BESCHLUSS Verkündet : 16 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdesache betreffend Markenanmeldung Nr. 667.8 Nachschlagewerk : ja : : ja Jeanshosentasche Abs. Nr. Erschöpft Bildmarke Darstellung Ware selbst stellt nur Teil Heranziehung charakteristischen Merkmalen kann regelmäßig erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden . . 16 November Bundespatentgericht I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 16 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Anmelderin wird Beschluß 27 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 24 . März aufgehoben . Sache wird anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird DM festgesetzt . Gründe : 17 . August eingereichten Anmeldung begehrt Anmelderin Waren " Bekleidungsstücke Schuhwaren Kopfbedeckungen " Eintragung nachfolgend dargestellten : zuständige Markenstelle Deutschen Patentamts hat angemeldeten Marke Eintragung fehlender Unterscheidungskraft versagt . hiergegen gerichtete Beschwerde Anmelderin ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Anmelderin Eintragungsbegehren . II . Bundespatentgericht hat Schutzhindernis § Abs. Nr. gegeben erachtet ausgeführt : Marken stets Blick beanspruchten Waren beurteilen Ober-)Bekleidungsstücke Regel Taschen versehen seien gelegentlich aber auch Mützen Hüte Schuhe liege angesprochenen Verkehr Wahrnehmung angemeldeten Zeichens Hinblick äußeren Umrisse hierin aufgesetzte Tasche Teil Ware sehen . neuem Markenrecht seien Unterscheidungskraft generell wesentlich geringeren Anforderungen Geltung Warenzeichengesetzes stellen . neuem Markenrecht Abbildungen Ware selbst somit auch hier Teils Ware abstrakt markenfähig sein könnten ändere Einzelfall erforderliche Unterscheidungskraft Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel Herkunft nach dienen gegeben sein müsse . fehle Streitfall . Rechtsprechung naturgetreue auch fotografisch genaue maßstabsgerechte Wiedergabe beanspruchten Ware geeignet sei betrieblichen Herkunft nach individualisieren müsse Abbildungen entsprechend gelten Streitfall unverkennbarer Weise Teil Waren nämlich hier aufgesetzte Tasche insbesondere Jeansbekleidung typisch sei wiedergäben . seien gerade Artikel Jeansbekleidung Bekleidungsstücke Kopfbedeckungen Teil auch Schuhe Material insbesondere sogenannte Freizeitbekleidung weitesten Sinne vorliegenden Warenklasse Produkte zentraler schaftlich überaus großer Bedeutung konkreten Gestaltung Abbildung geboten sei Erzeugnisse besonderem Maße abzustellen . weitgehend realistischen Zeichnung fehle Mindestmaß gestalterischer graphischer Eigentümlichkeit . könne insbesondere gesehen werden Nahtlinien durchgezogene Striche ausgebildet seien jedenfalls Taschendarstellung Gesamtheit verfremdende sonstiger Weise originelle Wirkungen erkennen lasse . liege auch Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall Unterscheidungskraft Bildmarke bejahen sei dargestellte Gegenstand herkunftskennzeichnend origineller Gestalt sei zweidimensionale Abbildung Originalität erkennen lasse . Gegenstand Anmeldung bildende Jeans-)Bekleidungs-tasche Ganzes weise nämlich äußeren Umrissen derartige aufgesetzte Taschen charakteristisch seien hinreichend eigentümlichen Besonderheiten . gelte auch Verlauf mittleren Nähte insbesondere Vergleich anderen Herstellungsbetrieben derartiger Erzeugnisse verwendeten Taschen vielfach ebenfalls ähnliche Mittelnähte aufwiesen . Zwar möge zutreffen Reihe Produzenten insbesondere Jeanshosen bestrebt sei Verwendung jeweils stets gleichbleibend verlaufender Mittelnähte Taschen zusätzlich bewirkten Verzierung Abnehmern allmähliche Gewöhnung weiteren Herkunftshinweis so gut ausnahmslos erster Linie bekannten Bildmarken geben . derartige " Ziernaht " aber maßgeblichen Endverbraucherkreisen beachteten zusätzlichen Herkunftshinweis werde hänge erster Linie Absicht Herstellers Aufnahme Verständnis breiten angesprochenen Publikums . Insoweit könne einzelne " Kenner " abgestellt werden . Gerade Vielzahl Jeansbekleidungsherstellern jeweils unterschiedlich verlaufende Mittelnähte Taschen anbringe werde Mehrheit Verbraucher Regel unmöglich sein Einzelfall auseinanderzuhalten betrieblichen Zuordnung ausschließlich orientieren . Somit fehle derartigen Mittelnähten Taschen Hause erforderliche Unterscheidungskraft Einzelfall Wege Verkehrsdurchsetzung erlangen könnten . sei aber Anmelderin ausdrücklich behauptet noch belegt worden . . Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Annahme angemeldeten Zeichen fehle Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. hält rechtlichen Nachprüfung stand . Zutreffend ist Bundespatentgericht zunächst ausgegangen angemeldete Bild abstrakt geeignet ist Waren Unternehmens anderer Unternehmen unterscheiden ; ist abstrakt markenfähig . S. § Abs. MarkenG. Bundespatentgericht kann jedoch beigetreten werden Zeichen naturgetreuen auch fotografisch genauen maßstabsgerechten Wiedergabe Teils beanspruchten Waren besteht generell Haus geeignet sei betriebliche Herkunft Waren kenntlich machen . trifft zwar Rechtsprechung Bundesgerichtshofes naturgetreue auch fotografisch genaue maßstabsgerechte Wiedergabe beanspruchten Ware grundsätzlich geeignet ist betrieblichen kunft individualisieren vgl. Füllkörper ; . 10.4.1997 ZB Autofelge ; . Etiketten . Anders liegt Fall jedoch Bildmarke Darstellung Ware selbst Merkmale erschöpft Art Ware typisch Erreichung technischen Wirkung erforderlich sind hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist Verkehr Hinweis betriebliche Herkunft sieht Streitfall Ware selbst Teil darstellt charakteristische Merkmale aufweist . Ansicht Bundespatentgerichts muß Bildmarke nämlich gestalterische graphische Eigentümlichkeit originelle Wirkung aufweisen unterscheidungskräftig angesehen werden können . Eigentümlichkeit Originalität sind zwingenden Erfordernisse Vorliegen Unterscheidungskraft können auch selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden vgl. . ; . ZB Likörflasche ; . 31 Zahnpastastrang . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes fehlt Bildmarke nur dann Unterscheidungskraft Bild warenbeschreibende Angabe handelt . ZB . . angemeldeten Bildmarke handelt Feststellungen Bundespatentgerichts angesprochenen Verkehr Darstellung aufgesetzten Tasche Ober-)Bekleidungsstücken -9- gelegentlich aber auch Mützen Hüten Schuhen verwendet wird . kann entnommen werden angemeldete Bild Weise Art Beschaffenheit Frage stehenden Waren beschreibt . bildlichen Darstellung aufgesetzten Tasche kann Art Beschaffenheit etwa gekennzeichneten Bekleidungsstücke entnommen werden . gilt so mehr weiteren Anmeldung Anspruch genommenen Waren nämlich Schuhwaren Kopfbedekkungen Bundespatentgericht einmal hinreichende entsprechende Feststellungen Verwendung derartig aufgesetzter Taschen getroffen hat . Unterscheidungskraft steht aber auch Frage angemeldete Bildzeichen lediglich einfache geometrische Formen zeige . ist allerdings anerkannt einfache geometrische Formen sonstige einfache graphische Gestaltungselemente Verkehr Erfahrung bekannt ist Werbung aber auch Warenverpackungen sogar Geschäftsbriefen üblicherweise bloß ornamentaler schmückender Form verwendet werden Unterscheidungskraft aufweisen . derartige Bilddarstellung handelt angemeldeten Marke jedoch . auch wesentlichen Rechtecken geometrischen Form angenäherten Längsseiten Kreisbögen versehenen Begrenzungen besteht kann insgesamt komplexer Darstellung gewisse charakteristische Erscheinung insbesondere annähernd horizontalen Ziernaht liegt abgesprochen werden . gilt so mehr Versehen insbesondere Jeanshosen Taschen einzelnen Hersteller charakteristische Ziernähte aufweisen Feststellungen Bundespatentgerichts Ungewöhnliches ist . wird Gestaltung Ziernähte kehr erkennbar auch Werbung Hersteller herausgestellt . Sachlage reichen Zweifel Bundespatentgericht Zusammenhang geäußert hat Gestaltung Ziernähte bereits jetzt maßgeblichen Identifikationsmittel konkrete Jeansbekleidungsstücke entwickelt habe Unterscheidungskraft verneinen . nahezu identische Bildmarke . Beurteilung kann auch unberücksichtigt bleiben Anmelderin Deutschen Markenamt Eintragung allein waagerechten Ziernaht erreicht hat . auch sonstige Gründe angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft abzusprechen ersichtlich sind vgl. . ZB ; . 22.9.1999 FÜNFER ; . Bücher bessere Welt kann angefochtene Beschluß Bestand haben . IV . war angefochtene Beschluß aufzuheben Sache Bundespatentgericht zurückzuverweisen nunmehr Frage etwaiger sonstiger Eintragungshindernisse nachzugehen haben wird . Zugleich Urlaub befindlichen Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. : Büscher