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1.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Antragstellers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Prozesskostenhilfeantrag
Antragstellers
ist
abzulehnen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
Antragsteller
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Kammergerichts
7
November
ist
unzulässig
.
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
Beschwerdegerichts
vorliegenden
Fall
Beschwerde
Versagung
Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen
worden
ist
findet
nur
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
worden
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
.
Zulassung
ist
hier
erfolgt
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Rechtsbeschwerde
zuzulassen
ist
anfechtbar
.
Gesetzgeber
hat
bewusst
Möglichkeit
Beschwerde
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
abgesehen
.
Rechtsmittel
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Verfassungs
geboten
vgl.
Beschluss
3
November
.
1
;
Beschluss
5
.
Oktober
.
jeweils
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.09.2018
KG
Entscheidung
Schwonke