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838 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
.
Juni
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Verpflichtete
hat
Auskunft
notwendigen
Kenntnisse
Unterlagen
erforderlich
auch
Dritten
beschaffen
.
Gibt
Verpflichteten
abgegebene
eidesstattliche
Versicherung
etwa
Erklärung
enthaltenen
Zusätzen
Annahme
zuvor
erteilte
Auskunft
gebotenen
Sorgfalt
vorgenommen
hat
kann
Vollstreckungsgericht
gemäß
Abs.
Antrag
Gläubigers
Umständen
entsprechende
Änderung
eidesstattlichen
Versicherung
beschließen
anordnen
Schuldner
bislang
unvollständige
Auskunft
nachbessert
vollständige
Auskunft
Eides
Statt
versichert
.
Beschluss
12
.
Juni
ZB
AG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Juni
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
Gießen
7
.
Zivilkammer
8
.
April
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
:
.
Gründe
:
Schuldner
ist
Teilurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
1
.
April
verurteilt
worden
Richtigkeit
Schriftsatz
21
.
Oktober
erteilten
Auskunft
Endvermögen
12
November
eidesstattlich
versichern
.
Rechtspflegerin
anberaumten
Termin
hat
Schuldner
folgende
Erklärungen
abgegeben
:
versichere
Eides
Statt
Schriftsatz
erteilte
Auskunft
Endvermögen
bestem
Wissen
so
richtig
vollständig
gegeben
habe
Stande
war
.
Ergänzen
möchte
Folgendes
:
wird
heute
ca.
Jahre
Stichtag
abgegeben
.
hat
Gießen
Schließfächer
umfangreichen
Unterlagen
beschlagnahmt
.
Teil
Unterlagen
kann
heute
zugreifen
.
Somit
habe
obige
eV
bestem
Wissen
Gewissen
abgegeben
Berücksichtigung
Erinnerungsvermögens
zugänglichen
Informationen
heutigen
Tag
.
Gläubigerin
hat
beantragt
Schuldner
Erzwingung
korrekten
eidesstattlichen
Versicherung
Zwangsgeld
Höhe
aufzuerlegen
.
ist
Ansicht
Schuldner
abgegebene
eidesstattliche
Versicherung
entspreche
ergänzenden
Zusatzes
titulierten
Verpflichtung
Teilurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
.
Schuldner
müsse
benötigten
Informationen
beschlagnahmten
Unterlagen
beschaffen
gegebenenfalls
angeben
Unterlagen
Erteilung
vollständigen
Auskunft
fehlten
.
Schuldner
ist
Antrag
entgegengetreten
.
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
hat
Antrag
Schuldner
Zwangsgeld
aufzuerlegen
zurückgewiesen
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Zwangsgeldantrag
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
Voraussetzungen
Auferlegung
Zwangsgelds
§
Abs.
Verbindung
§
lägen
derzeit
Schuldner
geweigert
habe
eidesstattliche
Versicherung
abzugeben
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Schuldner
habe
Rechtspflegerin
zugelassenen
Ergänzung
bestimmte
Unterlagen
zugreifen
können
versichert
21
.
Oktober
erteilte
Auskunft
bestem
Wissen
richtig
vollständig
gegeben
habe
.
Auskunftsschuldner
sei
zwar
gehalten
erforderliche
Auskünfte
dritter
Seite
beschaffen
.
vorliegende
Sachverhalt
liege
jedoch
anders
.
Schuldner
habe
zunächst
versichert
Auskunft
vollständig
richtig
erteilt
haben
.
anschließend
vorgenommene
Einschränkung
habe
Gericht
Schuldner
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
habe
hingenommen
Schuldner
uneingeschränkte
Versicherung
Richtigkeit
erteilten
Auskunft
verlangen
.
Umständen
könne
allein
ergänzenden
erläuternden
Erklärung
festgestellt
werden
Schuldner
unberechtigt
geweigert
habe
eidesstattliche
Versicherung
abzugeben
.
.
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
Sache
hat
allerdings
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
angenommen
Voraussetzungen
Auferlegung
Zwangsgelds
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
vorliegen
.
1
.
§
Abs.
muss
Vollstreckungsgericht
§
verfahren
Schuldner
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
bestimmten
Termin
erscheint
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verweigert
.
§
Abs.
hat
Vollstreckungsgericht
Antrag
Gläubigers
erkennen
Schuldner
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Zwangsgeld
Fall
beigetrieben
werden
kann
Zwangshaft
Zwangshaft
anzuhalten
ist
.
Verhängung
Zwangsgeld
Schuldner
erfordert
mithin
Weigerung
titulierte
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
erfüllen
.
Verweigerung
Sinne
§
Abs.
liegt
nur
dann
Schuldner
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
ungerechtfertigter
Weise
ablehnt
.
ZPO/Gruber
4
.
Aufl
.
.
.
Verfahren
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
hat
Verpflichtete
gemäß
§
Abs.
Eides
Statt
versichern
bestem
Wissen
Bestand
so
vollständig
angegeben
habe
Stande
sei
.
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verpflichtet
ist
hat
Auskunft
notwendigen
Kenntnisse
Unterlagen
erforderlich
auch
Dritten
beschaffen
.
kann
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Begründung
verweigern
könne
Dritten
gefertigte
Auskunft
Richtigkeit
hin
nachprüfen
vgl.
LG
;
.
ZPO/Gruber
aaO
§
.
.
2
.
Gemessen
Grundsätzen
hat
Beschwerdegericht
Recht
angenommen
Schuldner
Sinne
§
Abs.
geweigert
hat
Richtigkeit
Schriftsatz
21
.
Oktober
erteilten
Auskunft
Endvermögen
12
November
versichern
.
ergibt
bereits
ersten
Satz
Termin
28
.
Juni
abgegebenen
Erklärungen
.
hat
Schuldner
eidesstattlich
versichert
Schriftsatz
21
.
Oktober
erteilte
Auskunft
bestem
Wissen
so
richtig
vollständig
gegeben
habe
Stande
gewesen
sei
.
Erklärung
Schuldners
entspricht
auch
Teilurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
1
.
April
enthaltenen
Urteilsformel
.
Schuldner
hinzugefügte
Zusatz
schränkt
Erklärung
.
Rechtspflegerin
zugelassene
Zusatz
gibt
vielmehr
Annahme
Schuldner
zuvor
erteilte
Auskunft
gebotenen
Sorgfalt
vorgenommen
hat
.
Versicherung
28
.
Juni
enthaltene
zusätzliche
Angabe
ist
verstehen
Schuldner
bestimmte
Unterlagen
verfügen
kann
weitere
Informationen
Endvermögen
maßgeblichen
Stichtag
enthalten
sein
können
.
ergibt
Schuldner
möglicherweise
unvollständige
unrichtige
Auskunft
erteilt
hat
.
derartigen
Sachlage
kann
Vollstreckungsgericht
Verfahren
§
gemäß
§
Abs.
Beschwerdegericht
zutreffend
angenommen
hat
Umständen
entsprechende
Änderung
eidesstattlichen
Versicherung
beschließen
anordnen
Schuldner
bisher
unvollständige
Auskunft
nachbessert
vollständige
Auskunft
Eides
Statt
versichert
vgl.
Beschluss
19
.
Mai
.
Insoweit
kommt
Streitfall
etwa
Betracht
Schuldner
konkret
darzulegen
hat
beschlagnahmten
Unterlagen
Zugriff
hat
Erfolg
Einsichtnahme
beschlagnahmten
Unterlagen
bemüht
hat
Informationen
Verfügung
stehenden
Unterlagen
Endvermögen
maßgeblichen
Stichtag
enthalten
könnten
.
derartige
Anordnung
Vollstreckungsgericht
würde
Umstand
Rechnung
tragen
Schuldner
Abgabe
falschen
eidesstattlichen
Versicherung
gezwungen
werden
darf
auch
Interesse
Gläubigerin
dienen
Schuldner
pauschal
begnügen
darf
könne
bestimmte
Erkenntnisse
Richtigkeit
erteilten
Auskunft
gewinnen
.
Schuldner
ist
grundsätzlich
zumutbar
Einsichtnahme
Verfügung
stehende
Unterlagen
bemühen
Weise
vollständige
Auskunft
benötigten
Informationen
beschaffen
.
Gläubigerin
hat
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Antrag
Ergänzung
erteilten
Auskunft
Versicherung
Richtigkeit
vollständigen
Auskunft
Eides
Statt
gestellt
so
Beschwerdegericht
Termin
erneuten
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
bestimmen
konnte
.
IV
.
ist
Rechtsbeschwerde
Gläubigerin
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant
Schwonke
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Gießen
Entscheidung