BESCHLUSS ZB 21 . Dezember Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : : : ja ja Zugang Abmahnschreibens § Beklagten Wettbewerbsprozess Klageerhebung hin strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat geltend macht sei Abmahnung Klägers zugegangen trifft grundsätzlich Darlegungsund Beweislast Voraussetzungen Kläger Prozesskosten auferlegenden Entscheidung § . Rahmen sekundären Darlegungslast ist Kläger lediglich gehalten substantiiert Abmahnschreiben abgesandt worden ist . Kann festgestellt werden Abmahnschreiben Beklagten zugegangen ist ist Kostenentscheidung § Raum . . 21 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Februar aufgehoben . sofortige Beschwerde Klägers wird Anerkenntnisurteil Zivilkammer Landgerichts 26 . Oktober Kostenpunkt abgeändert . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . Beklagte hat auch Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Kläger hat Klage Unterlassung bestimmter Handlungen kunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Löschung erhoben . Landgericht hat Termin mündlichen lung anberaumt Beklagten Frist Klageerwiderung gesetzt . Beklagte hat erhobenen Ansprüche gesetzten Frist Verwahrung Kostenlast anerkannt . hat geltend gemacht habe Veranlassung Klageerhebung gegeben Kläger behauptete vorprozessuale Abmahnschreiben 25 . Februar erreicht habe . Landgericht hat Kläger Anerkenntnisurteil 26 . Oktober Kosten Rechtsstreits auferlegt Zugang vorprozessualen Abmahnschreibens 25 . Februar nachgewiesen sei . gerichtete sofortige Beschwerde Klägers ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Kläger Antrag Beklagten Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen weiter . Beklagte hat Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat angenommen Beklagte geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt habe habe Veranlassung Klageerhebung gegeben . Kläger habe Zugang Abmahnschreibens 25 . Februar nachweisen können . Absendung Schreibens Tatsache wieder Kläger Bevollmächtigten zurückgelangt sei könne Zugang Beklagten geschlossen werden . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . 2 . Auffassung Beschwerdegerichts liegen Voraussetzungen Kostenentscheidung § Streitfall auszugehen ist Beklagte Veranlassung Klageerhebung gegeben hat . ist allerdings umstritten Abmahnende Zugang Abmahnschreibens Verletzer beweisen muss ausreicht ordnungsgemäße Absendung inhaltlichen Anforderungen genügenden nachweist . Rechtsprechung Oberlandesgerichte Literatur wird überwiegend Auffassung vertreten Abmahnende tatsächlichen Zugang vorprozessualen Abmahnschreibens beweisen hat Risiko Verlustes Schreibens vielmehr Verletzer tragen ist vgl. OLG ; OLG 43 ; OLG ; 42 ; OLG 477 ; OLG ; OLG ; OLG Aufgabe ; OLG ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 9 . Aufl . Kap . Rdn . 6b ; . ; . UWG/Ottofülling § Rdn . f. ; § Rdn . 6 ; Melullis Handbuch Wettbewerbsprozesses 3 . Aufl . Rdn . 793a § Rdn . f. ; Ekey HK-Wettbewerbsrecht 2 . Aufl . § Rdn . ; Ahrens/Deutsch Wettbewerbsprozess 5 . Aufl . Kap . Rdn . . ; Gloy/Loschelder Handbuch Wettbewerbsrechts 3 . Aufl . Rdn . . wird insbesondere verwiesen auch Gesichtspunkt Effektivität Rechtsschutzgewährung unbillig zumutbar erscheine jedenfalls auch Interesse Rechtsverletzers tätig werdende Gläubiger Kosten Verfahrens tragen solle Absendung Abmahnung Zugang seinerseits Erforderliche getan habe Schuldner Zugang bestreite . anderer Ansicht obliegt Bestreitensfall grundsätzlich Verletzten nur ordnungsgemäße Absendung Abmahnschreibens auch Zugang nachzuweisen vgl. OLG ; KG ; OLG NJWE-WettbR ; 199 ; Bornkamm Wettbewerbsrecht 24 . Aufl . § Rdn . . ; 4 . Aufl . Rdn . 12 ; komm . UWG/Kreft § . ; Fritzsche Unterlassungsanspruch Unterlassungsklage S. . Rahmen Kontroverse wird teilweise prozessrechtlichen Kontext hinreichend Rechnung getragen Frage Beweislast stellt . maßgebliche Frage lautet Zugang Abmahnung Beweislast trägt ; lautet vielmehr darzulegen gegebenenfalls beweisen hat Beklagte Falle sofortigen Anerkenntnisses Klage gegeben hat § . Kläger allein Beklagte ist ist Prozessrecht allgemein anerkannt . Abs. Satz hat unterlegene Partei Kosten Rechtsstreits tragen ; gilt grundsätzlich auch dann Beklagte Anerkenntnisses Hauptsache unterliegt . macht § Ausnahme Beklagten Veranlassung Klage gegeben geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat . Fall sind Kläger Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen Hauptsache obsiegt hat . Ist sofortigen Anerkenntnis Beklagten Veranlassung Erhebung Klage gegeben hat so trifft Beweislast fehlende Klageveranlassung vgl. OLG ; 42 ; OLG ; . ZPO/Belz 2 . Aufl . § Rdn . 8 Musielak/Wolst 5 . Aufl . § Rdn . 2 ; 22 . Aufl . § Rdn . ; Thomas/Putzo/Hüßtege 27 . Aufl . § Rdn . 4 ; 65 . Aufl . Rdn . 28 ; HK-ZPO/Gierl § Rdn . . allgemeinen Beweislastregeln muss Partei Ausnahmetatbestand Gunsten beruft Tatbestandsvoraussetzungen darlegen gegebenenfalls beweisen vgl. . 18.7.2003 ; OLG 62 ; Zöller/Greger 26 . Aufl . Rdn . ; aaO Vorbem . Rdn . ; HKZPO/Saenger § Rdn . . Dementsprechend obliegt Beklagten Beweislast Tatbestandsvoraussetzungen § . Ausgestaltung Beklagten treffenden Darlegungsund Beweislast ist allerdings berücksichtigen Beklagten darzulegenden beweisenden Umstand negative Tatsache handelt hier : Zugang Abmahnschreibens Klägers 25 . Februar . führt indes Umkehr Beweislast allenfalls sekundären Darlegungslast Klägers . Beklagte kann zunächst schlichte Behauptung negativen Tatsache Abmahnschreiben sei zugegangen beschränken . auch Prozessrecht gültigen Grundsatz Glauben § ist Kläger ausnahmsweise verpflichtet einfachen Bestreiten eigenem qualifizierten Vortrag entgegenzutreten . findet Rechtfertigung Kläger substantiierten Vortrag notwendigen Informationen Allgemeinen besitzt jedenfalls leichter beschaffen kann darlegungspflichtige Partei . Anschluss muss jedoch darlegungspflichtige Partei Vortrag konkretisieren detailliert gegebenenfalls Beweisantritt Bestreiten Gegenpartei eingehen vgl. ; OLG 62 ; Musielak/Stadler aaO § Rdn . . Zugang Abmahnschreibens bezogen bedeutet Kläger gehalten ist genauen Umstände Absendung vorzutragen gegebenenfalls Beweis stellen . weitergehende Verpflichtung Klägers etwa dahingehend besondere Versendungsformen wählen habe Nachweis Zugangs ermöglichten kann sekundären Darlegungslast begründet werden . wird Beklagten unzumutbare Belastung aufgebürdet . hat Möglichkeit Tatsache ergibt Anlass Klage gegeben hat etwa Umstand Abmahnschreiben Klägers zugegangen ist Benennung Zeugen beispielsweise Büropersonal Beweis stellen . Gelingt Beklagten Beweis § ist grundsätzlich Raum Kostenentscheidung Gunsten § . Risiko abgesandtes Abmahnschreiben Postweg verlorengegangen ist trägt grundsätzlich Kläger . Nachweis negativen Tatsache dürfen auch übertriebenen Anforderungen gestellt werden . Missbrauch ist nur Seiten Beklagten denkbar Unrecht Zugang Abmahnung bestreitet ; ist auch Seiten Klägers auszuschließen wahrheitswidrig Absendung Abmahnung behauptet . Kläger wiederum kann Risiko Beklagten Nachweis fehlenden Zugangs vorprozessualen Abmahnschreibens gelingt verringern besondere Versandform beispielsweise Einschreiben Rückschein wählt Eilfällen Abmahnschreiben einfacher Post parallel noch und/oder übermittelt . Steht Abmahnung Brief E-Mail abgesandt worden ist erscheint Bestreiten Zugangs vornherein wenig glaubhaften Licht § . vorliegenden Fall hat Beklagte obliegenden Darlegungslast genügt . hat Klageerwiderung 15 . Juni lediglich vorgebracht Veranlassung Klageerhebung gegeben haben Zeitpunkt Abmahnung Klägers zugegangen sei . Kläger hat Schriftsatz 8 Juli Beweisantritt erwidert -9- mahnung 25 . Februar sei selben Tag Angestellten Prozessbevollmächtigten Briefkasten Postamts Brunnenstraße eingeworfen worden . Abmahnschreiben sei Unzustellbarkeit Prozessbevollmächtigten zurückgelangt . ist Kläger treffenden sekundären Darlegungslast nachgekommen . Beklagte hätte nunmehr Beweis antreten müssen Abmahnschreiben zugegangen ist . Beklagte ist jedoch Beweis obliegenden Beweis Vorliegen Voraussetzungen § schuldig geblieben Folge § Abs. Satz Kosten Rechtsstreits tragen hat . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung