsrechte
Werk
anderen
Verlag
einzuräumen
.
Übersetzer
Verleger
Rechte
Übersetzung
Rahmen
Verlagsvertrages
eingeräumt
hat
wäre
Regelung
würde
isoliert
Übersetzungsvertrag
angewandt
gänzlich
unangemessen
.
Übersetzer
kann
Übersetzung
nur
dann
anderweit
verwerten
Verleger
auch
Original
freigibt
.
Regelfall
abweichende
Interessenlage
führt
Verleger
Verpflichtung
auch
Veranstaltung
Neuauflagen
Verwendung
Übersetzung
treffen
kann
.
Entscheidung
lässt
Ansicht
Revision
entnehmen
§
Satz
VerlG
verträge
anwendbar
ist
.
Bestimmung
räumt
Verfasser
Recht
Rücktritt
Vertrag
Fall
Verleger
Recht
Veranstaltung
Neuauflage
gesetzten
angemessenen
Frist
ausübt
.
Entscheidung
verhält
Frage
Übersetzer
Vertrag
zurücktreten
kann
Verleger
Neuauflage
übersetzten
Werkes
absieht
.
setzt
allein
Frage
Übersetzer
Verleger
Neuauflage
übersetzten
Werkes
entschließt
verlangen
kann
Neuauflage
Übersetzung
verwendet
.
Umstand
Übersetzer
Übersetzung
nur
dann
anderweit
verwerten
kann
Verleger
auch
Original
freigibt
rechtfertigt
Ansicht
Revision
Übersetzer
Rücktrittsrecht
nehmen
.
Bleibt
Übersetzer
Rücktrittsrecht
erhalten
ist
Verleger
etwa
§
Satz
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
gezwungen
Neuauflage
übersetzten
Werkes
veranstalten
aA
Nordemann-Schiffel
Fromm/
Urheberrecht
10
.
Aufl
.
§
VerlG
.
8)
.
steht
vielmehr
frei
Neuauflage
übersetzten
Werkes
abzusehen
Falle
Rücktritts
Übersetzers
Vertrag
Werk
anderen
Übersetzung
aufzulegen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
habe
§
Satz
VerlG
zustehende
Rücktrittsrecht
Rückruf
12
Juli
wirksam
ausgeübt
.
Kläger
habe
eigene
Neuauflage
Hardcover-Ausgabe
veranstaltet
.
habe
Lizenzierung
Taschenbuchausgabe
Dritten
beschränkt
.
einzelnen
Rechten
unterscheiden
sei
stelle
Ausübung
Nebenrechts
Taschenbuchausgabe
Veranstaltung
Neuauflage
HardcoverAusgabe
.
bloße
Lieferbarkeit
Werkes
stelle
Gesetz
noch
Vertrag
.
Beklagte
Rücktrittsrecht
nur
Rechts
Veranstaltung
neuer
Hardcover-Auflagen
ausgeübt
habe
sei
allerdings
auch
nur
Recht
zurückgefallen
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Ansicht
Berufungsgerichts
sind
Voraussetzungen
§
Satz
VerlG
erfüllt
.
Kläger
hat
Recht
Veranstaltung
neuen
Auflage
übersetzten
Werke
ausgeübt
Vergabe
Lizenzen
hingewirkt
hat
Hardcover-Ausgabe
Werke
eigenen
Verlag
Taschenbuchausgaben
Sonderausgaben
Werke
anderen
Verlagen
erschienen
sind
.
Kläger
eingeräumte
ausschließliche
Recht
Vervielfältigung
Verbreitung
Übersetzungen
Beklagten
ist
hier
Rede
stehenden
Verträgen
Hardcover-Ausgaben
beschränkt
umfasst
Ausgaben
Werkes
auch
Sonderausgaben
vgl.
oben
.
Hardcover-Ausgabe
nachfolgende
Sonderausgabe
stellt
Verfasser
regelmäßig
so
auch
hier
neue
Auflage
vgl.
Schricker
aaO
.
5
;
Nordemann-Schiffel
aaO
VerlG
.
.
steht
anders
Berufungsgericht
möglicherweise
gemeint
hat
Hardcover-Ausgaben
unterschiedlichen
äußeren
Gestaltungsmerkmale
selbständige
Nutzungsarten
bilden
Urteil
12
.
Dezember
Taschenbuch-Lizenz
selbständige
Nutzungsrechte
eingeräumt
werden
können
.
Hätte
Kläger
Hardcover-Ausgabe
Taschenbuchausgabe
eigenen
Verlag
veranstaltet
hätte
Recht
Veranstaltung
Neuauflage
ausgeübt
;
Beklagte
wäre
Fall
Rücktritt
berechtigt
.
Verleger
übt
Recht
Veranstaltung
Neuauflage
Sinne
§
VerlG
aber
nur
dann
neue
Auflage
eigenen
Verlag
veranstaltet
auch
dann
neue
Auflage
anderen
Verlag
veranstalten
lässt
erforderlichen
Nutzungsrechte
einräumt
vgl.
Nordemann-Schiffel
aaO
.
.
Kläger
hat
Recht
Veranstaltung
Neuauflage
Übersetzungen
ausgeübt
sämtlicher
Übersetzungen
Deutschen
Taschenbuchverlag
Taschenbuch
Revision
Recht
rügt
Berufungsgericht
berücksichtigten
Vorbringen
Klägers
weitere
Lizenzausgabe
Übersetzung
Whiskey
Hardcover-Sonderausgabe
veranlasst
hat
.
Wortlaut
§
VerlG
erlaubt
auch
fremden
Verlag
erscheinende
Neuauflage
Verleger
veranstaltete
Neuauflage
anzusehen
Verleger
Neuauflage
Vergabe
erforderlichen
Rechte
veranlasst
hat
.
gibt
auch
Berücksichtigung
Interessen
Verfassers
überzeugenden
Grund
Berechtigung
Rücktritt
§
Satz
VerlG
unterscheiden
Verleger
Neuauflage
eigenen
Verlag
fremden
Verlag
veranstaltet
hat
.
wäre
Anschlussrevision
Recht
geltend
macht
sachlich
gerechtfertigt
selbstverwertenden
Verleger
eigenen
Taschenbuchverlag
unterhält
lizenzgebenden
Verleger
Dienste
fremden
Taschenbuchverlages
Anspruch
nimmt
Blick
§
VerlG
Anforderungen
Veranstaltung
Neuauflage
schlechter
stellen
.
Insbesondere
ist
ersichtlich
Lizenzausgabe
Verfasser
regelmäßig
ungünstiger
ist
Verlagsausgabe
.
lässt
auch
Revisionserwiderung
Beklagten
herangezogenen
Entscheidung
Senats
Urteil
19
November
entnehmen
.
Entscheidung
lag
außergewöhnliche
Fallgestaltung
zugrunde
.
dort
Rede
stehende
Lizenzausgabe
beruhte
Jahre
eingeführten
September
wieder
aufgehobenen
Lizenzzwang
Verlagsunternehmen
stellte
ursprünglichen
Vertrag
entsprechende
verlegerische
Ausnutzung
klagenden
Verlag
gegebenen
Werke
.
.
Entscheidung
Nachteile
Lizenzausgabe
angeführten
Gründe
lassen
verallgemeinern
treffen
Regelfall
so
auch
Streitfall
.
gilt
Erwägung
Lizenzausgabe
führe
Lizenzgebühren
höheren
Buchpreis
absatzhemmend
Autorenhonorar
nachteilig
auswirke
auch
Überlegung
Lizenzverlag
werde
Regel
nur
geringere
Kosten
Werbung
nur
begrenzte
Zeit
anvertrauten
Werkes
aufwenden
Originalverleger
.
5
.
Beklagten
Schreiben
12
Juli
erklärte
Rücktritt
Vertrag
war
auch
§
§
VerlG
berechtigt
.
Fordert
Verfasser
Verleger
Erklärung
bereits
eingeräumten
Recht
neuen
Auflage
Gebrauch
machen
wolle
antwortet
Verleger
bejahendem
Sinn
so
liegt
regelmäßig
Vertragsschluss
neue
Auflage
Neuauflage
einschließende
Änderung
ursprünglichen
Vertrages
.
Kommt
Verleger
begründeten
Verpflichtung
Veranstaltung
Neuauflage
ergibt
Rücktrittsrecht
Verfassers
§
§
Verbindung
§
VerlG
aaO
.
.
Wird
Werk
vertragsmäßig
vervielfältigt
verbreitet
so
gibt
§
VerlG
Verfasser
Recht
Verleger
entsprechender
Anwendung
VerlG
angemessene
Frist
Vervielfältigung
Verbreitung
Erklärung
setzen
Annahme
Leistung
Ablauf
Frist
ablehne
§
Abs.
Satz
VerlG
Ablauf
Frist
Vertrag
zurückzutreten
Leistung
rechtzeitig
erbracht
worden
ist
§
Abs.
Satz
VerlG
.
Ansicht
Berufungsgerichts
steht
Beklagten
rechtlichen
Gesichtspunkt
Rücktrittsrecht
.
Kläger
habe
Abschluss
Übersetzungsverträge
getroffene
Vereinbarung
Parteien
Veranstaltung
Neuauflage
Hardcover-Ausgabe
Übersetzungen
verstoßen
.
Parteien
hätten
bereits
rechtlich
bindende
Vereinbarung
Veranstaltung
Neuauflage
getroffen
.
E-Mail
Klägers
30
.
Juni
lasse
Rechtsbindungswille
Zusage
Neuauflage
Hardcover-Ausgabe
entnehmen
.
E-Mail
Beklagten
7
Juli
ergebe
E-Mail
Klägers
ganz
offensichtlich
selbst
rechtsverbindliche
Zusage
nur
bloße
Absichtserklärung
verstanden
habe
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Anschlussrevision
sind
begründet
.
Anschlussrevision
rügt
Erfolg
Würdigung
Erklärung
Klägers
30
.
Juni
Berufungsgericht
sei
offensichtlich
rechtsund
erfahrungswidrig
.
E-Mail
Klägers
30
.
Juni
hat
auszugsweise
folgenden
Wortlaut
:
juristischen
Berater
sind
offenbar
noch
schlechter
noch
passablen
Weg
weisen
konnten
Attacke
parieren
können
.
geht
definitorische
Frage
:
ist
§
VerlG
genannten
Auflage
auch
Verleger
lizensierte
Lizenzauflage
verstehen
.
gesunde
Menschenverstand
würde
Weiteres
bejahen
.
lieber
Herr
Richter
ist
denn
noch
Hause
.
Klarheit
Punkte
scheint
nur
richterliche
Entscheidung
herbeizuführen
ist
noch
gefunden
worden
.
Also
werden
jetzt
auch
noch
herbeiführen
haben
Vorbereitung
Nachauflagen
Titel
Fluss
Whisky
wäre
begonnen
Laufe
Sommers
erscheinen
werden
.
Erklärung
Klägers
beruht
Darstellung
Anschlussrevision
Annahme
sei
rechtlich
ungesichert
Pflicht
Klägers
besteht
neue
Hardcover-Ausgabe
eigenen
Verlagshaus
aufzulegen
.
Verleger
Recht
hat
neue
Auflage
veranstalten
ist
§
Satz
VerlG
verpflichtet
Recht
Gebrauch
machen
.
Verleger
trifft
Neuauflagenrechts
Ausübungspflicht
nur
Ausübungslast
Urteil
11
.
Juni
f.
Musikverleger
;
aaO
§
.
.
ist
rechtlich
zweifelhaft
war
auch
Parteien
bewusst
.
ergibt
bereits
Beklagte
Kläger
Schreiben
30
.
Januar
geantwortet
hat
:
weiß
Veranstaltung
Neuauflagen
verpflichtet
sind
.
Erklärung
Klägers
beruht
vielmehr
ersichtlich
Annahme
sei
rechtlich
ungesichert
Verleger
Ausübungslast
Lizenzausgabe
genügt
.
Ankündigung
Nachauflage
Werke
eigenen
Verlag
wollte
Kläger
Nachauflage
verpflichten
.
wollte
angekündigten
Nachauflage
vielmehr
lediglich
cherstellen
Ausübungslast
auch
dann
entspricht
schon
Lizenzausgabe
nachgekommen
sein
sollte
.
6
.
Beklagten
erklärte
Rücktritt
Vertrag
ist
ferner
Abs.
berechtigt
.
Erbringt
gegenseitigen
Vertrag
Schuldner
fällige
Leistung
vertragsgemäß
so
kann
Gläubiger
§
Abs.
Vertrag
zurücktreten
Schuldner
erfolglos
angemessene
Frist
Leistung
Nacherfüllung
bestimmt
hat
.
kann
offenbleiben
§
Abs.
§
Satz
VerlG
§
§
VerlG
anwendbar
ist
.
Beklagte
ist
Bestimmung
Rücktritt
Verträgen
berechtigt
Kläger
soeben
ausgeführt
.
.
rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen
Beurteilung
Berufungsgerichts
Veranstaltung
Neuauflagen
Titel
verpflichtet
auch
entsprechende
Verpflichtung
verstoßen
hat
.
7
.
Voraussetzungen
Rückruf
Nutzungsrechte
§
UrhG
sind
erfüllt
.
Übt
Inhaber
ausschließlichen
Nutzungsrechts
Recht
nur
unzureichend
werden
berechtigte
Interessen
Urhebers
erheblich
verletzt
so
kann
§
Abs.
Satz
UrhG
Nutzungsrecht
zurückrufen
.
kann
offenbleiben
§
UrhG
§
Satz
VerlG
§
§
VerlG
anwendbar
ist
vgl.
Urteil
6
.
März
Ligäa
;
Urteil
15
.
Oktober
Sonnengesang
;
aaO
.
9
;
Schricker/Peukert
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
UrhG
.
.
erfüllt
ist
Streitfall
jedenfalls
Voraussetzung
§
Abs.
Satz
UrhG
Inhaber
ausschließlichen
Nutzungsrechts
Recht
nur
unzureichend
ausübt
.
Nutzungsberechtigte
Ausübungslast
ausreichend
wahrgenommen
hat
ist
Einzelfall
Maßgabe
Vertragszwecks
Interessenabwägung
Glauben
Berücksichtigung
Verkehrssitte
ermitteln
aaO
UrhG
.
14
;
Schulze
UrhG
3
.
Aufl
.
§
.
.
hat
Kläger
ausschließliches
Recht
Vervielfältigung
Verbreitung
Übersetzungen
unzureichend
ausgeübt
Veranstaltung
Hardcover-Ausgabe
weitere
Hardcover-Ausgabe
eigenen
Verlag
veranstaltet
Vergabe
erforderlichen
Rechte
Erscheinen
Sonderausgaben
fremden
Verlagen
veranlasst
hat
vgl.
Schricker/Peukert
aaO
UrhG
.
14
;
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
§
.
19
;
Wandtke
Wandtke/Bullinger
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG
.
13
;
Kotthoff
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
.
;
Fromm/
aaO
UrhG
.
.
Einwand
Beklagten
verdiene
TaschenbuchLizenzausgabe
Hardcover-Verlagsausgabe
greift
.
liegt
grundsätzlich
wirtschaftlichen
Interesse
sämtlicher
Beteiligter
ist
erfahrungsgemäß
üblich
Hardcover-Ausgabe
eigenen
Verlag
nachlassendem
Absatz
Taschenbuchausgabe
eigenen
Verlag
Verlag
Dritten
folgen
lassen
Werk
weitere
Käufer
erschließen
.
So
verhält
auch
Streitfall
.
Revision
weist
zutreffend
Absatz
Übersetzungen
Exemplare
Exemplare
cover-Ausgabe
unbestrittenen
Vorbringen
Klägers
zuletzt
äußerst
mäßig
war
.
Umständen
ist
ersichtlich
Beklagten
Veröffentlichung
Taschenbuch-Lizenzausgabe
Nachteile
entstanden
sind
.
Verkauf
Werke
Taschenbuch
führt
weniger
gebundene
Exemplare
Romane
verkauft
werden
ist
vielmehr
auszugehen
Verlust
Verkauf
gebundener
Bücher
zuletzt
nur
mäßigen
Verkaufserfolges
gering
ist
Gewinn
Verkauf
Taschenbücher
ausgeglichen
wird
.
.
ist
Berufungsurteil
Revision
Klägers
Zurückweisung
Anschlussrevision
Beklagten
Kostenpunkt
insoweit
aufzuheben
Berufungsgericht
Nachteil
Klägers
erkannt
hat
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
ist
insgesamt
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.12.2006
OLG
Entscheidung