BESCHLUSS 2 November Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 7 . Zivilsenat 11 . Mai wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Gründe : 1 . Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig . Beschwerdegericht hat Rechtsbeschwerde Beschluss 11 . Mai gemäß § Abs. Satz Nr. zugelassen . Entscheidung ist anfechtbar . Gesetzgeber hat bewusst Möglichkeit Beschwerde Nichtzulassung Rechtsbeschwerde abgesehen . Rechtsmittel Nichtzulassung Rechtsbeschwerde ist auch Verfassungs geboten vgl. 3 November . . 2 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung