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290 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
ZA
17
.
Mai
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
hat
17
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Klägerin
15
.
April
Beschluß
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
März
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Beschwerde
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
außerordentliche
Beschwerde
Klägerin
ist
unzulässig
verwerfen
.
Klägerin
hat
Beschwerde
wirksam
erhoben
Anwaltszwang
unterliegt
Abs.
Abs.
vgl.
.
ZPO/Krüger
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Klägerin
Beschwerde
persönlich
eingelegt
hat
.
II
.
liegen
besonderen
Voraussetzungen
außerordentlichen
Beschwerde
greifbarer
Gesetzeswidrigkeit
.
Gesetz
vorgesehene
Rechtsmittel
außerordentlichen
Beschwerde
greifbarer
Gesetzeswidrigkeit
kann
nur
Betracht
kommen
angegriffene
Entscheidung
rechtlichen
Grundlage
entbehrt
geltenden
Rechtsordnung
schlechthin
unvereinbar
ist
Gesetz
inhaltlich
fremd
ist
.
26.5.1994
ZB
greifbare
Gesetzeswidrigkeit
m.w
.
.
kann
hier
ausgegangen
werden
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angefochtenen
Entscheidung
Antrag
Klägerin
19
.
März
Zwangsvollstreckung
gerichtlichen
Vergleich
11
.
März
einzustellen
entsprechender
Anwendung
§
entschieden
vgl.
.
22.2.2001
ZA
.
S.
.
Berufungsgericht
Anlaß
einstweiligen
Einstellung
Zwangsvollstreckung
gesehen
hat
Bundesgerichtshof
gestellter
Einstellungsantrag
§
Abs.
Fehlens
Vollstreckungsschutzantrags
§
Erfolg
haben
könnte
vermag
jedenfalls
greifbare
Gesetzeswidrigkeit
begründen
.
Klägerin
hat
Berufungsrechtszug
Vollstreckungsschutzantrag
gemäß
§
gestellt
möglich
zumutbar
war
.
Prozeßbevollmächtigten
Schriftsatz
23
.
gestellte
Einstellungsantrag
ist
Ansicht
Klägerin
Vollstreckungsschutzantrag
§
Einstellungsantrag
§
§
Vollstreckungsschutzantrag
§
auch
entbehrlich
machte
.
hat
Klägerin
auch
Antrag
Ergänzung
Berufungsurteils
§
§
gestellt
.
Einstellung
Vollstreckung
§
Abs.
kommt
auch
Betracht
Klägerin
Schutzantrag
§
Berufungsinstanz
gestellt
hätte
Berufungsurteil
aber
übergangen
worden
wäre
Klägerin
versäumt
gemäß
§
Urteilsergänzung
beantragen
vgl.
.
24.11.1999
;
.
ZPO/Krüger
aaO
Rdn
.
13
;
Zöller/Herget
22
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Schließlich
zeigt
Klägerin
auch
inwiefern
angefochtene
Entscheidung
greifbar
gesetzeswidrig
ist
Beklagte
Berufungsgericht
zurückgewiesenen
Einstellungsantrag
gehört
worden
ist
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
kamm
Büscher