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700 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
3
.
April
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Münchner
Weißwurst
Abs.
;
§
Anforderungen
Partei
veranlasst
haben
muss
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
erlangen
dürfen
überspannt
werden
Zugang
Gericht
unnötig
erschweren
.
Partei
ist
ersichtlich
unvollständige
Angaben
hinzuweisen
.
Verletzung
Hinweispflicht
kann
Verstoß
Grundsatz
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
begründen
.
.
3
.
April
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
wird
Beschluss
30
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
9
Juli
aufgehoben
.
Antragstellerin
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Beschwerdefrist
gewährt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerin
nachfolgend
:
Antragstellerin
wurde
25
November
Beschluss
Deutschen
Markenamts
18
November
zugestellt
.
Beschluss
legten
Verfahrensbevollmächtigten
13
.
Dezember
Bundespatentgericht
Beschwerde
.
Original
Beschwerdeschrift
ging
despatentgericht
14
.
Dezember
.
übermittelte
Beschwerdeschrift
noch
Original
waren
unterzeichnet
.
Bundespatentgericht
Umstand
16
.
Februar
hingewiesen
hatte
hat
Antragstellerin
17
.
Februar
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
hat
ausgeführt
Postausfertigung
betraute
Mitarbeiterin
Kanzlei
Verfahrensbevollmächtigten
versehentlich
unterzeichnete
Exemplar
Beschwerdeschrift
Handakte
geheftet
unterschriebenen
Schriftsatz
Bundespatentgericht
Original
übermittelt
habe
.
stets
zuverlässig
arbeitende
Mitarbeiterin
sei
Kanzlei
tätig
Aufgabenbereiche
Rechtsanwalt
Kanzlei
eingewiesen
worden
.
Bundespatentgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Beschwerde
Antragstellerin
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Antragstellerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Versagung
rechtlichen
Gehörs
rügt
.
II
.
Begründung
Entscheidung
hat
Bundespatentgericht
ausgeführt
:
Antragstellerin
habe
dargelegt
Fristversäumung
Verfahrensbevollmächtigten
unverschuldet
gewesen
sei
.
habe
vorgetragen
Vorkehrungen
Kontrollen
Büroorganisation
Verfahrensbevollmächtigten
Sorge
getragen
hätten
Rechtsmittelschriften
nur
Unterschrift
versehen
Versand
gelangten
.
sei
Möglichkeit
ausgeräumt
Einreichung
unterzeichneten
Beschwerdeschrift
Verschulden
mächtigten
Antragstellerin
beruht
habe
.
Verschulden
müsse
Antragstellerin
zurechnen
lassen
.
.
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
hat
Erfolg
.
1
.
Statthaftigkeit
fristgerecht
eingelegten
Rechtsbeschwerde
folgt
Gesetz
aufgeführter
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
eröffnender
Verfahrensmangel
gerügt
wird
.
Rechtsbeschwerde
beruft
Versagung
rechtlichen
Gehörs
hat
Einzelnen
begründet
.
Rügen
durchgreifen
kommt
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
.
.
;
.
ZB
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Antragstellerin
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Beschwerdefrist
gewähren
.
hat
Frist
eigenem
Verschulden
noch
zurechenbarem
Verschulden
Verfahrensbevollmächtigten
§
Abs.
versäumt
.
gegenteilige
Entscheidung
Bundespatentgerichts
beruht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Antragstellerin
Art
.
Abs.
GG
§
Abs.
Nr.
.
Art
.
Abs.
GG
garantiert
Beteiligten
gerichtlichen
Verfahrens
Gelegenheit
haben
gerichtlichen
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
Rechtslage
äußern
Gericht
Vorbringen
Kenntnis
nimmt
Erwägung
zieht
.
.
.
gehört
Auslegung
Vorschriften
Wiedereinsetzung
Anforderungen
Partei
veranlasst
haben
muss
Wiedereinsetzung
erlangen
insbesondere
"
ersten
Zugang
Gericht
überspannt
werden
Partei
ersichtlich
unvollständige
Angaben
hingewiesen
wird
.
10.5.2006
.
.
Rechtsanwalt
darf
einfache
Verrichtungen
juristische
Ausbildung
verlangen
geschulten
zuverlässigen
Büropersonal
selbständigen
Erledigung
übertragen
.
rechnet
Überprüfung
ausgehender
Rechtsmittelschriften
unterschrieben
sind
.
Versehen
Personals
Kontrolle
beruhen
eigenen
Verschulden
Rechtsanwalts
Partei
zurechnen
lassen
muss
Rechtsanwalt
allgemeine
Anweisung
Vorsorge
getroffen
hat
normalen
Umständen
Fristversäumnisse
fehlender
Unterschrift
vermieden
werden
.
.
9
;
.
ZB
.
.
Antragstellerin
hat
Rechtsbeschwerde
dargelegt
glaubhaft
gemacht
Kanzlei
Verfahrensbevollmächtigten
Arbeitsanweisung
besteht
nur
Schriftstücke
versenden
Rechtsanwalt
unterschrieben
sind
Versendung
Vorhandensein
Unterschrift
kontrollieren
.
Zwar
hat
Partei
zweiwöchigen
Antragsfrist
fehlende
Verschulden
glaubhaft
machen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Jedoch
dürfen
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Angaben
Aufklärung
§
geboten
gewesen
wäre
noch
Fristablauf
erläutert
vervollständigt
werden
.
13.6.2007
.
8)
.
Bundespatentgericht
musste
Antragstellerin
Gelegenheit
Ergänzung
Vorbringens
Wiedereinsetzungsantrag
geben
.
Antragstellerin
hatte
Wiedereinsetzungsantrag
geltend
gemacht
Verfahrensbevollmächtigter
habe
Sekretärin
persönlich
Aufgabenbereiche
eingewiesen
.
musste
Bundespatentgericht
aufdrängen
weiterer
Vortrag
Einzelheiten
Einweisung
Büroorganisation
Verfahrensbevollmächtigten
unterblieben
war
Antragstellerin
Anbetracht
Art
Weise
Fehlers
Kanzleikraft
erforderlich
hielt
.
Wiedereinsetzungsantrag
beruhte
Fristversäumung
Versehen
Sekretärin
.
war
bereits
Jahren
Kanzlei
Verfahrensbevollmächtigten
tätig
hatte
bislang
stets
zuverlässig
gearbeitet
.
war
naheliegend
Fristversäumnis
einmaligen
Fehlverhalten
Sekretärin
Mangel
Büroorganisation
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellerin
beruhte
.
Bundespatentgericht
hätte
Antragstellerin
fehlenden
Vortrag
Büroorganisation
Verfahrensbevollmächtigten
§
Abs.
Satz
§
hinweisen
müssen
.
gegenteilige
Verfahrensweise
Bundespatentgerichts
stellt
Überraschungsentscheidung
Anspruch
Antragstellerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
.
Vervollständigung
anwaltliche
Versicherung
glaubhaft
gemachten
Vortrags
Wiedereinsetzungsantrag
ist
auszugehen
Kanzlei
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellerin
allgemeine
Anweisung
bestand
Rechtsmittelschriften
Vorhandensein
Unterschrift
Rechtsanwalts
kontrollieren
.
fehlt
Partei
zurechenbaren
Fehlverhalten
Verfahrensbevollmächtigten
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Fehler
Kanzleikraft
ist
Antragstellerin
anzulasten
.
Liegen
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Beschwerdefrist
Antragstellerin
kann
Senat
Wiedereinsetzung
selbst
gewähren
.
Abs.
Satz
steht
nur
abschließenden
Sachentscheidungen
Rechtsbeschwerdeverfahren
Ströbele
Markengesetz
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag
gehört
.
Kosten
Wiedereinsetzungsverfahrens
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist
erst
Endentscheidung
befinden
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat