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2286 lines
22 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
21
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend
Marke
Nr.
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Abs.
Nr.
Abs.
Zeichen
kann
Benutzung
Bestandteil
komplexen
Kennzeichnung
Verbindung
anderen
Marke
eigenständige
Unterscheidungskraft
erlangen
maßgeblichen
Verkehrskreise
Benutzung
nur
fraglichen
Bestandteil
gekennzeichnete
Ware
Dienstleistung
bestimmten
Unternehmen
stammend
verstehen
somit
anderer
Unternehmen
unterscheiden
Anschluss
.
7
Juli
Slg
.
.
Nestlé/Mars
.
Nachweis
Benutzung
Bestandteil
komplexen
Zeichens
erworbenen
eigenständigen
Unterscheidungskraft
fraglichen
Bestandteils
reicht
lediglich
Benutzung
Gesamtzeichens
belegen
.
.
21
.
Februar
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Februar
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
10
.
Februar
zugestellten
Beschluss
24
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Anmelderin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Anmelderin
hat
Anmeldung
18
November
Eintragung
Wortbildmarke
Farben
blau
weiß
Waren
Seifen
Mittel
Schönheitspflege
Mittel
Pflege
Reinigung
Verschönerung
Haare
beantragt
.
Deutsche
Markenamt
hat
Anmeldung
Waren
Seifen
Mittel
Schönheitspflege
Fehlens
Unterscheidungskraft
zurückgewiesen
.
eingelegte
Beschwerde
Anmelderin
hat
Bundespatentgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Anmelderin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Eintragungsantrag
weiterverfolgt
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
Beschwerde
Anmelderin
unbegründet
erachtet
Eintragung
angemeldeten
Marke
Waren
Seifen
Mittel
Schönheitspflege
jedenfalls
absolute
Schutzhindernis
fehlenden
Unterscheidungskraft
§
Abs.
Nr.
entgegenstehe
.
hat
ausgeführt
:
Markenwort
bedeute
französischen
Sprache
Gesicht
.
sei
Fremdwort
Bedeutung
allgemeinen
deutschen
Sprachschatz
enthalten
.
Verbrauchern
Bezeichnung
Seifen
Mittel
Schönheitspflege
begegne
werde
zwanglos
Hinweis
Bestimmung
betreffenden
Mittel
Gesicht
verstanden
.
sei
Verwendung
jedenfalls
einfacher
leicht
fassbarer
französischer
Ausdrücke
homme
Warenbeschreibung
deutschen
Geschäftsverkehr
häufig
.
Auch
grafische
Ausgestaltung
erlange
angemeldete
Marke
erforderliche
Unterscheidungskraft
.
Grafik
erschöpfe
schlichten
rechteckigen
blauen
Unterlegung
normalen
weißen
Großdrucklettern
wiedergegebenen
Wortes
.
handele
grafische
Stilmittel
einfachster
Art
Geschäftsverkehr
insbesondere
Kosmetika
Ausschmückung
Hervorhebung
Angaben
Produkten
Verpackungen
vielfach
anzutreffen
seien
.
Schutzhindernis
fehlender
Unterscheidungskraft
sei
gemäß
§
Abs.
beseitigt
worden
Marke
Benutzung
angemeldeten
Waren
beteiligten
Verkehrskreisen
durchgesetzt
habe
.
erforderliche
Nachweis
sei
Anmelderin
gelungen
.
angemeldete
Marke
werde
Alleinstellung
stets
zusammen
Marke
benutzt
.
Selbst
Hinblick
angemeldete
Marke
Gesamtkonzeption
Raumaufteilung
unterschiedliche
farbliche
Unterlegung
Marke
optisch
erkennbar
abgesetzt
sei
Anmelderin
markenmäßige
Verwendung
unterstellt
werden
könnte
sei
hinreichend
nachgewiesen
angemeldete
Marke
Rahmen
Benutzung
Gesamtkombination
eigenständiger
Bestandteil
Verkehrsdurchsetzung
erlangt
habe
.
Auch
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
müsse
Fällen
vorliegenden
Verkehrsdurchsetzung
Verbraucherbefragung
ermittelt
werde
weiterhin
Verkehrsbekanntheit
mindestens
%
Untergrenze
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
ausgegangen
werden
.
Anmelderin
vorgelegten
Verkehrsbefragung
könne
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Marke
festgestellt
werden
Kreis
befragten
Endabnehmer
Frauen
beschränkt
worden
sei
.
Abgesehen
lasse
Befragungsergebnissen
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Marke
%
ableiten
.
Markenstelle
veranlasste
Befragung
beteiligten
Händler
Hersteller
Handelskammern
hätte
zwar
Zuordnungsgrad
%
%
ergeben
.
ausreichender
Durchsetzungsgrad
Fachkreisen
könne
jedoch
Verkehrsdurchsetzung
begründen
Durchsetzung
Marke
beteiligten
Verkehrskreisen
erforderlich
sei
.
Anmelderin
vorgetragenen
belegten
Angaben
Dauer
Umfang
Benutzung
Gesichtspflegelinie
könne
Verkehrsdurchsetzung
schlüssig
hergeleitet
werden
.
Benutzung
Bezeichnung
lasse
allenfalls
Verkehrsdurchsetzung
Gesamtkombination
schließen
aber
Verkehrsdurchsetzung
enthaltenen
Bestandteils
Alleinstellung
.
.
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
hat
Erfolg
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
angenommen
angemeldeten
Wortbildmarke
Waren
Seifen
Mittel
Schönheitspflege
Unterscheidungskraft
fehlt
Benutzung
angemeldeten
Waren
beteiligten
Verkehrskreisen
durchgesetzt
hat
.
1
.
Beurteilung
Bundespatentgerichts
angemeldeten
Wortbildmarke
fehle
Waren
Seifen
Mittel
Schönheitspflege
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
.
ist
Zeichen
innewohnende
konkrete
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
aufgefasst
werden
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnet
Waren
Dienstleistungen
somit
anderer
Unternehmen
unterscheidet
.
Hauptfunktion
Marke
besteht
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
gewährleisten
.
allein
Fehlen
Unterscheidungskraft
Eintragungshindernis
begründet
ist
großzügiger
Maßstab
zugrunde
legen
sodass
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
genügt
Schutzhindernis
überwinden
.
m.w
.
.
Unterscheidungskraft
Marke
ist
Hinblick
Waren
Dienstleistungen
eingetragen
werden
soll
beurteilen
Anschauung
maßgeblichen
Verkehrskreise
ankommt
.
ist
mutmaßliche
Wahrnehmung
normal
informierten
angemessen
aufmerksamen
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
abzustellen
.
m.w
.
.
Besteht
Marke
Streitfall
Elementen
ist
Beurteilung
Unterscheidungskraft
Gesamtheit
Marke
auszugehen
.
Slg
.
.
;
.
RATIONAL
SOFTWARE
.
hat
Prüfung
erstrecken
Marke
jedenfalls
Elemente
geringen
Anforderungen
Unterscheidungskraft
genügt
.
anti
.
Wortbildzeichen
genügt
auch
Anlegung
gebotenen
großzügigen
Maßstabs
Unterscheidungskraft
stellenden
Anforderungen
.
Bundespatentgericht
hat
bezüglich
Wortbestandteils
angemeldeten
Marke
Verkehr
erfahrungsgemäß
erster
Linie
Marke
bestimmend
wahrgenommen
wird
Unterscheidungskraft
verneint
Wort
beschreibende
Angabe
angemeldeten
Waren
handele
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Enthalten
Wortbestandteile
Bezeichnung
beschreibenden
Begriffsinhalt
Frage
stehenden
Waren
weiteres
Unklarheiten
erfasst
wird
ist
angemeldeten
Bezeichnung
Eintragung
Marke
Fehlens
jeglicher
Unterscheidungskraft
versagen
.
beschreibenden
Angaben
gibt
tatsächlichen
Anhaltspunkt
Verkehr
Unterscheidungsmittel
versteht
.
Auch
Angaben
Umstände
beziehen
Ware
Dienstleistung
selbst
unmittelbar
betreffen
fehlt
hinreichende
Unterscheidungskraft
Angabe
engen
beschreibenden
Bezug
angemeldeten
Waren
Dienstleistungen
herstellt
Annahme
gerechtfertigt
ist
Verkehr
beschreibenden
Begriffsinhalt
weiteres
Unklarheiten
erfasst
Bezeichnung
Unterscheidungsmittel
Herkunft
angemeldeten
Waren
Dienstleistungen
sieht
.
m.w
.
.
gilt
auch
fremdsprachigen
Wörtern
beschreibende
Bedeutung
angesprochenen
inländischen
Verkehrskreisen
erkannt
wird
.
ZB
Ole
;
.
;
vgl.
auch
.
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Wortbestandteil
angemeldeten
Zeichen
sei
inländischen
Verkehr
französische
Begriff
Gesicht
bekannt
.
deutsche
Publikum
sei
grundsätzlich
Einsatz
französischer
Angaben
beschreibenden
Bezeichnung
kosmetischer
Mittel
gewöhnt
Herstellerland
Kosmetika
bekanntermaßen
besonderen
Ruf
genieße
Verwendung
jedenfalls
einfacher
leicht
fassbarer
französischer
Ausdrücke
femme
homme
Warenbeschreibung
deutschen
Geschäftsverkehr
generell
beliebt
häufig
sei
.
Verbraucher
würden
Wort
jedenfalls
dann
Bezeichnung
Seifen
Mittel
Schönheitspflege
begegne
zwanglos
geläufigen
Bedeutung
Gesicht
verstehen
dann
lediglich
Hinweis
Bestimmung
betreffenden
Mittel
Gesicht
sehen
.
erhobenen
Rügen
Rechtsbeschwerde
greifen
.
kann
dahinstehen
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
französische
Sprache
Vergleich
englischen
Sprache
inländischen
Verkehrskreisen
weniger
verbreitet
ist
gerade
einmal
%
deutschen
Bevölkerung
französische
Sprache
beherrschen
.
widerspräche
jedenfalls
Annahme
Bundespatentgerichts
französische
Wort
Visage
habe
Fremdwort
Bedeutung
Gesicht
Eingang
allgemeinen
deutschen
Sprachschatz
gefunden
.
Feststellung
Bundespatentgerichts
Verkehr
sei
kosmetischen
Mitteln
Verwendung
beschreibender
französischer
Angaben
gewöhnt
steht
anders
Rechtsbeschwerde
meint
Anmelderin
auch
englischsprachige
Produktbezeichnungen
body
usw.
verwendet
.
Rechtsbeschwerde
weiter
einwendet
beschreibender
Charakter
Begriffs
Visage
Bezug
angemeldeten
Waren
lasse
erst
Kombination
weiteren
sinntragenden
Zusätzen
bejahen
Bezeichnungen
soin
Gesichtspflege
crème
Gesichtscreme
Gesicht
zeigt
Rechtsfehler
Bundespatentgerichts
ersetzt
tatrichterliche
Beurteilung
lediglich
eigene
abweichende
Bewertung
.
Erfolg
wendet
Rechtsbeschwerde
weitere
Annahme
Bundespatentgerichts
angemeldete
Marke
erlange
auch
grafische
Ausgestaltung
erforderliche
Unterscheidungskraft
.
-9-
Bundespatentgericht
ist
rechtsfehlerfrei
Grundsatz
ausgegangen
Wortelemente
enthaltenden
Bildmarke
unbeschadet
fehlenden
Unterscheidungskraft
Wortelemente
Gesamtheit
Unterscheidungskraft
zukommen
kann
grafischen
Elemente
ihrerseits
charakteristische
Merkmale
aufweisen
Verkehr
Herkunftshinweis
sieht
.
Einfache
grafische
Gestaltungen
Verzierungen
Verkehr
etwa
häufige
werbemäßige
Verwendung
gewöhnt
hat
können
allerdings
fehlende
Unterscheidungskraft
Wörter
aufwiegen
anti
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Grafik
angemeldeten
Marke
erschöpfe
schlichten
rechteckigen
blauen
Unterlegung
normalen
weißen
Großdrucklettern
wiedergegebenen
Wortes
weise
charakteristische
Unterscheidungskraft
begründenden
Merkmale
.
Vielmehr
handele
Form
Farbgebung
grafische
Stilmittel
einfachster
Art
Geschäftsverkehr
insbesondere
so
ganz
ähnlicher
Weise
Ausschmückung
Hervorhebung
Angaben
Produkten
Verpackungen
vielfach
anzutreffen
seien
.
Rechtsbeschwerde
entgegenhält
Verwendung
Farbe
Blau
Form
langgezogenen
wohlproportionierten
sei
unüblich
kann
Rechtsbeschwerdeverfahren
gehört
werden
grundsätzlich
verschlossene
Gebiet
tatrichterlicher
Würdigung
begibt
.
2
.
Schutzhindernis
fehlender
Unterscheidungskraft
ist
Bundespatentgericht
Recht
angenommen
hat
§
Abs.
überwunden
Marke
Benutzung
angemeldeten
Waren
beteiligten
Verkehrskreisen
durchgesetzt
hat
.
Bundespatentgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Verkehrsdurchsetzung
Herkunftshinweis
grundsätzlich
Verwendung
Kennzeichnung
Marke
also
markenmäßige
lediglich
beschreibende
Verwendung
voraussetzt
.
Tatsache
angesprochenen
Verkehrskreise
Ware
Dienstleistung
bestimmten
Unternehmen
stammend
erkennen
muss
Benutzung
Zeichens
Marke
beruhen
also
Benutzung
Identifizierung
Ware
Dienstleistung
bestimmten
Unternehmen
stammend
angesprochenen
Verkehrskreise
dient
.
18.6.2002
C-299/99
.
I-5475
.
;
.
C-353/03
Slg
.
.
Nestlé/Mars
;
Farbige
Arzneimittelkapsel
.
Bundespatentgericht
hat
Zweifel
stets
zusammen
bekannten
Marke
verwendete
Angabe
Augen
Verkehrs
Funktion
Zweitkennzeichnung
erfülle
letztlich
dahinstehen
lassen
.
hat
gemeint
selbst
Hinblick
angemeldete
Marke
benutzten
Gesamtkonzeption
Raumaufteilung
unterschiedliche
farbliche
Unterlegung
Marke
optisch
erkennbar
abgesetzt
sei
Anmelderin
markenmäßige
Verwendung
unterstellt
werde
scheitere
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
mangelnden
Nachweis
angemeldete
Marke
Rahmen
Benutzung
Gesamtkombination
eigenständiger
Bestandteil
Verkehrsdurchsetzung
erlangt
habe
.
Bundespatentgericht
hat
weiteren
Beurteilung
Anmelderin
unterstellt
Wortbildmarke
markenmäßig
verwendet
.
ist
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
auszugehen
.
Bundespatentgericht
hat
weiter
angenommen
müsse
auch
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Fällen
vorliegenden
Verkehrsdurchsetzung
Verbraucherbefragung
ermittelt
werde
weiterhin
Verkehrsbekanntheit
%
unterer
Grenze
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
ausgegangen
werden
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Erfolg
Ansicht
sei
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
noch
Rechtsprechung
Senats
vereinbar
.
Frage
Marke
Benutzung
Unterscheidungskraft
.
S.
Art
.
Abs.
MarkenRL
hinausläuft
§
Abs.
Verkehrsdurchsetzung
erlangt
hat
ist
allerdings
Gesamtschau
Gesichtspunkte
beantworten
zeigen
können
Marke
Eignung
erlangt
hat
fragliche
Ware
Dienstleistung
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnen
Waren
Dienstleistungen
anderer
Unternehmen
unterscheiden
vgl.
.
Slg
.
.
.
kann
zwar
Feststellung
Einzelfall
erforderlichen
Durchsetzungsgrads
festen
Prozentsätzen
ausgegangen
werden
;
jedoch
besondere
Umstände
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
kann
untere
Grenze
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
Regelfall
Durchsetzungsgrads
%
angesetzt
werden
vgl.
.
;
.
19.1.2006
;
.
20.9.2007
6/05
Kinder
jeweils
m.w
.
.
Bundespatentgericht
hat
gemeint
sei
sachlich
gerechtfertigt
Deutsche
Markenamt
Nachweis
setzung
Zeichens
Anmelder
weiterhin
Regelfall
zusätzlich
Belegen
Frage
Verkehrsdurchsetzung
bedeutsame
Umstände
Beibringung
demoskopischen
Endverbraucherbefragung
verlange
.
Nur
Ausnahmefällen
Anmelder
Tatsachen
vorgetragen
nachgewiesen
habe
schlüssig
zweifelsfrei
ausreichende
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Marke
ergebe
könne
Amt
Vorlage
Verkehrsbefragung
verzichten
.
Rechtsbeschwerde
weist
allerdings
zutreffend
Verkehrsbefragung
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
nur
möglichen
Mitteln
Feststellung
Verkehrsdurchsetzung
ist
.
Gesichtspunkte
aufzeigen
können
Marke
Eignung
erlangt
hat
betreffende
Ware
Dienstleistung
Herkunftshinweis
kennzeichnen
müssen
umfassend
geprüft
werden
;
können
erster
Linie
Verbraucherbefragung
ermittelnden
Anteil
beteiligten
Verkehrskreise
Ware
Marke
bestimmten
Unternehmen
stammend
erkennt
auch
Marke
gehaltene
Marktanteil
Intensität
geografische
Verbreitung
Dauer
Benutzung
Marke
Werbeaufwand
Unternehmens
Marke
Erklärungen
Handelskammern
anderen
Berufsverbänden
berücksichtigt
werden
.
;
.
;
.
Nestlé/Mars
;
.
ZB
Westie-Kopf
.
Gemeinschaftsrecht
verbietet
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
jedoch
zuständige
Behörde
Beurteilung
besondere
Schwierigkeiten
stößt
Frage
Unterscheidungskraft
Marke
Eintragung
beantragt
wird
Maßgabe
nationalen
Rechts
Verbraucherbefragung
klären
lässt
.
.
Bundespatentgericht
hat
zutreffend
hingewiesen
Streitfall
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Zeichens
besondere
Schwierigkeiten
aufwirft
Kombination
weiteren
Bestandteilen
benutzt
wird
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Bundespatentgericht
Fallgestaltung
Regelfall
zusätzlich
Belegen
Frage
Verkehrsdurchsetzung
bedeutsame
Umstände
Beibringung
demoskopischen
Verkehrsbefragung
verlangt
vgl.
f.
Streifenmuster
.
Bundespatentgericht
hat
zutreffend
angenommen
Regelfall
erforderliche
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Marke
%
Anmelderin
vorgelegte
Verkehrsbefragung
Endabnehmern
noch
Markenstelle
veranlasste
Befragung
Hersteller
Händler
nachgewiesen
ist
Streitfall
auch
besonderen
Umstände
vorliegen
geringeren
prozentualen
Grad
Verkehrsdurchsetzung
ausreichen
lassen
.
Bundespatentgericht
hat
ausgeführt
Anmelderin
vorgelegten
Verkehrsbefragung
könne
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Marke
festgestellt
werden
Kreis
befragten
Endabnehmer
Frauen
beschränkt
worden
sei
.
angemeldete
Marke
müsse
beteiligten
Verkehrskreisen
durchgesetzt
haben
erster
Linie
Endabnehmer
betroffenen
Waren
zählten
.
Abnehmern
gehöre
bestimme
angemeldeten
Waren
bestimmungsgemäßer
Verwendung
.
angemeldeten
Waren
Seifen
Mittel
Schönheitspflege
handele
Produkte
persönlichen
täglichen
Gebrauchs
grundsätzlich
Bevölkerungsgruppen
Frauen
auch
Männern
verwendet
erworben
würden
.
gelte
auch
Gesichtspflegeprodukte
Verkehrsbefragung
beziehe
Produktsegment
sicherlich
Frauen
größte
Verbrauchergruppe
bildeten
.
Beurteilung
gerichteten
Rügen
Rechtsbeschwerde
haben
Erfolg
.
Rechtsbeschwerde
macht
Erfolg
geltend
Anmelderin
bewerbe
vermarkte
VISAGE“-Produkte
ausschließlich
Frauen
werde
Produktlinie
Herren
Jahren
vermarktet
.
Bundespatentgericht
hat
zutreffend
hingewiesen
Umstand
Belang
ist
Kreis
Endabnehmer
objektiven
Merkmalen
beanspruchten
Waren
bestimmen
ist
individuellen
Vermarktungsstrategien
Werbekonzeptionen
Anmelderin
jederzeit
geändert
werden
können
vgl.
Ströbele
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
vgl.
ferner
.
12.7.2001
.
Rechtsbeschwerde
rügt
vergeblich
Bundespatentgericht
hätte
Anmelderin
Hinweis
§
Abs.
§
geben
müssen
ausdrücklich
angeboten
habe
Warenverzeichnis
entsprechend
beschränken
Frauen
.
ist
bereits
fraglich
Beschränkung
Warenverzeichnisses
beachtlich
gewesen
wäre
.
Zusätze
Warenverzeichnis
Kreis
Abnehmer
bezeichnen
können
Abgrenzung
möglicherweise
interessierten
Verkehrskreise
nur
Bedeutung
sein
auch
Art
Ware
Weise
betroffen
ist
bezeichneten
Abnehmer
Eigenschaften
Zweckbestimmung
Ware
ernstlich
Betracht
kommen
können
.
Beschränkung
Abnehmerkreises
muss
objektiven
Merkmalen
beanspruchten
Waren
beruhen
darf
nur
subjektiven
jederzeit
abänderbaren
Entschließung
abhängen
fraglichen
Waren
verfügungsberechtigt
ist
vgl.
1
.
kann
dahinstehen
Voraussetzungen
vorliegenden
Fall
erfüllt
sind
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Endverkaufsstätten
Jahren
getrennt
Damen
Herren
sortimentiert
dementsprechend
auch
nur
bestimmten
Verkehrskreisen
verwendet
würden
.
Bundespatentgericht
musste
Anmelderin
jedenfalls
Möglichkeit
Beschränkung
Warenverzeichnisses
hinweisen
.
ist
grundsätzlich
allein
Sache
Anmelders
entscheiden
Waren
Dienstleistungen
Zeichen
Anspruch
genommen
werden
soll
.
ging
bereits
Beschluss
Markenstelle
Erinnerungsverfahren
Beschränkung
Verkehrsbefragung
Frauen
erhebliche
Zweifel
Aussagekraft
bestehen
.
Verkehrsbefragung
schon
unzutreffenden
Auswahl
befragten
Endabnehmer
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Zeichens
geeignet
ist
kommt
Ergebnissen
Verkehrsbefragung
Bundespatentgericht
angenommen
hat
selbst
befragten
weiblichen
Verkehrskreis
Durchsetzungsgrad
mindestens
%
ableiten
lässt
.
Bundespatentgericht
hat
weiterhin
zutreffend
insoweit
Rechtsbeschwerde
unbeanstandet
angenommen
Umständen
auch
Befragungen
beteiligten
Hersteller
Händler
Handelskammern
ermittelte
%
%
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Marke
belegen
kann
.
Verkehrsdurchsetzung
erfordert
Durchsetzung
Marke
beteiligten
Verkehrskreisen
Marke
Verwendung
finden
Auswirkungen
zeitigen
kann
vgl.
.
ZB
.
Verkehrsdurchsetzung
erster
Linie
maßgeblichen
Kreises
Endabnehmer
gewiesen
ist
reicht
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
beteiligten
Fachkreisen
genommen
.
Auch
insoweit
kann
dahinstehen
Bundespatentgericht
gemeint
hat
Hinblick
Fragestellung
Zweifel
Ergebnis
Befragung
bestehen
.
Schließlich
hat
auch
Rüge
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
habe
geprüft
besondere
Umstände
vorliegen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Verkehrsdurchsetzung
%
ausreiche
Erfolg
.
Rechtsbeschwerde
zählt
Umständen
Streitfall
herausragenden
Marktanteil
VISAGE“-Produkte
Markt
Gesichtspflegeprodukte
Marktanteil
ca.
%
deutlichem
Abstand
Mitbewerbern
Marktführer
sei
beachtlichen
Markteinführung
stetig
gewachsenen
Werbeaufwand
rund
Mio.
Jahre
.
Bundespatentgericht
hat
Vorgaben
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
entsprechend
Umstände
geprüft
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Zeichens
ergeben
könnte
.
hat
jedoch
zutreffend
angenommen
Verkehrsdurchsetzung
angemeldeten
Marke
relevanten
Verkehrskreisen
schlüssig
Anmelderin
vorgetragenen
belegten
Umständen
Dauer
Umfang
Benutzung
Gesichtspflegelinie
insbesondere
erzielten
Umsätzen
Marktanteil
Werbeaufwendungen
hergeleitet
werden
kann
Benutzung
Bezeichnung
allenfalls
Verkehrsdurchsetzung
Gesamtkombination
schließen
lässt
aber
auch
Verkehrsdurchsetzung
enthaltenen
Bestandteils
Alleinstellung
Verkehrsdurchsetzung
Bestandteils
nation
vgl.
auch
Ingerl/Rohnke
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Ströbele
aaO
§
Rdn
.
.
Beurteilung
Bundespatentgerichts
steht
anders
Rechtsbeschwerde
meint
Widerspruch
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Erwerb
Unterscheidungskraft
Benutzung
Marke
notwendigerweise
eigenständige
Benutzung
voraussetzt
auch
Benutzung
Bestandteil
Gesamtmarke
Benutzung
Verbindung
anderen
Marke
ergeben
kann
vgl.
.
Nestlé/Mars
.
Bundespatentgericht
hat
Annahme
Rechtsbeschwerde
verkannt
entsprechender
Weise
auch
zusammen
Dachmarke
verwendete
Zweitmarke
Verkehrsdurchsetzung
erlangen
kann
.
hat
vielmehr
Recht
angenommen
Nachweis
Benutzung
Bestandteil
Gesamtmarke
erworbenen
Unterscheidungskraft
ausreicht
Benutzung
Gesamtmarke
dokumentieren
nachgewiesen
werden
muss
maßgeblichen
Verkehrskreise
fraglichen
Bestandteil
separater
Benutzung
betrieblichen
Herkunftshinweis
verstehen
vgl.
auch
Schlussanträge
Generalanwältin
Kokott
27.1.2005
Verfahren
Nestlé/Mars
.
.
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
ist
auch
etwa
unmöglich
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Umsatzzahlen
alleine
Zweitmarke
existieren
können
stets
zusammen
Dachmarke
verwendet
wird
.
Nachweis
maßgeblichen
Verkehrskreise
fraglichen
Bestandteil
auch
dann
Ware
nur
gekennzeichnet
wird
.
Nestlé/Mars
so
verstehen
betreffende
Ware
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnet
anderer
Unternehmen
unterscheidet
kann
grundsätzlich
methodisch
einwandfreie
Verkehrsbefragung
bezüglich
isolierten
Verwendung
Bestandteils
erbracht
werden
.
Bundespatentgericht
hat
anders
Rechtsbeschwerde
meint
auch
Zweifel
gezogen
Verkehrsbefragungen
Gesamtaufmachung
herausgelösten
Elementen
gefragt
wird
Ermittlung
Verkehrsdurchsetzung
Elemente
geeignet
sind
.
hat
lediglich
Rechtsprechung
Senats
anerkannten
Erfahrungssatz
Erinnerung
gerufen
häufig
nur
Verkehrsdurchsetzung
Gesamtaufmachung
so
Verkehr
tatsächlich
Augen
tritt
einigermaßen
zuverlässig
ermitteln
ist
Verkehrsbefragungen
einzelne
herausgelöste
Elemente
Verkehr
bislang
niemals
Alleinstellung
begegnet
sind
unvermeidlichen
Fehlerquellen
führen
vgl.
Streifenmuster
m.w
.
.
Bundespatentgericht
hat
lediglich
aufmerksam
gemacht
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
Verkehrsbefragung
Fällen
Natur
Sache
liegenden
Gründen
besonderen
Schwierigkeiten
begegnet
.
IV
.
war
Rechtsbeschwerde
Kosten
Anmelderin
§
Abs.
Satz
zurückzuweisen
.
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
10.02.2005
W(pat