BESCHLUSS ZA 17 . Mai Rechtsstreit I. Zivilsenat hat 17 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsmittel Klägerin 15 . April Beschluß 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . März wird Kosten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Beschwerde wird DM festgesetzt . Gründe : außerordentliche Beschwerde Klägerin ist unzulässig verwerfen . Klägerin hat Beschwerde wirksam erhoben Anwaltszwang unterliegt Abs. Abs. vgl. . ZPO/Krüger 2 . Aufl . § Rdn . Klägerin Beschwerde persönlich eingelegt hat . II . liegen besonderen Voraussetzungen außerordentlichen Beschwerde greifbarer Gesetzeswidrigkeit . Gesetz vorgesehene Rechtsmittel außerordentlichen Beschwerde greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur Betracht kommen angegriffene Entscheidung rechtlichen Grundlage entbehrt geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist Gesetz inhaltlich fremd ist . 26.5.1994 ZB greifbare Gesetzeswidrigkeit m.w . . kann hier ausgegangen werden . Recht hat Berufungsgericht angefochtenen Entscheidung Antrag Klägerin 19 . März Zwangsvollstreckung gerichtlichen Vergleich 11 . März einzustellen entsprechender Anwendung § entschieden vgl. . 22.2.2001 ZA . S. . Berufungsgericht Anlaß einstweiligen Einstellung Zwangsvollstreckung gesehen hat Bundesgerichtshof gestellter Einstellungsantrag § Abs. Fehlens Vollstreckungsschutzantrags § Erfolg haben könnte vermag jedenfalls greifbare Gesetzeswidrigkeit begründen . Klägerin hat Berufungsrechtszug Vollstreckungsschutzantrag gemäß § gestellt möglich zumutbar war . Prozeßbevollmächtigten Schriftsatz 23 . gestellte Einstellungsantrag ist Ansicht Klägerin Vollstreckungsschutzantrag § Einstellungsantrag § § Vollstreckungsschutzantrag § auch entbehrlich machte . hat Klägerin auch Antrag Ergänzung Berufungsurteils § § gestellt . Einstellung Vollstreckung § Abs. kommt auch Betracht Klägerin Schutzantrag § Berufungsinstanz gestellt hätte Berufungsurteil aber übergangen worden wäre Klägerin versäumt gemäß § Urteilsergänzung beantragen vgl. . 24.11.1999 ; . ZPO/Krüger aaO Rdn . 13 ; Zöller/Herget 22 . Aufl . Rdn . . Schließlich zeigt Klägerin auch inwiefern angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist Beklagte Berufungsgericht zurückgewiesenen Einstellungsantrag gehört worden ist . Kostenentscheidung folgt § Abs. . kamm Büscher