You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

757 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
2
.
Februar
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Verhängung
Ordnungsmittels
§
Abs.
vorausgehende
Androhung
§
Abs.
kann
wirksam
Prozessvergleich
aufgenommen
werden
.
gilt
auch
Fall
Gericht
Zustandekommen
Inhalt
Vergleichs
§
Abs.
Satz
feststellt
.
Beschluss
2
.
Februar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
10
November
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
schlossen
7
.
September
Oberlandesgericht
Prozessvergleich
.
verpflichtete
Schuldnerin
Androhung
Ordnungsgeldes
bis
zu
ersatzweise
Ordnungshaft
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
behaupten
und/oder
behaupten
lassen
Unterzeichnung
Pre-Selection-Vertrags
gehe
Kundin
Vertragsbindung
.
Beschluss
24
November
hat
Landgericht
Schuldnerin
Zuwiderhandlungen
Vergleich
vereinbarte
Verbot
Ordnungsgeld
Höhe
ersatzweise
je
Tag
Ordnungshaft
festgesetzt
.
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Beschwerdegericht
Ordnungsmittelbeschluss
aufgehoben
Schleswig
SchlHA
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Entscheidung
.
II
.
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
auch
sonst
zulässig
§
.
Sache
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
Ordnungsmittel
habe
festgesetzt
werden
dürfen
vorausgehende
Androhung
Sinne
§
Abs.
gefehlt
habe
.
könne
Prozessvergleich
wirksam
aufgenommen
werden
.
Vielmehr
müsse
Gericht
Ordnungsmittel
androhen
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Vorschrift
§
Abs.
muss
Verhängung
Ordnungsmittels
§
Abs.
entsprechende
Androhung
vorausgehen
Verpflichtung
aussprechenden
Urteil
enthalten
ist
Antrag
Prozessgericht
ersten
Rechtszugs
erlassen
wird
.
Androhung
soll
Schuldner
möglichen
Folgen
Verstoßes
Unterlassungsgebot
deutlich
Augen
führen
anhalten
Unterlassungspflicht
befolgen
vgl.
23
.
Oktober
f.
Euro-Einführungsrabatt
;
KG
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
entsprechende
Androhung
wirksam
Prozessvergleich
erfolgen
kann
ebenso
;
OLG
;
OLG
119
;
KG
;
;
OLG
.
707
;
.
ZPO/Gruber
3
.
Aufl
.
§
.
25
;
9
.
Aufl
.
.
7
;
4
.
Aufl
.
§
.
11
;
Schuschke/
Walker/Sturhahn
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
5
.
Aufl
.
.
;
Wiezcorek/Schütze/Storz
3
.
Aufl
.
§
.
;
Bornkamm
30
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
383
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
10
.
Aufl
.
Kap
.
.
25
;
aA
LG
134
;
Blomeyer
Vollstreckungsverfahren
§
;
Baur
schiedsrichterliche
Vergleich
.
;
Hasse
24
;
Schlosser
.
Bestimmung
§
Abs.
sieht
Androhung
ausschließlich
Richter
.
macht
Gesetz
§
Abs.
Nr.
aufgeführten
Prozessvergleiche
Ausnahme
.
ist
auch
prozessökonomischen
Gründen
geboten
.
steht
Zweck
Ordnungsmittelandrohung
§
Abs.
Seiten
Gerichts
Schuldner
einzuwirken
Unterlassungsgebot
beachten
.
Grundsatz
effektiven
Rechtsschutzes
rechtfertigt
ebenfalls
Absehen
Erfordernis
richterlichen
Ordnungsmittelandrohung
.
Allerdings
kann
Gericht
Antrag
Gläubigers
Ordnungsmittelandrohung
bereits
Urteil
aussprechen
Androhung
Ordnungsmitteln
besonderen
Beschluss
Voraussetzungen
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
vorliegen
müssen
vgl.
Urteil
29
.
September
Verjährungsunterbrechung
;
Beschluss
22
.
Januar
.
.
entsteht
Zeit
Zustellung
Beschlusses
Ordnungsmittelandrohung
aber
Rechtsschutzlücke
.
Parteien
können
Prozessvergleich
Vertragsstrafe
vereinbaren
so
Schuldner
Unterlassungsgebot
bereits
Abschluss
Prozessvergleichs
beachten
muss
Vertragsstrafe
verwirken
will
.
Anders
Rechtsbeschwerde
meint
ist
vorliegenden
Fall
auch
andere
Beurteilung
geboten
Prozessvergleich
anderen
Verfahren
ergangene
Unterlassungsurteile
Ordnungsmittelandrohungen
vorausgegangen
sind
Verbote
Prozessvergleich
aufgenommen
worden
sind
.
Gläubigerin
betreibt
Zwangsvollstreckung
ausschließlich
Prozessvergleich
.
Frage
Voraussetzungen
Festsetzung
Ordnungsmitteln
§
Abs.
vorliegen
ist
nur
Vollstreckungstitel
abzustellen
.
Rechtsbeschwerde
macht
Erfolg
geltend
Beschwerdegericht
habe
Frage
offenlassen
dürfen
auch
§
Abs.
Gericht
festgestellten
Vergleich
Ordnungsmittelandrohung
versehen
sei
gesonderte
Androhung
§
Abs.
erforderlich
sei
.
Vorschrift
§
Abs.
können
1
.
September
Prozessvergleiche
auch
kommen
Parteien
Gericht
schriftlichen
Vergleichsvorschlag
unterbreiten
schriftlichen
Vergleichsvorschlag
Gerichts
annehmen
Gericht
Zustandekommen
Inhalt
Vergleichs
Beschluss
feststellt
.
Gesetz
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
eingeführte
Wirkung
1
.
September
neu
gefasste
Bestimmung
§
Abs.
sieht
gerichtliche
Vergleiche
Möglichkeit
erleichterten
Protokollierung
Beteiligten
Abschluss
Prozessvergleichs
Gerichtstermin
erspart
vgl.
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
30
.
Juni
.
15/3482
S.
.
Weise
abgeschlossener
Vergleich
entspricht
Wirkungen
mündlichen
Verhandlung
schlossenen
Prozessvergleich
vgl.
auch
Urteil
23
November
.
.
Weitergehende
Wirkungen
hat
§
Abs.
gekommener
Vergleich
.
Beschluss
§
Abs.
Satz
ersetzt
Ordnungsmittelandrohung
.
Ergebnis
spricht
auch
Umstand
Androhung
Ordnungsmitteln
besonderen
Beschluss
Voraussetzungen
Zwangsvollstreckung
vorliegen
müssen
Zeitpunkt
Beschlussfassung
§
Abs.
Fall
ist
.
Abschluss
Prozessvergleichs
hat
Schuldnerin
auch
wirksam
Androhung
Ordnungsmitteln
§
Abs.
verzichtet
.
Bestimmungen
Zwangsvollstreckungsverfahrens
sind
grundsätzlich
zwingendes
Recht
.
schließt
zwar
Parteien
vollstreckungsbeschränkende
Vereinbarungen
treffen
können
vgl.
Urteil
2
.
April
.
Vollstreckung
erweiternde
Vereinbarungen
Lasten
Schuldners
Verzicht
Schuldner
schützende
Zwangsvollstreckungsvorschriften
sind
aber
jedenfalls
Voraus
regelmäßig
unzulässig
vgl.
183
;
KG
;
OLG
50
;
aaO
.
.
17
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
§
.
26
;
.
gilt
auch
Voraus
erklärten
Verzicht
Androhung
Ordnungsmitteln
Sinne
§
Abs.
.
Vorschrift
ist
zwingendes
Recht
Schutz
Schuldners
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.11.2009
Entscheidung