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1429 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
NEUE
§
Abs.
Satz
Fall
2
;
§
Abs.
Nr.
Hinweis
unverbindliche
Preisempfehlung
Herstellers
gemeinsamen
Werbeanzeige
Kfz-Händlern
stellt
nur
dann
Angebot
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
Ankündigung
Inhalt
so
konkret
gefasst
ist
Auffassung
Verkehrs
Abschluss
Geschäfts
auch
Sicht
Kunden
weiteres
zulässt
Fortführung
Urteil
23
.
Juni
Hersteller-Preisempfehlung
Kfz-Händlerwerbung
.
Jahr
Falle
Preisempfehlungen
§
Abs.
Nr.
kartellrechtlich
vorgeschriebene
Begriff
"
unverbindlich
empfohlener
Preis
kennzeichnet
Unverbindlichkeit
Preisempfehlung
eindeutig
.
Hinsicht
bestehende
Irreführung
ist
rechtlich
schutzwürdig
.
Urteil
12
.
September
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
31
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
Dezember
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verein
Unwesen
Handel
Gewerbe
e.V.
;
ist
Ansicht
Auftrag
beklagten
Kfz-Händler
regionalen
Tageszeitung
veröffentlichten
Gemeinschaftsanzeige
nachfolgend
wiedergegebenen
Unterlassungsantrag
Klägers
abgebildet
ist
fehle
erforderliche
Angabe
Endpreises
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
nachstehend
Bezug
Ur-
wiedergegeben
Verkauf
Personenkraftwagen
Preisangabe
werben
Endpreis
Überführungskosten
anzugeben
:
hat
Kläger
beklagten
Händler
Abmahnkosten
Höhe
Zinsen
erstattet
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
Urteil
25
.
Mai
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgen
Beklagten
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
hätte
Endpreis
beanstandeten
Werbeanzeige
abgebildeten
Sondermodells
angegeben
werden
müssen
;
Fahrzeug
sei
dort
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
angeboten
worden
.
Zumindest
liege
Beklagten
zuzurechnende
werbung
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
.
Inhalt
Anzeige
erschöpfe
Sicht
angesprochenen
allgemeinen
Verbraucherkreise
neutralen
Information
werbenden
Händler
unverbindliche
Preisempfehlung
Herstellers
Importeurs
erwecke
Eindruck
blickfangartig
herausgestellten
Betrag
bestimmtes
Fahrzeugmodell
handele
Preisangabe
auch
Händler
.
Preis
sei
unstreitig
Preisbestandteile
einschließender
Endpreis
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Abweisung
Klage
.
beanstandeten
Werbeanzeige
abgebildete
wurde
dort
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
angeboten
noch
Angabe
Preisen
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
beworben
.
1
.
Berufungsgericht
ist
rechtlichen
Ansatz
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Begriff
Anbietens
Waren
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
gezielt
Absatz
bestimmten
Produkts
gerichtete
werbliche
Ankündigung
umfasst
Begriff
Aufforderung
Kauf
Art
.
Abs.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
Begriff
Angebots
Waren
§
Abs.
entspricht
vgl.
Urteil
16
Juli
.
Kamerakauf
Internet
;
31
.
Aufl
.
.
.
Recht
hat
auch
angenommen
gezielten
Werbung
Form
Werbung
verstehen
ist
Verbraucher
so
Produkt
Preis
erfährt
Kauf
entscheiden
kann
Art
kommerziellen
Kommunikation
schon
tatsächliche
Möglichkeit
Kauf
langt
Auswahl
anderer
Ausführungen
Produkts
aufgegeben
haben
muss
vgl.
Urteil
12
.
Mai
Slg
.
.
f.
Konsumentombudsman/Ving
Sverige
;
Bornkamm
Köhler/Bornkamm
aaO
.
.
2
.
zugestimmt
werden
kann
jedoch
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
böten
beanstandeten
Anzeige
Angabe
"
Urban
"
beworbene
Sondermodell
Sinne
Kaufinteressent
individuellen
Endpreise
kleingedruckten
Hinweis
Händleradressen
erst
werbenden
Händlern
erfahre
wisse
Kraftfahrzeughändler
Preisempfehlung
Herstellers
Importeurs
gebunden
seien
Preis
vielfach
selbst
bildeten
.
Beurteilung
lässt
erkennen
Berufungsgericht
hinreichende
Information
Preis
beworbenen
Neufahrzeugs
geschäftliche
Entscheidung
ermöglichte
bejaht
hat
Anzeige
angegebenen
Preis
erklärtermaßen
lediglich
unverbindliche
Preisempfehlung
Herstellers
"
handelte
.
Berufungsgericht
Standpunkt
angeführten
Senatsentscheidung
"
Hersteller-Preisempfehlung
Kfz-Händlerwerbung
"
hat
Bundesgerichtshof
gemeinsamen
Werbeanzeige
Kfz-Händlern
auch
Streitfall
gegeben
ist
entscheidend
angesehen
Ankündigung
Inhalt
so
konkret
gefasst
ist
Auffassung
Verkehrs
Abschluss
Geschäfts
auch
Sicht
Kunden
zulässt
Urteil
23
.
Juni
Hersteller-Preisempfehlung
Kfz-Händlerwerbung
.
dort
angelegten
Maßstab
ausgeht
vgl.
aaO
S.
.
Sp
.
Abs.
weiter
Rechnung
stellt
Senat
damals
noch
Leitbild
flüchtigen
brauchers
ausgegangen
ist
Rechtsentwicklung
vgl.
Köhler
aaO
.
schließlich
berücksichtigt
Hersteller-Preisempfehlung
Jahren
noch
ganz
anderer
zukam
heute
besteht
Zweifel
Streitfall
beanstandete
Werbeanzeige
Annahme
Angebots
rechtfertigende
hinreichend
konkrete
Ankündigung
enthält
.
besteht
insoweit
auch
Anlass
Gerichtshof
Europäischen
Union
Frage
Vorabentscheidung
vorzulegen
streitgegenständliche
Werbeanzeige
Aufforderung
Kauf
"
Sinne
Art
.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
enthält
.
Gerichtshof
hat
Urteil
"
"
ausdrücklich
ausgeführt
Sache
nationalen
Gerichts
ist
Einzelfall
Berücksichtigung
Beschaffenheit
Merkmale
Produkts
verwendeten
Kommunikationsmediums
ermitteln
Verbraucher
hinreichend
informiert
ist
Produkt
Hinblick
geschäftliche
Entscheidung
identifizieren
unterscheiden
können
.
.
3
.
Ebenfalls
zugestimmt
werden
kann
Annahme
Berufungsgerichts
beanstandete
Anzeige
enthalte
zumindest
Werbung
Angabe
Preises
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
Eindruck
erwecke
blickfangmäßig
herausgestellten
Betrag
beworbene
Fahrzeug
handele
auch
Preisangabe
jeweiligen
Beklagten
.
Berufungsgericht
insoweit
vorgenommene
Beurteilung
Sachverhalts
widerspricht
Lebenserfahrung
.
Berufungsgericht
hat
Ansicht
insbesondere
deutlichen
Hervorhebung
Betrags
insoweit
gegebenen
Zusammenhang
unmittelbar
folgenden
Hinweis
Fahrzeugpräsentation
Sonderschau
unteren
Teil
Anzeige
aufgeführten
Beklagten
gründet
.
Erwähnung
unverbindlichen
Herstellerpreisempfehlung
einheitlich
gestalteten
Fließtext
neutrale
Information
sprechen
könne
lasse
blickfangmäßige
Herausstellung
Streitfall
schließen
angegebene
Betrag
zumindest
ungefähr
Beklagten
angekündigten
Sonderschau
Fahrzeug
geforderten
Preis
entspreche
.
sei
schon
zweifelhaft
durchschnittlich
aufmerksamer
verständiger
Zeitungsleser
vergleichsweise
unauffällige
Fußnote
Auflösung
überhaupt
wahrnehme
.
Jedenfalls
aber
kläre
Fußnote
Verbraucher
blickfangmäßig
angegebenen
Preis
ungefähre
Einzelpreisangabe
werbenden
Händler
verstünden
unmissverständlich
.
Gerade
Fußnotentext
folgenden
Hinweises
zusätzlich
anfallende
Überführungskosten
liege
Verbraucher
Herstellerpreisempfehlung
Grundpreisangabe
jeweiligen
Händlers
gleichsetzten
zusammen
Überführungskosten
Berechnung
genauen
"
Endpreises
einbeziehen
werde
.
Verbraucher
rechne
Händler
völlig
eigenständig
kalkulierten
Preisen
konfrontiert
werden
.
Umstand
Verbraucher
Kauf
Neuwagen
Rabatten
Autohäuser
rechne
sei
insoweit
unerheblich
.
Verbraucher
individuelle
Rabatte
aushandeln
könne
müsse
Händler
geforderten
Preis
kennen
orientieren
habe
.
Preis
Streitfall
besonders
hervorgehoben
werde
werde
Händler
Anforderungen
Preisangabenverordnung
auch
Blickfang
teilhabenden
kleingedruckten
Hinweis
erfahrenden
"
individuellen
Endpreis
entbunden
.
Beurteilung
stellt
Gründen
nachvollziehbar
auch
erfahrungswidrig
.
Berufungsgericht
angenommen
hat
blickfangartige
Herausstellung
"
Preises
lasse
schließen
angegebene
Betrag
zumindest
ungefähr
Preis
entspreche
werbenden
Händler
angekündigten
Sonderschau
Fahrzeug
forderten
ist
schon
klar
Berufungsgericht
"
ungefähren
Entsprechung
verstanden
hat
.
Selbst
Durchschnittsverbraucher
annehmen
sollte
streitgegenständlichen
Anzeige
angegebene
Betrag
entspreche
"
ungefähr
"
letztlich
Händler
geforderten
Betrag
rechtfertigte
noch
Schluss
Betrag
"
verpflichtende
händlerseitige
Einzelpreisangabe
"
Sinne
Senatsentscheidung
"
HerstellerPreisempfehlung
Kfz-Händlerwerbung
"
ansähe
vgl.
.
Auch
steht
Annahme
Berufungsgerichts
Durchschnittsverbraucher
werde
annehmen
Werbeanzeige
aufgeführten
Einzelhändler
forderten
ungefähr
angegebenen
Preis
Widerspruch
dort
verwendeten
Formulierung
genaue
Endpreis
PEUGEOT-Vertragshändler
erfahren
sei
.
Umständen
erweist
Annahme
Berufungsgerichts
streitgegenständlichen
Anzeige
aufgeführten
Händler
wollten
sämtlich
streitgegenständlichen
Anzeige
verpflichten
abgebildete
Fahrzeugmodell
"
Einheitspreis
"
"
ungefähr
"
verkaufen
erfahrungswidrig
vgl.
Urteil
23
.
Mai
Importeurwerbung
.
berechtigt
stellen
auch
Berufungsgericht
geäußerten
Zweifel
durchschnittlich
aufmerksamer
verständiger
Leser
Anzeige
Hinweise
dortigen
Fußnote
überhaupt
wahrnehmen
wird
.
hochgestellte
"
"
weißer
Farbe
schwarzem
Grund
stehenden
Preisangabe
ist
ebenso
wahrnehmbar
zugehörige
Auflösung
Bestandteil
Überschrift
nur
Teilen
bestehenden
Anzeigentextes
ist
mitten
Anzeige
steht
-9-
reits
ersten
Betrachten
unübersehbar
Auge
fällt
Blick
erfasst
werden
kann
.
Ebenfalls
Mitte
Anzeige
angebracht
auch
Übrigen
gut
erkennbar
ist
ferner
weitere
Hinweis
"
individuellen
Endpreise
erfahren
PEUGEOT-Vertragspartner
"
.
Senat
bereits
Jahr
ergangenen
Urteil
"
Importeurwerbung
entschieden
hat
haben
Kauf
Kraftfahrzeugs
interessierte
Kunden
Kenntnis
Unverbindlichkeit
Preisempfehlungen
Herstellers
Importeurs
nehmen
Werbeanzeige
Kraftfahrzeuge
Preisempfehlung
hinweist
weiteres
Händler
entsprechenden
Preis
fordert
;
Grund
setzt
Feststellung
Hinweis
unverbindliche
Preisempfehlung
nur
Hinweis
Hersteller
unverbindlich
vorgeschlagenen
Abgabepreis
beworbenen
Kraftfahrzeugs
auch
eigene
Preisangabe
werbenden
Händlers
verstanden
wird
Verwendung
unverbindlichen
Preisempfehlung
Werbung
Vorliegen
weiterer
Umstände
Importeurwerbung
.
Feststellung
weiteren
Umstände
fehlt
Streitfall
.
blickfangartige
Herausstellung
"
Preises
Berufungsgericht
Zusammenhang
abgestellt
hat
reicht
allein
gesehen
;
auch
Fußnote
hat
Blickfang
enthält
eindeutigen
Hinweis
Preis
lediglich
unverbindliche
Preisempfehlung
Herstellers
handelt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Verbraucher
verstehe
anschließenden
Hinweis
genauen
Endpreis
erfahre
PEUGEOT-Vertragspartner
Endpreis
Herstellerpreisempfehlung
Überführungskosten
widerspricht
Lebenserfahrung
.
Durchschnittsverbraucher
weiß
Endpreis
Neufahrzeugen
Vielzahl
unterschiedlicher
Faktoren
insbesondere
Art
Anzahl
Käufer
gewählten
Ausstattungsmerkmale
Fahrzeugs
Vertragsparteien
ausgehandelten
Preisnachlass
abhängt
.
beanstandeten
Werbeanzeige
wird
dementsprechend
auch
hingewiesen
individuellen
Endpreise
einzelnen
werbenden
Autohändlern
erfragt
werden
können
.
Berufungsgericht
Hinweis
maßgebliche
Bedeutung
beigemessen
hat
hat
unberücksichtigt
gelassen
Verbraucher
streitgegenständliche
Preisangabe
erheblichen
Preises
beworbene
Fahrzeug
zahlen
ist
situationsadäquat
gesteigerter
Aufmerksamkeit
Kenntnis
nehmen
wird
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
Orient-Teppichmuster
;
Urteil
19
.
April
Steuerkanzlei
;
GroßKomm
.
UWG/Lindacher
2
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
weist
auch
Erfolg
Verbraucher
könne
individuelle
Rabatte
nur
dann
aushandeln
Händler
geforderten
Preis
kenne
.
berücksichtigt
genügend
Autohändler
Kunden
erfahrungsgemäß
vielfach
bereits
ersten
Kontakt
bestimmten
Neuwagens
Argument
besonders
günstig
anbieten
verlangte
Preis
liege
gewissen
Betrag
"
normalerweise
geforderten
Listenpreis
"
heißt
unverbindlichen
Preisempfehlung
Herstellers
hinausgehende
individuelle
Rabatte
erst
weiteren
Verlauf
Verhandlungen
ausgehandelt
werden
.
Praxis
spricht
ebenfalls
Annahme
Berufungsgerichts
Durchschnittskunde
werde
blickfangartige
Herausstellung
Hersteller
unverbindlich
empfohlenen
Listenpreises
Gemeinschaftsanzeige
Autohäuser
Einzelpreisangabe
jeweiligen
Händlers
auffassen
.
Verbraucher
weiß
erfahrungsgemäß
Listenpreis
Regel
nur
Orientierungshilfe
darstellt
.
wird
achten
Umfang
Autohändler
Listenpreis
Abschläge
machen
bereit
ist
.
4
.
angefochtene
Urteil
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
noch
Hinsicht
anderen
Maßstäbe
gelten
vgl.
oben
Rn.8
§
Gesichtspunkt
Irreführung
Unterlassen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Berufungsurteil
weiterhin
angesprochene
aktive
Irreführung
Preis
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
ersichtlich
insbesondere
auch
Kläger
vorgetragen
worden
.
Sache
ist
Sinne
Klageabweisung
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Prof.
Dr.
Dr.
hat
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Pokrant
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung