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103 lines
788 B

BESCHLUSS
2
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
7
.
Zivilsenat
11
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Klägerin
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsbeschwerde
Beschluss
11
.
Mai
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
.
Entscheidung
ist
anfechtbar
.
Gesetzgeber
hat
bewusst
Möglichkeit
Beschwerde
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
abgesehen
.
Rechtsmittel
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Verfassungs
geboten
vgl.
3
November
.
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung