NAMEN Verkündet : 12 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja NEUE § Abs. Satz Fall 2 ; § Abs. Nr. Hinweis unverbindliche Preisempfehlung Herstellers gemeinsamen Werbeanzeige Kfz-Händlern stellt nur dann Angebot Sinne § Abs. Satz Fall Ankündigung Inhalt so konkret gefasst ist Auffassung Verkehrs Abschluss Geschäfts auch Sicht Kunden weiteres zulässt Fortführung Urteil 23 . Juni Hersteller-Preisempfehlung Kfz-Händlerwerbung . Jahr Falle Preisempfehlungen § Abs. Nr. kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff " unverbindlich empfohlener Preis kennzeichnet Unverbindlichkeit Preisempfehlung eindeutig . Hinsicht bestehende Irreführung ist rechtlich schutzwürdig . Urteil 12 . September OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Mai aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 31 . Zivilkammer Landgerichts 1 . Dezember abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger ist Verein Unwesen Handel Gewerbe e.V. ; ist Ansicht Auftrag beklagten Kfz-Händler regionalen Tageszeitung veröffentlichten Gemeinschaftsanzeige nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag Klägers abgebildet ist fehle erforderliche Angabe Endpreises . Kläger hat beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen nachstehend Bezug Ur- wiedergegeben Verkauf Personenkraftwagen Preisangabe werben Endpreis Überführungskosten anzugeben : hat Kläger beklagten Händler Abmahnkosten Höhe € Zinsen erstattet verlangt . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben Urteil 25 . Mai . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgen Beklagten Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts hätte Endpreis beanstandeten Werbeanzeige abgebildeten Sondermodells angegeben werden müssen ; Fahrzeug sei dort Sinne § Abs. Satz Fall angeboten worden . Zumindest liege Beklagten zuzurechnende werbung Sinne § Abs. Satz Fall . Inhalt Anzeige erschöpfe Sicht angesprochenen allgemeinen Verbraucherkreise neutralen Information werbenden Händler unverbindliche Preisempfehlung Herstellers Importeurs erwecke Eindruck blickfangartig herausgestellten Betrag € bestimmtes Fahrzeugmodell handele Preisangabe auch Händler . Preis sei unstreitig Preisbestandteile einschließender Endpreis . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten ist begründet führt Aufhebung Berufungsurteils Abweisung Klage . beanstandeten Werbeanzeige abgebildete wurde dort Sinne § Abs. Satz Fall angeboten noch Angabe Preisen Sinne § Abs. Satz Fall beworben . 1 . Berufungsgericht ist rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend ausgegangen Begriff Anbietens Waren gemäß § Abs. Satz Fall gezielt Absatz bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung umfasst Begriff Aufforderung Kauf Art . Abs. Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken Begriff Angebots Waren § Abs. entspricht vgl. Urteil 16 Juli . Kamerakauf Internet ; 31 . Aufl . . . Recht hat auch angenommen gezielten Werbung Form Werbung verstehen ist Verbraucher so Produkt Preis erfährt Kauf entscheiden kann Art kommerziellen Kommunikation schon tatsächliche Möglichkeit Kauf langt Auswahl anderer Ausführungen Produkts aufgegeben haben muss vgl. Urteil 12 . Mai Slg . . f. Konsumentombudsman/Ving Sverige ; Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO . . 2 . zugestimmt werden kann jedoch Annahme Berufungsgerichts Beklagten böten beanstandeten Anzeige Angabe " € Urban " beworbene Sondermodell Sinne Kaufinteressent individuellen Endpreise kleingedruckten Hinweis Händleradressen erst werbenden Händlern erfahre wisse Kraftfahrzeughändler Preisempfehlung Herstellers Importeurs gebunden seien Preis vielfach selbst bildeten . Beurteilung lässt erkennen Berufungsgericht hinreichende Information Preis beworbenen Neufahrzeugs geschäftliche Entscheidung ermöglichte bejaht hat Anzeige angegebenen Preis € erklärtermaßen lediglich unverbindliche Preisempfehlung Herstellers " handelte . Berufungsgericht Standpunkt angeführten Senatsentscheidung " Hersteller-Preisempfehlung Kfz-Händlerwerbung " hat Bundesgerichtshof gemeinsamen Werbeanzeige Kfz-Händlern auch Streitfall gegeben ist entscheidend angesehen Ankündigung Inhalt so konkret gefasst ist Auffassung Verkehrs Abschluss Geschäfts auch Sicht Kunden zulässt Urteil 23 . Juni Hersteller-Preisempfehlung Kfz-Händlerwerbung . dort angelegten Maßstab ausgeht vgl. aaO S. . Sp . Abs. weiter Rechnung stellt Senat damals noch Leitbild flüchtigen brauchers ausgegangen ist Rechtsentwicklung vgl. Köhler aaO . schließlich berücksichtigt Hersteller-Preisempfehlung Jahren noch ganz anderer zukam heute besteht Zweifel Streitfall beanstandete Werbeanzeige Annahme Angebots rechtfertigende hinreichend konkrete Ankündigung enthält . besteht insoweit auch Anlass Gerichtshof Europäischen Union Frage Vorabentscheidung vorzulegen streitgegenständliche Werbeanzeige Aufforderung Kauf " Sinne Art . Buchst . Art . Abs. Richtlinie enthält . Gerichtshof hat Urteil " " ausdrücklich ausgeführt Sache nationalen Gerichts ist Einzelfall Berücksichtigung Beschaffenheit Merkmale Produkts verwendeten Kommunikationsmediums ermitteln Verbraucher hinreichend informiert ist Produkt Hinblick geschäftliche Entscheidung identifizieren unterscheiden können . . 3 . Ebenfalls zugestimmt werden kann Annahme Berufungsgerichts beanstandete Anzeige enthalte zumindest Werbung Angabe Preises Sinne § Abs. Satz Fall Eindruck erwecke blickfangmäßig herausgestellten Betrag € beworbene Fahrzeug handele auch Preisangabe jeweiligen Beklagten . Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung Sachverhalts widerspricht Lebenserfahrung . Berufungsgericht hat Ansicht insbesondere deutlichen Hervorhebung Betrags insoweit gegebenen Zusammenhang unmittelbar folgenden Hinweis Fahrzeugpräsentation Sonderschau unteren Teil Anzeige aufgeführten Beklagten gründet . Erwähnung unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung einheitlich gestalteten Fließtext neutrale Information sprechen könne lasse blickfangmäßige Herausstellung Streitfall schließen angegebene Betrag zumindest ungefähr Beklagten angekündigten Sonderschau Fahrzeug geforderten Preis entspreche . sei schon zweifelhaft durchschnittlich aufmerksamer verständiger Zeitungsleser vergleichsweise unauffällige Fußnote Auflösung überhaupt wahrnehme . Jedenfalls aber kläre Fußnote Verbraucher blickfangmäßig angegebenen Preis ungefähre Einzelpreisangabe werbenden Händler verstünden unmissverständlich . Gerade Fußnotentext folgenden Hinweises zusätzlich anfallende Überführungskosten liege Verbraucher Herstellerpreisempfehlung Grundpreisangabe jeweiligen Händlers gleichsetzten zusammen Überführungskosten Berechnung genauen " Endpreises einbeziehen werde . Verbraucher rechne Händler völlig eigenständig kalkulierten Preisen konfrontiert werden . Umstand Verbraucher Kauf Neuwagen Rabatten Autohäuser rechne sei insoweit unerheblich . Verbraucher individuelle Rabatte aushandeln könne müsse Händler geforderten Preis kennen orientieren habe . Preis Streitfall besonders hervorgehoben werde werde Händler Anforderungen Preisangabenverordnung auch Blickfang teilhabenden kleingedruckten Hinweis erfahrenden " individuellen Endpreis entbunden . Beurteilung stellt Gründen nachvollziehbar auch erfahrungswidrig . Berufungsgericht angenommen hat blickfangartige Herausstellung " Preises € lasse schließen angegebene Betrag zumindest ungefähr Preis entspreche werbenden Händler angekündigten Sonderschau Fahrzeug forderten ist schon klar Berufungsgericht " ungefähren Entsprechung verstanden hat . Selbst Durchschnittsverbraucher annehmen sollte streitgegenständlichen Anzeige angegebene Betrag entspreche " ungefähr " letztlich Händler geforderten Betrag rechtfertigte noch Schluss Betrag " verpflichtende händlerseitige Einzelpreisangabe " Sinne Senatsentscheidung " HerstellerPreisempfehlung Kfz-Händlerwerbung " ansähe vgl. . Auch steht Annahme Berufungsgerichts Durchschnittsverbraucher werde annehmen Werbeanzeige aufgeführten Einzelhändler forderten ungefähr angegebenen Preis Widerspruch dort verwendeten Formulierung genaue Endpreis … PEUGEOT-Vertragshändler erfahren sei . Umständen erweist Annahme Berufungsgerichts streitgegenständlichen Anzeige aufgeführten Händler wollten sämtlich streitgegenständlichen Anzeige verpflichten abgebildete Fahrzeugmodell " Einheitspreis " " ungefähr € " verkaufen erfahrungswidrig vgl. Urteil 23 . Mai Importeurwerbung . berechtigt stellen auch Berufungsgericht geäußerten Zweifel durchschnittlich aufmerksamer verständiger Leser Anzeige Hinweise dortigen Fußnote überhaupt wahrnehmen wird . hochgestellte " " weißer Farbe schwarzem Grund stehenden Preisangabe ist ebenso wahrnehmbar zugehörige Auflösung Bestandteil Überschrift nur Teilen bestehenden Anzeigentextes ist mitten Anzeige steht -9- reits ersten Betrachten unübersehbar Auge fällt Blick erfasst werden kann . Ebenfalls Mitte Anzeige angebracht auch Übrigen gut erkennbar ist ferner weitere Hinweis " individuellen Endpreise erfahren PEUGEOT-Vertragspartner " . Senat bereits Jahr ergangenen Urteil " Importeurwerbung entschieden hat haben Kauf Kraftfahrzeugs interessierte Kunden Kenntnis Unverbindlichkeit Preisempfehlungen Herstellers Importeurs nehmen Werbeanzeige Kraftfahrzeuge Preisempfehlung hinweist weiteres Händler entsprechenden Preis fordert ; Grund setzt Feststellung Hinweis unverbindliche Preisempfehlung nur Hinweis Hersteller unverbindlich vorgeschlagenen Abgabepreis beworbenen Kraftfahrzeugs auch eigene Preisangabe werbenden Händlers verstanden wird Verwendung unverbindlichen Preisempfehlung Werbung Vorliegen weiterer Umstände Importeurwerbung . Feststellung weiteren Umstände fehlt Streitfall . blickfangartige Herausstellung " Preises € Berufungsgericht Zusammenhang abgestellt hat reicht allein gesehen ; auch Fußnote hat Blickfang enthält eindeutigen Hinweis Preis lediglich unverbindliche Preisempfehlung Herstellers handelt . Auffassung Berufungsgerichts Verbraucher verstehe anschließenden Hinweis genauen Endpreis erfahre PEUGEOT-Vertragspartner Endpreis Herstellerpreisempfehlung Überführungskosten widerspricht Lebenserfahrung . Durchschnittsverbraucher weiß Endpreis Neufahrzeugen Vielzahl unterschiedlicher Faktoren insbesondere Art Anzahl Käufer gewählten Ausstattungsmerkmale Fahrzeugs Vertragsparteien ausgehandelten Preisnachlass abhängt . beanstandeten Werbeanzeige wird dementsprechend auch hingewiesen individuellen Endpreise einzelnen werbenden Autohändlern erfragt werden können . Berufungsgericht Hinweis maßgebliche Bedeutung beigemessen hat hat unberücksichtigt gelassen Verbraucher streitgegenständliche Preisangabe erheblichen Preises beworbene Fahrzeug zahlen ist situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit Kenntnis nehmen wird vgl. Urteil 20 . Oktober Orient-Teppichmuster ; Urteil 19 . April Steuerkanzlei ; GroßKomm . UWG/Lindacher 2 . Aufl . . . Berufungsgericht weist auch Erfolg Verbraucher könne individuelle Rabatte nur dann aushandeln Händler geforderten Preis kenne . berücksichtigt genügend Autohändler Kunden erfahrungsgemäß vielfach bereits ersten Kontakt bestimmten Neuwagens Argument besonders günstig anbieten verlangte Preis liege gewissen Betrag " normalerweise geforderten Listenpreis " heißt unverbindlichen Preisempfehlung Herstellers hinausgehende individuelle Rabatte erst weiteren Verlauf Verhandlungen ausgehandelt werden . Praxis spricht ebenfalls Annahme Berufungsgerichts Durchschnittskunde werde blickfangartige Herausstellung Hersteller unverbindlich empfohlenen Listenpreises Gemeinschaftsanzeige Autohäuser Einzelpreisangabe jeweiligen Händlers auffassen . Verbraucher weiß erfahrungsgemäß Listenpreis Regel nur Orientierungshilfe darstellt . wird achten Umfang Autohändler Listenpreis Abschläge machen bereit ist . 4 . angefochtene Urteil kann Berufungsgericht gegebenen Begründung noch Hinsicht anderen Maßstäbe gelten vgl. oben Rn.8 § Gesichtspunkt Irreführung Unterlassen gemäß § Abs. Nr. Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Berufungsurteil weiterhin angesprochene aktive Irreführung Preis § Abs. Satz Nr. ist ersichtlich insbesondere auch Kläger vorgetragen worden . Sache ist Sinne Klageabweisung Endentscheidung reif § Abs. . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Prof. Dr. Dr. hat Urlaub kann unterschreiben . Pokrant Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung