You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

942 lines
8.5 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
16
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Markenanmeldung
Nr.
667.8
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Jeanshosentasche
Abs.
Nr.
Erschöpft
Bildmarke
Darstellung
Ware
selbst
stellt
nur
Teil
Heranziehung
charakteristischen
Merkmalen
kann
regelmäßig
erforderliche
Unterscheidungskraft
abgesprochen
werden
.
.
16
November
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
16
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
wird
Beschluß
27
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
24
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
17
.
August
eingereichten
Anmeldung
begehrt
Anmelderin
Waren
"
Bekleidungsstücke
Schuhwaren
Kopfbedeckungen
"
Eintragung
nachfolgend
dargestellten
:
zuständige
Markenstelle
Deutschen
Patentamts
hat
angemeldeten
Marke
Eintragung
fehlender
Unterscheidungskraft
versagt
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Anmelderin
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Anmelderin
Eintragungsbegehren
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
gegeben
erachtet
ausgeführt
:
Marken
stets
Blick
beanspruchten
Waren
beurteilen
Ober-)Bekleidungsstücke
Regel
Taschen
versehen
seien
gelegentlich
aber
auch
Mützen
Hüte
Schuhe
liege
angesprochenen
Verkehr
Wahrnehmung
angemeldeten
Zeichens
Hinblick
äußeren
Umrisse
hierin
aufgesetzte
Tasche
Teil
Ware
sehen
.
neuem
Markenrecht
seien
Unterscheidungskraft
generell
wesentlich
geringeren
Anforderungen
Geltung
Warenzeichengesetzes
stellen
.
neuem
Markenrecht
Abbildungen
Ware
selbst
somit
auch
hier
Teils
Ware
abstrakt
markenfähig
sein
könnten
ändere
Einzelfall
erforderliche
Unterscheidungskraft
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
Herkunft
nach
dienen
gegeben
sein
müsse
.
fehle
Streitfall
.
Rechtsprechung
naturgetreue
auch
fotografisch
genaue
maßstabsgerechte
Wiedergabe
beanspruchten
Ware
geeignet
sei
betrieblichen
Herkunft
nach
individualisieren
müsse
Abbildungen
entsprechend
gelten
Streitfall
unverkennbarer
Weise
Teil
Waren
nämlich
hier
aufgesetzte
Tasche
insbesondere
Jeansbekleidung
typisch
sei
wiedergäben
.
seien
gerade
Artikel
Jeansbekleidung
Bekleidungsstücke
Kopfbedeckungen
Teil
auch
Schuhe
Material
insbesondere
sogenannte
Freizeitbekleidung
weitesten
Sinne
vorliegenden
Warenklasse
Produkte
zentraler
schaftlich
überaus
großer
Bedeutung
konkreten
Gestaltung
Abbildung
geboten
sei
Erzeugnisse
besonderem
Maße
abzustellen
.
weitgehend
realistischen
Zeichnung
fehle
Mindestmaß
gestalterischer
graphischer
Eigentümlichkeit
.
könne
insbesondere
gesehen
werden
Nahtlinien
durchgezogene
Striche
ausgebildet
seien
jedenfalls
Taschendarstellung
Gesamtheit
verfremdende
sonstiger
Weise
originelle
Wirkungen
erkennen
lasse
.
liege
auch
Rechtsprechung
anerkannte
Ausnahmefall
Unterscheidungskraft
Bildmarke
bejahen
sei
dargestellte
Gegenstand
herkunftskennzeichnend
origineller
Gestalt
sei
zweidimensionale
Abbildung
Originalität
erkennen
lasse
.
Gegenstand
Anmeldung
bildende
Jeans-)Bekleidungs-tasche
Ganzes
weise
nämlich
äußeren
Umrissen
derartige
aufgesetzte
Taschen
charakteristisch
seien
hinreichend
eigentümlichen
Besonderheiten
.
gelte
auch
Verlauf
mittleren
Nähte
insbesondere
Vergleich
anderen
Herstellungsbetrieben
derartiger
Erzeugnisse
verwendeten
Taschen
vielfach
ebenfalls
ähnliche
Mittelnähte
aufwiesen
.
Zwar
möge
zutreffen
Reihe
Produzenten
insbesondere
Jeanshosen
bestrebt
sei
Verwendung
jeweils
stets
gleichbleibend
verlaufender
Mittelnähte
Taschen
zusätzlich
bewirkten
Verzierung
Abnehmern
allmähliche
Gewöhnung
weiteren
Herkunftshinweis
so
gut
ausnahmslos
erster
Linie
bekannten
Bildmarken
geben
.
derartige
"
Ziernaht
"
aber
maßgeblichen
Endverbraucherkreisen
beachteten
zusätzlichen
Herkunftshinweis
werde
hänge
erster
Linie
Absicht
Herstellers
Aufnahme
Verständnis
breiten
angesprochenen
Publikums
.
Insoweit
könne
einzelne
"
Kenner
"
abgestellt
werden
.
Gerade
Vielzahl
Jeansbekleidungsherstellern
jeweils
unterschiedlich
verlaufende
Mittelnähte
Taschen
anbringe
werde
Mehrheit
Verbraucher
Regel
unmöglich
sein
Einzelfall
auseinanderzuhalten
betrieblichen
Zuordnung
ausschließlich
orientieren
.
Somit
fehle
derartigen
Mittelnähten
Taschen
Hause
erforderliche
Unterscheidungskraft
Einzelfall
Wege
Verkehrsdurchsetzung
erlangen
könnten
.
sei
aber
Anmelderin
ausdrücklich
behauptet
noch
belegt
worden
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Annahme
angemeldeten
Zeichen
fehle
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zutreffend
ist
Bundespatentgericht
zunächst
ausgegangen
angemeldete
Bild
abstrakt
geeignet
ist
Waren
Unternehmens
anderer
Unternehmen
unterscheiden
;
ist
abstrakt
markenfähig
.
S.
§
Abs.
MarkenG.
Bundespatentgericht
kann
jedoch
beigetreten
werden
Zeichen
naturgetreuen
auch
fotografisch
genauen
maßstabsgerechten
Wiedergabe
Teils
beanspruchten
Waren
besteht
generell
Haus
geeignet
sei
betriebliche
Herkunft
Waren
kenntlich
machen
.
trifft
zwar
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
naturgetreue
auch
fotografisch
genaue
maßstabsgerechte
Wiedergabe
beanspruchten
Ware
grundsätzlich
geeignet
ist
betrieblichen
kunft
individualisieren
vgl.
Füllkörper
;
.
10.4.1997
ZB
Autofelge
;
.
Etiketten
.
Anders
liegt
Fall
jedoch
Bildmarke
Darstellung
Ware
selbst
Merkmale
erschöpft
Art
Ware
typisch
Erreichung
technischen
Wirkung
erforderlich
sind
hinausgehende
charakteristische
Merkmale
aufweist
Verkehr
Hinweis
betriebliche
Herkunft
sieht
Streitfall
Ware
selbst
Teil
darstellt
charakteristische
Merkmale
aufweist
.
Ansicht
Bundespatentgerichts
muß
Bildmarke
nämlich
gestalterische
graphische
Eigentümlichkeit
originelle
Wirkung
aufweisen
unterscheidungskräftig
angesehen
werden
können
.
Eigentümlichkeit
Originalität
sind
zwingenden
Erfordernisse
Vorliegen
Unterscheidungskraft
können
auch
selbständigen
Prüfungsmaßstab
erhoben
werden
vgl.
.
;
.
ZB
Likörflasche
;
.
31
Zahnpastastrang
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
fehlt
Bildmarke
nur
dann
Unterscheidungskraft
Bild
warenbeschreibende
Angabe
handelt
.
ZB
.
.
angemeldeten
Bildmarke
handelt
Feststellungen
Bundespatentgerichts
angesprochenen
Verkehr
Darstellung
aufgesetzten
Tasche
Ober-)Bekleidungsstücken
-9-
gelegentlich
aber
auch
Mützen
Hüten
Schuhen
verwendet
wird
.
kann
entnommen
werden
angemeldete
Bild
Weise
Art
Beschaffenheit
Frage
stehenden
Waren
beschreibt
.
bildlichen
Darstellung
aufgesetzten
Tasche
kann
Art
Beschaffenheit
etwa
gekennzeichneten
Bekleidungsstücke
entnommen
werden
.
gilt
so
mehr
weiteren
Anmeldung
Anspruch
genommenen
Waren
nämlich
Schuhwaren
Kopfbedekkungen
Bundespatentgericht
einmal
hinreichende
entsprechende
Feststellungen
Verwendung
derartig
aufgesetzter
Taschen
getroffen
hat
.
Unterscheidungskraft
steht
aber
auch
Frage
angemeldete
Bildzeichen
lediglich
einfache
geometrische
Formen
zeige
.
ist
allerdings
anerkannt
einfache
geometrische
Formen
sonstige
einfache
graphische
Gestaltungselemente
Verkehr
Erfahrung
bekannt
ist
Werbung
aber
auch
Warenverpackungen
sogar
Geschäftsbriefen
üblicherweise
bloß
ornamentaler
schmückender
Form
verwendet
werden
Unterscheidungskraft
aufweisen
.
derartige
Bilddarstellung
handelt
angemeldeten
Marke
jedoch
.
auch
wesentlichen
Rechtecken
geometrischen
Form
angenäherten
Längsseiten
Kreisbögen
versehenen
Begrenzungen
besteht
kann
insgesamt
komplexer
Darstellung
gewisse
charakteristische
Erscheinung
insbesondere
annähernd
horizontalen
Ziernaht
liegt
abgesprochen
werden
.
gilt
so
mehr
Versehen
insbesondere
Jeanshosen
Taschen
einzelnen
Hersteller
charakteristische
Ziernähte
aufweisen
Feststellungen
Bundespatentgerichts
Ungewöhnliches
ist
.
wird
Gestaltung
Ziernähte
kehr
erkennbar
auch
Werbung
Hersteller
herausgestellt
.
Sachlage
reichen
Zweifel
Bundespatentgericht
Zusammenhang
geäußert
hat
Gestaltung
Ziernähte
bereits
jetzt
maßgeblichen
Identifikationsmittel
konkrete
Jeansbekleidungsstücke
entwickelt
habe
Unterscheidungskraft
verneinen
.
nahezu
identische
Bildmarke
.
Beurteilung
kann
auch
unberücksichtigt
bleiben
Anmelderin
Deutschen
Markenamt
Eintragung
allein
waagerechten
Ziernaht
erreicht
hat
.
auch
sonstige
Gründe
angemeldeten
Zeichen
Unterscheidungskraft
abzusprechen
ersichtlich
sind
vgl.
.
ZB
;
.
22.9.1999
FÜNFER
;
.
Bücher
bessere
Welt
kann
angefochtene
Beschluß
Bestand
haben
.
IV
.
war
angefochtene
Beschluß
aufzuheben
Sache
Bundespatentgericht
zurückzuverweisen
nunmehr
Frage
etwaiger
sonstiger
Eintragungshindernisse
nachzugehen
haben
wird
.
Zugleich
Urlaub
befindlichen
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
:
Büscher