NAMEN Verkündet : 3 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Satz § Abs. § Recht Verlegers Folgeauflagen Werkes veranstalten kann auch ausdrückliche Erwähnung Gesamtinhalt Verlagsvertrages ergeben . § Satz VerlG ist auch Übersetzungsverträge anwendbar . Verleger kann treffenden Last Neuauflage veranstalten auch nachkommen Sonderausgabe herausgibt . steht gleich Sonderausgabe eigenen anderen Verlag veranlasst . Urteil 3 . Februar OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 Juli Zurückweisung Anschlussrevision Beklagten Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Nachteil Klägers erkannt hat . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 21 . Zivilkammer 13 . Dezember wird insgesamt zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittel tragen . Tatbestand : Kläger Verlag schloss Beklagten Übersetzer Verträge Übersetzung folgender Romane Autors deutsche Sprache verpflichtete : Vertrag 26 . November/16 . Dezember Whiskey Vertrag 30 . August/18 . Oktober Vertrag 31 . März/ 20 . April . Kläger veröffentlichte Übersetzungen Beklagten zunächst Hardcover-Ausgabe . Hardcover-Exemplare Übersetzungen waren Whiskey deutschen Ausgabe Fluss Whisky wär deutschen Ausgabe lieferbar . Jeweils Jahre Erstveröffentlichung gab Deutsche Taschenbuchverlag Übersetzungen Lizenz Klägers Taschenbuch . Werke sind heute noch Taschenbuch lieferbar . Beklagte setzte Kläger Schreiben 30 . Januar Frist 1 Juli Veranstaltung Neuauflage Übersetzungen kündigte Verstreichen Frist § VerlG Vertrag zurücktreten werde . Kläger Rechterückruf unwirksam erklärt hatte stellte Beklagte Schreiben 18 . Mai klar Rückruf Rechte § UrhG Rücktritt Verlagsvertrag § VerlG angekündigt habe Voraussetzungen Rücktritt Ansicht erfüllt seien Verlag eigene Neuauflage veranstalte . Kläger Schreiben 30 . Juni mitgeteilt hatte habe Vorbereitung Nachauflagen Titel begonnen Laufe Sommers erscheinen würden erklärte Beklagte Schreiben 7 Juli gesetzte Frist . Beklagte rief Schreiben anwaltlichen Vertreters 12 Juli Nutzungsrechte Übersetzungen erklärte gemäß § § § VerlG Rücktritt Verlagsvertrag . begründete Kläger gesetzten Frist eigene Neuauflage Titel veranstaltet habe offenbar nur beibehalten wolle . Schreiben 19 . August 21 . Oktober wandte Beklagte Lizenznehmer Klägers teilte Rechte Übersetzungen wieder zustünden . Kläger ist Auffassung Beklagte sei Rückruf noch Rücktritt berechtigt . beantragt festzustellen urheberrechtlichen Nutzungsrechte Übersetzungen Rückruf Rücktritt Beklagten zurückgefallen sind . Landgericht hat Feststellungsantrag stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Entscheidung Landgerichts teilweise abgeändert . hat festgestellt Nutzungsrechte Übersetzungen seien Ausnahme Rechts Veranstaltung Neuauflage Hardcover-Ausgabe Rückruf Rücktritt Beklagten zurückgefallen ; Klage Rechts Veranstaltung Neuauflage Hardcover-Ausgabe hat abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt erstrebt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Anschlussrevision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Recht Veranstaltung weiterer Hardcover-Ausgaben sämtlicher Übersetzungen stehe Beklagten ; übrigen Rechte Übersetzungen stünden Kläger . Begründung hat ausgeführt : Übersetzungsverträgen handele echte Verlagsverträge bloße Bestellverträge . Beklagte habe Kläger ausschließliche Recht Vervielfältigung Verbreitung Übersetzungen insbesondere Recht Lizenzierung Taschenbuchausgaben eingeräumt . Übersetzungen Romane Whiskey habe Beklagte Kläger Recht Veranstaltung Folgeauflagen vertraglich eingeräumt . sei Kläger nur Veranstaltung Auflage berechtigt gewesen Beklagte vornherein Inhaber Rechts Veranstaltung weiterer Auflagen geblieben . Selbst Beklagte Kläger Recht Veranstaltung Folgeauflagen eingeräumt hätte wäre nur Hardcover-Recht Beklagten zurückgefallen Rücktritt Rückruf ausschließlich Nichtdurchführung Folgeauflage Hardcover-Ausgabe begründet habe . E-Mail Klägers 30 . Juni enthalte rechtsverbindliche Zusage Neuauflage Hardcover-Ausgabe . Beklagte sei auch Missachtung Zusage Rücktritt berechtigt gewesen . Bezüglich Übersetzung habe Beklagte Kläger zwar Recht Veranstaltung Folgeauflagen vertraglich eingeräumt . Beklagten habe jedoch Rücktrittsrecht § VerlG zugestanden . Entscheidung Bundesgerichtshof stehe Anwendbarkeit Bestimmung Streitfall . Voraussetzungen Vorschrift seien erfüllt Kläger Neuauflage Hardcover-Ausgabe veranstaltet Lizenzierung Taschenbuchausgabe beschränkt habe . Beklagte sei berechtigt gewesen Recht Veranstaltung Hardcover-Ausgaben auch nur zurückzurufen . II . Revision Klägers hat Erfolg . Anschlussrevision Beklagten ist begründet . urheberrechtlichen Nutzungsrechte Beklagte Kläger Übersetzungen Werke Autors Whiskey eingeräumt hat sind auch Veranstaltung Hardcover-Ausgabe Schreiben anwaltlichen Vertreters Beklagten 12 Juli erklärten Rücktritt Vertrag § Satz § VerlG Rückrufs Nutzungsrechte § UrhG Beklagten zurückgefallen . 1 . Übersetzungsverträge sind Verlagsverträge Beklagte verpflichtet hat Kläger urheberrechtlich geschützten Übersetzungen § Satz UrhG Vervielfältigung Verbreitung eigene Rechnung überlassen Satz VerlG . Berufungsgericht ist Übersetzungsverträge rechtsfehlerfrei ausgegangen echte Verlagsverträge Auswertungspflicht Satz VerlG bloße Bestellverträge Auswertungspflicht VerlG handelt . 2 . Beklagte hat Kläger sämtlicher Übersetzungen Recht Veranstaltung eigener Verlagsausgaben auch Recht Vergabe Lizenzen Taschenbuchausgaben Sonderausgaben andere Verlage eingeräumt . § Verträge 26 . November/ 16 . Dezember 30 . August/18 . Oktober Whiskey hat Beklagte Kläger ausschließliche Recht Vervielfältigung Verbreitung Übersetzungen § Abs. Satz Nebenrechte Recht Lizenzvergebung billigen Schulausgaben Dritte insbesondere fremde Verlage Buchgemeinschaften usw. § Abs. Satz Buchst . zeitlich unbeschränkt Dauer Übersetzung zugrunde liegenden Whiskey eingeräumt . Übersetzung Romans hat Beklagte Kläger § Vertrags 31 . . April Dauer Übersetzung zugrunde liegenden Lizenzvertrags ausschließliche Recht Vervielfältigung Verbreitung Übersetzung Ausgaben Auflagen Stückzahlbegrenzung Nr. bestimmte ausschließliche Nebenrechte Recht Vergabe Lizenzen Buchgemeinschaftsausgaben Nr. Buchst . eingeräumt . 3 . Beklagte hat Kläger auch Recht Veranstaltung Folgeauflagen eingeräumt zwar Ansicht Berufungsgerichts nur Übersetzung Werkes auch bezüglich Übersetzungen Werke Whiskey . Übersetzung Werkes hat Beklagte Kläger § Nr. Vertrags 31 . . April Dauer Übersetzung zugrunde liegenden Lizenzvertrags ausschließliche Recht Vervielfältigung Verbreitung Übersetzung ausdrücklich Ausgaben Auflagen Stückzahlbegrenzung eingeräumt . Übersetzungen Werke Whiskey hat Berufungsgericht angenommen Beklagte habe Kläger lediglich Recht Veranstaltung einzigen HardcoverAuflage eingeräumt sei Inhaber Rechts Veranstaltung weiterer Hardcover-Auflagen geblieben . hat ausgeführt Berechtigung Veranstaltung Folgeauflagen Verträgen geregelt sei . Abs. Satz VerlG sei Verleger nur Auflage berechtigt . Urheberrecht geltende Übertragungszwecklehre spreche gleichfalls Beklagte Kläger Recht Folgeauflagen eingeräumt habe . Schließlich zeige Einräumung Rechts Veranstaltung Folgeauflagen § Nr. Vertrags Übersetzung Werkes Beklagte Kläger Recht Veranstaltung Folgeauflagen anderen Werke eingeräumt habe . Beurteilung kann zugestimmt werden . Recht Veranstaltung Auflagen kann auch ausdrückliche Erwähnung Gesamtinhalt Vertrags ergeben Schricker Verlagsrecht 3 . Aufl . . . Berufungsgericht hat berücksichtigt § Verträge Übersetzung Werke Whiskey nachträglichen Äußerungen Beklagten zweifelsfrei ergibt vgl. Urteil 22 . April Comic-Übersetzungen Kläger Willen Parteien Recht Veranstaltung Neuauflagen § Satz VerlG haben soll . Umständen greift Auslegungs-)Regelung § Abs. Satz VerlG Verleger Zweifel nur Auflage berechtigt ist Schricker aaO . . -9- Parteien haben § Vertrags 26 . November/16 . Dezember vorformulierte Regelung Übersetzer stehen Rechte § Verlagsgesetz gestrichen . haben auch Ausdruck gebracht Beklagten Recht § Satz VerlG erhalten bleiben soll Vertrag zurückzutreten Kläger neue Auflage veranstaltet . Rücktrittsrecht Beklagten setzt Recht Klägers Veranstaltung Folgeauflagen . § Vertrags 30 . August/18 . Oktober Whiskey haben Parteien zunächst auch hier vorformulierten Ausschluss Rechte Übersetzers § VerlG gestrichen . Später haben gleichlautende Regelung wieder eingefügt ; Beklagten vorgelegte Vertragsausfertigung anders Kläger vorgelegte Vertragsausfertigung § VerlG § VerlG nennt ist offenbar Schreibfehler . Parteien haben ausdrücklich vereinbart Beklagte Recht Rücktritt Vertrag § Satz VerlG haben soll Kläger neue Auflage veranstaltet . Auch Regelung setzt Recht Klägers Veranstaltung Folgeauflagen . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht Auslegung Verträge nachträgliche Verhalten Beklagten hinreichend berücksichtigt hat . nachträgliche Verhalten Vertragsparteien kann zwar objektiven Vertragsinhalt mehr beeinflussen hat aber Bedeutung Ermittlung tatsächlichen Willens tatsächlichen Verständnisses Vertragsparteien Urteil 22 . April . . Beklagte hat Kläger E-Mail 5 . Mai sämtlicher hier Rede stehender Übersetzungen Frist gemäß VerlG Nutzung Verlagsrechte Veranstaltung Neuauflagen gesetzt . hat 18 . Mai ausdrücklich vorgehalten Voraussetzungen Rücktritt Verlagsvertrag erfüllt seien Verlag eigene ! Neuauflage veranstaltet . E-Mail 7 Juli hat Beklagte erklärt Kläger angekündigten Neuauflage Titel Steine Weg legen wolle . Äußerungen Beklagten geht eindeutig auch Recht Klägers Veranstaltung Neuauflagen ausgegangen ist . 4 . Beklagten Schreiben 12 Juli unterbliebenen Neuauflage Übersetzungen Verlag Klägers erklärte Rücktritt Vertrag war § Satz VerlG berechtigt . Hat Verleger hier Kläger Recht neue Auflage veranstalten so kann Verfasser angemessene Frist Ausübung Rechtes bestimmen ; Verfasser ist Ablauf Frist gemäß § Satz VerlG berechtigt Vertrag zurückzutreten Veranstaltung Neuauflage rechtzeitig erfolgt ist . Beklagten stand Rücktrittsrecht § Satz VerlG vornherein nur Verträge Übersetzung Werke Vertrags Übersetzung Werks Whiskey . Parteien haben § Vertrages 26 . November/16 . Dezember gestrichen bestimmte Übersetzer Rechte § VerlG zustehen . Vertrag 31 . . April enthält gleichfalls Regelung Rechte Übersetzers § VerlG ausgeschlossen sind . Beklagte ist bezüglich Verträge gehindert Rücktrittsrecht Satz VerlG geltend machen . haben Parteien Regelung § Vertrags 30 . August/18 . Oktober Whiskey setzer Rechte § VerlG zustehen zunächst zwar gestrichen sodann aber wieder eingefügt . haben Rücktrittsrecht Übersetzers § Satz VerlG ausdrücklich ausgeschlossen . Beklagte kann Übersetzung Rücktrittsrecht § Satz VerlG berufen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen § Satz VerlG auch Übersetzungsverträge anwendbar ist . Senatsentscheidung Urteil 17 . Juni steht . Senat hat Entscheidung ausgeführt § Satz VerlG Übersetzungsvertrag Auswertungspflicht passt . Bestimmung besagt Verleger Recht weiteren Auflagen eingeräumt ist verpflichtet ist Recht Gebrauch machen . Regelfall ist Bestimmung interessengerecht Urheber Fall Verweigerung Neuauflage Recht einräumt Verlagsvertrag kündigen Verlagsrechte Werk anderen Verlag einzuräumen . Übersetzer Verleger Rechte Übersetzung Rahmen Verlagsvertrages eingeräumt hat wäre Regelung würde isoliert Übersetzungsvertrag angewandt gänzlich unangemessen . Übersetzer kann Übersetzung nur dann anderweit verwerten Verleger auch Original freigibt . Regelfall abweichende Interessenlage führt Verleger Verpflichtung auch Veranstaltung Neuauflagen Verwendung Übersetzung treffen kann . Entscheidung lässt Ansicht Revision entnehmen § Satz VerlG verträge anwendbar ist . Bestimmung räumt Verfasser Recht Rücktritt Vertrag Fall Verleger Recht Veranstaltung Neuauflage gesetzten angemessenen Frist ausübt . Entscheidung verhält Frage Übersetzer Vertrag zurücktreten kann Verleger Neuauflage übersetzten Werkes absieht . setzt allein Frage Übersetzer Verleger Neuauflage übersetzten Werkes entschließt verlangen kann Neuauflage Übersetzung verwendet . Umstand Übersetzer Übersetzung nur dann anderweit verwerten kann Verleger auch Original freigibt rechtfertigt Ansicht Revision Übersetzer Rücktrittsrecht nehmen . Bleibt Übersetzer Rücktrittsrecht erhalten ist Verleger etwa § Satz rechtlichen tatsächlichen Gründen gezwungen Neuauflage übersetzten Werkes veranstalten aA Nordemann-Schiffel Fromm/ Urheberrecht 10 . Aufl . § VerlG . 8) . steht vielmehr frei Neuauflage übersetzten Werkes abzusehen Falle Rücktritts Übersetzers Vertrag Werk anderen Übersetzung aufzulegen . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte habe § Satz VerlG zustehende Rücktrittsrecht Rückruf 12 Juli wirksam ausgeübt . Kläger habe eigene Neuauflage Hardcover-Ausgabe veranstaltet . habe Lizenzierung Taschenbuchausgabe Dritten beschränkt . einzelnen Rechten unterscheiden sei stelle Ausübung Nebenrechts Taschenbuchausgabe Veranstaltung Neuauflage HardcoverAusgabe . bloße Lieferbarkeit Werkes stelle Gesetz noch Vertrag . Beklagte Rücktrittsrecht nur Rechts Veranstaltung neuer Hardcover-Auflagen ausgeübt habe sei allerdings auch nur Recht zurückgefallen . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Ansicht Berufungsgerichts sind Voraussetzungen § Satz VerlG erfüllt . Kläger hat Recht Veranstaltung neuen Auflage übersetzten Werke ausgeübt Vergabe Lizenzen hingewirkt hat Hardcover-Ausgabe Werke eigenen Verlag Taschenbuchausgaben Sonderausgaben Werke anderen Verlagen erschienen sind . Kläger eingeräumte ausschließliche Recht Vervielfältigung Verbreitung Übersetzungen Beklagten ist hier Rede stehenden Verträgen Hardcover-Ausgaben beschränkt umfasst Ausgaben Werkes auch Sonderausgaben vgl. oben . Hardcover-Ausgabe nachfolgende Sonderausgabe stellt Verfasser regelmäßig so auch hier neue Auflage vgl. Schricker aaO . 5 ; Nordemann-Schiffel aaO VerlG . . steht anders Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat Hardcover-Ausgaben unterschiedlichen äußeren Gestaltungsmerkmale selbständige Nutzungsarten bilden Urteil 12 . Dezember Taschenbuch-Lizenz selbständige Nutzungsrechte eingeräumt werden können . Hätte Kläger Hardcover-Ausgabe Taschenbuchausgabe eigenen Verlag veranstaltet hätte Recht Veranstaltung Neuauflage ausgeübt ; Beklagte wäre Fall Rücktritt berechtigt . Verleger übt Recht Veranstaltung Neuauflage Sinne § VerlG aber nur dann neue Auflage eigenen Verlag veranstaltet auch dann neue Auflage anderen Verlag veranstalten lässt erforderlichen Nutzungsrechte einräumt vgl. Nordemann-Schiffel aaO . . Kläger hat Recht Veranstaltung Neuauflage Übersetzungen ausgeübt sämtlicher Übersetzungen Deutschen Taschenbuchverlag Taschenbuch Revision Recht rügt Berufungsgericht berücksichtigten Vorbringen Klägers weitere Lizenzausgabe Übersetzung Whiskey Hardcover-Sonderausgabe veranlasst hat . Wortlaut § VerlG erlaubt auch fremden Verlag erscheinende Neuauflage Verleger veranstaltete Neuauflage anzusehen Verleger Neuauflage Vergabe erforderlichen Rechte veranlasst hat . gibt auch Berücksichtigung Interessen Verfassers überzeugenden Grund Berechtigung Rücktritt § Satz VerlG unterscheiden Verleger Neuauflage eigenen Verlag fremden Verlag veranstaltet hat . wäre Anschlussrevision Recht geltend macht sachlich gerechtfertigt selbstverwertenden Verleger eigenen Taschenbuchverlag unterhält lizenzgebenden Verleger Dienste fremden Taschenbuchverlages Anspruch nimmt Blick § VerlG Anforderungen Veranstaltung Neuauflage schlechter stellen . Insbesondere ist ersichtlich Lizenzausgabe Verfasser regelmäßig ungünstiger ist Verlagsausgabe . lässt auch Revisionserwiderung Beklagten herangezogenen Entscheidung Senats Urteil 19 November entnehmen . Entscheidung lag außergewöhnliche Fallgestaltung zugrunde . dort Rede stehende Lizenzausgabe beruhte Jahre eingeführten September wieder aufgehobenen Lizenzzwang Verlagsunternehmen stellte ursprünglichen Vertrag entsprechende verlegerische Ausnutzung klagenden Verlag gegebenen Werke . . Entscheidung Nachteile Lizenzausgabe angeführten Gründe lassen verallgemeinern treffen Regelfall so auch Streitfall . gilt Erwägung Lizenzausgabe führe Lizenzgebühren höheren Buchpreis absatzhemmend Autorenhonorar nachteilig auswirke auch Überlegung Lizenzverlag werde Regel nur geringere Kosten Werbung nur begrenzte Zeit anvertrauten Werkes aufwenden Originalverleger . 5 . Beklagten Schreiben 12 Juli erklärte Rücktritt Vertrag war auch § § VerlG berechtigt . Fordert Verfasser Verleger Erklärung bereits eingeräumten Recht neuen Auflage Gebrauch machen wolle antwortet Verleger bejahendem Sinn so liegt regelmäßig Vertragsschluss neue Auflage Neuauflage einschließende Änderung ursprünglichen Vertrages . Kommt Verleger begründeten Verpflichtung Veranstaltung Neuauflage ergibt Rücktrittsrecht Verfassers § § Verbindung § VerlG aaO . . Wird Werk vertragsmäßig vervielfältigt verbreitet so gibt § VerlG Verfasser Recht Verleger entsprechender Anwendung VerlG angemessene Frist Vervielfältigung Verbreitung Erklärung setzen Annahme Leistung Ablauf Frist ablehne § Abs. Satz VerlG Ablauf Frist Vertrag zurückzutreten Leistung rechtzeitig erbracht worden ist § Abs. Satz VerlG . Ansicht Berufungsgerichts steht Beklagten rechtlichen Gesichtspunkt Rücktrittsrecht . Kläger habe Abschluss Übersetzungsverträge getroffene Vereinbarung Parteien Veranstaltung Neuauflage Hardcover-Ausgabe Übersetzungen verstoßen . Parteien hätten bereits rechtlich bindende Vereinbarung Veranstaltung Neuauflage getroffen . E-Mail Klägers 30 . Juni lasse Rechtsbindungswille Zusage Neuauflage Hardcover-Ausgabe entnehmen . E-Mail Beklagten 7 Juli ergebe E-Mail Klägers ganz offensichtlich selbst rechtsverbindliche Zusage nur bloße Absichtserklärung verstanden habe . Beurteilung gerichteten Angriffe Anschlussrevision sind begründet . Anschlussrevision rügt Erfolg Würdigung Erklärung Klägers 30 . Juni Berufungsgericht sei offensichtlich rechtsund erfahrungswidrig . E-Mail Klägers 30 . Juni hat auszugsweise folgenden Wortlaut : juristischen Berater sind offenbar noch schlechter noch passablen Weg weisen konnten Attacke parieren können . geht definitorische Frage : ist § VerlG genannten Auflage auch Verleger lizensierte Lizenzauflage verstehen . gesunde Menschenverstand würde Weiteres bejahen . lieber Herr Richter ist denn noch Hause . Klarheit Punkte scheint nur richterliche Entscheidung herbeizuführen ist noch gefunden worden . Also werden jetzt auch noch herbeiführen haben Vorbereitung Nachauflagen Titel Fluss Whisky wäre begonnen Laufe Sommers erscheinen werden . Erklärung Klägers beruht Darstellung Anschlussrevision Annahme sei rechtlich ungesichert Pflicht Klägers besteht neue Hardcover-Ausgabe eigenen Verlagshaus aufzulegen . Verleger Recht hat neue Auflage veranstalten ist § Satz VerlG verpflichtet Recht Gebrauch machen . Verleger trifft Neuauflagenrechts Ausübungspflicht nur Ausübungslast Urteil 11 . Juni f. Musikverleger ; aaO § . . ist rechtlich zweifelhaft war auch Parteien bewusst . ergibt bereits Beklagte Kläger Schreiben 30 . Januar geantwortet hat : weiß Veranstaltung Neuauflagen verpflichtet sind . Erklärung Klägers beruht vielmehr ersichtlich Annahme sei rechtlich ungesichert Verleger Ausübungslast Lizenzausgabe genügt . Ankündigung Nachauflage Werke eigenen Verlag wollte Kläger Nachauflage verpflichten . wollte angekündigten Nachauflage vielmehr lediglich cherstellen Ausübungslast auch dann entspricht schon Lizenzausgabe nachgekommen sein sollte . 6 . Beklagten erklärte Rücktritt Vertrag ist ferner Abs. berechtigt . Erbringt gegenseitigen Vertrag Schuldner fällige Leistung vertragsgemäß so kann Gläubiger § Abs. Vertrag zurücktreten Schuldner erfolglos angemessene Frist Leistung Nacherfüllung bestimmt hat . kann offenbleiben § Abs. § Satz VerlG § § VerlG anwendbar ist . Beklagte ist Bestimmung Rücktritt Verträgen berechtigt Kläger soeben ausgeführt . . rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beurteilung Berufungsgerichts Veranstaltung Neuauflagen Titel verpflichtet auch entsprechende Verpflichtung verstoßen hat . 7 . Voraussetzungen Rückruf Nutzungsrechte § UrhG sind erfüllt . Übt Inhaber ausschließlichen Nutzungsrechts Recht nur unzureichend werden berechtigte Interessen Urhebers erheblich verletzt so kann § Abs. Satz UrhG Nutzungsrecht zurückrufen . kann offenbleiben § UrhG § Satz VerlG § § VerlG anwendbar ist vgl. Urteil 6 . März Ligäa ; Urteil 15 . Oktober Sonnengesang ; aaO . 9 ; Schricker/Peukert Urheberrecht 4 . Aufl . UrhG . . erfüllt ist Streitfall jedenfalls Voraussetzung § Abs. Satz UrhG Inhaber ausschließlichen Nutzungsrechts Recht nur unzureichend ausübt . Nutzungsberechtigte Ausübungslast ausreichend wahrgenommen hat ist Einzelfall Maßgabe Vertragszwecks Interessenabwägung Glauben Berücksichtigung Verkehrssitte ermitteln aaO UrhG . 14 ; Schulze UrhG 3 . Aufl . § . . hat Kläger ausschließliches Recht Vervielfältigung Verbreitung Übersetzungen unzureichend ausgeübt Veranstaltung Hardcover-Ausgabe weitere Hardcover-Ausgabe eigenen Verlag veranstaltet Vergabe erforderlichen Rechte Erscheinen Sonderausgaben fremden Verlagen veranlasst hat vgl. Schricker/Peukert aaO UrhG . 14 ; Schulze Dreier/Schulze aaO § . 19 ; Wandtke Wandtke/Bullinger Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG . 13 ; Kotthoff Urheberrecht 2 . Aufl . § . ; Fromm/ aaO UrhG . . Einwand Beklagten verdiene TaschenbuchLizenzausgabe Hardcover-Verlagsausgabe greift . liegt grundsätzlich wirtschaftlichen Interesse sämtlicher Beteiligter ist erfahrungsgemäß üblich Hardcover-Ausgabe eigenen Verlag nachlassendem Absatz Taschenbuchausgabe eigenen Verlag Verlag Dritten folgen lassen Werk weitere Käufer erschließen . So verhält auch Streitfall . Revision weist zutreffend Absatz Übersetzungen Exemplare Exemplare cover-Ausgabe unbestrittenen Vorbringen Klägers zuletzt äußerst mäßig war . Umständen ist ersichtlich Beklagten Veröffentlichung Taschenbuch-Lizenzausgabe Nachteile entstanden sind . Verkauf Werke Taschenbuch führt weniger gebundene Exemplare Romane verkauft werden ist vielmehr auszugehen Verlust Verkauf gebundener Bücher zuletzt nur mäßigen Verkaufserfolges gering ist Gewinn Verkauf Taschenbücher ausgeglichen wird . . ist Berufungsurteil Revision Klägers Zurückweisung Anschlussrevision Beklagten Kostenpunkt insoweit aufzuheben Berufungsgericht Nachteil Klägers erkannt hat . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 13.12.2006 OLG Entscheidung