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1083 lines
8.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
Dezember
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Zugang
Abmahnschreibens
§
Beklagten
Wettbewerbsprozess
Klageerhebung
hin
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
abgegeben
hat
geltend
macht
sei
Abmahnung
Klägers
zugegangen
trifft
grundsätzlich
Darlegungsund
Beweislast
Voraussetzungen
Kläger
Prozesskosten
auferlegenden
Entscheidung
§
.
Rahmen
sekundären
Darlegungslast
ist
Kläger
lediglich
gehalten
substantiiert
Abmahnschreiben
abgesandt
worden
ist
.
Kann
festgestellt
werden
Abmahnschreiben
Beklagten
zugegangen
ist
ist
Kostenentscheidung
§
Raum
.
.
21
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Februar
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Klägers
wird
Anerkenntnisurteil
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Oktober
Kostenpunkt
abgeändert
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
Beklagte
hat
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
hat
Klage
Unterlassung
bestimmter
Handlungen
kunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Löschung
erhoben
.
Landgericht
hat
Termin
mündlichen
lung
anberaumt
Beklagten
Frist
Klageerwiderung
gesetzt
.
Beklagte
hat
erhobenen
Ansprüche
gesetzten
Frist
Verwahrung
Kostenlast
anerkannt
.
hat
geltend
gemacht
habe
Veranlassung
Klageerhebung
gegeben
Kläger
behauptete
vorprozessuale
Abmahnschreiben
25
.
Februar
erreicht
habe
.
Landgericht
hat
Kläger
Anerkenntnisurteil
26
.
Oktober
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
Zugang
vorprozessualen
Abmahnschreibens
25
.
Februar
nachgewiesen
sei
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Klägers
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Kläger
Antrag
Beklagten
Kosten
Rechtsstreits
aufzuerlegen
weiter
.
Beklagte
hat
Rechtsbeschwerdeverfahren
geäußert
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
Beklagte
geltend
gemachten
Anspruch
sofort
anerkannt
habe
habe
Veranlassung
Klageerhebung
gegeben
.
Kläger
habe
Zugang
Abmahnschreibens
25
.
Februar
nachweisen
können
.
Absendung
Schreibens
Tatsache
wieder
Kläger
Bevollmächtigten
zurückgelangt
sei
könne
Zugang
Beklagten
geschlossen
werden
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
2
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
liegen
Voraussetzungen
Kostenentscheidung
§
Streitfall
auszugehen
ist
Beklagte
Veranlassung
Klageerhebung
gegeben
hat
.
ist
allerdings
umstritten
Abmahnende
Zugang
Abmahnschreibens
Verletzer
beweisen
muss
ausreicht
ordnungsgemäße
Absendung
inhaltlichen
Anforderungen
genügenden
nachweist
.
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
Literatur
wird
überwiegend
Auffassung
vertreten
Abmahnende
tatsächlichen
Zugang
vorprozessualen
Abmahnschreibens
beweisen
hat
Risiko
Verlustes
Schreibens
vielmehr
Verletzer
tragen
ist
vgl.
OLG
;
OLG
43
;
OLG
;
42
;
OLG
477
;
OLG
;
OLG
;
OLG
Aufgabe
;
OLG
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
9
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
6b
;
.
;
.
UWG/Ottofülling
§
Rdn
.
f.
;
§
Rdn
.
6
;
Melullis
Handbuch
Wettbewerbsprozesses
3
.
Aufl
.
Rdn
.
793a
§
Rdn
.
f.
;
Ekey
HK-Wettbewerbsrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Ahrens/Deutsch
Wettbewerbsprozess
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
;
Gloy/Loschelder
Handbuch
Wettbewerbsrechts
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
wird
insbesondere
verwiesen
auch
Gesichtspunkt
Effektivität
Rechtsschutzgewährung
unbillig
zumutbar
erscheine
jedenfalls
auch
Interesse
Rechtsverletzers
tätig
werdende
Gläubiger
Kosten
Verfahrens
tragen
solle
Absendung
Abmahnung
Zugang
seinerseits
Erforderliche
getan
habe
Schuldner
Zugang
bestreite
.
anderer
Ansicht
obliegt
Bestreitensfall
grundsätzlich
Verletzten
nur
ordnungsgemäße
Absendung
Abmahnschreibens
auch
Zugang
nachzuweisen
vgl.
OLG
;
KG
;
OLG
NJWE-WettbR
;
199
;
Bornkamm
Wettbewerbsrecht
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
12
;
komm
.
UWG/Kreft
§
.
;
Fritzsche
Unterlassungsanspruch
Unterlassungsklage
S.
.
Rahmen
Kontroverse
wird
teilweise
prozessrechtlichen
Kontext
hinreichend
Rechnung
getragen
Frage
Beweislast
stellt
.
maßgebliche
Frage
lautet
Zugang
Abmahnung
Beweislast
trägt
;
lautet
vielmehr
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
hat
Beklagte
Falle
sofortigen
Anerkenntnisses
Klage
gegeben
hat
§
.
Kläger
allein
Beklagte
ist
ist
Prozessrecht
allgemein
anerkannt
.
Abs.
Satz
hat
unterlegene
Partei
Kosten
Rechtsstreits
tragen
;
gilt
grundsätzlich
auch
dann
Beklagte
Anerkenntnisses
Hauptsache
unterliegt
.
macht
§
Ausnahme
Beklagten
Veranlassung
Klage
gegeben
geltend
gemachten
Anspruch
sofort
anerkannt
hat
.
Fall
sind
Kläger
Kosten
Rechtsstreits
aufzuerlegen
Hauptsache
obsiegt
hat
.
Ist
sofortigen
Anerkenntnis
Beklagten
Veranlassung
Erhebung
Klage
gegeben
hat
so
trifft
Beweislast
fehlende
Klageveranlassung
vgl.
OLG
;
42
;
OLG
;
.
ZPO/Belz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
Musielak/Wolst
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
65
.
Aufl
.
Rdn
.
28
;
HK-ZPO/Gierl
§
Rdn
.
.
allgemeinen
Beweislastregeln
muss
Partei
Ausnahmetatbestand
Gunsten
beruft
Tatbestandsvoraussetzungen
darlegen
gegebenenfalls
beweisen
vgl.
.
18.7.2003
;
OLG
62
;
Zöller/Greger
26
.
Aufl
.
Rdn
.
;
aaO
Vorbem
.
Rdn
.
;
HKZPO/Saenger
§
Rdn
.
.
Dementsprechend
obliegt
Beklagten
Beweislast
Tatbestandsvoraussetzungen
§
.
Ausgestaltung
Beklagten
treffenden
Darlegungsund
Beweislast
ist
allerdings
berücksichtigen
Beklagten
darzulegenden
beweisenden
Umstand
negative
Tatsache
handelt
hier
:
Zugang
Abmahnschreibens
Klägers
25
.
Februar
.
führt
indes
Umkehr
Beweislast
allenfalls
sekundären
Darlegungslast
Klägers
.
Beklagte
kann
zunächst
schlichte
Behauptung
negativen
Tatsache
Abmahnschreiben
sei
zugegangen
beschränken
.
auch
Prozessrecht
gültigen
Grundsatz
Glauben
§
ist
Kläger
ausnahmsweise
verpflichtet
einfachen
Bestreiten
eigenem
qualifizierten
Vortrag
entgegenzutreten
.
findet
Rechtfertigung
Kläger
substantiierten
Vortrag
notwendigen
Informationen
Allgemeinen
besitzt
jedenfalls
leichter
beschaffen
kann
darlegungspflichtige
Partei
.
Anschluss
muss
jedoch
darlegungspflichtige
Partei
Vortrag
konkretisieren
detailliert
gegebenenfalls
Beweisantritt
Bestreiten
Gegenpartei
eingehen
vgl.
;
OLG
62
;
Musielak/Stadler
aaO
§
Rdn
.
.
Zugang
Abmahnschreibens
bezogen
bedeutet
Kläger
gehalten
ist
genauen
Umstände
Absendung
vorzutragen
gegebenenfalls
Beweis
stellen
.
weitergehende
Verpflichtung
Klägers
etwa
dahingehend
besondere
Versendungsformen
wählen
habe
Nachweis
Zugangs
ermöglichten
kann
sekundären
Darlegungslast
begründet
werden
.
wird
Beklagten
unzumutbare
Belastung
aufgebürdet
.
hat
Möglichkeit
Tatsache
ergibt
Anlass
Klage
gegeben
hat
etwa
Umstand
Abmahnschreiben
Klägers
zugegangen
ist
Benennung
Zeugen
beispielsweise
Büropersonal
Beweis
stellen
.
Gelingt
Beklagten
Beweis
§
ist
grundsätzlich
Raum
Kostenentscheidung
Gunsten
§
.
Risiko
abgesandtes
Abmahnschreiben
Postweg
verlorengegangen
ist
trägt
grundsätzlich
Kläger
.
Nachweis
negativen
Tatsache
dürfen
auch
übertriebenen
Anforderungen
gestellt
werden
.
Missbrauch
ist
nur
Seiten
Beklagten
denkbar
Unrecht
Zugang
Abmahnung
bestreitet
;
ist
auch
Seiten
Klägers
auszuschließen
wahrheitswidrig
Absendung
Abmahnung
behauptet
.
Kläger
wiederum
kann
Risiko
Beklagten
Nachweis
fehlenden
Zugangs
vorprozessualen
Abmahnschreibens
gelingt
verringern
besondere
Versandform
beispielsweise
Einschreiben
Rückschein
wählt
Eilfällen
Abmahnschreiben
einfacher
Post
parallel
noch
und/oder
übermittelt
.
Steht
Abmahnung
Brief
E-Mail
abgesandt
worden
ist
erscheint
Bestreiten
Zugangs
vornherein
wenig
glaubhaften
Licht
§
.
vorliegenden
Fall
hat
Beklagte
obliegenden
Darlegungslast
genügt
.
hat
Klageerwiderung
15
.
Juni
lediglich
vorgebracht
Veranlassung
Klageerhebung
gegeben
haben
Zeitpunkt
Abmahnung
Klägers
zugegangen
sei
.
Kläger
hat
Schriftsatz
8
Juli
Beweisantritt
erwidert
-9-
mahnung
25
.
Februar
sei
selben
Tag
Angestellten
Prozessbevollmächtigten
Briefkasten
Postamts
Brunnenstraße
eingeworfen
worden
.
Abmahnschreiben
sei
Unzustellbarkeit
Prozessbevollmächtigten
zurückgelangt
.
ist
Kläger
treffenden
sekundären
Darlegungslast
nachgekommen
.
Beklagte
hätte
nunmehr
Beweis
antreten
müssen
Abmahnschreiben
zugegangen
ist
.
Beklagte
ist
jedoch
Beweis
obliegenden
Beweis
Vorliegen
Voraussetzungen
§
schuldig
geblieben
Folge
§
Abs.
Satz
Kosten
Rechtsstreits
tragen
hat
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung