BESCHLUSS 22 . Januar Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Richterin Dr. beschlossen : Antrag Antragstellers Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt . Gründe : Prozesskostenhilfeantrag Antragstellers ist abzulehnen beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde Beschluss Kammergerichts 7 November ist unzulässig . Rechtsbeschwerde Entscheidung Beschwerdegerichts vorliegenden Fall Beschwerde Versagung Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist findet nur angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz . Zulassung ist hier erfolgt . Entscheidung Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde zuzulassen ist anfechtbar . Gesetzgeber hat bewusst Möglichkeit Beschwerde Nichtzulassung Rechtsbeschwerde abgesehen . Rechtsmittel Nichtzulassung Rechtsbeschwerde ist auch Verfassungs geboten vgl. Beschluss 3 November . 1 ; Beschluss 5 . Oktober . jeweils . Vorinstanzen : Entscheidung 21.09.2018 KG Entscheidung Schwonke