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7.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
Teilschiedsspruchs
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Schiedsgericht
ist
§
Abs.
Fall
verpflichtet
Partei
vorgelegten
Unterlagen
anderen
Partei
übermitteln
Unterlagen
anderen
Partei
bereits
bekannt
sind
.
Beschluss
28
.
Januar
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
26
.
Zivilsenat
25
.
März
wird
Kosten
Antragsgegners
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
:
.
Gründe
:
Antragsteller
verfügte
Liegenschaften
Errichtung
Golfanlage
nutzen
wollte
.
trat
Antragsgegner
Verhandlungen
Zusammenarbeit
Abschluss
Kooperationsvertrags
Schiedsvertrags
30
.
Oktober
notariellen
Unterpachtvertrags
notariellen
Untererbbaurechtsvertrags
11
.
Mai
führten
.
Etwa
Jahr
kam
Parteien
Unstimmigkeiten
Kooperationsvertrag
ergebenden
Pflichten
Erfüllung
.
Antragsgegner
erklärte
Schreiben
21
.
April
29
.
September
1
.
Dezember
unterschiedlichen
Gründen
jeweils
außerordentliche
Kündigung
Kooperationsvertrags
.
Antragsteller
geführten
Schiedsverfahren
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
Bedeutung
mündlichen
lungen
9
November
Teilschiedsspruch
ergangen
Schiedsgericht
Unwirksamkeit
Kündigungen
festgestellt
weitere
Sachanträge
Antragstellers
Nachteil
Antragsgegners
entschieden
hat
.
Antragsteller
hat
Vollstreckbarerklärung
Teilschiedsspruchs
beantragt
.
Antragsgegner
ist
entgegengetreten
hat
Aufhebung
Teilschiedsspruchs
begehrt
.
Oberlandesgericht
hat
Teilschiedsspruch
vollstreckbar
erklärt
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
ist
Gesetzes
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Abs.
Nr.
Fall
genannte
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Antrag
betreffend
Vollstreckbarerklärung
Schiedsspruchs
§
.
findet
gemäß
§
Abs.
Satz
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
sonst
zulässig
§
Abs.
.
ist
aber
begründet
.
1
.
Antrag
Vollstreckbarerklärung
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Aufhebung
Schiedsspruchs
abzulehnen
Abs.
bezeichneten
Aufhebungsgründe
vorliegt
.
Rechtsbeschwerde
trägt
Antragsgegner
habe
Verteidigungsmittel
geltend
machen
können
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Fall
Vollstreckung
Schiedsspruchs
führe
öffentlichen
Ordnung
widersprechenden
Ergebnis
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Fall
Schiedsgericht
Antragsgegner
Abs.
Schiedsgericht
Antragsteller
vorgelegte
Anlagenkonvolut
übermittelt
Anspruch
Antragsgegners
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
habe
.
hat
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
angenommen
Schiedsgericht
Antragsgegner
Antragsteller
vorgelegte
Anlagenkonvolut
übermittelt
hat
§
Abs.
verstoßen
Antragsgegner
Geltendmachung
Verteidigungsmitteln
gehindert
noch
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
hat
.
kann
offenbleiben
Antragsgegner
unterbliebene
Übermittlung
Abschriften
Anlagenkonvoluts
unterlaufenen
Verstoß
§
Abs.
Oberlandesgericht
weiter
angenommen
hat
rechtzeitig
gerügt
hat
ohnehin
mehr
geltend
machen
konnte
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
war
gegner
Inhalt
Schiedsgericht
Antragsteller
vorgelegten
Anlagenkonvoluts
bekannt
.
Oberlandesgericht
hat
festgestellt
Schiedsgericht
Antragsteller
vorgelegte
Anlagenkonvolut
habe
Vortrag
Antragstellers
Jahren
Parteien
geschlossenen
Verträge
insbesondere
Teilschiedsspruch
Rechtsbeziehung
Parteien
maßgebenden
Kooperationsvertrag
30
.
Oktober
enthalten
.
Antragsgegner
habe
geltend
gemacht
Vertragsunterlagen
bekannt
seien
.
habe
ferner
konkreten
Anhaltspunkte
Original
abweichenden
Inhalt
vorgelegten
Unterlagen
vorgetragen
.
Inhalt
Teilschiedsspruchs
biete
Auffassung
Antragsgegners
konkreten
Anhaltspunkte
Schiedsgericht
Anlagenkonvolut
Wortlaut
Originalurkunden
veränderte
Vertragsunterlagen
vorgelegen
hätten
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
angenommen
§
Abs.
Schiedsgericht
verpflichtet
Partei
vorgelegten
Unterlagen
anderen
Partei
übermitteln
Unterlagen
anderen
Partei
bereits
bekannt
sind
.
ZPO/Münch
4
.
Aufl
.
.
.
andere
Partei
wird
Unterlagen
übermittelt
werden
Geltendmachung
Verteidigungsmitteln
gehindert
noch
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
.
§
Abs.
Fall
sind
Schriftsätze
Dokumente
sonstigen
Mitteilungen
Schiedsgericht
Partei
vorgelegt
werden
anderen
Partei
Kenntnis
bringen
.
Bereits
Wortlaut
§
Abs.
Fall
legt
Ansicht
Rechtsbeschwerde
Schiedsgericht
verpflichtet
ist
Partei
vorgelegten
Unterlagen
anderen
Partei
übermitteln
anderen
Partei
Unterlagen
bereits
bekannt
sind
.
Vorschrift
bestimmt
Darstellung
Rechtsbeschwerde
Unterlagen
Partei
Schiedsverfahrens
einreicht
anderen
Partei
übermitteln
sind
.
ordnet
vielmehr
lediglich
Gegner
vorgelegten
Unterlagen
Kenntnis
bringen
sind
.
Partei
hier
Antragsgegner
bereits
Kenntnis
bestimmten
hat
kann
Schriftstück
mehr
Kenntnis
gebracht
werden
.
Auch
Zweck
§
Anspruch
rechtliches
Gehör
konkretisieren
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Gesetzes
Neuregelung
Schiedsverfahrensrechts
BT-Drucks
.
S.
folgt
§
Abs.
Partei
vorgelegte
Unterlagen
bezieht
anderen
Partei
Schiedsverfahrens
bereits
bekannt
sind
.
bereits
vorliegenden
sonst
bekannten
Unterlagen
kann
Partei
äußern
Schiedsgericht
übermittelt
werden
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
angenommen
An12
lass
besteht
§
Abs.
Übermittlung
Partei
vorgelegten
Unterlagen
andere
Partei
strengere
Anforderungen
entnehmen
Zivilprozess
Verfahren
staatlichen
Gerichten
gelten
.
§
Abs.
Satz
sollen
Parteien
Schriftsätzen
Gericht
einreichen
Zustellung
erforderliche
Anzahl
Abschriften
Schriftsätze
Anlagen
beifügen
.
gilt
§
Abs.
Satz
Fall
Anlagen
Gegner
Urschrift
Abschrift
vorliegen
.
ist
Vorlage
Abschriften
Anlagen
Übermittlung
Gegner
erforderlich
Anlagen
Gegner
Urschrift
Abschrift
vorliegen
.
Allerdings
gilt
Grundsatz
mündlichen
Verhandlung
richterlichen
Verfahren
Gegensatz
gerichtlichen
Verfahren
vgl.
§
Abs.
haben
Schriftsätze
Verfahren
Schiedsgerichten
weitaus
stärkere
Bedeutung
Verfahren
staatlichen
Gerichten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Umstände
sprechen
Ansicht
Rechtsbeschwerde
jedoch
Annahme
schiedsrichterlichen
Verfahren
seien
§
Abs.
anders
gerichtlichen
Verfahren
§
Abs.
Partei
vorgelegten
Unterlagen
anderen
Partei
auch
dann
übermitteln
bereits
vorliegen
sonst
bekannt
sind
.
Bestimmungen
Abs.
§
Abs.
gleichermaßen
konkretisierte
Anspruch
rechtliches
Gehör
erfordert
Gericht
teien
Unterlagen
übermittelt
bereits
Kenntnis
haben
ohnedies
Stellung
nehmen
können
.
Auch
Eröffnung
Möglichkeit
Manipulationen
Unterlagen
Partei
aufzudecken
ist
geboten
§
Abs.
auszulegen
Partei
vorgelegten
Unterlagen
anderen
Partei
auch
dann
übermitteln
sind
andere
Partei
bereits
Urschriften
Abschriften
betreffenden
Unterlagen
verfügt
.
Verpflichtung
§
Abs.
Partei
vorgelegten
Unterlagen
anderen
Partei
Kenntnis
bringen
dient
Zweck
Parteien
Aufdeckung
prozessordnungswidrigen
sogar
strafbaren
Verhaltens
Prozessgegners
ermöglichen
.
setzt
vielmehr
ordnungsgemäßes
prozessuales
Verhalten
Parteien
soll
lediglich
Anspruch
Parteien
rechtliches
Gehör
konkretisieren
.
Schiedsgericht
ist
jedenfalls
dann
Streitfall
konkreten
Anhaltspunkte
bestehen
Partei
vorgelegten
Unterlagen
anderen
Partei
bereits
vorliegenden
Unterlagen
inhaltlich
abweichen
verpflichtet
anderen
Partei
vorgelegten
Unterlagen
übermitteln
.
Übrigen
kann
Übermittlung
Partei
vorgelegten
schriften
Unterlagen
andere
Partei
schiedsrichterlichen
noch
gerichtlichen
Verfahren
gewährleisten
andere
Partei
etwaige
Manipulationen
Gericht
vorgelegten
Abschriften
Unterlagen
aufdecken
kann
.
anderen
Partei
übermittelten
Abschriften
Unterlagen
müssen
Gericht
vorgelegten
Abschriften
Unterlagen
übereinstimmen
.
Partei
kann
Übereinstimmung
Gericht
Gegner
vorgelegten
Unterlagen
vorliegenden
Unterlagen
zuverlässig
nur
Einsichtnahme
Verfahrensakte
überprüfen
.
tragsgegner
hat
Möglichkeit
auch
mündlichen
Verhandlungen
Schiedsgericht
Gebrauch
gemacht
.
.
ist
Rechtsbeschwerde
Beschluss
landesgerichts
Kosten
Antragsgegners
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanz
:
Entscheidung
SchH