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367 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
17
.
Januar
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Streitwert
Beschwerdeverfahren
Wert
beabsichtigten
Revision
geltend
machenden
Beschwer
betragen
.
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Zahlung
verurteilt
.
entfallen
Betrag
geltend
gemachten
Anspruch
§
Abs.
Satz
Fall
unberechtigten
öffentlichen
urheberrechtlich
geschützter
Fotografien
Rezepte
Betrag
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
UrhG
vorgerichtlich
angefallener
Rechtsanwaltskosten
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Ersatz
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
Gegenstandswert
berechnet
.
hat
Betrag
vorgerichtlich
geltend
gemachten
Abgabe
Unterlassungsverpflichtungserklärung
verfahrensgegenständlichen
Unterlassungsanspruch
Betrag
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
angesetzt
.
Kläger
hat
beantragt
Streitwert
Beschwerdeverfahren
festzusetzen
.
II
.
Kläger
hat
zwar
beantragt
Streitwert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
festzusetzen
.
Umständen
ergibt
jedoch
erster
Linie
Entscheidung
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
herbeiführen
möchte
.
gegenwärtigen
Verfahrensstadium
geht
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
möglicherweise
übersteigt
Beklagten
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
Blick
§
Nr.
unzulässig
ist
vgl.
9
.
Februar
juris
.
.
.
Streitwert
auch
Wert
beabsichtigten
Revision
geltend
machenden
Beschwer
betragen
.
1
.
§
bleiben
Wertberechnung
Kosten
unberücksichtigt
Nebenforderungen
geltend
gemacht
werden
.
Vorschrift
sind
vorprozessuale
Anwaltskosten
streitwerterhöhender
Hauptanspruch
nur
dann
berücksichtigen
Anspruch
beziehen
Gegenstand
Rechtsstreits
geworden
ist
17
.
Februar
VersR
.
4
;
Beschluss
5
.
April
.
.
Wird
Anspruch
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
Hauptforderung
herleitet
geltend
gemacht
ist
Bestehen
Hauptforderung
abhängig
so
Durchsetzung
Anspruchs
vorprozessual
aufgewendeten
Geschäftsgebühren
Nebenforderungen
Sinne
§
handelt
Hauptsache
Gegenstand
Rechtsstreits
ist
Beschluss
30
.
Januar
.
f.
;
.
5
;
Beschluss
9
.
Februar
juris
.
5
;
Zöller/Herget
29
.
Aufl
.
.
.
geltend
gemachten
Beträge
wirken
werterhöhend
Abhängigkeitsverhältnis
Hauptforderung
besteht
.
Grundsätze
gelten
gleichermaßen
Berechnung
Streitwerts
auch
Ermittlung
Rechtsmittelbeschwer
.
2
.
Grundsätzen
wirkt
vorliegend
Teil
vorgerichtlich
angefallenen
Berufungsgericht
zuerkannten
Rechtsverfolgungskosten
werterhöhend
Kläger
vorgerichtlich
Beklagten
geltend
gemachten
vorliegend
verfahrensgegenständlichen
Unterlassungsanspruch
bezieht
.
Gegenstandswert
Höhe
beläuft
rund
%
gesamten
Gegenstandswerts
.
Höhe
Anteils
sind
einheitlich
gesamten
angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren
Höhe
Wert
Hauptforderung
hinzuzurechnen
.
übrige
Anteil
zuerkannten
Rechtsverfolgungskosten
bleibt
Nebenforderung
unberücksichtigt
Kosten
Durchsetzung
vorliegenden
Verfahren
geltend
gemachten
Zahlungsanspruchs
beziehen
Abhängigkeitsverhältnis
Hauptforderung
stehen
.
zuerkannten
Zahlungsanspruch
Höhe
ist
Auffassung
Klägers
Betrag
%
hinzuzurechnen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung