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- BESCHLUSS
- 16
- .
- Dezember
- Zwangsvollstreckungsverfahren
- I.
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 16
- .
- Dezember
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- Richterin
- Dr.
- beschlossen
- :
- Senatsbeschluss
- 11
- .
- August
- erhobene
- Anhörungsrüge
- wird
- unzulässig
- verworfen
- Verwerfung
- Rechtsbeschwerde
- wendet
- .
- Anhörungsrüge
- Ablehnung
- Prozesskostenhilfe
- wendet
- wird
- zurückgewiesen
- .
- Kosten
- Verfahrens
- trägt
- Schuldner
- .
- Gründe
- :
- Schuldner
- erhobene
- Anhörungsrüge
- gemäß
- §
- 321a
- Abs.
- ist
- unzulässig
- Verwerfung
- Rechtsbeschwerde
- Senat
- richtet
- .
- Anhörungsrüge
- ist
- Bundesgerichtshof
- zugelassenen
- Rechtsanwalt
- eingelegt
- worden
- .
- Rechtsbeschwerdeverfahren
- besteht
- Anwaltszwang
- §
- Abs.
- vgl.
- Beschluss
- 21
- .
- März
- IX
- ZB
- 2181
- ;
- Beschluss
- 19
- .
- April
- juris
- .
- gilt
- auch
- Verfahren
- erhobene
- Anhörungsrüge
- Beschluss
- 18
- .
- Mai
- ZB
- ;
- Beschluss
- 29
- .
- Januar
- juris
- .
- II
- .
- Anhörungsrüge
- Ablehnung
- Gewährung
- Prozesskostenhilfe
- wendet
- ist
- unbegründet
- .
- Anhörungsrüge
- können
- nur
- neue
- eigenständige
- Verletzungen
- Art
- .
- Abs.
- GG
- Rechtsmittelgericht
- gerügt
- werden
- BVerfG
- 5
- .
- Mai
- f.
- Beschluss
- 19
- Juli
- .
- .
- Derartige
- Verstöße
- liegen
- ersichtlich
- .
- Büscher
- Kirchhoff
- Schwonke
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Entscheidung
- 24.10.2013
- M
- Entscheidung
- 03.12.2013
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