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1537 lines
14 KiB

BESCHLUSS
29
.
Juni
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
;
InsO
Bestimmung
§
InsO
steht
Bindung
Insolvenzverwalters
Schuldner
Geschäftsbesorgungsvertrag
vereinbarte
Schiedsklausel
.
Beschluss
29
.
Juni
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluss
Hanseatischen
6
.
Zivilsenat
20
.
Juni
aufgehoben
.
Antrag
Antragstellers
Zwischenentscheid
bestehend
Schiedsrichtern
Dr.
Prof.
10
.
bruar
aufzuheben
festzustellen
Schiedsgericht
Entscheidung
Schiedsklage
7
November
geltend
gemachten
Anträge
unzuständig
ist
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
trägt
Kosten
Verfahrens
.
Wert
Beschwerdegegenstands
:
Gründe
:
Antragsgegnerin
schloss
2
.
Mai
Bereederungsvertrag
S.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
"
"
mbH
Co.
Folgenden
:
Schuldnerin
Eignerin
Schiffs
.
Vertrag
sollte
Verkauf
Schiffs
automatisch
Ziffer
Vertrags
.
Vergütung
Antragsgegnerin
war
Vertrags
Anhang
geregelt
.
Ziffer
Anhangs
sollte
Antragsgegnerin
Vergütung
Leistungen
Zusammenhang
Verkauf
Schiffs
Höhe
%
Mehrwertsteuer
Kaufpreises
erhalten
.
Vertrags
enthält
Schiedsvereinbarung
folgenden
Wortlaut
hat
:
validity
rules
.
held
.
Antragsteller
wurde
Beschluss
Amtsgerichts
13
.
Dezember
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Vermögen
Schuldnerin
bestellt
.
Beschluss
26
.
März
wurde
Insolvenzverfahren
eröffnet
Antragsteller
Insolvenzverwalter
ernannt
.
Schreiben
31
.
März
zeigte
Antragsteller
Antragsgegnerin
Bestellung
erklärte
Schuldnerin
Antragsgegnerin
bestehenden
Vertragsverhältnisse
Nichterfüllung
§
§
.
InsO.
Kaufvertrag
1
.
April
verkaufte
Antragsteller
Schiff
Preis
US-Dollar
.
Verkauf
Schiffs
machte
Antragsgegnerin
Anspruch
Höhe
%
erzielten
Kaufpreises
US-Dollar
geltend
.
leitete
Anspruchs
Schiedsverfahren
.
Zwischenentscheid
10
.
Februar
erklärte
Schiedsgericht
zuständig
.
Antragsteller
hat
beantragt
Zwischenentscheid
Schiedsgerichts
aufzuheben
festzustellen
Schiedsgericht
Entscheidung
Schiedsklage
7
November
geltend
gemachten
Anträge
unzuständig
ist
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
stattgegeben
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
Zurückweisung
Antragsteller
beantragt
.
II
.
Oberlandesgericht
hat
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
verneint
.
hat
ausgeführt
:
Antragsteller
Insolvenzverwalter
sei
ursprünglich
Schuldnerin
Antragsgegnerin
wirksam
vereinbarte
Schiedsklausel
gebunden
.
Antragsgegnerin
Schiedsklage
verfolgten
Anspruch
stütze
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Leistungen
Veräußerung
Schiffs
Vereinbarung
Antragsteller
erbracht
haben
sei
ersichtlich
Schiedsvereinbarung
bestehe
.
Antragsgegnerin
Anspruchsgrundlage
ursprünglichen
Bereederungsvertrag
berufe
sei
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
zwar
Insolvenzverwalter
grundsätzlich
weiter
Schiedsabrede
gebunden
.
Bindung
bestehe
aber
Insolvenzordnung
beruhende
insolvenzspezifische
Rechte
Insolvenzverwalters
gehe
unmittelbar
Schuldner
abgeschlossenen
Vertrag
ergäben
.
sei
hier
unabhängig
Fall
Bereederungsvertrag
§
InsO
§
§
InsO
anzuwenden
sei
.
Fragen
Streitfall
beurteilen
seien
beruhten
Wesentlichen
Inhalt
vertraglichen
Vereinbarung
auch
Erklärungen
Parteien
Hinblick
Vertrag
abgegeben
hätten
.
Vielmehr
bestimmten
Rechtsfolgen
maßgeblich
Insolvenzordnung
Voraussetzungen
Erlöschen
Geschäftsbesorgungsvertrags
auch
Frage
regele
Umfang
Vertrag
fortbestehend
gelte
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
auch
sonst
zulässig
§
Abs.
§
.
Sache
hat
ebenfalls
Erfolg
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
Unzuständigkeit
Schiedsgerichts
ergebe
Streitfall
Entscheidungserheblichkeit
insolvenzspezifischer
Rechte
Insolvenzverwalters
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Antragsteller
ist
Insolvenzverwalter
grundsätzlich
Schuldnerin
Antragsgegnerin
Bereederungsvertrags
vereinbarte
Schiedsklausel
gebunden
.
Bereederungsvertrag
ist
allerdings
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
§
Satz
Verbindung
§
Abs.
InsO
nunc
erloschen
.
Bereederungsvertrag
ist
Geschäftsbesorgungsvertrag
Sinne
§
Satz
InsO.
handelt
Dienstvertrag
Auftragnehmer
verpflichtet
entgeltlich
Geschäft
Auftraggebers
besorgen
.
§
InsO
bestimmten
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
InsO
erlöschen
Geschäftsbesorgungsverträge
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
§
Abs.
Satz
ist
Schiedsklausel
Streit
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
aber
übrigen
Vertragsbestimmungen
unabhängige
Vereinbarung
behandeln
.
einbarung
ist
gegenseitiger
Vertrag
noch
Auftrag
.
Verwalter
kann
Erfüllung
ablehnen
noch
erlischt
Schiedsvertrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Urteil
28
.
Februar
15
Konkursordnung
;
20
November
ZB
88
;
Urteil
25
.
April
.
8)
.
2
.
Antragsgegnerin
Schiedsgericht
geltend
gemachte
Anspruch
wird
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Schiedsvereinbarung
erfasst
.
Antragsgegnerin
macht
Schiedsgericht
Anspruch
Vergütung
Notgeschäftsführung
Beendigung
Bereederungsvertrags
§
Abs.
InsO
geltend
.
Satz
Vorschrift
hat
Beauftragte
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
Besorgung
übertragenen
Geschäfts
fortzusetzen
Insolvenzverwalter
anderweitig
Fürsorge
treffen
kann
.
Abs.
Satz
InsO
bestimmt
Auftrag
insoweit
fortbestehend
gilt
.
umfasst
Anspruch
Beauftragten
vertraglich
vereinbarte
Vergütung
Rahmen
berechtigter
Notgeschäftsführung
erbrachten
Leistungen
.
Streitigkeit
Antragsgegnerin
beanspruchte
Vergütung
Notgeschäftsführung
wird
Schiedsklausel
erfasst
.
handelt
Anspruch
Zusammenhang
Bereederungsvertrag
steht
.
Vergütungsanspruch
Notgeschäftsführung
§
Abs.
InsO
beruht
Auftrag
insoweit
fortbestehend
gilt
.
Anspruch
knüpft
vorher
bestehenden
Auftrag
hier
Bereederungsvertrag
setzt
.
Antragsgegnerin
behaupteten
vergütungspflichtigen
Leistungen
Zusammenhang
Verkauf
stehen
Zusammenhang
Beendigung
Abwicklung
Bereederungsvertrags
.
Beurteilung
Rede
stehenden
Anspruchs
Notgeschäftsführung
kommt
insolvenzspezifisches
Recht
Insolvenzverwalters
Bindung
Schiedsvereinbarung
entgegensteht
.
Insolvenzverwalter
ist
Schuldner
abgeschlossene
Schiedsvereinbarung
gebunden
Streit
selbständiges
Verfügungsgewalt
Schuldners
Recht
Insolvenzverwalters
ist
Beschluss
30
.
Juni
ZB
.
.
Rechten
Verwalters
gehört
etwa
Insolvenzanfechtung
.
Rückgewähranspruch
Insolvenzanfechtung
§
Abs.
InsO
folgt
anfechtbar
geschlossenen
Vertrag
selbständigen
Verfügungsgewalt
Schuldners
entzogenen
Recht
Insolvenzverwalters
.
Schuldner
ist
materiellen
Streitverhältnis
Insolvenzanfechtungsansprüche
beteiligt
;
kann
disponieren
.
.
Ebenso
verhält
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
§
InsO.
handelt
Befugnis
ursprünglich
Insolvenzschuldner
zustand
Gegenstand
vertraglichen
Vereinbarungen
entsprechenden
Schiedsabrede
hätte
sein
können
gesetzlich
Insolvenzverwalter
zustehendes
Recht
.
aE
.
Allgemein
entfällt
Bindung
Insolvenzverwalters
Insolvenzschuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geschlossene
Schiedsabrede
Rechte
Insolvenzverwalters
geht
unmittelbar
Insolvenzschuldner
abgeschlossenen
Vertrag
ergeben
Insolvenzordnung
beruhen
insolvenzspezifisch
sind
.
Schuldner
ist
befugt
verfügen
nehmen
Weise
Stelle
geltend
gemacht
werden
.
.
bleibt
Streit
Gläubiger
Ausoder
Absonderungsrecht
Insolvenz
Schuldners
zusteht
Bindung
Insolvenzverwalters
Schiedsvereinbarung
Gläubigerrechte
Grundlage
ebenfalls
Vorschriften
Insolvenzordnung
finden
.
Ebenso
bleibt
Insolvenzverwalter
Schiedsvereinbarung
gebunden
§
Abs.
InsO
Forderung
einzieht
Schuldner
Sicherung
Anspruchs
abgetreten
hat
.
.
Einziehungsrecht
ist
Verwalter
zwar
Insolvenzordnung
besonders
verliehen
.
Schuldner
selbst
hätte
.
einzuziehende
Forderung
Schiedsabrede
unterliegt
wirkt
besondere
Einziehungsrecht
Verwalters
gemäß
Abs.
InsO
jedoch
.
Eingezogen
wird
Schuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
begründete
sicherungshalber
abgetretene
Forderung
.
Ebenso
Sicherungsnehmer
dann
Zahlungsklage
Schiedsvereinbarung
gebunden
gewesen
wäre
gilt
Verwalter
gemäß
§
Abs.
InsO
Forderung
einzieht
.
Sicherungsnehmer
hat
Schuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
wirksam
geschaffene
Rechtslage
insoweit
hinzunehmen
.
.
Oberlandesgericht
hat
angenommen
Ausführungen
Bundesgerichtshofs
Zusammenhang
§
InsO
seien
§
§
InsO
übertragbar
.
Vorschriften
ergebenden
Rechtsfolgen
seien
abschließend
Gesetz
geregelt
insoweit
"
insolvenzspezifisch
"
.
Art
§
InsO
regelten
§
§
InsO
Frage
Insolvenzverfahren
"
Erfüllung
Rechtsgeschäfte
"
auswirke
.
übereinstimmende
Beurteilung
Fälle
§
InsO
§
§
InsO
spreche
ferner
Regelungen
§
§
InsO
insgesamt
§
InsO
Verfügungsbefugnis
Schuldners
entzogen
seien
.
insolvenzrechtlichen
"
Kernbereich
"
zuzurechnenden
Vorschriften
-9-
InsO
ließen
Ausnahmevorschrift
§
Abs.
InsO
trennen
.
Annahme
insolvenzspezifischen
Rechts
reiche
§
§
InsO
bestimmte
Rechtsfolgen
regelten
Insolvenzverwalter
berufen
könne
Ansprüchen
ausgesetzt
sei
Verträge
gestützt
seien
Normen
erlöschten
.
Frage
Ansprüche
Geschäftsbesorgungsvertrag
bestünden
müssten
geklärt
werden
Vertrag
§
§
InsO
erloschen
sei
gegebenenfalls
Umfang
Notgeschäftsführung
bejahen
sei
fingierten
Fortbestehen
Vertrags
führe
.
handele
Fragen
Insolvenzordnung
geregelt
seien
Vertrag
.
Erwägungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
§
InsO
§
Abs.
InsO
verweist
werden
Vertragsinteressen
Geschäftsbesorgers
geschützt
vgl.
.
InsO/Ott/Vuia
3
.
Aufl
.
.
insolvenzspezifischen
Rechte
Insolvenzverwalters
begründet
.
Insoweit
kommt
Rechte
Beauftragten
gemäß
§
Abs.
InsO
Tatbestand
gesetzlichen
Erlöschens
Aufträgen
Geschäftsbesorgungsverträgen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
§
Abs.
§
InsO
anknüpfen
.
Gesetzes
eintretende
Rechtsfolge
stellt
Gestaltungsrecht
Insolvenzverwalters
noch
verleiht
schuldrechtlichen
Anspruch
.
Ansicht
Oberlandesgerichts
ist
Frage
insolvenzspezifische
Rechte
Insolvenzverwalters
Rede
stehen
maßgeblich
Rechtsfolgen
§
§
InsO
vertraglichen
Vereinbarungen
Geschäftsbesorgungsvertrag
Verhalten
Vertragsparteien
ergeben
abschließend
Gesetz
geregelt
sind
.
ist
auch
Fällen
Absonderungsrechte
Gläubigern
Einziehung
Sicherheit
abgetretener
Forderungen
Verwalter
gemäß
§
Abs.
InsO
so
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
insolvenzspezifischen
Rechte
Insolvenzverwalters
betroffen
sind
vgl.
88
;
WM
.
.
Zwar
haben
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
§
InsO
auch
Vorschriften
§
§
InsO
Frage
Gegenstand
Insolvenzverfahren
Erfüllung
Schuldner
begründeten
Rechtsgeschäfte
auswirkt
.
Anders
§
InsO
verleihen
§
§
InsO
Insolvenzverwalter
jedoch
Recht
.
Vielmehr
handelt
Vergütungsansprüchen
§
Abs.
InsO
vertragliche
Ansprüche
Auftragnehmers
.
§
Abs.
InsO
gilt
Auftrag
Beauftragten
fortbestehend
Eröffnung
Verfahrens
Verschulden
kennt
.
Kenntniserlangung
erbrachte
vertragsgemäße
Leistungen
steht
Beauftragten
vertragliche
Vergütung
.
Anspruch
richtet
allein
Schuldner
geschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrag
.
Insolvenzspezifische
Rechte
Verwalters
sind
betroffen
.
Insolvenzrechtlich
ist
allein
Regelung
§
Abs.
Satz
InsO
Beauftragte
Ersatzansprüchen
Fortsetzung
Auftrags
lediglich
Insolvenzgläubiger
wird
.
Liegen
Voraussetzungen
Notgeschäftsführung
gemäß
Abs.
InsO
ist
Beauftragte
Ersatzansprüchen
Massegläubiger
.
Abs.
Satz
InsO
gilt
Auftrag
insoweit
"
heißt
Notgeschäftsführung
erforderlichen
Umfang
fortbestehend
.
Grundlage
Erbringung
Leistungen
Wege
Notgeschäftsführung
erwachsenden
Vergütungsansprüchen
Beauftragten
sind
Leistungsumfang
Vergütungsregelung
Eröffnung
venzverfahrens
Schuldner
abgeschlossenen
Vertrags
.
Notgeschäftsführung
ist
Beauftragte
nur
Besorgung
übertragenen
Geschäfts
berechtigt
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
Insolvenzverwalter
anderweitig
Fürsorge
treffen
kann
.
Beauftragte
ist
eingetretenen
Erlöschens
Auftragsverhältnisses
Sinne
nachwirkenden
Fürsorgepflicht
gehalten
erforderlichen
Maßnahmen
Abwehr
drohenden
Gefahr
Masse
treffen
vgl.
.
InsO/Ott/Vuia
aaO
.
.
Antragsgegnerin
stützt
Anspruch
Schiedsklage
allein
Notgeschäftsführung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
macht
Vergütungsanspruch
Ziffer
Verbindung
Anhang
Ziffer
Bereederungsvertrags
Zusammenhang
Verkauf
erbrachte
Leistungen
geltend
.
vertraglichen
Absprache
unterliegenden
Vergütungsanspruch
Rahmen
Notgeschäftsführung
erbrachte
Leistungen
wirken
Bestimmungen
Insolvenzrechts
vgl.
.
.
Zwar
wird
Umfang
berechtigten
Notgeschäftsführung
Möglichkeit
Insolvenzverwalters
begrenzt
anderweitig
Fürsorge
treffen
.
handelt
aber
insolvenzspezifische
Beschränkung
.
Regelung
Notgeschäftsführung
§
Abs.
Satz
InsO
entspricht
allgemein
Auftragsrecht
geltenden
Bestimmung
§
Satz
.
Vorschrift
galt
§
Abs.
Satz
Inkrafttreten
Insolvenzordnung
Konkursrecht
entsprechend
.
Vergleichbare
Regelungen
Notgeschäftsführung
finden
§
Abs.
§
wiederum
Fällen
§
Abs.
§
Abs.
verwiesen
wird
.
Rechtsgedanke
liegt
Bestimmung
§
Abs.
zugrunde
.
Handelt
Regelung
rung
allgemeinen
Rechtsgedanken
so
liegt
insolvenzspezifischen
Regelung
auszugehen
.
vertraglichen
insolvenzspezifischen
Charakter
Vergütungsanspruchs
Antragsgegnerin
steht
Insolvenzverwalter
Abwehr
Ansprüchen
grundsätzlich
Erlöschen
Bereederungsvertrags
gemäß
§
Verbindung
§
Abs.
InsO
berufen
kann
.
führt
stärkeren
insolvenzrechtlichen
Prägung
Sachverhalts
Abwehr
Ansprüchen
Aussonderungsrechten
Insolvenzverwalter
Bindung
Schuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geschlossene
Schiedsvereinbarung
besteht
vgl.
.
Klage
Insolvenzverwalters
Feststellung
Erlöschens
Bereederungsvertrags
gemäß
§
Verbindung
§
Abs.
InsO
müsste
ebenfalls
Schiedsgericht
erhoben
werden
so
Oberlandesgericht
angenommene
Gefahr
unterschiedlichen
Zuständigkeit
Zahlungsklage
Beauftragten
negativen
Feststellungsklage
Insolvenzverwalters
besteht
.
Annahme
Bindung
Schiedsvereinbarung
befreienden
insolvenzspezifischen
Rechts
reicht
Insolvenzverwalter
bestimmte
Insolvenzordnung
geregelte
Rechtsfolgen
berufen
kann
Ansprüchen
ausgesetzt
ist
Grundlage
Insolvenzordnung
erloschenen
Verträgen
finden
.
3
.
Weitere
Feststellungen
sind
mehr
erforderlich
so
Senat
Sache
selbst
entscheiden
kann
§
Abs.
.
Rechtsbeschwerde
ist
stattzugeben
.
Schiedsgericht
hat
Zuständigkeit
Recht
festgestellt
.
4
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
20.06.2016
SchH