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152 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
9
.
Oktober
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Oktober
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
7
.
Dezember
verkündeten
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
wird
zurückgewiesen
.
Betroffene
hat
Gerichtskosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
notwendigen
Auslagen
Bundesnetzagentur
tragen
.
Wert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
wird
1.950.000,00
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Sache
wirft
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
§
Abs.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfenen
Frage
Konkurrenzverhältnis
Missbrauchsverfahren
§
Abs.
Verwaltungsvollstreckung
kommt
grundsätzliche
Bedeutung
Sinne
§
Abs.
Nr.
EnWG
.
Frage
lässt
beantworten
.
Vollstreckung
Verwaltungsakten
Regulierungsbehörde
Maßgabe
Vollstreckung
Verwaltungsmaßnahmen
geltenden
Vorschriften
ist
§
EnWG
ausdrücklich
vorgesehen
.
Regelung
noch
§
lassen
Anhaltspunkte
entnehmen
Vollstreckung
bereits
ergangenen
vollziehbaren
Verwaltungsakts
Streitfall
Form
Allgemeinverfügung
ergangenen
29
.
April
KVR
.
.
Festlegung
unterbleiben
hat
Ziel
Vollstreckungsmaßnahme
auch
Erlass
individuellen
Verfügung
Grundlage
erreicht
werden
könnte
.
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung