BESCHLUSS 3 . April Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja Münchner Weißwurst Abs. ; § Anforderungen Partei veranlasst haben muss Wiedereinsetzung vorigen Stand erlangen dürfen überspannt werden Zugang Gericht unnötig erschweren . Partei ist ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen . Verletzung Hinweispflicht kann Verstoß Grundsatz Gewährung rechtlichen Gehörs begründen . . 3 . April Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird Beschluss 30 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 9 Juli aufgehoben . Antragstellerin wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Beschwerdefrist gewährt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Antragstellerin nachfolgend : Antragstellerin wurde 25 November Beschluss Deutschen Markenamts 18 November zugestellt . Beschluss legten Verfahrensbevollmächtigten 13 . Dezember Bundespatentgericht Beschwerde . Original Beschwerdeschrift ging despatentgericht 14 . Dezember . übermittelte Beschwerdeschrift noch Original waren unterzeichnet . Bundespatentgericht Umstand 16 . Februar hingewiesen hatte hat Antragstellerin 17 . Februar Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Begründung Wiedereinsetzungsantrags hat ausgeführt Postausfertigung betraute Mitarbeiterin Kanzlei Verfahrensbevollmächtigten versehentlich unterzeichnete Exemplar Beschwerdeschrift Handakte geheftet unterschriebenen Schriftsatz Bundespatentgericht Original übermittelt habe . stets zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin sei Kanzlei tätig Aufgabenbereiche Rechtsanwalt Kanzlei eingewiesen worden . Bundespatentgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Beschwerde Antragstellerin unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Antragstellerin zugelassenen Rechtsbeschwerde Versagung rechtlichen Gehörs rügt . II . Begründung Entscheidung hat Bundespatentgericht ausgeführt : Antragstellerin habe dargelegt Fristversäumung Verfahrensbevollmächtigten unverschuldet gewesen sei . habe vorgetragen Vorkehrungen Kontrollen Büroorganisation Verfahrensbevollmächtigten Sorge getragen hätten Rechtsmittelschriften nur Unterschrift versehen Versand gelangten . sei Möglichkeit ausgeräumt Einreichung unterzeichneten Beschwerdeschrift Verschulden mächtigten Antragstellerin beruht habe . Verschulden müsse Antragstellerin zurechnen lassen . . Rechtsbeschwerde Antragstellerin hat Erfolg . 1 . Statthaftigkeit fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde folgt Gesetz aufgeführter zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird . Rechtsbeschwerde beruft Versagung rechtlichen Gehörs hat Einzelnen begründet . Rügen durchgreifen kommt Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde . . ; . ZB . . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Antragstellerin ist Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Beschwerdefrist gewähren . hat Frist eigenem Verschulden noch zurechenbarem Verschulden Verfahrensbevollmächtigten § Abs. versäumt . gegenteilige Entscheidung Bundespatentgerichts beruht Verletzung rechtlichen Gehörs Antragstellerin Art . Abs. GG § Abs. Nr. . Art . Abs. GG garantiert Beteiligten gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Rechtslage äußern Gericht Vorbringen Kenntnis nimmt Erwägung zieht . . . gehört Auslegung Vorschriften Wiedereinsetzung Anforderungen Partei veranlasst haben muss Wiedereinsetzung erlangen insbesondere " ersten Zugang Gericht überspannt werden Partei ersichtlich unvollständige Angaben hingewiesen wird . 10.5.2006 . . Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen juristische Ausbildung verlangen geschulten zuverlässigen Büropersonal selbständigen Erledigung übertragen . rechnet Überprüfung ausgehender Rechtsmittelschriften unterschrieben sind . Versehen Personals Kontrolle beruhen eigenen Verschulden Rechtsanwalts Partei zurechnen lassen muss Rechtsanwalt allgemeine Anweisung Vorsorge getroffen hat normalen Umständen Fristversäumnisse fehlender Unterschrift vermieden werden . . 9 ; . ZB . . Antragstellerin hat Rechtsbeschwerde dargelegt glaubhaft gemacht Kanzlei Verfahrensbevollmächtigten Arbeitsanweisung besteht nur Schriftstücke versenden Rechtsanwalt unterschrieben sind Versendung Vorhandensein Unterschrift kontrollieren . Zwar hat Partei zweiwöchigen Antragsfrist fehlende Verschulden glaubhaft machen § Abs. § Abs. Satz . Jedoch dürfen erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Angaben Aufklärung § geboten gewesen wäre noch Fristablauf erläutert vervollständigt werden . 13.6.2007 . 8) . Bundespatentgericht musste Antragstellerin Gelegenheit Ergänzung Vorbringens Wiedereinsetzungsantrag geben . Antragstellerin hatte Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht Verfahrensbevollmächtigter habe Sekretärin persönlich Aufgabenbereiche eingewiesen . musste Bundespatentgericht aufdrängen weiterer Vortrag Einzelheiten Einweisung Büroorganisation Verfahrensbevollmächtigten unterblieben war Antragstellerin Anbetracht Art Weise Fehlers Kanzleikraft erforderlich hielt . Wiedereinsetzungsantrag beruhte Fristversäumung Versehen Sekretärin . war bereits Jahren Kanzlei Verfahrensbevollmächtigten tätig hatte bislang stets zuverlässig gearbeitet . war naheliegend Fristversäumnis einmaligen Fehlverhalten Sekretärin Mangel Büroorganisation Verfahrensbevollmächtigten Antragstellerin beruhte . Bundespatentgericht hätte Antragstellerin fehlenden Vortrag Büroorganisation Verfahrensbevollmächtigten § Abs. Satz § hinweisen müssen . gegenteilige Verfahrensweise Bundespatentgerichts stellt Überraschungsentscheidung Anspruch Antragstellerin Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt . Vervollständigung anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrags Wiedereinsetzungsantrag ist auszugehen Kanzlei Verfahrensbevollmächtigten Antragstellerin allgemeine Anweisung bestand Rechtsmittelschriften Vorhandensein Unterschrift Rechtsanwalts kontrollieren . fehlt Partei zurechenbaren Fehlverhalten Verfahrensbevollmächtigten Abs. Satz § Abs. . Fehler Kanzleikraft ist Antragstellerin anzulasten . Liegen Voraussetzungen Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Beschwerdefrist Antragstellerin kann Senat Wiedereinsetzung selbst gewähren . Abs. Satz steht nur abschließenden Sachentscheidungen Rechtsbeschwerdeverfahren Ströbele Markengesetz 8 . Aufl . § Rdn . Entscheidung Wiedereinsetzungsantrag gehört . Kosten Wiedereinsetzungsverfahrens Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens ist erst Endentscheidung befinden . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat