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1.2 KiB

BESCHLUSS
16
.
Dezember
Zwangsvollstreckungsverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Senatsbeschluss
11
.
August
erhobene
Anhörungsrüge
wird
unzulässig
verworfen
Verwerfung
Rechtsbeschwerde
wendet
.
Anhörungsrüge
Ablehnung
Prozesskostenhilfe
wendet
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Verfahrens
trägt
Schuldner
.
Gründe
:
Schuldner
erhobene
Anhörungsrüge
gemäß
§
321a
Abs.
ist
unzulässig
Verwerfung
Rechtsbeschwerde
Senat
richtet
.
Anhörungsrüge
ist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
besteht
Anwaltszwang
§
Abs.
vgl.
Beschluss
21
.
März
IX
ZB
2181
;
Beschluss
19
.
April
juris
.
gilt
auch
Verfahren
erhobene
Anhörungsrüge
Beschluss
18
.
Mai
ZB
;
Beschluss
29
.
Januar
juris
.
II
.
Anhörungsrüge
Ablehnung
Gewährung
Prozesskostenhilfe
wendet
ist
unbegründet
.
Anhörungsrüge
können
nur
neue
eigenständige
Verletzungen
Art
.
Abs.
GG
Rechtsmittelgericht
gerügt
werden
BVerfG
5
.
Mai
f.
Beschluss
19
Juli
.
.
Derartige
Verstöße
liegen
ersichtlich
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.10.2013
M
Entscheidung
03.12.2013