BESCHLUSS ZB 6 . Februar Rechtsbeschwerdesache betreffend Markenanmeldung Nr. 356.3 Nachschlagewerk : ja : : ja Variable Bildmarke GG Art . Abs. ; . Abs. ; Abs. § Abs. Nr. Nr. ; . Anforderungen Zeichen Sinne Art . MarkenRL § Abs. genügt Gegenstand Anmeldung Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll hinreichend bestimmt ist . fehlt variable Marken Schutz abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird Eintragung erforderliche Markenfähigkeit . Beschluss 6 . Februar ZB Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 14 November zugestellten Beschluss 29 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts wird Kosten Anmelderin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Anmelderin hat Deutschen Markenamt Eintragung Zeichens Nr. zahlreiche Waren Dienstleistungen Klassen 2 3 4 5 7 9 11 17 19 20 30 sonstige Marke folgender beispielhafter Wiedergabe folgender Beschreibung schützenden Marke begehrt : violett-purpurfarben gefüllte rechteck-ähnlich geometrische Figur unten gezeigten Beispielen dargestellten Art parallelen geraden Begrenzungslinien Längsrichtung geraden Begrenzungslinie außen verwölbenden kreisbogenförmigen Begrenzungslinie Längsrichtung rechtwinkligen Querrichtung Verhältnis Abmessung Längsrichtung Länge Figur Abmessung Querrichtung Breite Figur variabel ist Verhältnis Länge Breite Breite doppelt so groß Länge Länge zehnmal so groß Breite liegt . Markenstelle Deutschen Markenamts hat Anmeldung fehlender grafischer Darstellbarkeit § Abs. zurückgewiesen . hiergegen gerichtete Beschwerde Anmelderin hat Bundespatentgericht zurückgewiesen 11 . Oktober juris . Hiergegen wendet Anmelderin zulassungsfreien Rechtsbeschwerde Begründungsmangel vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung Versagung rechtlichen Gehörs rügt . II . Rechtsbeschwerde Anmelderin hat Erfolg . 1 . fristgerecht eingelegte begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig . Statthaftigkeit folgt Gesetz aufgeführte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt werden . Rechtsbeschwerde beruft Versagung rechtlichen Gehörs Begründungsmangel . macht geltend Bundespatentgericht sei vorschriftsmäßig besetzt gewesen . Rügen hat Rechtsbeschwerde Einzelnen begründet . Frage erhobenen Rügen durchgreifen kommt Statthaftigkeit Rechtsmittels . . ; vgl. nur Beschluss 26 . Juni . . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Annahme Bundespatentgerichts Wiedergabe streitgegenständlichen Zeichens beschriebene Variabilität Breitenverhältnisses entspreche Anforderungen Kriterien leicht zugänglich verständlich sei Sinne § Abs. Nr. hinreichend Gründen versehen . Vorschrift § Abs. Nr. soll allein Anspruch Beteiligten Mitteilung Gründe sichern Rechtsbegehren Erfolg hat . kommt nur erkennbar ist Grund Entscheidung maßgebend gewesen ist . ist insoweit entscheidend Beurteilung tatsächlicher rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist . Erfordernis Begründung ist schon genügt Entscheidung selbständigen Verteidigungsmittel Stellung nimmt Beschluss 20 . Mai . Schuhverzierung . Anforderungen genügt angefochtene Beschluss Begründung Gesamtheit Blick nehmen ist . Bundespatentgericht hat Annahme Anforderungen Kriterien leicht zugänglich verständlich seien erfüllt begründet angemeldete Zeichen anders Bezugnahme Farbskala objektiv festgelegte abstrakte Farbmarke variabel sei Vielzahl Größenverhältnissen unterschiedlich Erscheinung treten könne . Begründung ist inhaltsleer verworren widersprüchlich . Bundespatentgericht tatrichterliche Würdigung zutreffend vorgenommen hat ist Rahmen § Abs. Nr. unerheblich . Erfolg macht Rechtsbeschwerde ferner geltend Bundespatentgericht habe Anspruch Anmelderin rechtliches Gehör verletzt . Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Art . Abs. GG ist allerdings erst verletzt Einzelfall klar ergibt Gericht Pflicht nachgekommen ist . grundsätzlich ist auszugehen Gerichte entgegengenommene Parteivorbringen Kenntnis genommen Erwägung gezogen haben . sind verpflichtet Vorbringen Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen . Verstoß Art . Abs. GG setzt Einzelfall besondere Umstände deutlich machen tatsächliches Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen doch Entscheidung erwogen worden ist . Geht Gericht Entscheidungsgründen wesentlichen Kern Tatsachenvortrags Partei Frage Verfahren zentraler Bedeutung ist so lässt Nichtberücksichtigung Vortrags schließen Rechtsstandpunkt Gerichts unerheblich offensichtlich unsubstantiiert war BVerfG f. . Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend Bundespatentgericht habe Vorbringen Anmelderin unberücksichtigt gelassen Darstellung Markenanmeldung sei leicht zugänglich grafischen Standardverfahren beispielsweise gedruckt Computerbildschirmen weiteres anzeigen ausdrucken lasse . Ferner habe Anmelderin vorgetragen grafische Darstellung sei auch Benutzer Markenregisters verständlich Wiedergabe Marke textliche Erläuterungen Beispiele enthielten . werde durchschnittlich informierten Registerbenutzer klar Art rechteck-ähnliche geometrische Figur sein solle konkrete Verwendungsform Marke angesehen werden könne . Bundespatentgericht hat Vorbringen Verstoß Anspruch rechtliches Gehör übergangen . übergangen gerügte Vorbringen war Rechtsstandpunkt Bundespatentgerichts erheblich . Bundespatentgericht ist ausgegangen variable Bildmarke angemeldete Zeichen beanspruchten Variabilität Breitenverhältnisses grafische Darstellbarkeit fordernden Kriterien leicht zugänglich verständlich entspreche . könne angemeldete geometrische Figur variablen Ausbreitung Länge Breite Markenbeschreibung erfolgten Eingrenzung Abmessungsverhältnisses Vielzahl Größenverhältnissen unterschiedlich Erscheinung treten . werde Schutzumfang Belieben Anmelderin gestellt . genüge Anforderungen § Markenfähigkeit zwar gegenständliche jedoch abstrakte nur unbestimmt angegebene Erscheinungsformen erweitere . angemeldete Zeichen sei auch abstrakten Farbmarke vergleichbar Schutzgegenstand variabel stets sei . Bundespatentgericht war mithin grafische Darstellbarkeit grafischer Standardverfahren Eintragung vermittelte Verständlichkeit Art angemeldeten geometrischen Figur entscheidungserheblich beanspruchte Variabilität Figur verbundene Unbestimmtheit Schutzgegenstands . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht sei vorschriftsmäßig besetzt gewesen Vorlagepflicht Art . Abs. verstoßen habe § Abs. Nr. . Abs. Satz GG . Zwar mag Rüge Verletzung Vorlagepflicht zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. eröffnen . Streitfall hat Bundespatentgericht indessen Vorlagepflicht verletzt . Bundespatentgericht unterliegt markenrechtlichen Beschwerdeverfahren Vorlagepflicht Art . Abs. Rechtsbeschwerde zulässt . Abzustellen ist Gericht generell letztinstanzlich tätig ist Entscheidung Gerichts konkreten Fall ordentliches Rechtsmittel gegeben ist sog. konkrete Theorie ; vgl. Kotzur 5 . Aufl . Art . . ; Karpenstein Recht Europäischen Union Stand : Nov. Art . . ; vgl. Urteil 4 . Juni Slg . EuZW . . gensatz Rechtszug Markengesetz eröffneten Nichtzulassungsbeschwerde stellt zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § Abs. ordentliches Rechtsmittel Sinne Rechtsbeschwerdegericht auch Falle Erfolgs Möglichkeit sachlichen Prüfung Möglichkeit eigenen Vorabentscheidungsersuchens eröffnet vgl. Kotzur aaO . 18 ; Karpenstein . . Verletzung Grundsatzes gesetzlichen Richters Sinne Art . Abs. Satz GG Verstoßes Vorlagepflicht Art . Abs. setzt Vorlage Gerichtshof Europäischen Union willkürlich unterblieben ist Unterlassen Vorlage Würdigung Grundgesetz bestimmenden Gedanken mehr verständlich erscheint offensichtlich unhaltbar ist BVerfGE f. ; . Vierlinden . ist auszugehen letztinstanzliches Gericht Klärung Auslegung gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift Vorlage überhaupt erwägt Zweifel zutreffenden Beurteilung entscheidungserheblichen Auslegungsfrage hat Bestehen Vorlagepflicht jedenfalls naheliegt vgl. BVerfG Kammer . ; . Ivadal . Grundsatz gesetzlichen Richters ist ferner dann verletzt erkennende Gericht bewusst Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union abweicht vorzulegen insoweit notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen unvertretbarer Weise überschreitet BVerfG Kammer . kommt Prüfung Verletzung Art . Abs. Satz GG erster Linie Vertretbarkeit fachgerichtlichen Auslegung Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts Vertretbarkeit Handhabung Vorlagepflicht Art . Abs. -9- [ Kammer . ; Beschluss 28 . Oktober MarkenR . Ivadal jeweils . Kontrolle Entscheidung ermöglichen hat letztinstanzliche Gericht Entscheidung Gründe anzugeben zeigen europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht Vorlage überhaupt Erwägung gezogen hat BVerfG Kammer . Drucker Plotter ; Beschluss 28 . Oktober . Ivadal . Voraussetzungen Verletzung Vorlagepflicht sind vorliegenden Fall erfüllt . Bundespatentgericht hat Vorlage Gerichtshof Europäischen Union ausdrücklich erwogen Entscheidung auch bewusster Abweichung Rechtsprechung Gerichtshofs getroffen . hat Vorlage vielmehr Begründung abgesehen Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen seien bereits Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Bundesgerichtshofs neuen Markenformen hinreichend geklärt . habe Gerichtshof Europäischen Union Entscheidung Rechtssache Urteil 25 . Januar C-321/03 Slg . bereits entschieden Gegenstand Anmeldung Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken solle unbestimmt sei Marke eingetragen werden können . Beurteilung hat Bundespatentgericht Beurteilungsrahmen letztinstanzlichen Gericht Prüfung Vorlagepflicht § Abs. zukommt unvertretbarer Weise überschritten . ist vielmehr rechtsfehlerfrei ausgegangen Streitfall stellende Frage Eintragungsfähigkeit Marken Schutzgegenstand Variable aufweist Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union bereits hinreichend geklärt ist . Anforderungen Zeichen Sinne Art . MarkenRL genügt insoweit maßgebenden Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Gegenstand Anmeldung Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll hinreichend bestimmt ist . . . Auch Senat geht Gegenstand Anmeldung beliebig sonst unbestimmt sein darf hinreichend klar eindeutig abgeschlossen mithin lediglich abstrakt konkret festgelegt muss Beschluss 5 . Oktober . 17 ; Beschluss 5 . Oktober . f. Farbmarke gelb/ grün II ; Urteil 19 . Februar . ; vgl. auch 10 . Aufl . . 74 ; Lange Kennzeichenrecht 2 . Aufl . . ; Ingerl/Rohnke 3 . Aufl . . . ergibt variable Marken Schutz abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird bereits erforderliche Markenfähigkeit Sinne Art . MarkenRL § Abs. fehlt vgl. aaO . ; Ingerl/Rohnke aaO . § . ; Lange aaO . ; Fezer MarkenR 4 . Aufl . . . . Rechtsbeschwerde klärungsbedürftig geltend gemachte Frage gegebenenfalls zusätzlichen Voraussetzungen variable Bildmarke insbesondere variablem Abmessungsverhältnis grafisch darstellbar Sinne Abs. Art . MarkenRL ist ist entscheidungserheblich . Vorlagepflicht bestand Streitfall Auffassung Rechtsbeschwerde auch beanspruchten Marke neue Markenform handelte denklogisch noch einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung geben kann . Gegenstand Anmeldung ist Bildmarke mithin bereits Warenzeichengesetz anerkannte Markenform . bekannte Markenform wird neuen Markenform angemeldete Gegenstand Zeichenfähigkeit maßgebenden Bestimmtheitsanforderungen genügt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz MarkenG. Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat