BESCHLUSS Verkündet : 21 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend Marke Nr. Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. Nr. Abs. Zeichen kann Benutzung Bestandteil komplexen Kennzeichnung Verbindung anderen Marke eigenständige Unterscheidungskraft erlangen maßgeblichen Verkehrskreise Benutzung nur fraglichen Bestandteil gekennzeichnete Ware Dienstleistung bestimmten Unternehmen stammend verstehen somit anderer Unternehmen unterscheiden Anschluss . 7 Juli Slg . . Nestlé/Mars . Nachweis Benutzung Bestandteil komplexen Zeichens erworbenen eigenständigen Unterscheidungskraft fraglichen Bestandteils reicht lediglich Benutzung Gesamtzeichens belegen . . 21 . Februar Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 10 . Februar zugestellten Beschluss 24 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts wird Kosten Anmelderin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Anmelderin hat Anmeldung 18 November Eintragung Wortbildmarke Farben blau weiß Waren Seifen Mittel Schönheitspflege Mittel Pflege Reinigung Verschönerung Haare beantragt . Deutsche Markenamt hat Anmeldung Waren Seifen Mittel Schönheitspflege Fehlens Unterscheidungskraft zurückgewiesen . eingelegte Beschwerde Anmelderin hat Bundespatentgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet Anmelderin zugelassenen Rechtsbeschwerde Eintragungsantrag weiterverfolgt . II . Bundespatentgericht hat Beschwerde Anmelderin unbegründet erachtet Eintragung angemeldeten Marke Waren Seifen Mittel Schönheitspflege jedenfalls absolute Schutzhindernis fehlenden Unterscheidungskraft § Abs. Nr. entgegenstehe . hat ausgeführt : Markenwort bedeute französischen Sprache Gesicht . sei Fremdwort Bedeutung allgemeinen deutschen Sprachschatz enthalten . Verbrauchern Bezeichnung Seifen Mittel Schönheitspflege begegne werde zwanglos Hinweis Bestimmung betreffenden Mittel Gesicht verstanden . sei Verwendung jedenfalls einfacher leicht fassbarer französischer Ausdrücke homme Warenbeschreibung deutschen Geschäftsverkehr häufig . Auch grafische Ausgestaltung erlange angemeldete Marke erforderliche Unterscheidungskraft . Grafik erschöpfe schlichten rechteckigen blauen Unterlegung normalen weißen Großdrucklettern wiedergegebenen Wortes . handele grafische Stilmittel einfachster Art Geschäftsverkehr insbesondere Kosmetika Ausschmückung Hervorhebung Angaben Produkten Verpackungen vielfach anzutreffen seien . Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft sei gemäß § Abs. beseitigt worden Marke Benutzung angemeldeten Waren beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe . erforderliche Nachweis sei Anmelderin gelungen . angemeldete Marke werde Alleinstellung stets zusammen Marke benutzt . Selbst Hinblick angemeldete Marke Gesamtkonzeption Raumaufteilung unterschiedliche farbliche Unterlegung Marke optisch erkennbar abgesetzt sei Anmelderin markenmäßige Verwendung unterstellt werden könnte sei hinreichend nachgewiesen angemeldete Marke Rahmen Benutzung Gesamtkombination eigenständiger Bestandteil Verkehrsdurchsetzung erlangt habe . Auch Berücksichtigung Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften müsse Fällen vorliegenden Verkehrsdurchsetzung Verbraucherbefragung ermittelt werde weiterhin Verkehrsbekanntheit mindestens % Untergrenze Annahme Verkehrsdurchsetzung ausgegangen werden . Anmelderin vorgelegten Verkehrsbefragung könne Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Marke festgestellt werden Kreis befragten Endabnehmer Frauen beschränkt worden sei . Abgesehen lasse Befragungsergebnissen Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Marke % ableiten . Markenstelle veranlasste Befragung beteiligten Händler Hersteller Handelskammern hätte zwar Zuordnungsgrad % % ergeben . ausreichender Durchsetzungsgrad Fachkreisen könne jedoch Verkehrsdurchsetzung begründen Durchsetzung Marke beteiligten Verkehrskreisen erforderlich sei . Anmelderin vorgetragenen belegten Angaben Dauer Umfang Benutzung Gesichtspflegelinie könne Verkehrsdurchsetzung schlüssig hergeleitet werden . Benutzung Bezeichnung lasse allenfalls Verkehrsdurchsetzung Gesamtkombination schließen aber Verkehrsdurchsetzung enthaltenen Bestandteils Alleinstellung . . Rechtsbeschwerde Anmelderin hat Erfolg . Recht hat Bundespatentgericht angenommen angemeldeten Wortbildmarke Waren Seifen Mittel Schönheitspflege Unterscheidungskraft fehlt Benutzung angemeldeten Waren beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat . 1 . Beurteilung Bundespatentgerichts angemeldeten Wortbildmarke fehle Waren Seifen Mittel Schönheitspflege Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. ist frei Rechtsfehlern . Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. Art . Abs. . ist Zeichen innewohnende konkrete Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel aufgefasst werden Rede stehenden Waren Dienstleistungen bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet Waren Dienstleistungen somit anderer Unternehmen unterscheidet . Hauptfunktion Marke besteht Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Dienstleistungen gewährleisten . allein Fehlen Unterscheidungskraft Eintragungshindernis begründet ist großzügiger Maßstab zugrunde legen sodass auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt Schutzhindernis überwinden . m.w . . Unterscheidungskraft Marke ist Hinblick Waren Dienstleistungen eingetragen werden soll beurteilen Anschauung maßgeblichen Verkehrskreise ankommt . ist mutmaßliche Wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbrauchers fraglichen Waren Dienstleistungen abzustellen . m.w . . Besteht Marke Streitfall Elementen ist Beurteilung Unterscheidungskraft Gesamtheit Marke auszugehen . Slg . . ; . RATIONAL SOFTWARE . hat Prüfung erstrecken Marke jedenfalls Elemente geringen Anforderungen Unterscheidungskraft genügt . anti . Wortbildzeichen genügt auch Anlegung gebotenen großzügigen Maßstabs Unterscheidungskraft stellenden Anforderungen . Bundespatentgericht hat bezüglich Wortbestandteils angemeldeten Marke Verkehr erfahrungsgemäß erster Linie Marke bestimmend wahrgenommen wird Unterscheidungskraft verneint Wort beschreibende Angabe angemeldeten Waren handele . lässt Rechtsfehler erkennen . Enthalten Wortbestandteile Bezeichnung beschreibenden Begriffsinhalt Frage stehenden Waren weiteres Unklarheiten erfasst wird ist angemeldeten Bezeichnung Eintragung Marke Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft versagen . beschreibenden Angaben gibt tatsächlichen Anhaltspunkt Verkehr Unterscheidungsmittel versteht . Auch Angaben Umstände beziehen Ware Dienstleistung selbst unmittelbar betreffen fehlt hinreichende Unterscheidungskraft Angabe engen beschreibenden Bezug angemeldeten Waren Dienstleistungen herstellt Annahme gerechtfertigt ist Verkehr beschreibenden Begriffsinhalt weiteres Unklarheiten erfasst Bezeichnung Unterscheidungsmittel Herkunft angemeldeten Waren Dienstleistungen sieht . m.w . . gilt auch fremdsprachigen Wörtern beschreibende Bedeutung angesprochenen inländischen Verkehrskreisen erkannt wird . ZB Ole ; . ; vgl. auch . . Bundespatentgericht hat angenommen Wortbestandteil angemeldeten Zeichen sei inländischen Verkehr französische Begriff Gesicht bekannt . deutsche Publikum sei grundsätzlich Einsatz französischer Angaben beschreibenden Bezeichnung kosmetischer Mittel gewöhnt Herstellerland Kosmetika bekanntermaßen besonderen Ruf genieße Verwendung jedenfalls einfacher leicht fassbarer französischer Ausdrücke femme homme Warenbeschreibung deutschen Geschäftsverkehr generell beliebt häufig sei . Verbraucher würden Wort jedenfalls dann Bezeichnung Seifen Mittel Schönheitspflege begegne zwanglos geläufigen Bedeutung Gesicht verstehen dann lediglich Hinweis Bestimmung betreffenden Mittel Gesicht sehen . erhobenen Rügen Rechtsbeschwerde greifen . kann dahinstehen Rechtsbeschwerde geltend macht französische Sprache Vergleich englischen Sprache inländischen Verkehrskreisen weniger verbreitet ist gerade einmal % deutschen Bevölkerung französische Sprache beherrschen . widerspräche jedenfalls Annahme Bundespatentgerichts französische Wort Visage habe Fremdwort Bedeutung Gesicht Eingang allgemeinen deutschen Sprachschatz gefunden . Feststellung Bundespatentgerichts Verkehr sei kosmetischen Mitteln Verwendung beschreibender französischer Angaben gewöhnt steht anders Rechtsbeschwerde meint Anmelderin auch englischsprachige Produktbezeichnungen body usw. verwendet . Rechtsbeschwerde weiter einwendet beschreibender Charakter Begriffs Visage Bezug angemeldeten Waren lasse erst Kombination weiteren sinntragenden Zusätzen bejahen Bezeichnungen soin Gesichtspflege crème Gesichtscreme Gesicht zeigt Rechtsfehler Bundespatentgerichts ersetzt tatrichterliche Beurteilung lediglich eigene abweichende Bewertung . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde weitere Annahme Bundespatentgerichts angemeldete Marke erlange auch grafische Ausgestaltung erforderliche Unterscheidungskraft . -9- Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei Grundsatz ausgegangen Wortelemente enthaltenden Bildmarke unbeschadet fehlenden Unterscheidungskraft Wortelemente Gesamtheit Unterscheidungskraft zukommen kann grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen Verkehr Herkunftshinweis sieht . Einfache grafische Gestaltungen Verzierungen Verkehr etwa häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat können allerdings fehlende Unterscheidungskraft Wörter aufwiegen anti . Bundespatentgericht hat angenommen Grafik angemeldeten Marke erschöpfe schlichten rechteckigen blauen Unterlegung normalen weißen Großdrucklettern wiedergegebenen Wortes weise charakteristische Unterscheidungskraft begründenden Merkmale . Vielmehr handele Form Farbgebung grafische Stilmittel einfachster Art Geschäftsverkehr insbesondere so ganz ähnlicher Weise Ausschmückung Hervorhebung Angaben Produkten Verpackungen vielfach anzutreffen seien . Rechtsbeschwerde entgegenhält Verwendung Farbe Blau Form langgezogenen wohlproportionierten sei unüblich kann Rechtsbeschwerdeverfahren gehört werden grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung begibt . 2 . Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft ist Bundespatentgericht Recht angenommen hat § Abs. überwunden Marke Benutzung angemeldeten Waren beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat . Bundespatentgericht ist zutreffend ausgegangen Verkehrsdurchsetzung Herkunftshinweis grundsätzlich Verwendung Kennzeichnung Marke also markenmäßige lediglich beschreibende Verwendung voraussetzt . Tatsache angesprochenen Verkehrskreise Ware Dienstleistung bestimmten Unternehmen stammend erkennen muss Benutzung Zeichens Marke beruhen also Benutzung Identifizierung Ware Dienstleistung bestimmten Unternehmen stammend angesprochenen Verkehrskreise dient . 18.6.2002 C-299/99 . I-5475 . ; . C-353/03 Slg . . Nestlé/Mars ; Farbige Arzneimittelkapsel . Bundespatentgericht hat Zweifel stets zusammen bekannten Marke verwendete Angabe Augen Verkehrs Funktion Zweitkennzeichnung erfülle letztlich dahinstehen lassen . hat gemeint selbst Hinblick angemeldete Marke benutzten Gesamtkonzeption Raumaufteilung unterschiedliche farbliche Unterlegung Marke optisch erkennbar abgesetzt sei Anmelderin markenmäßige Verwendung unterstellt werde scheitere Annahme Verkehrsdurchsetzung mangelnden Nachweis angemeldete Marke Rahmen Benutzung Gesamtkombination eigenständiger Bestandteil Verkehrsdurchsetzung erlangt habe . Bundespatentgericht hat weiteren Beurteilung Anmelderin unterstellt Wortbildmarke markenmäßig verwendet . ist auch Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen . Bundespatentgericht hat weiter angenommen müsse auch Berücksichtigung Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Fällen vorliegenden Verkehrsdurchsetzung Verbraucherbefragung ermittelt werde weiterhin Verkehrsbekanntheit % unterer Grenze Annahme Verkehrsdurchsetzung ausgegangen werden . Rechtsbeschwerde rügt Erfolg Ansicht sei Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften noch Rechtsprechung Senats vereinbar . Frage Marke Benutzung Unterscheidungskraft . S. Art . Abs. MarkenRL hinausläuft § Abs. Verkehrsdurchsetzung erlangt hat ist allerdings Gesamtschau Gesichtspunkte beantworten zeigen können Marke Eignung erlangt hat fragliche Ware Dienstleistung bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen Waren Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden vgl. . Slg . . . kann zwar Feststellung Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads festen Prozentsätzen ausgegangen werden ; jedoch besondere Umstände abweichende Beurteilung rechtfertigen kann untere Grenze Annahme Verkehrsdurchsetzung Regelfall Durchsetzungsgrads % angesetzt werden vgl. . ; . 19.1.2006 ; . 20.9.2007 6/05 Kinder jeweils m.w . . Bundespatentgericht hat gemeint sei sachlich gerechtfertigt Deutsche Markenamt Nachweis setzung Zeichens Anmelder weiterhin Regelfall zusätzlich Belegen Frage Verkehrsdurchsetzung bedeutsame Umstände Beibringung demoskopischen Endverbraucherbefragung verlange . Nur Ausnahmefällen Anmelder Tatsachen vorgetragen nachgewiesen habe schlüssig zweifelsfrei ausreichende Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Marke ergebe könne Amt Vorlage Verkehrsbefragung verzichten . Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend Verkehrsbefragung Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften nur möglichen Mitteln Feststellung Verkehrsdurchsetzung ist . Gesichtspunkte aufzeigen können Marke Eignung erlangt hat betreffende Ware Dienstleistung Herkunftshinweis kennzeichnen müssen umfassend geprüft werden ; können erster Linie Verbraucherbefragung ermittelnden Anteil beteiligten Verkehrskreise Ware Marke bestimmten Unternehmen stammend erkennt auch Marke gehaltene Marktanteil Intensität geografische Verbreitung Dauer Benutzung Marke Werbeaufwand Unternehmens Marke Erklärungen Handelskammern anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden . ; . ; . Nestlé/Mars ; . ZB Westie-Kopf . Gemeinschaftsrecht verbietet Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften jedoch zuständige Behörde Beurteilung besondere Schwierigkeiten stößt Frage Unterscheidungskraft Marke Eintragung beantragt wird Maßgabe nationalen Rechts Verbraucherbefragung klären lässt . . Bundespatentgericht hat zutreffend hingewiesen Streitfall Nachweis Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Zeichens besondere Schwierigkeiten aufwirft Kombination weiteren Bestandteilen benutzt wird . begegnet rechtlichen Bedenken Bundespatentgericht Fallgestaltung Regelfall zusätzlich Belegen Frage Verkehrsdurchsetzung bedeutsame Umstände Beibringung demoskopischen Verkehrsbefragung verlangt vgl. f. Streifenmuster . Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen Regelfall erforderliche Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Marke % Anmelderin vorgelegte Verkehrsbefragung Endabnehmern noch Markenstelle veranlasste Befragung Hersteller Händler nachgewiesen ist Streitfall auch besonderen Umstände vorliegen geringeren prozentualen Grad Verkehrsdurchsetzung ausreichen lassen . Bundespatentgericht hat ausgeführt Anmelderin vorgelegten Verkehrsbefragung könne Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Marke festgestellt werden Kreis befragten Endabnehmer Frauen beschränkt worden sei . angemeldete Marke müsse beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt haben erster Linie Endabnehmer betroffenen Waren zählten . Abnehmern gehöre bestimme angemeldeten Waren bestimmungsgemäßer Verwendung . angemeldeten Waren Seifen Mittel Schönheitspflege handele Produkte persönlichen täglichen Gebrauchs grundsätzlich Bevölkerungsgruppen Frauen auch Männern verwendet erworben würden . gelte auch Gesichtspflegeprodukte Verkehrsbefragung beziehe Produktsegment sicherlich Frauen größte Verbrauchergruppe bildeten . Beurteilung gerichteten Rügen Rechtsbeschwerde haben Erfolg . Rechtsbeschwerde macht Erfolg geltend Anmelderin bewerbe vermarkte VISAGE“-Produkte ausschließlich Frauen werde Produktlinie Herren Jahren vermarktet . Bundespatentgericht hat zutreffend hingewiesen Umstand Belang ist Kreis Endabnehmer objektiven Merkmalen beanspruchten Waren bestimmen ist individuellen Vermarktungsstrategien Werbekonzeptionen Anmelderin jederzeit geändert werden können vgl. Ströbele 8 . Aufl . § Rdn . ; vgl. ferner . 12.7.2001 . Rechtsbeschwerde rügt vergeblich Bundespatentgericht hätte Anmelderin Hinweis § Abs. § geben müssen ausdrücklich angeboten habe Warenverzeichnis entsprechend beschränken Frauen . ist bereits fraglich Beschränkung Warenverzeichnisses beachtlich gewesen wäre . Zusätze Warenverzeichnis Kreis Abnehmer bezeichnen können Abgrenzung möglicherweise interessierten Verkehrskreise nur Bedeutung sein auch Art Ware Weise betroffen ist bezeichneten Abnehmer Eigenschaften Zweckbestimmung Ware ernstlich Betracht kommen können . Beschränkung Abnehmerkreises muss objektiven Merkmalen beanspruchten Waren beruhen darf nur subjektiven jederzeit abänderbaren Entschließung abhängen fraglichen Waren verfügungsberechtigt ist vgl. 1 . kann dahinstehen Voraussetzungen vorliegenden Fall erfüllt sind Rechtsbeschwerde geltend macht Endverkaufsstätten Jahren getrennt Damen Herren sortimentiert dementsprechend auch nur bestimmten Verkehrskreisen verwendet würden . Bundespatentgericht musste Anmelderin jedenfalls Möglichkeit Beschränkung Warenverzeichnisses hinweisen . ist grundsätzlich allein Sache Anmelders entscheiden Waren Dienstleistungen Zeichen Anspruch genommen werden soll . ging bereits Beschluss Markenstelle Erinnerungsverfahren Beschränkung Verkehrsbefragung Frauen erhebliche Zweifel Aussagekraft bestehen . Verkehrsbefragung schon unzutreffenden Auswahl befragten Endabnehmer Nachweis Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Zeichens geeignet ist kommt Ergebnissen Verkehrsbefragung Bundespatentgericht angenommen hat selbst befragten weiblichen Verkehrskreis Durchsetzungsgrad mindestens % ableiten lässt . Bundespatentgericht hat weiterhin zutreffend insoweit Rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen Umständen auch Befragungen beteiligten Hersteller Händler Handelskammern ermittelte % % Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Marke belegen kann . Verkehrsdurchsetzung erfordert Durchsetzung Marke beteiligten Verkehrskreisen Marke Verwendung finden Auswirkungen zeitigen kann vgl. . ZB . Verkehrsdurchsetzung erster Linie maßgeblichen Kreises Endabnehmer gewiesen ist reicht Nachweis Verkehrsdurchsetzung beteiligten Fachkreisen genommen . Auch insoweit kann dahinstehen Bundespatentgericht gemeint hat Hinblick Fragestellung Zweifel Ergebnis Befragung bestehen . Schließlich hat auch Rüge Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht habe geprüft besondere Umstände vorliegen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Verkehrsdurchsetzung % ausreiche Erfolg . Rechtsbeschwerde zählt Umständen Streitfall herausragenden Marktanteil VISAGE“-Produkte Markt Gesichtspflegeprodukte Marktanteil ca. % deutlichem Abstand Mitbewerbern Marktführer sei beachtlichen Markteinführung stetig gewachsenen Werbeaufwand rund Mio. € Jahre . Bundespatentgericht hat Vorgaben Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften entsprechend Umstände geprüft Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Zeichens ergeben könnte . hat jedoch zutreffend angenommen Verkehrsdurchsetzung angemeldeten Marke relevanten Verkehrskreisen schlüssig Anmelderin vorgetragenen belegten Umständen Dauer Umfang Benutzung Gesichtspflegelinie insbesondere erzielten Umsätzen Marktanteil Werbeaufwendungen hergeleitet werden kann Benutzung Bezeichnung allenfalls Verkehrsdurchsetzung Gesamtkombination schließen lässt aber auch Verkehrsdurchsetzung enthaltenen Bestandteils Alleinstellung Verkehrsdurchsetzung Bestandteils nation vgl. auch Ingerl/Rohnke 2 . Aufl . Rdn . ; Ströbele aaO § Rdn . . Beurteilung Bundespatentgerichts steht anders Rechtsbeschwerde meint Widerspruch Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Erwerb Unterscheidungskraft Benutzung Marke notwendigerweise eigenständige Benutzung voraussetzt auch Benutzung Bestandteil Gesamtmarke Benutzung Verbindung anderen Marke ergeben kann vgl. . Nestlé/Mars . Bundespatentgericht hat Annahme Rechtsbeschwerde verkannt entsprechender Weise auch zusammen Dachmarke verwendete Zweitmarke Verkehrsdurchsetzung erlangen kann . hat vielmehr Recht angenommen Nachweis Benutzung Bestandteil Gesamtmarke erworbenen Unterscheidungskraft ausreicht Benutzung Gesamtmarke dokumentieren nachgewiesen werden muss maßgeblichen Verkehrskreise fraglichen Bestandteil separater Benutzung betrieblichen Herkunftshinweis verstehen vgl. auch Schlussanträge Generalanwältin Kokott 27.1.2005 Verfahren Nestlé/Mars . . Nachweis Verkehrsdurchsetzung ist auch etwa unmöglich Rechtsbeschwerde geltend macht Umsatzzahlen alleine Zweitmarke existieren können stets zusammen Dachmarke verwendet wird . Nachweis maßgeblichen Verkehrskreise fraglichen Bestandteil auch dann Ware nur gekennzeichnet wird . Nestlé/Mars so verstehen betreffende Ware bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet anderer Unternehmen unterscheidet kann grundsätzlich methodisch einwandfreie Verkehrsbefragung bezüglich isolierten Verwendung Bestandteils erbracht werden . Bundespatentgericht hat anders Rechtsbeschwerde meint auch Zweifel gezogen Verkehrsbefragungen Gesamtaufmachung herausgelösten Elementen gefragt wird Ermittlung Verkehrsdurchsetzung Elemente geeignet sind . hat lediglich Rechtsprechung Senats anerkannten Erfahrungssatz Erinnerung gerufen häufig nur Verkehrsdurchsetzung Gesamtaufmachung so Verkehr tatsächlich Augen tritt einigermaßen zuverlässig ermitteln ist Verkehrsbefragungen einzelne herausgelöste Elemente Verkehr bislang niemals Alleinstellung begegnet sind unvermeidlichen Fehlerquellen führen vgl. Streifenmuster m.w . . Bundespatentgericht hat lediglich aufmerksam gemacht Nachweis Verkehrsdurchsetzung Verkehrsbefragung Fällen Natur Sache liegenden Gründen besonderen Schwierigkeiten begegnet . IV . war Rechtsbeschwerde Kosten Anmelderin § Abs. Satz zurückzuweisen . Pokrant Kirchhoff Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 10.02.2005 W(pat