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1356 lines
12 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
.
Februar
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Markenanmeldung
Nr.
356.3
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Variable
Bildmarke
GG
Art
.
Abs.
;
.
Abs.
;
Abs.
§
Abs.
Nr.
Nr.
;
.
Anforderungen
Zeichen
Sinne
Art
.
MarkenRL
§
Abs.
genügt
Gegenstand
Anmeldung
Vielzahl
unterschiedlicher
Erscheinungsformen
erstrecken
können
soll
hinreichend
bestimmt
ist
.
fehlt
variable
Marken
Schutz
abstrakt
unbestimmte
Zahl
unterschiedlicher
Erscheinungsformen
allgemeiner
Gestaltungsprinzipien
beansprucht
wird
Eintragung
erforderliche
Markenfähigkeit
.
Beschluss
6
.
Februar
ZB
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
14
November
zugestellten
Beschluss
29
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Anmelderin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Anmelderin
hat
Deutschen
Markenamt
Eintragung
Zeichens
Nr.
zahlreiche
Waren
Dienstleistungen
Klassen
2
3
4
5
7
9
11
17
19
20
30
sonstige
Marke
folgender
beispielhafter
Wiedergabe
folgender
Beschreibung
schützenden
Marke
begehrt
:
violett-purpurfarben
gefüllte
rechteck-ähnlich
geometrische
Figur
unten
gezeigten
Beispielen
dargestellten
Art
parallelen
geraden
Begrenzungslinien
Längsrichtung
geraden
Begrenzungslinie
außen
verwölbenden
kreisbogenförmigen
Begrenzungslinie
Längsrichtung
rechtwinkligen
Querrichtung
Verhältnis
Abmessung
Längsrichtung
Länge
Figur
Abmessung
Querrichtung
Breite
Figur
variabel
ist
Verhältnis
Länge
Breite
Breite
doppelt
so
groß
Länge
Länge
zehnmal
so
groß
Breite
liegt
.
Markenstelle
Deutschen
Markenamts
hat
Anmeldung
fehlender
grafischer
Darstellbarkeit
§
Abs.
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Anmelderin
hat
Bundespatentgericht
zurückgewiesen
11
.
Oktober
juris
.
Hiergegen
wendet
Anmelderin
zulassungsfreien
Rechtsbeschwerde
Begründungsmangel
vorschriftswidrige
Gerichtsbesetzung
Versagung
rechtlichen
Gehörs
rügt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
hat
Erfolg
.
1
.
fristgerecht
eingelegte
begründete
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Statthaftigkeit
folgt
Gesetz
aufgeführte
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
eröffnende
Verfahrensmängel
gerügt
werden
.
Rechtsbeschwerde
beruft
Versagung
rechtlichen
Gehörs
Begründungsmangel
.
macht
geltend
Bundespatentgericht
sei
vorschriftsmäßig
besetzt
gewesen
.
Rügen
hat
Rechtsbeschwerde
Einzelnen
begründet
.
Frage
erhobenen
Rügen
durchgreifen
kommt
Statthaftigkeit
Rechtsmittels
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
26
.
Juni
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Annahme
Bundespatentgerichts
Wiedergabe
streitgegenständlichen
Zeichens
beschriebene
Variabilität
Breitenverhältnisses
entspreche
Anforderungen
Kriterien
leicht
zugänglich
verständlich
sei
Sinne
§
Abs.
Nr.
hinreichend
Gründen
versehen
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
soll
allein
Anspruch
Beteiligten
Mitteilung
Gründe
sichern
Rechtsbegehren
Erfolg
hat
.
kommt
nur
erkennbar
ist
Grund
Entscheidung
maßgebend
gewesen
ist
.
ist
insoweit
entscheidend
Beurteilung
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
fehlerfrei
ist
.
Erfordernis
Begründung
ist
schon
genügt
Entscheidung
selbständigen
Verteidigungsmittel
Stellung
nimmt
Beschluss
20
.
Mai
.
Schuhverzierung
.
Anforderungen
genügt
angefochtene
Beschluss
Begründung
Gesamtheit
Blick
nehmen
ist
.
Bundespatentgericht
hat
Annahme
Anforderungen
Kriterien
leicht
zugänglich
verständlich
seien
erfüllt
begründet
angemeldete
Zeichen
anders
Bezugnahme
Farbskala
objektiv
festgelegte
abstrakte
Farbmarke
variabel
sei
Vielzahl
Größenverhältnissen
unterschiedlich
Erscheinung
treten
könne
.
Begründung
ist
inhaltsleer
verworren
widersprüchlich
.
Bundespatentgericht
tatrichterliche
Würdigung
zutreffend
vorgenommen
hat
ist
Rahmen
§
Abs.
Nr.
unerheblich
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
ferner
geltend
Bundespatentgericht
habe
Anspruch
Anmelderin
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Art
.
Abs.
GG
ist
allerdings
erst
verletzt
Einzelfall
klar
ergibt
Gericht
Pflicht
nachgekommen
ist
.
grundsätzlich
ist
auszugehen
Gerichte
entgegengenommene
Parteivorbringen
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
haben
.
sind
verpflichtet
Vorbringen
Entscheidungsgründen
ausdrücklich
befassen
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
setzt
Einzelfall
besondere
Umstände
deutlich
machen
tatsächliches
Vorbringen
Beteiligten
überhaupt
Kenntnis
genommen
doch
Entscheidung
erwogen
worden
ist
.
Geht
Gericht
Entscheidungsgründen
wesentlichen
Kern
Tatsachenvortrags
Partei
Frage
Verfahren
zentraler
Bedeutung
ist
so
lässt
Nichtberücksichtigung
Vortrags
schließen
Rechtsstandpunkt
Gerichts
unerheblich
offensichtlich
unsubstantiiert
war
BVerfG
f.
.
Rechtsbeschwerde
macht
vergeblich
geltend
Bundespatentgericht
habe
Vorbringen
Anmelderin
unberücksichtigt
gelassen
Darstellung
Markenanmeldung
sei
leicht
zugänglich
grafischen
Standardverfahren
beispielsweise
gedruckt
Computerbildschirmen
weiteres
anzeigen
ausdrucken
lasse
.
Ferner
habe
Anmelderin
vorgetragen
grafische
Darstellung
sei
auch
Benutzer
Markenregisters
verständlich
Wiedergabe
Marke
textliche
Erläuterungen
Beispiele
enthielten
.
werde
durchschnittlich
informierten
Registerbenutzer
klar
Art
rechteck-ähnliche
geometrische
Figur
sein
solle
konkrete
Verwendungsform
Marke
angesehen
werden
könne
.
Bundespatentgericht
hat
Vorbringen
Verstoß
Anspruch
rechtliches
Gehör
übergangen
.
übergangen
gerügte
Vorbringen
war
Rechtsstandpunkt
Bundespatentgerichts
erheblich
.
Bundespatentgericht
ist
ausgegangen
variable
Bildmarke
angemeldete
Zeichen
beanspruchten
Variabilität
Breitenverhältnisses
grafische
Darstellbarkeit
fordernden
Kriterien
leicht
zugänglich
verständlich
entspreche
.
könne
angemeldete
geometrische
Figur
variablen
Ausbreitung
Länge
Breite
Markenbeschreibung
erfolgten
Eingrenzung
Abmessungsverhältnisses
Vielzahl
Größenverhältnissen
unterschiedlich
Erscheinung
treten
.
werde
Schutzumfang
Belieben
Anmelderin
gestellt
.
genüge
Anforderungen
§
Markenfähigkeit
zwar
gegenständliche
jedoch
abstrakte
nur
unbestimmt
angegebene
Erscheinungsformen
erweitere
.
angemeldete
Zeichen
sei
auch
abstrakten
Farbmarke
vergleichbar
Schutzgegenstand
variabel
stets
sei
.
Bundespatentgericht
war
mithin
grafische
Darstellbarkeit
grafischer
Standardverfahren
Eintragung
vermittelte
Verständlichkeit
Art
angemeldeten
geometrischen
Figur
entscheidungserheblich
beanspruchte
Variabilität
Figur
verbundene
Unbestimmtheit
Schutzgegenstands
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
sei
vorschriftsmäßig
besetzt
gewesen
Vorlagepflicht
Art
.
Abs.
verstoßen
habe
§
Abs.
Nr.
.
Abs.
Satz
GG
.
Zwar
mag
Rüge
Verletzung
Vorlagepflicht
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
eröffnen
.
Streitfall
hat
Bundespatentgericht
indessen
Vorlagepflicht
verletzt
.
Bundespatentgericht
unterliegt
markenrechtlichen
Beschwerdeverfahren
Vorlagepflicht
Art
.
Abs.
Rechtsbeschwerde
zulässt
.
Abzustellen
ist
Gericht
generell
letztinstanzlich
tätig
ist
Entscheidung
Gerichts
konkreten
Fall
ordentliches
Rechtsmittel
gegeben
ist
sog.
konkrete
Theorie
;
vgl.
Kotzur
5
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Karpenstein
Recht
Europäischen
Union
Stand
:
Nov.
Art
.
.
;
vgl.
Urteil
4
.
Juni
Slg
.
EuZW
.
.
gensatz
Rechtszug
Markengesetz
eröffneten
Nichtzulassungsbeschwerde
stellt
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
ordentliches
Rechtsmittel
Sinne
Rechtsbeschwerdegericht
auch
Falle
Erfolgs
Möglichkeit
sachlichen
Prüfung
Möglichkeit
eigenen
Vorabentscheidungsersuchens
eröffnet
vgl.
Kotzur
aaO
.
18
;
Karpenstein
.
.
Verletzung
Grundsatzes
gesetzlichen
Richters
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
Verstoßes
Vorlagepflicht
Art
.
Abs.
setzt
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
willkürlich
unterblieben
ist
Unterlassen
Vorlage
Würdigung
Grundgesetz
bestimmenden
Gedanken
mehr
verständlich
erscheint
offensichtlich
unhaltbar
ist
BVerfGE
f.
;
.
Vierlinden
.
ist
auszugehen
letztinstanzliches
Gericht
Klärung
Auslegung
gemeinschaftsrechtlichen
Vorschrift
Vorlage
überhaupt
erwägt
Zweifel
zutreffenden
Beurteilung
entscheidungserheblichen
Auslegungsfrage
hat
Bestehen
Vorlagepflicht
jedenfalls
naheliegt
vgl.
BVerfG
Kammer
.
;
.
Ivadal
.
Grundsatz
gesetzlichen
Richters
ist
ferner
dann
verletzt
erkennende
Gericht
bewusst
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
abweicht
vorzulegen
insoweit
notwendig
zukommenden
Beurteilungsrahmen
unvertretbarer
Weise
überschreitet
BVerfG
Kammer
.
kommt
Prüfung
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
GG
erster
Linie
Vertretbarkeit
fachgerichtlichen
Auslegung
Streitfall
maßgeblichen
materiellen
Unionsrechts
Vertretbarkeit
Handhabung
Vorlagepflicht
Art
.
Abs.
-9-
[
Kammer
.
;
Beschluss
28
.
Oktober
MarkenR
.
Ivadal
jeweils
.
Kontrolle
Entscheidung
ermöglichen
hat
letztinstanzliche
Gericht
Entscheidung
Gründe
anzugeben
zeigen
europäischen
Rechts
ausreichend
kundig
gemacht
Vorlage
überhaupt
Erwägung
gezogen
hat
BVerfG
Kammer
.
Drucker
Plotter
;
Beschluss
28
.
Oktober
.
Ivadal
.
Voraussetzungen
Verletzung
Vorlagepflicht
sind
vorliegenden
Fall
erfüllt
.
Bundespatentgericht
hat
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
ausdrücklich
erwogen
Entscheidung
auch
bewusster
Abweichung
Rechtsprechung
Gerichtshofs
getroffen
.
hat
Vorlage
vielmehr
Begründung
abgesehen
Streitfall
aufgeworfenen
Rechtsfragen
seien
bereits
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Bundesgerichtshofs
neuen
Markenformen
hinreichend
geklärt
.
habe
Gerichtshof
Europäischen
Union
Entscheidung
Rechtssache
Urteil
25
.
Januar
C-321/03
Slg
.
bereits
entschieden
Gegenstand
Anmeldung
Vielzahl
unterschiedlicher
Erscheinungsformen
erstrecken
solle
unbestimmt
sei
Marke
eingetragen
werden
können
.
Beurteilung
hat
Bundespatentgericht
Beurteilungsrahmen
letztinstanzlichen
Gericht
Prüfung
Vorlagepflicht
§
Abs.
zukommt
unvertretbarer
Weise
überschritten
.
ist
vielmehr
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Streitfall
stellende
Frage
Eintragungsfähigkeit
Marken
Schutzgegenstand
Variable
aufweist
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
bereits
hinreichend
geklärt
ist
.
Anforderungen
Zeichen
Sinne
Art
.
MarkenRL
genügt
insoweit
maßgebenden
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Gegenstand
Anmeldung
Vielzahl
unterschiedlicher
Erscheinungsformen
erstrecken
können
soll
hinreichend
bestimmt
ist
.
.
.
Auch
Senat
geht
Gegenstand
Anmeldung
beliebig
sonst
unbestimmt
sein
darf
hinreichend
klar
eindeutig
abgeschlossen
mithin
lediglich
abstrakt
konkret
festgelegt
muss
Beschluss
5
.
Oktober
.
17
;
Beschluss
5
.
Oktober
.
f.
Farbmarke
gelb/
grün
II
;
Urteil
19
.
Februar
.
;
vgl.
auch
10
.
Aufl
.
.
74
;
Lange
Kennzeichenrecht
2
.
Aufl
.
.
;
Ingerl/Rohnke
3
.
Aufl
.
.
.
ergibt
variable
Marken
Schutz
abstrakt
unbestimmte
Zahl
unterschiedlicher
Erscheinungsformen
allgemeiner
Gestaltungsprinzipien
beansprucht
wird
bereits
erforderliche
Markenfähigkeit
Sinne
Art
.
MarkenRL
§
Abs.
fehlt
vgl.
aaO
.
;
Ingerl/Rohnke
aaO
.
§
.
;
Lange
aaO
.
;
Fezer
MarkenR
4
.
Aufl
.
.
.
.
Rechtsbeschwerde
klärungsbedürftig
geltend
gemachte
Frage
gegebenenfalls
zusätzlichen
Voraussetzungen
variable
Bildmarke
insbesondere
variablem
Abmessungsverhältnis
grafisch
darstellbar
Sinne
Abs.
Art
.
MarkenRL
ist
ist
entscheidungserheblich
.
Vorlagepflicht
bestand
Streitfall
Auffassung
Rechtsbeschwerde
auch
beanspruchten
Marke
neue
Markenform
handelte
denklogisch
noch
einschlägige
höchstrichterliche
Rechtsprechung
geben
kann
.
Gegenstand
Anmeldung
ist
Bildmarke
mithin
bereits
Warenzeichengesetz
anerkannte
Markenform
.
bekannte
Markenform
wird
neuen
Markenform
angemeldete
Gegenstand
Zeichenfähigkeit
maßgebenden
Bestimmtheitsanforderungen
genügt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
MarkenG.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat