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1052 lines
8.4 KiB

ZB
BESCHLUSS
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Marke
Nr.
Verkündet
:
11
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
30
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
1
.
Februar
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Markeninhaberin
ist
26
.
April
Marke
Nr.
Waren
"
pharmazeutische
veterinärmedizinische
Erzeugnisse
Präparate
Gesundheitspflege
diätetische
Erzeugnisse
medizinische
Zwecke
Pflaster
Verbandmaterial
"
Markenregister
eingetragen
.
Antragstellerin
hat
Deutschen
Markenamt
Antrag
Löschung
Marke
gestellt
.
Begründung
hat
ausgeführt
Marke
habe
Bestehens
absoluter
Schutzhindernisse
§
Abs.
eingetragen
werden
dürfen
.
sei
praktisch
identisch
"
.
Markeninhaberin
hat
Löschungsantrag
fristgerecht
widersprochen
.
Deutsche
Markenamt
hat
Löschungsantrag
zurückgewiesen
.
hiergegen
eingelegte
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragstellerin
Löschungsbegehren
.
Markeninhaberin
beantragt
Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Beschluß
Verfahren
Bezug
genommen
Gegenstand
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Bundesgerichtshof
war
.
Sache
hat
Bundespatentgericht
angenommen
Marke
"
"
Gegenstand
Verfahrens
war
löschen
sei
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
Nr.
Nr.
gegeben
sei
.
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
haben
Erfolg
.
Marke
ist
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
Antrag
Nichtigkeit
löschen
Eintragung
hätte
versagt
werden
müssen
Eintragungszeitpunkt
absolutes
Schutzhindernis
§
Abs.
bestanden
hat
Schutzhindernis
noch
Zeit
Entscheidung
Löschungsantrag
besteht
.
Vorliegen
Voraussetzungen
hat
Bundespatentgericht
zutreffend
verneint
.
1
.
Bundespatentgericht
ist
Zeichen
"
Recht
Eintragungshindernis
§
Abs.
Nr.
ausgegangen
.
Unterscheidungskraft
Sinne
Vorschrift
ist
Marke
innewohnende
konkrete
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
Marke
erfaßten
Waren
Dienstleistungen
Unternehmens
anderer
Unternehmen
aufgefaßt
werden
.
marktfrisch
;
.
;
.
Gute
Zeiten
Schlechte
Zeiten
.
Hauptfunktion
Marke
ist
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
gewährleisten
vgl.
.
29.9.1998
.
Slg
.
.
;
.
.
.
;
.
;
.
.
ist
grundsätzlich
großzügigen
Maßstab
auszugehen
heißt
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
reicht
Schutzhindernis
überwinden
.
Streitfall
geht
Abwandlung
warenbeschreibenden
Fachausdrucks
.
Zeichen
"
"
ist
Feststellungen
Bundespatentgerichts
angelehnt
"
"
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
fehlt
Abwandlung
derartigen
Fachbegriffs
Unterscheidungskraft
abgewandelte
Bezeichnung
individualisierende
Eigenheit
aufweist
.
ist
auszugehen
Verkehr
Abwandlung
bekannten
Fachbegriff
erkennt
erwarten
ist
auch
Teile
Verkehrs
Fachbegriff
bekannt
ist
Abwandlung
Sachbezeichnung
selbst
nur
inhaltliche
Bezugnahme
Fachbegriff
erkennen
werden
Fachwort
kennengelernt
haben
vgl.
f.
;
.
;
.
23.6.1994
Alphaferon
;
.
Metoproloc
.
Grundsätzen
ist
Bundespatentgericht
ausgegangen
hat
zutreffend
Vorliegen
Unterscheidungskraft
Markenwortes
bejaht
.
Deutsche
Markenamt
Entscheidung
Bundespatentgericht
ergänzend
herangezogen
hat
hat
festgestellt
medizinische
fasse
Bezeichnung
"
"
phantasievolles
Kunstwort
.
Fachleuten
Wirkstoff
bekannt
sei
werde
Marke
"
"
herkunftshinweisende
Eigenart
beigemessen
.
Endsilbe
"
"
Marke
unterscheide
Endung
schriftbildlicher
klanglicher
Hinsicht
deutlich
.
"
"
trete
empfohlenen
Wirkstoffbezeichnungen
"
"
geläufiger
Wortabschluß
Wirkstoffen
sei
vgl.
auch
Metoproloc
.
angegriffenen
Feststellungen
sind
Rechtsgründen
beanstanden
.
2
.
Freihaltebedürfnis
Verkehrs
§
Abs.
Nr.
Marke
"
"
hat
Bundespatentgericht
ebenfalls
zutreffend
verneint
.
Marke
hebt
freizuhaltenden
"
"
ausreichend
deutlich
.
Verwechslungen
sind
deutlichen
Unterschieds
Markenwort
Fachbegriff
erwarten
vgl.
auch
Abschnitt
.
.
Behinderungen
Mitbewerber
Benutzung
freihaltebedürftigen
Fachbegriffs
sind
ebenfalls
befürchten
Schutzumfang
Zeichen
freihaltebedürftige
Angaben
angelehnt
sind
eng
bemessen
ist
vgl.
Alphaferon
;
Metoproloc
;
begrenzten
vgl.
auch
.
Farbmarke
violettfarben
.
3
.
Bundespatentgericht
hat
Recht
auch
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
verneint
.
Bedeutung
Bestimmung
erschöpft
allgemein
gebräuchliche
verkehrsübliche
Bezeichnungen
jeweils
Frage
stehenden
Waren
Eintragung
vgl.
.
f.
;
.
Partner
;
.
24.2.2000
.
zählt
Fachbegriff
hinreichend
deutlich
abhebende
Markenwort
"
"
.
4
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
absolute
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
sei
gegeben
.
Vorschrift
sind
Marken
Eintragung
ausgeschlossen
geeignet
sind
Publikum
Art
Beschaffenheit
Waren
täuschen
.
Beurteilung
Schutzhindernis
besteht
geht
Irreführung
Zeicheninhalt
Prüfung
Zeichen
besonderen
Art
Verwendung
Geschäftsverkehr
geeignet
sein
kann
irreführende
Vorstellungen
erwecken
.
wird
Zeicheninhalt
wesentlichen
geprägt
Waren
Dienstleistungen
markenrechtliche
Schutz
beansprucht
wird
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
30.9.1993
;
;
vgl.
weiter
Abs.
Nr.
:
Fezer
Markenrecht
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Althammer/
Ströbele
Markengesetz
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ist
entsprechenden
Waren
Warenverzeichnisses
Markenbenutzung
möglich
Irreführung
Verkehrs
erfolgt
liegt
absolute
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
vgl.
§
Abs.
Nr.
:
Molino
;
f.
;
;
§
Abs.
Nr.
:
Fezer
aaO
Rdn
.
;
Althammer/
Ströbele
aaO
Rdn
.
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
§
Rdn
.
.
ist
Arzneimittel
Täuschungseignung
Sinne
§
Abs.
Nr.
insgesamt
verneinen
Marke
jedenfalls
Arzneimittel
enthalten
Gefahr
Irreführung
benutzt
werden
kann
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
hat
Bundespatentgericht
aber
auch
übrigen
Waren
Marke
eingetragen
ist
Täuschungseignung
Sinne
§
Abs.
Nr.
rechtsfehlerfrei
verneint
.
hat
festgestellt
Fachpublikum
wisse
Wirkstoff
sei
nur
Arzneimitteln
verwendet
werde
.
werde
Ulkusmittel
Protonenpumpenhemmer
benutzt
.
anderen
Erzeugnissen
werde
Fachmann
Bezug
Inhaltsstoff
herstellen
.
gegenteiligen
Wertung
veterinärmedizinische
diätetische
Erzeugnisse
medizinische
Zwecke
sei
Annahme
enthielten
Wirkstoff
naheliegend
übrigen
Waren
sei
Annahme
ausgeschlossen
begibt
Rechtsbeschwerde
grundsätzlich
verschlossene
Gebiet
tatrichterlicher
Würdigung
.
verweist
insoweit
auch
nur
Möglichkeit
irreführenden
Verwendung
Marke
.
kann
jedoch
Löschungsverfahren
Beurteilung
absoluten
§
Abs.
Nr.
gehört
werden
.
-9-
5
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
weiter
Hinweis
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
92/27/EWG
Rates
Etikettierung
Packungsbeilage
Humanarzneimitteln
31
.
März
.
Nr.
30.4.1992
S.
geltend
Zeichen
"
"
habe
§
Abs.
Nr.
eingetragen
werden
dürfen
Verwechslungsgefahr
Name
"
"
bestehe
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
sind
Marken
Eintragung
ausgeschlossen
Benutzung
ersichtlich
"
sonstigen
Vorschriften
"
heißt
Vorschriften
Markenrechts
ffentlichen
Interesse
untersagt
werden
kann
.
Jedenfalls
Ergebnis
Recht
hat
Bundespatentgericht
angenommen
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
92/27/EWG
Marke
"
"
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
begründet
.
Vorschrift
darf
Arzneimittel
Phantasiebezeichnung
Verkehr
gebracht
werden
Verwechslungen
gebräuchlichen
Bezeichnung
führt
.
kann
offenbleiben
Richtlinienvorschrift
umgesetzt
worden
ist
Eintragungsbehörde
Anwendung
§
Abs.
Nr.
bindet
auch
vorliegenden
Verfahren
Schutzhindernis
abzuleiten
wäre
.
Benutzung
Marke
ist
Waren
Schutz
besteht
möglich
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
92/27/EWG
verstoßen
.
Waren
Marke
eingetragen
ist
werden
veterinärmedizinische
Erzeugnisse
Präparate
Gesundheitspflege
tetische
Erzeugnisse
medizinische
Zwecke
Pflaster
Verbandmaterial
Richtlinie
92/27/EWG
erfaßt
.
Warenbereich
pharmazeutischen
Erzeugnisse
Markeneintragung
ebenfalls
bezieht
ist
weiter
Anwendungsbereich
Richtlinie
92/27/EWG
.
Richtlinie
betrifft
Art
.
Abs.
Etikettierung
Packungsbeilage
Humanarzneimitteln
Kapitel
V
Richtlinie
65/65/EWG
Rates
26
.
Januar
Angleichung
Verwaltungsvorschriften
Arzneispezialitäten
.
Nr.
S.
anwendbar
sind
.
sind
Art
.
Nr.
Nr.
Art
.
Richtlinie
65/65/EWG
wesentlichen
Arzneispezialitäten
Anwendung
Menschen
Begriff
Arzneispezialitäten
vgl.
Art
.
Nr.
Richtlinie
65/65/EWG
.
pharmazeutischen
Erzeugnissen
werden
Richtlinie
92/27/EWG
pharmazeutischen
Grundstoffe
Arzneimittel
Einzelrezeptur
hergestellt
werden
erfaßt
.
reicht
auch
Waren
"
pharmazeutische
Erzeugnisse
"
Eintragung
auszuschließen
vgl.
Fezer
aaO
Rdn
.
.
ist
erforderlich
Benutzung
sämtlicher
Warenbegriff
fallender
Produkte
rechtlich
zulässig
ist
.
IV
.
war
Rechtsbeschwerde
Kosten
Antragstellerin
§
Abs.
Satz
zurückzuweisen
.
Büscher
Pokrant