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232 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
28
.
Februar
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Februar
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
8
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Landgericht
hat
Klägerin
Handelsunternehmen
dänischen
Rechts
Beklagte
Aktiengesellschaft
Schweizer
Recht
"
Tradement
Transfer
Agreement
"
erhobenen
Klage
Übertragung
Marken
Schadensersatz
Nichtentstehens
Löschung
übertragender
Marken
Herausgabe
Dokumenten
Zahlung
Vertragsstrafe
geringen
Teil
Vertragsstrafe
stattgegeben
;
Beklagten
Klägerin
erhobene
Widerklage
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Rückruf
Entfernung
Vertriebswegen
Vernichtung
Erzeugnissen
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Klägerin
hat
abgewiesen
.
Beklagte
hat
21
.
Mai
zugestellte
Urteil
Schriftsatz
21
.
Juni
25
.
Juni
Berufungsgericht
eingegangen
ist
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
gestellten
Antrag
Versäumung
Frist
Berufungseinlegung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Beschluss
29
.
August
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
Beschluss
8
.
Oktober
unzulässig
verworfen
.
Entscheidung
wendet
Beklagte
vorliegenden
Verfahren
erhobenen
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
unzulässig
.
Voraussetzungen
§
Abs.
sind
erfüllt
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Senat
hat
Beschluss
Berufungsgerichts
29
.
August
gerichtete
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
28
.
Februar
unzulässig
verworfen
.
hat
Berufungsgericht
auch
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
eingelegte
Berufung
hier
angefochtenen
Beschluss
8
.
Oktober
zutreffend
verspätet
angesehen
Recht
unzulässig
verworfen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung